BUNDESGERICHTSHOF

 

BESCHLUSS

 

IVa ZR 318/86

 

in dem Rechtstreit

 

des Handelsvertreter Joachim N. , W. Straße 61,

 

Klägers und Revisionsklägers,

 

- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. -

 

gegen

 

die S. Lebenversicherungs- und Rentenanstalt,

Versicherungsgenossenschaft auf Gegenseitigkeit, vertreten

durch den Hauptbevollmächtigten Dipl. Math. Günther H.,

L. straße 8-10, ,M. ,

 

Beklagte und Revisionsbeklagte,

 

- Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwälte Dr. und

II. Instanz: Partner, S. Ring 18, H. -

 

- 2 -

 

er IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den

Vorsitzenden Richter Dr. H. und die Richter R.,

D., Dr. S. und Dr. R.

 

am 3. Juni 1987

 

beschlossen

 

Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe

wird abgelehnt.

 

Gründe

 

Der Kläger ist rechtsschutzversichert; sein Versicherer

verweigert die Deckung der Revisionskosten lediglich deshalb,

weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf

Erfolg biete. In einem solchen Fall kann Prozeßkostenhilfe

nicht gewährt werden. Sollte der Rechtsschutzversicherer die

Prozeßaussichten zutreffend beurteilt haben, so wäre nach

§ 114 Satz 1 ZPO auch die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

ausgeschlossen. Falls aber der Versicherer die Erfolgsaus-

sicht zu Unrecht verneint haben sollte, kann vom Antragstel-

ler erwartet werden, daß er seinen Prozeßbevollmächtigten

 

 

- 3 -

 

mit einem Stichentscheid nach § 17 Abs. 2 ARB beauftragt. Ei-

ne finanzielle Belastung ist für ihn damit nicht verbunden,

da die Kosten des Stichentscheids auch dann zu Lasten des

Rechtsschutzversicherers gehen, wenn der Anwalt dem Rechts-

mittel keine Erfolgschancen zubilligen sollte.

 

Dr. H. D.

 

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

 

ZPO § 114

 

Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einer Partei

Prozeßkostenhilfe gewährt werden kann, wenn ihr Rechts-

schutzversicherer die Kostendeckung wegen mangelnder Er-

olgsaussicht ablehnt.

 

BGH, Beschl.v. 3. Juni l987 - IVa ZR 318/86 -

Faksimile 1   2   3   Leitsatz  

 

- 1 -

 

BUNDESGERICHTSHOF

 

BESCHLUSS

 

IVa ZR 318/86

 

in dem Rechtstreit

 

des Handelsvertreter Joachim N. , W. Straße 61,

 

Klägers und Revisionsklägers,

 

- Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwältin als Ab-

wicklerin der Kanzlei des ver-

storbenen Rechstanwalts

Dr. -

 

gegen

 

die S. Lebenversicherungs- und Rentenanstalt,

Versicherungsgenossenschaft auf Gegenseitigkeit, vertreten

durch den Hauptbevollmächtigten Dipl. Math. Günther H.,

L. straße 8-10, ,M. ,

 

Beklagte und Revisionsbeklagte,

 

- Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwälte Dr.

 

- 2 -

 

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den

Vorsitzenden Richter Dr. H. und die Richter R.,

, Dr. L. , D. und Dr. Z.

 

am 13. Januar 1988

 

beschlossen

 

Die Revision des Klägers gegen das Urteil

des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

in Hamm vom 5. Dezember 1986 wird nicht

angenommen.

 

Der Kläger trägt die Kosten der Revision.

 

Gründe

 

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die

Revision verspricht keine Erfolg.

 

Der Senat versteht die rechtsfehlerfreien tatsäch-

lichen Feststellungen des Berufungsgerichts dahin, daß

beim Kläger bereits im Mai 1984 ein Zustand vorlag, der

bei rückschauender Betrachtung eine Wiederherstellung

einer (zumindest halben) Arbeitskraft innerhalb abseh-

 

- 3 -

 

barer Zeit nach de Stand der Wissenschaft nicht mehr zu-

ließ. Infolgedessen kommt es auf die im Berufungsurteil

erörterte Frage, ob die Bedingungen der Beklagten eine

Prognose darüber verlangen, für welchen Zeitraum der Ver-

sicherte voraussichtlich krankheitsbedingt an der Aus-

übung seines Berufs gehindert ist, nicht an.

 

Dr. H. R. Dr. L.

D. Dr. Z.

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