Bundessozialgericht
Im Namen des Volkes
1 RK 5/84
Urteil
Verkündet
am 22. Mai 1985
in dem Rechtsstreit
........
Klägerin und Revisionsklägerin,
gegen
........
Beklagter und Revisionsbeklagter.
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche
Verhandlung vom 22. Mai 1985
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialge-
richts Itzehoe vom 28. März 1984 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch
für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
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Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Aufsichts-
anordnung des beklagten Aufsichtsamtes streitig.
Am 16. November 1979 beschloß der Vorstand der Klägerin bezüg-
lich der Fahrkostenerstattung bei Benutzung privateigener Kraft-
fahrzeuge ab 1. Januar 1980 folgende Regelung:
"Stellt der Versicherte einen Krankentransport durch einen
Personenkraftwagen sicher und wird dadurch ein sonst ärzt-
licherseits notwendiger Transport mit einem Krankenwagen oder
einer Taxe/Mietwagen vermieden, so erhält der Versicherte je
Kilometer eine Wegstreckenentschädigung in der Höhe, wie sie
den Landesbeamten bei Benutzung eines anerkannt privateigenen
Kraftwagens (§ 6 Abs 2 Bundesreisekostengesetz) von mehr als
600 ccm bei einer Fahrleistung für Dienstzwecke bis zu
10.000 km im Jahr jeweils gezahlt wird."
Am 9. Februar 1982 wurde der vorstehende Beschluß zum 28. Fe-
bruar 1982 außer Kraft gesetzt und mit Wirkung ab 1. März 1982
ein gleichlautender Beschluß mit folgendem Zusatz gefaßt:
"Der Geschäftsführer kann in begründeten Einzelfällen, wenn
dies aufgrund nachgewiesener besonderer Tatsachen gerecht-
fertigt ist, statt oder in Ergänzung der Wegstreckenent-
schädigung eine pauschale Entschädigung vereinbaren und dabei
auch Zeitverlust und erhöhten Aufwand für die Betreuung des
zu transportierenden Patienten abgelten."
Nachdem die Klägerin ohne Erfolg beraten und zur Änderung des
Vorstandsbeschlusses aufgefordert worden war, wurde sie von dem
Beklagten mit Bescheid vom 24. Februar 1983 angewiesen, die
Wegstreckenentschädigung für Krankentransporte mit privateigenem
Kraftfahrzeug (KfZ) entsprechend der Regelung in § 6 Abs 1 Bun-
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desreisesustengesetz (BRKG) zu gewähren. Zur Begründung verwies
der Beklagte auf § 194 der Reichsversicherungsordnung (RVO), wo-
nach nur die erforderlichen Fahrkosten zu erstatten seien.
Die gegen die Aufsichtsanordnung gerichtete Klage hatte keinen
Erfolg. Das Sozialgericht Itzehoe (SG) hat mit Urteil vom
28. März 1984 die Kilagabweisung im wesentlichen damit begründet,
daß der Vorstandsbeschluß gegen § 194 Abs 1 RVO verstoße, Der
Klägerin stehe bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs
"erforderliche Fahrkosten" kein Beurteilungs- oder Ermessens-
spielraum zu, Der gleichwohl gebotenen Heranziehung eines pau-
schalierenden Maßstabes zur Ermittlung der erforderlichen Fahr-
kosten werde allein die Regelung des § 6 Abs 1 BRKG gerecht, weil
der dort vorgesehene pauschale Auslagenersatz nach dem auch die
Sozialversicherung beherrschenden Prinzip der wirtschaftlichen
und sparsamen Mittelverwendung gestaltet sei. Dies gelte nicht
für § 6 Abs 2 BRKG, der in Verbindung mit der dazu erlassenen
Rechtsverordnung eine höhere Wegstreckenentschädigung gewähre,
wenn ein Kfz benutzt werde, das mit schriftlicher Anerkennung der
vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse ge-
halten werde, Ein derartiger Sondertatbestand könne im Rahmen des
§ 194 RVO nicht berücksichtigt werden, weil ein vergleichbares
Sonderopfer von dem Versicherten nicht verlangt werde. Der dort
vorgesehene Maßstab gehe über das hinaus, was nach § 194 RVO
grundsätzlich gewährt werden dürfe, nämlich Ersatz für die tat-
sächlich entstandenen Kosten der Fahrt. Eine höhere Entschädigung
könne auch nicht mit dem Spar- oder Wirtschaftlichkeitsgebot ge-
rechtfertigt werden,
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Mit der - vom SG zugelassenen - Sprungrevision rügt die Klägerin
eine Verletzung von § 89 Abs 1 des Sozialgesetzbuches - Gemein-
same Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) und des
8 194 Abs 1 RVO. Das SG habe zu Unrecht eine Rechtsverletzung
angenommen und einen Beurteilungsspielraum für die Klägerin bei
der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erforderliche
Fahrkosten" verneint. In den hier allein streitigen Fällen, in
denen bereits der behandelnde Arzt auch unter Berücksichtigung
wirtschaftlicher Gesichtspunkte die Auswahl des Transportmittels
getroffen habe, stehe es dem Selbstverwaltungsträger zu, dem
Versicherten, der stattdessen seinen eigenen Pkw benutze, eine
angemessene Entschädigung im Rahmen der pauschalierenden Regelung
des § 6 Abs 2 BRKG zu gewähren. Damit werde dem in der Sozial-
versicherung zwingenden Gebot wirtschaftlichen und sparsamen
Handelns Rechnung getragen. Dies sei auch mit dem Gesetzeszweck
des § 194 RVO vereinbar. Wenn der Versicherte insoweit eigenver-
antwortlich die wirtschaftlichste Lösung wähle, sei eine pau-
schale Fahrkostenentschädigung nach Maßgabe des § 6 Abs 2 BRKG
sachgerecht und entspreche den Maßstäben des § 182 Abs 2 RVO.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil und die Aufsichtsanordnung
des Beklagten vom 24. Februar 1983 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das SG entschieden,
daß der Beklagte als die nach § 90 Abs 2 SGB IV zuständige Auf-
sichtsbehörde, die aufgrund des § 70 Nr 3 des Sozialgerichtsge-
setzes (SGG) nach Maßgabe des Landesrechts beteiligtenfähig ist
(§ 5 des Schleswig-Holsteinischen Ausführungsgesetzes zum SGG vom
2. November 1953 idF der Bekanntmachung vom 4. August 1965,
GVOB1 S 53), die Klägerin im Rahmen seines Aufsichtsrechts (§ 87
Abs 1 SGB IV) verpflichten konnte, in Abänderung der streitigen
Vorstandsbeschlüsse die Wegstreckenentschädigung für notwendige
Krankenfahrten/-transporte mit privateigenem Kfz auf die Sätze
des § 6 Abs 1 BRKG zu beschränken. Wird durch das Handeln oder
Unterlassen eines Versicherungsträgers das Recht verletzt, kann
die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger nach erfolgloser
Beratung verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben (§ 89
Abs 1 Satz 1 und 2 SGB IV).
Die Rechtsverletzung der Klägerin ergibt sich aus § 194 Abs 1
Satz 1 RVO, der hier in der Fassung durch das Rehabilitations-
Angleichungsgesetz (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl I 1881)
anzuwenden ist. Danach werden ua die im Zusammenhang mit der Ge-
währung einer Leistung der Krankenkasse "erforderlichen Fahr-
kosten" für den Versicherten (und für eine erforderliche Be-
gleitperson) übernommen, Da es sich bei den Fahrkosten um eine
unmittelbar aufgrund des Gesetzes zu erbringende Leistung - eine
Regelleistung iS von § 179 Abs 1 und 2 RVO - handelt, die die
Kasse unter gleichen Anspruchsvoraussetzungen in gleicher Art und
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in gleichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat, bedarf es keiner
Bestimmung über "Art und Umfang der Leistung" in der Satzung ge-
maß § 321 Nr 2 RVO. Nach dieser Vorschrift bedürfen einer sat-
zungsmäßigen Bestimmung nur die gesetzlich zugelassenen Mehr-
leistungen (§ 179 Abs 3 RVO). Im Bereich der Fahrkostenregelung
sind Mehrleistungen nur in § 194 Abs 1 Satz 3 RVO vorgesehen,
also hinsichtlich der Beschränkungen des § 194 Abs 1 Satz 2 RVO,
wonach Fahrkosten nicht übernommen werden, soweit sie je einfache
Fahrt bis zu 3,50 DM (ab 1. Januar 1982 bis zu 5,-- DM) betragen
(§ 194 Abs 1 Satz 2 RVO idF des Gesetzes vom 27. Juni 1977, BGBl
I 1069; neu gefaßt mit Wirkung vom 1. Januar 1982 durch das KVEG
vom 22. Dezember 1981, BGBl I 1578). Die Satzung der Klägerin
beschränkt sich daher zutreffend auf die Regelung, ob und inwie-
weit abweichend von § 194 Abs 1 Satz 2 RVO Fahrkosten übernommen
werden - insoweit ist die Anwendung der in den beanstandeten
Vorstandsbeschlüssen vorgesehenen Entschädigungssätze nach dem
vom SG festgestellten, für den Senat bindenden Sachverhalt nicht
Gegenstand des Rechtsstreits -, während die hier allein streiti-
gen Fahrkosten des § 194 Abs 1 Satz 1 RVO - ohne daß die Satzung
etwas abweichendes regelt oder auch nur regeln könnte - nach dem
gesetzlich vorgesehenen Maß zu erstatten sind.
Der Klägerin ist zuzugeben, daß die auf den Grundsatz der "er-
forderlichen" Kosten beschränkte Regelung des § 194 Abs 1 Satz I
RVO in weitem Maße unbestimmt ist; gleichwohl gewährt dieser un-
bestimmte Rechtsbegriff der jeweiligen Kasse keinen Beurteilungs-
oder gar Ermessensspielraum, den ihr Vorstand im Sinne der vor-
gesehenen Regelung ausfüllen könnte (§ 35 Abs 2 SGB IV). Das Maß
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des Erforderlichen läßt sich vielmehr nach dem Willen des Ge-
setzgebers in mehrfacher Hinsicht präzisieren. Zunächst hat der
Gesetzgeber nicht auf die tatsächlich entstandenen, sondern auf
die erforderlichen Kosten abgestellt, wobei er als erforderlich
grundsätzlich nur die Kosten gelten lassen wollte, die bei Be-
nutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmit-
tels unter Ausnutzung möglicher Preisvergünstigungen entstehen
(vgl zu der dem § 194 RVO entsprechenden Regelung des § 19
RehaAnglG BT-Drucks 7/1237, S 61). Kann wegen der Art oder
Schwere der Behinderung - oder weil öffentliche Verkehrsmittel
nicht vorhanden oder nicht erreichbar sind - ein solches Ver-
kehrsmittel nicht benutzt werden, so sind auch die Kosten für ein
anderes Beförderungsmittel als notwendig anzusehen (aaO). Da es
andererseits dem Versicherten grundsätzlich - von Ausnahmen ab-
gesehen - freigestellt ist, welches Verkehrsmittel er für not-
wendige Fahrten benutzt (BSGE 31, 258, 265), können ihm, falls er
anstelle der vorgenannten Verkehrsmittel einen privateigenen Pkw
benutzt, als - erforderliche - Fahrkosten nur die tatsächlich
entstandenen Kosten bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung des
öffentlichen oder sonst gebotenen Verkehrsmittels erstattet wer-
den. Auch für derartige "Ersatzfahrten" gilt der Grundsatz, daß
Kosten, die entstanden sind, um eine andernfalls notwendige Lei-
stung zu erübrigen, erstattungsfähig sind, wenn die Ersatzlei-
stung geeigneter oder billiger ist (vgl BSG SozR 2200 § 182 Nr 82
mwN). Da bei Benutzung eines privateigenen Pkw die Ermittlung der
im Einzelfall entstehenden, individuellen Fahrkosten praktisch
nicht möglich wäre, bedarf es mangels näherer Regelungen in § 194
RVO eines allgemeinen pauschalierenden Maßstabes, der sowohl
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unter Gesichtspunkten einer gleichmäßigen als auch praktikablen
Handhabung die Ermittlung der erforderlichen Kosten ermöglicht.
Insoweit haben sowohl der 3. Senat des Bundessozialgerichts
(BSG) für die Auslegung des § 194 Abs 1 Satz 1 RVO als auch der
11. Senat für die Auslegung des im wesentlichen Übereinstin-
menden § 18g Abs 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) es für
geboten erachtet, rechtsergänzend auf die gesetzlichen Regelungen
des § 6 Abs 1 (und Abs 3) BRKG zurückzugreifen (BSGE 52, 23,
eu f; 49, 271, 275). Dem schließt sich der erkennende Senat an.
Die Heranziehung des Reisekostenrechts des jeweiligen Landes
scheidet mit Rücksicht auf die gebotene einheitliche Handhabung
bei allen Versicherungsträgern aus (BSGE 52, 23, 24). Demgegen-
über ist im BRKG mit bundesweiter Geltung eine Wegstreckenent-
schädigung für Fahrten mit dem eigenen Kfz aus Gründen der Ver-
waltungsvereinfachung pauschaliert. Dort werden dem Sinn und der
Begrenzung des § 194 RVO entsprechend dienstlich veranlaßte
Mehraufwendungen abgegolten, soweit sie zur Erledigung eines
Dienstgeschäfts notwendig waren (§ 3 Abs 1 und 2 BRKG). Die in
§ 6 Abs 1 BRKG vorgesehene Entschädigung für Strecken, die der
Dienstreisende mit einem ihm gehörenden Kfz zurücklegt, ist als
Auslagenersatz konzipiert und an den unmittelbar verbrauchsbe-
dingt entstehenden Kosten orientiert. Sie entspricht damit dem
Maß des Erforderlichen iS des § 194 Abs 1 Satz 1 RVO. Aus diesem
Grund haben sich auch die Spitzenverbände der Kranken-, Unfall-
und Rentenversicherungsträger in ihrem gemeinsamen Rundschreiben
vom 27. November 1975 (DOK 1976, 235) dahin geeinigt, bei Be-
nutzung eines privateigenen Kfz Wegstreckenentschädigung nach den
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Sätzen des § 6 Abs 1 BRKG zu gewähren. Sie beträgt für Kraft-
fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm in der hier
streitigen Zeit 27 Pf, seit 1. Dezember 1982 31 Pf je Kilometer
(aufgrund der 3. Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher
Vorschriften vom 29, September 1982, BGBl I, 1380).
Hiervon weicht die Klägerin unzulässig ab, weil sie in allen
Fällen, in denen ärztlicherseits notwendige Fahrten mit einem
Mietwagen/Taxi (Krankenfahrt) oder Fahrten mit dem Krankenwagen
(Krankentransport) durch Benutzung eines eigenen Kfz erübrigt
werden, generell eine höhere Entschädigung, nämlich nach den
Sätzen des § 6 Abs 2 BRKG gewähren will. Eine generelle Ent-
schädigung nach diesen Sätzen übersteigt das Maß des Erforder-
lichen iS von § 194 Abs 1 RVO, weil diese Sätze nur für die Be-
nutzung von Kfz vorgesehen sind, die "mit schriftlicher Aner-
kennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen
Interesse gehalten werden". Eine für derartige Sondertatbestände
vorgesehene Wegstreckenentschädigung ist kein allgemein geeig-
neter Maßstab, der im Rahmen des § 194 RVO entsprechend (ge-
setzesergänzend) herangezogen werden könnte. Allenfalls in be-
sonders begründeten Einzelfällen, in denen den zu entschädigenden
Fahrten ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt - etwa ein
privateigenes Kfz für ständige oder jedenfalls häufige Kranken-
fahrten (zB zur Dialysebehandlung) im überwiegenden Interesse
dieser Fahrten angeschafft oder gehalten wird -, ließe sich eine
Wegstreckenentschädigung nach dieser Bestimmung rechtfertigen.
Deshalb wäre eine (ergänzende) Entschädigungsregelung, wie sie im
Vorstandsbeschluß vom 9. Februar 1982 für begründete Einzelfälle
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in Form einer pauschalen Entschädigungsvereinbarung vorgesehen
ist, nur insoweit mit § 194 Abs 1 Satz 1 vereinbar, als sie auf
die dem § 6 Abs 2 BRKG vergleichbaren Fälle beschränkt ist und
die Entschädigung an den Sätzen dieser Bestimmung orientiert.
In anderen Fällen können als "erforderliche" Fahrkosten grund-
sätzlich nur die laufenden Kosten des Kfz, die unmittelbar durch
den Verbrauch entstehen - sog Betriebskosten -, berücksichtigt
werden. Dem entsprechen die nach § 6 Abs 2 BRKG zu ersetzenden
Kosten nicht. Nach dieser Bestimmung wird abweichend von Abs 1
eine Wegstreckenentschädigung gewährt, deren Höhe unter Berück-
sichtigung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten
und der Abnutzung des Kfz durch Rechtsverordnung bestimmt wird.
Die Verordnung zu § 6 Abs 2 BRKG vom 22. Oktober 1965 (BGBl I,
1809; geändert durch Verordnung vom 31. Mai 1979, BGBl I, 619 ab
1. Juli 1979 und durch Verordnung vom 29. September 1982, BGBl
I, 1381 ab 1. Dezember 1982) sieht in § 1 Abs 1 für die hier
angesprochene Gruppe der Kfz mit einem Hubraum von mehr als
600 ccm bei einer Fahrleistung für Dienstzwecke im Betriebsjahr
bis zu 10.000 km eine Entschädigung von 36 Pf (ab 1. Dezember
1982 42 Pf) pro Kilometer vor. Daß diese Sätze die in § 6 Abs 1
BRKG für die gleiche Hubraumklasse vorgesehenen Sätze um ca 30 %
übersteigen, beruht darauf, daß nach § 6 Abs 2 BRKG nicht nur die
laufenden, unmittelbar durch den Verbrauch bedingten Kfz-Kosten,
zu denen regelmäßig Treibstoff und Öl, Abnutzung der Reifen und
ggf laufende Werkstattkosten für kleinere Verschleißreparaturen
gehören (zum Betriebskostenbegriff s die Begründung zu § 1 Abs 2
des Personenbeförderungsgesetzes -PBefG-, BT-Drucks 2450/3, S 3),
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sondern darüber hinaus auch die Anschaffungs- und Unterhaltungs-
kosten einbezogen sind, die der Vorhaltung des Fahrzeugs dienen.
Zu diesen gehören als sog feste Kosten regelmäßig Steuern, Ver-
sicherungen, Garagenmieten und sonstige Kosten wie Reinigung,
TÜV, Parkgebühren, ferner hinsichtlich der Anschaffung des Kfz
die Kosten für Zinsen (vgl zur Abgrenzung von Betriebskosten und
Vorhaltungskosten Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Komm, § 1
PBefG Anm 7). Derartige Kosten für die Vorhaltung des Fahrzeugs
dienen der Erhaltung seiner Betriebsbereitschaft. Sie können
grundsätzlich - von den vorgenannten Ausnahmen abgesehen - nicht
auf die Versichertengemeinschaft abgewälzt werden, weil bei einer
nur gelegentlichen Benutzung des privateigenen Pkw für notwendige
Krankenfahrten dieser überwiegend im eigenen Interesse gehalten
wird. Als erforderliche Kosten iS von § 194 RVO können auch in
diesen Fällen grundsätzlich nur die laufenden, unmittelbar
verbrauchsbedingt entstandenen Kosten angesehen werden, weil nur
diese Kosten durch die Benutzung des Pkw verursacht werden. Daß
diesen Kosten am ehesten die in § 6 Abs 1 BRKG festgesetzte
Pauschale entspricht, läßt sich aus einem Vergleich der dort
vorgesehenen Sätze mit den in der Privatwirtschaft ermittelten
laufenden Kosten für Kfz entnehmen (vgl die Tabellen zu den Be-
triebskosten verschiedener Kfz-Typen in: Auto-Katalog 1984,
S 188 ff; Stand 31. Juli 1983).
Auch mit dem Gebot sparsamer und wirtschaftlicher Mittelverwen-
dung läßt sich eine dem § 6 Abs 2 BRKG entsprechende höhere Weg-
streckenentschädigung nicht begründen. Es mag zutreffen, daß
hierdurch für die Versicherten Anreize geboten werden, statt der
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ärztlich verordneten Benutzung von Mietwagen/Taxen oder Kranken-
wagen, deren Kosten regelmäßig erheblich über der Entschädigung
nach § 6 Abs 2 BRKG liegen, einen privateigenen Pkw einzusetzen
und dadurch zu einer Kostendämpfung im Bereich der krankenversi-
cherungsrechtlichen Reisekostenentschädigung beizutragen. Eine
solche - im Interesse einer wirtschaftlichen Kostengestaltung der
Krankenkassen wünschenwerte - Regelung muß sich jedoch innerhalb
der gesetzlichen Grenzen halten; sie darf insbesondere nicht ge-
gen § 182 Abs 2 RVO verstoßen, der die Entschädigung von Fahr-
kosten wie für alle Leistungen der Krankenkasse auf die "notwen-
digen" Fahrkosten beschränkt (vgl BSGE 52, 23, 24). Dieses Gebot
gilt grundsätzlich auch für die sogenannten Ersatzleistungen, die
an die Stelle einer an sich geschuldeten (teureren) Leistung
treten und diese erübrigen (vgl dazu BSG SozR 2200 § 184 Nr 1).
Die Beachtung des § 182 Abs 2 RVO bedeutet insoweit, daß der
Kasse kein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, mehr als die
tatsächlich entstandenen Kosten zu übernehmen, weil ihr der Ver-
sicherte die Erstattung höherer Kosten für das an sich notwendige
Verkehrsmittel erspart. Daß der Versicherte insoweit eigenver-
antwortlich die wirtschaftlichste und - was im Regelfall zu un-
terstellen ist - eine geeignete Lösung wählt, rechtfertigt kein
anderes Ergebnis. Auch in diesen Fällen sind nur die tatsächlich
entstandenen Kosten für das gewählte Verkehrsmittel erstattungs-
fähig. Dies schließt nicht aus, daß eine höhere Entschädigung bei
Mitnahme einer Begleitperson gewährt wird. Kann der Versicherte
nach Art und Schwere seiner Behinderung den privateigenen Pkw
nicht selbst fahren, sondern bedarf er der Hilfe durch Familien-
angehörige oder Dritte, kann eine pauschale Abgeltung der Fahr-
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kosten für die dann gemäß § 194 Abs 1 Satz 1 RVO erforderliche
Begleitperson erfolgen. Eine solche Entschädigung ist in § 6
Abs 3 BRKG vorgesehen und auch im bereits zitierten Rundschreiben
der Rehabilitationsträger (aaO, unter Punkt 4.4.) empfohlen. Die
Frage, ob eine Begleitperson erforderlich ist, kann - jedenfalls
in derartigen Fällen, in denen ein sonst notweniger Kranken-
transport erübrigt wird - nicht nur im Hinblick auf die krank-
heitsbedingten Behinderungen des Beförderten beantwortet werden
(vgl dazu BSG SozR 2200 8 194 Nr 2). Die weitere Frage, ob in
derartigen Fällen auch Zeitverlust und erhöhter Aufwand für die
Betreuung des zu transportierenden Patienten abgegolten werden
dürfen - wie im Ergänzungsbeschluß des Vorstands vom 9. Februar
1982 vorgesehen -, ist nicht Gegenstand des anhängigen Rechts-
streits, weil sich die Aufsichtsanordnung des Beklagten insoweit
nur gegen die daneben vorgesehene erhöhte Wegstreckenentschädi-
gung richtet.
Die Aufsichtsbehörde hat nach allem die Klägerin zu Recht ange-
wiesen, die nach § 194 Abs 1 RVO zu übernehmenden Fahrkosten auch
dann nach den Sätzen des § 6 Abs 1 BRKG zu bemessen, wenn durch
die Benutzung eines privateigenen Kfz eine notwendige Kranken-
fahrt oder ein Krankentransport erübrigt wird. Diese Verpflich-
tung, die sich grundsätzlich auf den Ausschluß einer entspe-
chenden Anwendung der Entschädigungssätze des § 6 Abs 2 BRKG be-
zieht, schließt weder aus, daß die Klägerin Kostenerstattung für
die Mitnahme einer Begleitperson im Rahmen von § 6 Abs 3 BRKG
gewährt, noch, daß sie in Einzelfällen eine die Vorhaltungskosten
umfassende Entschädigung gewährt, sofern ein dem § 6 Abs 2 BRKG
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vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.