11 CS 21.3146
RO 8 S 21.1951

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache
,

,
- Antragsteller -

gegen
Freistaat Bayern,
vertreten durch:
Landesanwaltschaft Bayern,
Ludwigstr. 23, 80539 München,
- Antragsgegner -

wegen

Entziehung der Fahrerlaubnis

(Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für eine beabsichtigte Beschwerde
gegen Nr. 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom
2. Dezember 2021,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. ,

die Richterin am Verwaltungsgerichtshof ,

den Richter am Verwaltungsgerichtshof

ohne mündliche Verhandlung am 26. April 2022
folgenden

2

Beschluss:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Prozessbevollmächtigten für die beabsichtigte Beschwerde ge-
gen Nummer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regens-
burg vom 2. Dezember 2021 wird abgelehnt.

I.

Gründe:

1    Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde
in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem er sich gegen die sofortige
Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis wendet.

2    Im Mai 2020 wurde dem Landratsamt Regensburg bekannt, dass der Antragsteller im
April 2020 gegenüber der Staatsanwaltschaft Regensburg „Selbstanzeige wegen des
Verdachts der Verkehrsgefährdung“ erstattet hatte. Für Fahrten zu Ärzten und Thera-
peuten erhalte er nur teilweise Leistungen seiner Krankenkasse und sei daher ge-
zwungen, selbst ein Kraftfahrzeug zu führen, obwohl er etwa 15 Jahre lang nicht mehr
gefahren und völlig ungeübt sei. Gesundheitlich sei er dazu in der Lage, seiner Ansicht
nach wäre aber beispielsweise ein Fahrtraining erforderlich. Er habe entsprechende
Hilfe beim Sozialamt beantragt, jedoch nichts erhalten. Die von ihm ausgehende Ge-
fährdung für Leib und Leben Dritter aufgrund seiner Fahrinkompetenz sei seines Er-
achtens erheblich.

3    Daraufhin bat das Landratsamt den Antragsteller - ohne dass eine Reaktion erfolgte
- zunächst um Vorsprache, sodann um eine Bescheinigung des Hausarztes über sei-
nen Gesundheitszustand und ordnete schließlich mit Schreiben vom 2. Juli 2020 eine
ärztliche Begutachtung an.

4    Nachdem innerhalb der bis zum 2. September 2020 gesetzten Frist kein Gutachten
vorgelegt wurde, entzog das Landratsamt dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung
mit Bescheid vom 8. Oktober 2020 die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn, seinen Füh-
rerschein binnen acht Tagen nach Zustellung des Bescheids abzuliefern. Ferner ord-

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nete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Ausweislich der im Verwal-
tungsvorgang befindlichen Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid am 15. Okto-
ber 2020 zugestellt.

5    Mit weiterem Bescheid vom 28. Oktober 2020 drohte das Landratsamt dem Antrag-
steller - der seinen Führerschein bis dahin nicht abgegeben hatte - die Einziehung
seines Führerscheins mittels unmittelbaren Zwangs im Rahmen der Amtshilfe durch
die Polizei an, wenn er seiner Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins aus dem
Bescheid vom 8. Oktober 2020 nicht innerhalb von acht Tagen nach Zustellung dieses
weiteren Bescheids nachkommen sollte. Am 23. November 2020 beschlagnahmte die
Polizei den Führerschein und übersandte ihn dem Landratsamt.

6    Mit Telefax vom 23. November 2020 wandte der Antragsteller sich an das Landratsamt
und beantragte, seinen Führerschein wieder herauszugeben. Die Angelegenheit sei
ihm erst durch die Wegnahme des Führerscheins bekannt geworden, da er überlastet
sei und insbesondere seinen Schriftverkehr nicht im notwendigen Umfang und mit der
notwendigen Sorgfalt führen könne. Das Landratsamt teilte ihm daraufhin mit Schrei-
ben vom 24. November 2020 mit, der Bescheid sei mittlerweile bestandskräftig gewor-
den. Ein beabsichtigtes Rechtsmittel wäre nicht mehr zulässig; es stehe dem Antrag-
steller frei, die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu beantragen.

7    Am 10. Januar 2021 erhob der Antragsteller Klage „gegen den Widerspruchsbescheid
vom 24. November 2020“ zum Verwaltungsgericht Regensburg (RO 8 K 21.37), über
die noch nicht entschieden wurde.

8    Am 26. September 2021 stellte er einen Antrag auf einstweilige Anordnung, den das
Verwaltungsgericht als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Klage gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2020 auslegte und mit Beschluss vom
2 Dezember 2021 ablehnte. Der Antrag sei bereits unzulässig, da der angegriffene
Bescheid offensichtlich bestandskräftig sei. Der im Hauptsacheverfahren gestellte An-
trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei offensichtlich aussichtslos, so dass
sich auch mit Blick darauf nichts anderes ergeben könne. Das Fristversäumnis beruhe
auf dem Verschulden des Antragstellers. Dazu verweist das Verwaltungsgericht auf
seinen Beschluss vom selben Tage, in dem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe

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für das Klageverfahren abgelehnt hat. Dort heißt es, wenn der Antragsteller sich per-
sönlich nicht in der Lage sehe, sich um seinen Schriftverkehr zu kümmern, müsse er
sich hierzu der Hilfe Dritter bedienen.

9    Am 15. Dezember 2021 ging beim Verwaltungsgericht Regensburg ein Telefax des
Antragstellers vom selben Tage ein, das auf das Aktenzeichen im Eilverfahren
(RO 8 S 21.1951) Bezug nimmt und als „Rechtsmittel gegen den Beschluss vom
2. Dezember 2021, Antrag auf Prozesskostenhilfe, Antrag auf Anwaltsbeiordnung‘
überschrieben ist.

10    Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instan-
zen im Eil- und Hauptsacheverfahren und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

11    Der Senat legt das von dem anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller als „Rechtsmittel
gegen den Beschluss vom 2. Dezember 2021“ bezeichnete Schreiben gemäß § 122
Abs. 1, § 88 VwGO als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiord-
nung eines Prozessbevollmächtigten für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Ab-
lehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz aus.

12    Der zulässige Antrag ist ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des An-
tragstellers unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den in dem erst-
instanzlichen Eilbeschluss dargelegten Gründen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 8 114 Abs. 1
Satz 1 ZPO). Die Einwendungen des Antragstellers dagegen greifen nicht durch und
lassen insbesondere nicht erkennen, dass dieser ohne Verschulden i.S.d. § 60
Abs. 1 VwGO verhindert war, die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat, auf die er in
dem Bescheid vom 8. Oktober 2020 zutreffend hingewiesen worden war, einzuhalten.

13    Eine Krankheit vermag die Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist nur dann zu entschul-
digen, wenn sie so schwer ist, dass der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht
bloß unfähig ist, selbst zu handeln, sondern auch außerstande, einen Bevollmächtig-
ten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfang
zu informieren (vgl. BVerwG, B.v. 22.7.2008 - 5 B 50.08 - juris Rn. 7; BVerfG, B.v.

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17.7.2007 - 2 BvR 1164/07 - NJW-RR 2007, 1717 = juris Rn. 2; Czybulka/Kluckert in
Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 VwGO Rın. 76; Keller in Meyer-Ladewig/Kel-
ler/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 67 Rn. 7c). Der Antragsteller ist nach den
vorgelegten Unterlagen zwar schwer erkrankt (u.a. nierentransplantiert); zudem wurde
eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 festgestellt und ist
die Rede von den Merkzeichen „G“, „B“ und „RF“. Es ist aber bereits nicht ersichtlich,
dass die Erkrankung und Behinderung ursächlich dafür geworden ist, dass der Antrag-
steller nicht fristgerecht Widerspruch oder Klage gegen den angegriffenen Bescheid
einlegen konnte. Dies hat der Antragsteller zwar allgemein behauptet, aber weder sub-
stantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Weiterhin legt das noch am Tag der
Beschlagnahme seines Führerscheins per Fax an das Landratsamt gesandte Schrei-
ben vom 23. November 2020, aber auch das Schreiben vom 15. Dezember 2021 an
das Verwaltungsgericht, mit dem er das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungs-
gerichtshof eingeleitet hat, nahe, dass der Antragsteller seine Interessen durchaus
wahrzunehmen vermag, sofern er die Notwendigkeit dazu für sich bejaht hat.

14    Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er aufgrund von Krankheit, Behinderung
sowie einer Vielzahl von Auseinandersetzungen um Unterstützungsleistungen über-
lastet sei, ihm die Sozialverwaltung die zur Abhilfe notwendigen Hilfen verwehre und
ihn stattdessen unzumutbar auf eine rechtliche Betreuung verweise, ist ebenfalls nicht
ersichtlich, dass er aufgrund eines Zusammentreffens dieser Umstände daran gehin-
dert gewesen wäre, einen Rechtsbehelf einzulegen. Abgesehen davon hätte es dem
Antragsteller, sollten seine Erkrankung und Behinderung ihn tatsächlich derart beein-
trächtigen, oblegen, zumindest übergangsweise, bis zur Klärung des Anspruchs auf
‚andere Hilfen“ vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, eine der tatsächlich zur
Verfügung gestellten Unterstützungsleistungen Dritter anzunehmen. Auch eine recht-
liche Betreuung, die ihm seinem Vorbringen nach nahegelegt worden ist, wäre insoweit
nicht unzumutbar gewesen, da der Betreuer im Innenverhältnis nach § 1901 Abs. 3
BGB grundsätzlich an die Wünsche des Betreuten gebunden ist (vgl. Schneider in
MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 1901 Rn. 21).

15    Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Verfah-
ren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht
erstattet werden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

6

16    Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Dr.



Beglaubigt (§§ 56 Abs. 2 VwGO, 317 Abs. 1 S.1 u. 2,
Abs. 2 ZPO)
München, 28.04.2022



als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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