Bundessozialgericht

 

Im Namen des Volkes

1 RK 5/84

 

Urteil

 

Verkündet

am 22. Mai 1985

in dem Rechtsstreit

 

........

 

Klägerin und Revisionsklägerin,

gegen

 

........

 

Beklagter und Revisionsbeklagter.

 

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche

Verhandlung vom 22. Mai 1985

 

für Recht erkannt:

 

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialge-

richts Itzehoe vom 28. März 1984 wird zurückgewiesen.

 

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch

für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

 

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Gründe

 

I.

 

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Aufsichts-

anordnung des beklagten Aufsichtsamtes streitig.

 

Am 16. November 1979 beschloß der Vorstand der Klägerin bezüg-

lich der Fahrkostenerstattung bei Benutzung privateigener Kraft-

fahrzeuge ab 1. Januar 1980 folgende Regelung:

 

"Stellt der Versicherte einen Krankentransport durch einen

Personenkraftwagen sicher und wird dadurch ein sonst ärzt-

licherseits notwendiger Transport mit einem Krankenwagen oder

einer Taxe/Mietwagen vermieden, so erhält der Versicherte je

Kilometer eine Wegstreckenentschädigung in der Höhe, wie sie

den Landesbeamten bei Benutzung eines anerkannt privateigenen

Kraftwagens (§ 6 Abs 2 Bundesreisekostengesetz) von mehr als

600 ccm bei einer Fahrleistung für Dienstzwecke bis zu

10.000 km im Jahr jeweils gezahlt wird."

 

Am 9. Februar 1982 wurde der vorstehende Beschluß zum 28. Fe-

bruar 1982 außer Kraft gesetzt und mit Wirkung ab 1. März 1982

ein gleichlautender Beschluß mit folgendem Zusatz gefaßt:

 

"Der Geschäftsführer kann in begründeten Einzelfällen, wenn

dies aufgrund nachgewiesener besonderer Tatsachen gerecht-

fertigt ist, statt oder in Ergänzung der Wegstreckenent-

schädigung eine pauschale Entschädigung vereinbaren und dabei

auch Zeitverlust und erhöhten Aufwand für die Betreuung des

zu transportierenden Patienten abgelten."

 

Nachdem die Klägerin ohne Erfolg beraten und zur Änderung des

Vorstandsbeschlusses aufgefordert worden war, wurde sie von dem

Beklagten mit Bescheid vom 24. Februar 1983 angewiesen, die

Wegstreckenentschädigung für Krankentransporte mit privateigenem

Kraftfahrzeug (KfZ) entsprechend der Regelung in § 6 Abs 1 Bun-

 

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desreisesustengesetz (BRKG) zu gewähren. Zur Begründung verwies

der Beklagte auf § 194 der Reichsversicherungsordnung (RVO), wo-

nach nur die erforderlichen Fahrkosten zu erstatten seien.

 

Die gegen die Aufsichtsanordnung gerichtete Klage hatte keinen

Erfolg. Das Sozialgericht Itzehoe (SG) hat mit Urteil vom

28. März 1984 die Kilagabweisung im wesentlichen damit begründet,

daß der Vorstandsbeschluß gegen § 194 Abs 1 RVO verstoße, Der

Klägerin stehe bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs

"erforderliche Fahrkosten" kein Beurteilungs- oder Ermessens-

spielraum zu, Der gleichwohl gebotenen Heranziehung eines pau-

schalierenden Maßstabes zur Ermittlung der erforderlichen Fahr-

kosten werde allein die Regelung des § 6 Abs 1 BRKG gerecht, weil

der dort vorgesehene pauschale Auslagenersatz nach dem auch die

Sozialversicherung beherrschenden Prinzip der wirtschaftlichen

und sparsamen Mittelverwendung gestaltet sei. Dies gelte nicht

für § 6 Abs 2 BRKG, der in Verbindung mit der dazu erlassenen

Rechtsverordnung eine höhere Wegstreckenentschädigung gewähre,

wenn ein Kfz benutzt werde, das mit schriftlicher Anerkennung der

vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse ge-

halten werde, Ein derartiger Sondertatbestand könne im Rahmen des

§ 194 RVO nicht berücksichtigt werden, weil ein vergleichbares

Sonderopfer von dem Versicherten nicht verlangt werde. Der dort

vorgesehene Maßstab gehe über das hinaus, was nach § 194 RVO

grundsätzlich gewährt werden dürfe, nämlich Ersatz für die tat-

sächlich entstandenen Kosten der Fahrt. Eine höhere Entschädigung

könne auch nicht mit dem Spar- oder Wirtschaftlichkeitsgebot ge-

rechtfertigt werden,

 

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Mit der - vom SG zugelassenen - Sprungrevision rügt die Klägerin

eine Verletzung von § 89 Abs 1 des Sozialgesetzbuches - Gemein-

same Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) und des

8 194 Abs 1 RVO. Das SG habe zu Unrecht eine Rechtsverletzung

angenommen und einen Beurteilungsspielraum für die Klägerin bei

der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erforderliche

Fahrkosten" verneint. In den hier allein streitigen Fällen, in

denen bereits der behandelnde Arzt auch unter Berücksichtigung

wirtschaftlicher Gesichtspunkte die Auswahl des Transportmittels

getroffen habe, stehe es dem Selbstverwaltungsträger zu, dem

Versicherten, der stattdessen seinen eigenen Pkw benutze, eine

angemessene Entschädigung im Rahmen der pauschalierenden Regelung

des § 6 Abs 2 BRKG zu gewähren. Damit werde dem in der Sozial-

versicherung zwingenden Gebot wirtschaftlichen und sparsamen

Handelns Rechnung getragen. Dies sei auch mit dem Gesetzeszweck

des § 194 RVO vereinbar. Wenn der Versicherte insoweit eigenver-

antwortlich die wirtschaftlichste Lösung wähle, sei eine pau-

schale Fahrkostenentschädigung nach Maßgabe des § 6 Abs 2 BRKG

sachgerecht und entspreche den Maßstäben des § 182 Abs 2 RVO.

 

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil und die Aufsichtsanordnung

des Beklagten vom 24. Februar 1983 aufzuheben.

 

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

 

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

II

 

Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das SG entschieden,

daß der Beklagte als die nach § 90 Abs 2 SGB IV zuständige Auf-

sichtsbehörde, die aufgrund des § 70 Nr 3 des Sozialgerichtsge-

setzes (SGG) nach Maßgabe des Landesrechts beteiligtenfähig ist

(§ 5 des Schleswig-Holsteinischen Ausführungsgesetzes zum SGG vom

2. November 1953 idF der Bekanntmachung vom 4. August 1965,

GVOB1 S 53), die Klägerin im Rahmen seines Aufsichtsrechts (§ 87

Abs 1 SGB IV) verpflichten konnte, in Abänderung der streitigen

Vorstandsbeschlüsse die Wegstreckenentschädigung für notwendige

Krankenfahrten/-transporte mit privateigenem Kfz auf die Sätze

des § 6 Abs 1 BRKG zu beschränken. Wird durch das Handeln oder

Unterlassen eines Versicherungsträgers das Recht verletzt, kann

die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger nach erfolgloser

Beratung verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben (§ 89

Abs 1 Satz 1 und 2 SGB IV).

 

Die Rechtsverletzung der Klägerin ergibt sich aus § 194 Abs 1

Satz 1 RVO, der hier in der Fassung durch das Rehabilitations-

Angleichungsgesetz (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl I 1881)

anzuwenden ist. Danach werden ua die im Zusammenhang mit der Ge-

währung einer Leistung der Krankenkasse "erforderlichen Fahr-

kosten" für den Versicherten (und für eine erforderliche Be-

gleitperson) übernommen, Da es sich bei den Fahrkosten um eine

unmittelbar aufgrund des Gesetzes zu erbringende Leistung - eine

Regelleistung iS von § 179 Abs 1 und 2 RVO - handelt, die die

Kasse unter gleichen Anspruchsvoraussetzungen in gleicher Art und

 

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in gleichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat, bedarf es keiner

Bestimmung über "Art und Umfang der Leistung" in der Satzung ge-

maß § 321 Nr 2 RVO. Nach dieser Vorschrift bedürfen einer sat-

zungsmäßigen Bestimmung nur die gesetzlich zugelassenen Mehr-

leistungen (§ 179 Abs 3 RVO). Im Bereich der Fahrkostenregelung

sind Mehrleistungen nur in § 194 Abs 1 Satz 3 RVO vorgesehen,

also hinsichtlich der Beschränkungen des § 194 Abs 1 Satz 2 RVO,

wonach Fahrkosten nicht übernommen werden, soweit sie je einfache

Fahrt bis zu 3,50 DM (ab 1. Januar 1982 bis zu 5,-- DM) betragen

(§ 194 Abs 1 Satz 2 RVO idF des Gesetzes vom 27. Juni 1977, BGBl

I 1069; neu gefaßt mit Wirkung vom 1. Januar 1982 durch das KVEG

vom 22. Dezember 1981, BGBl I 1578). Die Satzung der Klägerin

beschränkt sich daher zutreffend auf die Regelung, ob und inwie-

weit abweichend von § 194 Abs 1 Satz 2 RVO Fahrkosten übernommen

werden - insoweit ist die Anwendung der in den beanstandeten

Vorstandsbeschlüssen vorgesehenen Entschädigungssätze nach dem

vom SG festgestellten, für den Senat bindenden Sachverhalt nicht

Gegenstand des Rechtsstreits -, während die hier allein streiti-

gen Fahrkosten des § 194 Abs 1 Satz 1 RVO - ohne daß die Satzung

etwas abweichendes regelt oder auch nur regeln könnte - nach dem

gesetzlich vorgesehenen Maß zu erstatten sind.

 

Der Klägerin ist zuzugeben, daß die auf den Grundsatz der "er-

forderlichen" Kosten beschränkte Regelung des § 194 Abs 1 Satz I

RVO in weitem Maße unbestimmt ist; gleichwohl gewährt dieser un-

bestimmte Rechtsbegriff der jeweiligen Kasse keinen Beurteilungs-

oder gar Ermessensspielraum, den ihr Vorstand im Sinne der vor-

gesehenen Regelung ausfüllen könnte (§ 35 Abs 2 SGB IV). Das Maß

 

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des Erforderlichen läßt sich vielmehr nach dem Willen des Ge-

setzgebers in mehrfacher Hinsicht präzisieren. Zunächst hat der

Gesetzgeber nicht auf die tatsächlich entstandenen, sondern auf

die erforderlichen Kosten abgestellt, wobei er als erforderlich

grundsätzlich nur die Kosten gelten lassen wollte, die bei Be-

nutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmit-

tels unter Ausnutzung möglicher Preisvergünstigungen entstehen

(vgl zu der dem § 194 RVO entsprechenden Regelung des § 19

RehaAnglG BT-Drucks 7/1237, S 61). Kann wegen der Art oder

Schwere der Behinderung - oder weil öffentliche Verkehrsmittel

nicht vorhanden oder nicht erreichbar sind - ein solches Ver-

kehrsmittel nicht benutzt werden, so sind auch die Kosten für ein

anderes Beförderungsmittel als notwendig anzusehen (aaO). Da es

andererseits dem Versicherten grundsätzlich - von Ausnahmen ab-

gesehen - freigestellt ist, welches Verkehrsmittel er für not-

wendige Fahrten benutzt (BSGE 31, 258, 265), können ihm, falls er

anstelle der vorgenannten Verkehrsmittel einen privateigenen Pkw

benutzt, als - erforderliche - Fahrkosten nur die tatsächlich

entstandenen Kosten bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung des

öffentlichen oder sonst gebotenen Verkehrsmittels erstattet wer-

den. Auch für derartige "Ersatzfahrten" gilt der Grundsatz, daß

Kosten, die entstanden sind, um eine andernfalls notwendige Lei-

stung zu erübrigen, erstattungsfähig sind, wenn die Ersatzlei-

stung geeigneter oder billiger ist (vgl BSG SozR 2200 § 182 Nr 82

mwN). Da bei Benutzung eines privateigenen Pkw die Ermittlung der

im Einzelfall entstehenden, individuellen Fahrkosten praktisch

nicht möglich wäre, bedarf es mangels näherer Regelungen in § 194

RVO eines allgemeinen pauschalierenden Maßstabes, der sowohl

 

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unter Gesichtspunkten einer gleichmäßigen als auch praktikablen

Handhabung die Ermittlung der erforderlichen Kosten ermöglicht.

 

Insoweit haben sowohl der 3. Senat des Bundessozialgerichts

(BSG) für die Auslegung des § 194 Abs 1 Satz 1 RVO als auch der

11. Senat für die Auslegung des im wesentlichen Übereinstin-

menden § 18g Abs 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) es für

geboten erachtet, rechtsergänzend auf die gesetzlichen Regelungen

des § 6 Abs 1 (und Abs 3) BRKG zurückzugreifen (BSGE 52, 23,

eu f; 49, 271, 275). Dem schließt sich der erkennende Senat an.

Die Heranziehung des Reisekostenrechts des jeweiligen Landes

scheidet mit Rücksicht auf die gebotene einheitliche Handhabung

bei allen Versicherungsträgern aus (BSGE 52, 23, 24). Demgegen-

über ist im BRKG mit bundesweiter Geltung eine Wegstreckenent-

schädigung für Fahrten mit dem eigenen Kfz aus Gründen der Ver-

waltungsvereinfachung pauschaliert. Dort werden dem Sinn und der

Begrenzung des § 194 RVO entsprechend dienstlich veranlaßte

Mehraufwendungen abgegolten, soweit sie zur Erledigung eines

Dienstgeschäfts notwendig waren (§ 3 Abs 1 und 2 BRKG). Die in

 

§ 6 Abs 1 BRKG vorgesehene Entschädigung für Strecken, die der

Dienstreisende mit einem ihm gehörenden Kfz zurücklegt, ist als

Auslagenersatz konzipiert und an den unmittelbar verbrauchsbe-

dingt entstehenden Kosten orientiert. Sie entspricht damit dem

Maß des Erforderlichen iS des § 194 Abs 1 Satz 1 RVO. Aus diesem

Grund haben sich auch die Spitzenverbände der Kranken-, Unfall-

und Rentenversicherungsträger in ihrem gemeinsamen Rundschreiben

vom 27. November 1975 (DOK 1976, 235) dahin geeinigt, bei Be-

nutzung eines privateigenen Kfz Wegstreckenentschädigung nach den

 

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Sätzen des § 6 Abs 1 BRKG zu gewähren. Sie beträgt für Kraft-

fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm in der hier

streitigen Zeit 27 Pf, seit 1. Dezember 1982 31 Pf je Kilometer

(aufgrund der 3. Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher

Vorschriften vom 29, September 1982, BGBl I, 1380).

 

Hiervon weicht die Klägerin unzulässig ab, weil sie in allen

Fällen, in denen ärztlicherseits notwendige Fahrten mit einem

Mietwagen/Taxi (Krankenfahrt) oder Fahrten mit dem Krankenwagen

(Krankentransport) durch Benutzung eines eigenen Kfz erübrigt

werden, generell eine höhere Entschädigung, nämlich nach den

Sätzen des § 6 Abs 2 BRKG gewähren will. Eine generelle Ent-

schädigung nach diesen Sätzen übersteigt das Maß des Erforder-

lichen iS von § 194 Abs 1 RVO, weil diese Sätze nur für die Be-

nutzung von Kfz vorgesehen sind, die "mit schriftlicher Aner-

kennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen

Interesse gehalten werden". Eine für derartige Sondertatbestände

vorgesehene Wegstreckenentschädigung ist kein allgemein geeig-

neter Maßstab, der im Rahmen des § 194 RVO entsprechend (ge-

setzesergänzend) herangezogen werden könnte. Allenfalls in be-

sonders begründeten Einzelfällen, in denen den zu entschädigenden

Fahrten ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt - etwa ein

privateigenes Kfz für ständige oder jedenfalls häufige Kranken-

fahrten (zB zur Dialysebehandlung) im überwiegenden Interesse

dieser Fahrten angeschafft oder gehalten wird -, ließe sich eine

Wegstreckenentschädigung nach dieser Bestimmung rechtfertigen.

Deshalb wäre eine (ergänzende) Entschädigungsregelung, wie sie im

Vorstandsbeschluß vom 9. Februar 1982 für begründete Einzelfälle

 

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in Form einer pauschalen Entschädigungsvereinbarung vorgesehen

ist, nur insoweit mit § 194 Abs 1 Satz 1 vereinbar, als sie auf

die dem § 6 Abs 2 BRKG vergleichbaren Fälle beschränkt ist und

die Entschädigung an den Sätzen dieser Bestimmung orientiert.

 

In anderen Fällen können als "erforderliche" Fahrkosten grund-

sätzlich nur die laufenden Kosten des Kfz, die unmittelbar durch

den Verbrauch entstehen - sog Betriebskosten -, berücksichtigt

werden. Dem entsprechen die nach § 6 Abs 2 BRKG zu ersetzenden

Kosten nicht. Nach dieser Bestimmung wird abweichend von Abs 1

eine Wegstreckenentschädigung gewährt, deren Höhe unter Berück-

sichtigung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten

und der Abnutzung des Kfz durch Rechtsverordnung bestimmt wird.

Die Verordnung zu § 6 Abs 2 BRKG vom 22. Oktober 1965 (BGBl I,

1809; geändert durch Verordnung vom 31. Mai 1979, BGBl I, 619 ab

1. Juli 1979 und durch Verordnung vom 29. September 1982, BGBl

I, 1381 ab 1. Dezember 1982) sieht in § 1 Abs 1 für die hier

angesprochene Gruppe der Kfz mit einem Hubraum von mehr als

600 ccm bei einer Fahrleistung für Dienstzwecke im Betriebsjahr

bis zu 10.000 km eine Entschädigung von 36 Pf (ab 1. Dezember

1982 42 Pf) pro Kilometer vor. Daß diese Sätze die in § 6 Abs 1

BRKG für die gleiche Hubraumklasse vorgesehenen Sätze um ca 30 %

übersteigen, beruht darauf, daß nach § 6 Abs 2 BRKG nicht nur die

laufenden, unmittelbar durch den Verbrauch bedingten Kfz-Kosten,

zu denen regelmäßig Treibstoff und Öl, Abnutzung der Reifen und

ggf laufende Werkstattkosten für kleinere Verschleißreparaturen

gehören (zum Betriebskostenbegriff s die Begründung zu § 1 Abs 2

des Personenbeförderungsgesetzes -PBefG-, BT-Drucks 2450/3, S 3),

 

- 11 -

 

sondern darüber hinaus auch die Anschaffungs- und Unterhaltungs-

kosten einbezogen sind, die der Vorhaltung des Fahrzeugs dienen.

Zu diesen gehören als sog feste Kosten regelmäßig Steuern, Ver-

sicherungen, Garagenmieten und sonstige Kosten wie Reinigung,

TÜV, Parkgebühren, ferner hinsichtlich der Anschaffung des Kfz

die Kosten für Zinsen (vgl zur Abgrenzung von Betriebskosten und

Vorhaltungskosten Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Komm, § 1

PBefG Anm 7). Derartige Kosten für die Vorhaltung des Fahrzeugs

dienen der Erhaltung seiner Betriebsbereitschaft. Sie können

grundsätzlich - von den vorgenannten Ausnahmen abgesehen - nicht

auf die Versichertengemeinschaft abgewälzt werden, weil bei einer

nur gelegentlichen Benutzung des privateigenen Pkw für notwendige

Krankenfahrten dieser überwiegend im eigenen Interesse gehalten

wird. Als erforderliche Kosten iS von § 194 RVO können auch in

diesen Fällen grundsätzlich nur die laufenden, unmittelbar

verbrauchsbedingt entstandenen Kosten angesehen werden, weil nur

diese Kosten durch die Benutzung des Pkw verursacht werden. Daß

diesen Kosten am ehesten die in § 6 Abs 1 BRKG festgesetzte

Pauschale entspricht, läßt sich aus einem Vergleich der dort

vorgesehenen Sätze mit den in der Privatwirtschaft ermittelten

laufenden Kosten für Kfz entnehmen (vgl die Tabellen zu den Be-

triebskosten verschiedener Kfz-Typen in: Auto-Katalog 1984,

S 188 ff; Stand 31. Juli 1983).

 

Auch mit dem Gebot sparsamer und wirtschaftlicher Mittelverwen-

dung läßt sich eine dem § 6 Abs 2 BRKG entsprechende höhere Weg-

streckenentschädigung nicht begründen. Es mag zutreffen, daß

hierdurch für die Versicherten Anreize geboten werden, statt der

 

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ärztlich verordneten Benutzung von Mietwagen/Taxen oder Kranken-

wagen, deren Kosten regelmäßig erheblich über der Entschädigung

nach § 6 Abs 2 BRKG liegen, einen privateigenen Pkw einzusetzen

und dadurch zu einer Kostendämpfung im Bereich der krankenversi-

cherungsrechtlichen Reisekostenentschädigung beizutragen. Eine

solche - im Interesse einer wirtschaftlichen Kostengestaltung der

Krankenkassen wünschenwerte - Regelung muß sich jedoch innerhalb

der gesetzlichen Grenzen halten; sie darf insbesondere nicht ge-

gen § 182 Abs 2 RVO verstoßen, der die Entschädigung von Fahr-

kosten wie für alle Leistungen der Krankenkasse auf die "notwen-

digen" Fahrkosten beschränkt (vgl BSGE 52, 23, 24). Dieses Gebot

gilt grundsätzlich auch für die sogenannten Ersatzleistungen, die

an die Stelle einer an sich geschuldeten (teureren) Leistung

treten und diese erübrigen (vgl dazu BSG SozR 2200 § 184 Nr 1).

Die Beachtung des § 182 Abs 2 RVO bedeutet insoweit, daß der

Kasse kein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, mehr als die

tatsächlich entstandenen Kosten zu übernehmen, weil ihr der Ver-

sicherte die Erstattung höherer Kosten für das an sich notwendige

Verkehrsmittel erspart. Daß der Versicherte insoweit eigenver-

antwortlich die wirtschaftlichste und - was im Regelfall zu un-

terstellen ist - eine geeignete Lösung wählt, rechtfertigt kein

anderes Ergebnis. Auch in diesen Fällen sind nur die tatsächlich

entstandenen Kosten für das gewählte Verkehrsmittel erstattungs-

fähig. Dies schließt nicht aus, daß eine höhere Entschädigung bei

Mitnahme einer Begleitperson gewährt wird. Kann der Versicherte

nach Art und Schwere seiner Behinderung den privateigenen Pkw

nicht selbst fahren, sondern bedarf er der Hilfe durch Familien-

angehörige oder Dritte, kann eine pauschale Abgeltung der Fahr-

 

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kosten für die dann gemäß § 194 Abs 1 Satz 1 RVO erforderliche

Begleitperson erfolgen. Eine solche Entschädigung ist in § 6

Abs 3 BRKG vorgesehen und auch im bereits zitierten Rundschreiben

der Rehabilitationsträger (aaO, unter Punkt 4.4.) empfohlen. Die

Frage, ob eine Begleitperson erforderlich ist, kann - jedenfalls

in derartigen Fällen, in denen ein sonst notweniger Kranken-

transport erübrigt wird - nicht nur im Hinblick auf die krank-

heitsbedingten Behinderungen des Beförderten beantwortet werden

(vgl dazu BSG SozR 2200 8 194 Nr 2). Die weitere Frage, ob in

derartigen Fällen auch Zeitverlust und erhöhter Aufwand für die

Betreuung des zu transportierenden Patienten abgegolten werden

dürfen - wie im Ergänzungsbeschluß des Vorstands vom 9. Februar

1982 vorgesehen -, ist nicht Gegenstand des anhängigen Rechts-

streits, weil sich die Aufsichtsanordnung des Beklagten insoweit

nur gegen die daneben vorgesehene erhöhte Wegstreckenentschädi-

gung richtet.

 

Die Aufsichtsbehörde hat nach allem die Klägerin zu Recht ange-

wiesen, die nach § 194 Abs 1 RVO zu übernehmenden Fahrkosten auch

dann nach den Sätzen des § 6 Abs 1 BRKG zu bemessen, wenn durch

die Benutzung eines privateigenen Kfz eine notwendige Kranken-

fahrt oder ein Krankentransport erübrigt wird. Diese Verpflich-

tung, die sich grundsätzlich auf den Ausschluß einer entspe-

chenden Anwendung der Entschädigungssätze des § 6 Abs 2 BRKG be-

zieht, schließt weder aus, daß die Klägerin Kostenerstattung für

die Mitnahme einer Begleitperson im Rahmen von § 6 Abs 3 BRKG

gewährt, noch, daß sie in Einzelfällen eine die Vorhaltungskosten

umfassende Entschädigung gewährt, sofern ein dem § 6 Abs 2 BRKG

 

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vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

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