BUNDESGERICHTSHOF

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

IV ZR 214/88 URTEIL

 

verkündet am:

17. Januar 1990

Keller

Justizassistentin

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

 

in dem Rechtsstreit

der C ge-

setzlich vertreten durch den Vorstand, K. -Allee

H

 

Beklagten und Revisionsklägerin,

 

— Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt

 

gegen

 

Herrn Theo K , Alte H. , N

 

Kläger und Revisionsbeklagten,

- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt als Ab-

wickler für die Kanzlei

 

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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch

den Vorsitzenden Richter B. und die Richter D.,

Dr. S., Dr. Z. und Dr. R. auf die münd-

liche Verhandlung vom 17. Januar 1990

 

für Recht erkannt:

 

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil

des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Celle vom 15. Juni 1988 wird zurückgewiesen.

 

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisions-

verfahrens.

 

Von Rechts wegen

 

Tatbestand:

 

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger

vertraglichen Rechtsschutz in einem gegen die Muttergesell-

schaft der Beklagten geführten Prozeß auch für die Beru-

fungsinstanz zu gewähren hat. Sie gehen übereinstimmend da-

von aus, daß dem zwischen ihnen bestehenden Versicherungs-

verhältnis die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-

versicherung (ARB) zugrunde liegen. Für den ersten Rechtszug

des gegen den Unfallversicherer des Klägers geführten Pro-

zesses hatte die Beklagte Rechtsschutz gewährt. Die Klage

ist abgewiesen worden. Mit ihrer Ablehnung, auch für das Be-

rufungsverfahren eine Kostenzusage zu geben, stellte es die

Beklagte dem Kläger anheim, einen für beide Teile verbindli-

 

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chen Stichentscheid eines Rechtsanwaltes seines Vertrauens

gemäß § 17 Abs. 2 ARB herbeizuführen. Nach Erhalt eines die

Erfolgsaussicht der Berufung bejahenden Schreibens des Beru-

fungsanwaltes des Klägers vom 5. Februar 1987 und erneut

nach Erhalt einer Kopie der Berufungsbegründung vom 11. Fe-

bruar 1987 blieb die Beklagte jeweils bei ihrer Ablehnung,

die erbetene Kostenzusage zu geben. Nach ihrer Ansicht liegt

ein wirksamer, sie bindender Stichentscheid im Sinne des

§ 17 Abs. 2 ARB nicht vor.

 

Zu dem Prozeß gegen den Unfallversicherer des Klägers

ist es gekommen, weil der Kläger nach der Teilnahme an einer

Wanderung am Himmelfahrtstage 1985, auf der an drei ver-

schiedenen Rastplätzen Bier getrunken worden war, auf der

Heimfahrt als Beifahrer auf dem Soziussitz des von Oliver

G , einem Mitglied der Wandergruppe, geführten Mo-

torrades verunglückte. Zur Unfallzeit betrug die Blutalko-

holkonzentration bei dem Fahrer 1,54 und bei dem Kläger

2,87 g ‰. Klage und Berufung des Klägers sind ab- bzw.

zurückgewiesen worden mit der Begründung, der Kläger habe

seinen Unfall durch eine alkoholbedingte Bewußtseinsstörung

verursacht.

 

Im anhängigen Verfahren ist dem Klagebegehren auf Ge-

währung von Rechtsschutz in den beiden Vorinstanzen stattge-

geben worden. Mit ihrer - zugelassenen — Revision verfolgt

die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

 

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Entscheidungsgründe:

 

Das Berufungsgericht hat das Schreiben des Rechtsanwal-

A vom 5. Februar 1987 als eine beide Parteien

bindende Stellungnahme im Sinne des § 17 Abs. 2 ARB gewer-

tet. Die Ausführungen, die das Berufungsgericht zu den An-

forderungen gemacht hat, denen eine derartige Stellungnahme

formell und inhaltlich entsprechen muß, treffen zu.

 

1.a) Dem Rechtsanwalt, der gemäß § 17 Abs. 2 ARB tätig

wird, obliegt in der Funktion eines Schiedsgutachters die

Aufgabe, die "Notwendigkeit" der Interessenwahrnehmung von

Seiten des Versicherungsnehmers dem Streit der (Vertrags-)

Parteien zu entziehen (Harbauer, Rechtsschutzversicherung

3. Aufl. § 17 Rdn. 14). Gemäß § 1 Abs. 1 ARB ist die Inter-

essenwahrnehmung notwendig nur, "wenn sie hinreichende Aus-

sicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint." Mit

dieser wortgetreuen Übernahme der sachlichen Voraussetzungen

für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, die folgerichtig

in § 17 Abs. 2 ARB wiederholt wird, haben die Rechtsschutz-

versicherer klargestellt, daß die Notwendigkeit der Wahrneh-

mung rechtlicher Interessen im Rahmen einer Rechtsschutzver-

sicherung nur und erst dann zu bejahen ist, wenn bei dem ge-

gebenen Sachverhalt einer Partei, die nach ihren persönli-

chen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer

Prozeßführung (ganz oder teilweise) nicht aufzubringen ver-

mag, Prozeßkostenhilfe zu gewähren wäre. Die Anforderungen

an die Erfolgsaussicht, zu der in einem Stichentscheid gemäß

§ 17 Abs. 2 ARB Stellung zu nehmen ist, sind demnach nicht

niedriger als in einem Prozeßkostenhilfeverfahren (a.A. Har-

bauer, aaO § 1 Rdn. 33). Diesen Maßstab hat der Berufungsan-

 

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walt des Klägers indes nicht verkannt; er hat auf hinrei-

chende Erfolgsaussicht der Berufung abgestellt und diese be-

jaht.

 

b) Da gemäß § 17 Abs. 2 ARB eine begründete Stellung-

nahme zu der Notwendigkeit einer Wahrnehmung rechtlicher In-

teressen abzugeben ist, ist der Rechtsanwalt gehalten, die

Grundlagen seiner gutachterlichen Entscheidung und den Weg,

auf dem er zu ihr gelangt ist, aufzuzeigen; er hat deshalb

grundsätzlich den entscheidungserheblichen Streitstoff dar-

zustellen, anzugeben, inwieweit für bestrittenes Vorbringen

Beweis oder Gegenbeweis angetreten werden kann, die sich er-

gebenden rechtlichen Probleme unter Berücksichtigung von

Rechtsprechung und Rechtslehre herauszuarbeiten und das nach

seiner Ansicht bestehende (Prozeß—)Risiko aufzuzeigen, d.h.

sich auch mit etwa vorhandenen Argumenten auseinanderzuset-

zen, die gegen eine Erfolgsaussicht sprechen. Dabei ist es

von nachrangiger Bedeutung und weitgehend von den Besonder-

heiten des Einzelfalles abhängig, in welche Form der Anwalt

seine Stellungnahme kleidet und wie umfänglich er sie ge-

staltet und dabei auf die vom Rechtsschutzversicherer ange-

meldeten Bedenken eingeht. Das ist abhängig vom Umfang oder

von der Komplexität des Streitstoffes, von dem Stand der

vorangegangenen Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversiche-

rer und seiner dadurch begründeten Vorkenntnis, ferner von

dem Stadium, in dem sich die Interessenwahrnehmung jeweils

befindet.

 

c) Der Inhalt und nicht die Form einer Stellungnahme

bleibt stets primär maßgebend dafür, ob sie den Anforderun-

gen an eine begründete Bejahung hinreichender Erfolgsaus-

 

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sicht genügt; deshalb sind auch - jedenfalls zeitnahe – Er-

gänzungen einer Stellungnahme, in der noch nicht auf alle

für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Wahrnehmung

rechtlicher Interessen eine Rolle spielenden Gesichtspunkte

umfassend eingegangen worden war, zulässig und rechtlich be-

achtlich. Um eine derartige Ergänzung zur Stellungnahme vom

5. Februar 1987 handelt es sich bei der unter dem 11. Febru-

ar 1987 gefertigten Berufungsbegründung, die der Beklagten

am 18. Februar 1987 zugegangen ist. Daß der Berufungsanwalt

des Klägers hiermit seine bisherigen Ausführungen zur hin-

reichenden Erfolgsaussicht der Berufung ergänzen und unter-

mauern wollte, war auch für die Beklagte unübersehbar. Sie

hatte ihm in ihrem ersten Ablehnungsschreiben vom 2. Dezem-

ber 1986 unter anderem mitgeteilt: "Um ein Berufungsverfah-

ren mit einiger Aussicht auf Erfolg durchführen zu können,

müßten hier unseres Erachtens zumindest Zeugen dafür benannt

werden, daß für unseren Versicherungsnehmer auch in nüchter-

nem Zustand keineswegs erkennbar gewesen wäre, daß Herr Gl

alkoholbedingt fahruntüchtig war. Dies erscheint

uns nach dem bisher bekannten Sachverhalt nicht möglich zu

sein."

 

In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 1987 hatte

Rechtsanwalt A. die Ansicht vertreten, die Kausalitätsfrage

sei nur noch am Rande von Bedeutung, weil im Berufungsver-

fahren eine andere Beurteilung der alkoholbedingten Bewußt-

seinsstörung des Klägers erwartet werden dürfe. Er hatte da-

zu aufgezeigt, was sein Mandant gegen die Annahme des Land-

gerichts anführen könne, er sei bei Fahrtantritt alkoholbe-

dingt bewußtseinsgestört gewesen. Mit der umgehend nachge-

reichten Berufungsbegründung verdeutlichte er der Beklagten

 

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dann zum einen, daß der Kläger auch Beweis anbieten könne

für diese Behauptung, und führte ihr zum anderen nunmehr

auch vor Augen, daß der Kläger auch zur Entkräftung der vom

Landgericht bejahten Kausalität einer alkoholbedingten Be-

wußtseinsstörung für den Fahrtantritt mit einem absolut

fahruntüchtigen Motorradfahrer und damit für den Unfall noch

nicht erhobenen Beweis angetreten hatte.

 

Ist bestrittenes Vorbringen, mit dem die Rechtsverfol-

gung oder die Rechtsverteidigung begründet werden soll, un-

ter Beweis gestellt, ohne daß sich auf Anhieb sagen ließe,

dieses Vorbringen sei mit der jeweils verfolgten Wahrnehmung

rechtlicher Interessen schlechterdings nicht in Zusammenhang

zu bringen, oder hat der Versicherungsnehmer gegen eine ihm

ungünstige Feststellung in einem Urteil, das er angreifen

will, Beweis angetreten, so bindet die hierauf in einem

Stichentscheid gestützte Bejahung von Erfolgsaussicht die

Parteien des Rechtsschutzversicherungsvertrages, solange

nicht derjenige, der die Bindungswirkung anzweifelt, be-

weist, daß die Stellungnahme "offenbar von der wirklichen

Rechtslage erheblich abweicht." Keine Rolle spielt es bei

der Beurteilung, ob der Stichentscheid ausreichend begründet

worden ist bzw. ob er offenbar erheblich von der wirklichen

Rechtslage abweicht, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung

oder Rechtsverteidigung tatsächlich Erfolg hatte. wie im

Prozeßkostenhilfeverfahren ist nur eine ex ante-, nicht eine

ex post-Beurteilung erlaubt, d.h. es ist unter anderem uner-

heblich, zu welchem Ergebnis spätere Beweisaufnahmen geführt

n haben.

 

d) Für ihre Ansicht, die zeitnah und zu Beginn des Be-

rufungsverfahrens gegen den Unfallversicherer nachgereichte

 

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Berufungsbegründung sei keine beachtliche Ergänzung der ur-

sprünglichen Stellungnahme vom 5. Februar 1987, kann sich

die Beklagte nicht auf die in VersR 1980, 671 veröffentlich-

te Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm berufen. Auch

wenn die Annahme dieses Gerichts zutreffen sollte, es bleibe

kein Raum mehr für ein Verfahren gemäß § 17 Abs. 2 ARB, wenn

dem Rechtsschutzversicherer erstmalig nach Abschluß eines

gerichtlichen Verfahrens von einer auf diesem Wege verfolg-

ten Wahrnehmung rechtlicher Interessen Mitteilung gemacht

worden sei, besagt dies nichts dazu, ob eine zeitgerechte

Stellungnahme zu ihrer Begründung gemäß § 17 Abs. 2 ARB

zeitnah durch weitere Schriftstücke ergänzt werden darf.

Ebensowenig einschlägig ist der Beschluß des erkennenden Se-

nates vom 3. Juni 1987 - IVa ZR 318/86 - VersR 1987, 978; er

besagt nur, daß es einer Partei, deren Rechtsschutzversiche-

rer eine Kostenzusage mangels Erfolgsaussicht abgelehnt hat,

zuzumuten ist, einen Stichentscheid gemäß § 17 Abs. 2 ARB

herbeizuführen, so daß ihr nicht stattdessen Prozeßkosten-

hilfe bewilligt werden kann.

 

2.a) Den ihr obliegenden Beweis offenbar erheblichen

Abweichens des Stichentscheids von der wirklichen Rechtslage

hat die Beklagte nicht geführt. Zu Recht bezweifelt auch die

Beklagte nicht, daß eine alkoholbedingte Bewußtseinsstörung

des Klägers (bzw. deren Fehlen oder deren Nichterweislich-

keit) und die Kausalität dieser Bewußtseinsstörung für den

Unfall maßgeblich sind und waren zur Beurteilung hinreichen-

der Erfolgsaussicht der Berufung gegen das Urteil, mit dem

Ansprüche gegen den Unfallversicherer abgewiesen worden wa-

ren. Was den juristischen Ausgangspunkt betrifft, den

Rechtsanwalt A. für seinen Stichentscheid gewählt hatte,

 

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kommt demnach ein Abweichen von der wirklichen Rechtslage

nicht in Betracht.

 

b) Es ging in dem Prozeß gegen den Unfallversicherer

allein darum, ob sich der Kläger nur und gerade wegen einer

alkoholbedingten Bewußtseinsstörung einem absolut fahrun-

tüchtigen Motorradfahrer anvertraut hatte; es ging dagegen

nicht um ein alkoholbedingtes unfallursächliches Verhalten

des Klägers während der Fahrt. In zutreffender Berücksichti-

gung der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 27. Februar

1985 — IVa ZR 96/83 - VersR 1985, 583 unter II) hatte das

Erstgericht nicht allein aufgrund der erwiesenen Blutalko-

holkonzentration von 2,87 g ‰ eine alkoholbedingte Be-

wußtseinsstörung im Sinne des in § 3 Abs. 4 der Allgemeinen

Unfallversicherungsbedingungen (AUB) enthaltenen Risikoaus-

schlusses bejaht; es hatte seine Überzeugung - ein An-

uscheinsbeweis kam nicht in Betracht (vgl. dazu auch Senats-

urteil vom 24. Februar 1988 — IVa ZR 193/86 unter 2 – VersR

1988, 733) — zusätzlich aus den Feststellungen hergeleitet,

die der den Kläger nach dem Unfall behandelnde Arzt getrof-

fen hatte. In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 1987 zeig-

te Rechtsanwalt A. auf: Die ärztliche Feststellung, die

Atemluft des Klägers habe deutlich nach Alkohol gerochen,

sage über den Grad seiner erwiesenen Alkoholisierung nichts

aus; ein sogenanntes Alkoholdelirium, das während des Kran-

kenhausaufenthaltes aufgetreten sein soll, sei ebenfalls oh-

ne Aussagewert für die Alkoholisierung des Klägers bei

Fahrtantritt am Himmelsfahrttag, weil damit Entzugserschei—

nungen während des stationären Aufenthaltes angesprochen

seien, deren Auftreten gerade die Behauptung des Klägers un-

termauerten, er sei besonders alkoholgewohnt; der Anwalt bot

 

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- zumindest in Verbindung mit der Berufungsbegründung – Be-

weis durch den Arzt an, der dem Kläger das Blut entnommen

hatte, daß der Kläger bei der Blutentnahme eine deutliche

Sprechweise, ein beherrschtes Verhalten, eine unauffällige

Stimmung mit klarer Bewußtseinslage und geordneten Denkab-

läufen gezeigt habe. Unter diesen Umständen wich sein wer-

tungsergebnis, er messe einer hierauf gestützten Berufung

hinreichende Erfolgsaussicht bei, nicht offenbar erheblich

von der wirklichen Rechtslage ab. Die Feststellung alkohol-

bedingter Bewußtseinsstörung verlangt, wo es nicht nur um

Fahruntüchtigkeit geht, ausnahmslos eine am Einzelfall ori-

entierte, alle in Betracht kommenden Indizien einschließende

Beweiswürdigung. Es ging bei der Feststellung einer alkohol-

bedingten Bewußtseinsstörung des Klägers auch nicht um einen

Anscheins-, sondern um Vollbeweis.

 

c) Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussicht der Beru-

fung weicht auch nicht offenbar erheblich von der wirklichen

Rechtslage ab, soweit sie zusätzlich daraus hergeleitet wur-

de, daß der Kläger in der Berufungsbegründung auch Beweis

gegen die im ersten Urteil bejahte Kausalität seiner Alkoho-

lisierung für den Unfall angetreten hatte. Es war Sache des

Unfallversicherers zu beweisen, daß der Kläger ohne seine

alkoholische Beeinflussung mit Rücksicht auf die ihm dann

erkennbar gewordene oder sich ihm dann zumindest aufdrängen-

de Fahruntüchtigkeit des Motorradfahrers, dem äußerlich bei

Fahrtantritt eine Alkoholisierung nicht anzumerken war, Ab-

stand genommen hätte von einem Mitfahren. Alles, was der

Kläger gegen die Berechtigung einer solchen Annahme anführen

und unter Beweis stellen konnte, war grundsätzlich geeignet,

seinen Anspruch zu stützen. Die Berücksichtigung dieses Vor-

 

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bringens in dem Stichentscheid bei der Bejahung hinreichen-

der Erfolgsaussicht konnte demnach ebenfalls nicht dazu füh-

ren, daß dieser erheblich und offenbar von der wirklichen

Rechtslage abwich.

 

Das Feststellungsbegehren des Klägers ist begründet.

 

B. D. Dr. S.

Dr. Z. Dr. R.

 

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

 

AVB f. Rechtsschutzvers. (ARB) § 17 Abs. 2

 

Zu den Anforderungen an eine Stellungnahme gemäß § 17 Abs. 2

ARB (Stichentscheid).

 

BGH, Urteil vom 17. Januar 1990 — IV ZR 214/88 — OLG Celle

 

LG Hannover

 

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