BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVa ZR 318/86
in dem Rechtstreit
des Handelsvertreter Joachim N. , W. Straße 61,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. -
gegen
die S. Lebenversicherungs- und Rentenanstalt,
Versicherungsgenossenschaft auf Gegenseitigkeit, vertreten
durch den Hauptbevollmächtigten Dipl. Math. Günther H.,
L. straße 8-10, ,M. ,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwälte Dr. und
II. Instanz: Partner, S. Ring 18, H. -
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er IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den
Vorsitzenden Richter Dr. H. und die Richter R.,
D., Dr. S. und Dr. R.
am 3. Juni 1987
beschlossen
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe
wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger ist rechtsschutzversichert; sein Versicherer
verweigert die Deckung der Revisionskosten lediglich deshalb,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf
Erfolg biete. In einem solchen Fall kann Prozeßkostenhilfe
nicht gewährt werden. Sollte der Rechtsschutzversicherer die
Prozeßaussichten zutreffend beurteilt haben, so wäre nach
§ 114 Satz 1 ZPO auch die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
ausgeschlossen. Falls aber der Versicherer die Erfolgsaus-
sicht zu Unrecht verneint haben sollte, kann vom Antragstel-
ler erwartet werden, daß er seinen Prozeßbevollmächtigten
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mit einem Stichentscheid nach § 17 Abs. 2 ARB beauftragt. Ei-
ne finanzielle Belastung ist für ihn damit nicht verbunden,
da die Kosten des Stichentscheids auch dann zu Lasten des
Rechtsschutzversicherers gehen, wenn der Anwalt dem Rechts-
mittel keine Erfolgschancen zubilligen sollte.
Dr. H. D.
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 114
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einer Partei
Prozeßkostenhilfe gewährt werden kann, wenn ihr Rechts-
schutzversicherer die Kostendeckung wegen mangelnder Er-
olgsaussicht ablehnt.
BGH, Beschl.v. 3. Juni l987 - IVa ZR 318/86 -
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVa ZR 318/86
in dem Rechtstreit
des Handelsvertreter Joachim N. , W. Straße 61,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwältin als Ab-
wicklerin der Kanzlei des ver-
storbenen Rechstanwalts
Dr. -
gegen
die S. Lebenversicherungs- und Rentenanstalt,
Versicherungsgenossenschaft auf Gegenseitigkeit, vertreten
durch den Hauptbevollmächtigten Dipl. Math. Günther H.,
L. straße 8-10, ,M. ,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwälte Dr.
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den
Vorsitzenden Richter Dr. H. und die Richter R.,
, Dr. L. , D. und Dr. Z.
am 13. Januar 1988
beschlossen
Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
in Hamm vom 5. Dezember 1986 wird nicht
angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die
Revision verspricht keine Erfolg.
Der Senat versteht die rechtsfehlerfreien tatsäch-
lichen Feststellungen des Berufungsgerichts dahin, daß
beim Kläger bereits im Mai 1984 ein Zustand vorlag, der
bei rückschauender Betrachtung eine Wiederherstellung
einer (zumindest halben) Arbeitskraft innerhalb abseh-
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barer Zeit nach de Stand der Wissenschaft nicht mehr zu-
ließ. Infolgedessen kommt es auf die im Berufungsurteil
erörterte Frage, ob die Bedingungen der Beklagten eine
Prognose darüber verlangen, für welchen Zeitraum der Ver-
sicherte voraussichtlich krankheitsbedingt an der Aus-
übung seines Berufs gehindert ist, nicht an.
Dr. H. R. Dr. L.
D. Dr. Z.