Erstmals findet sich der Name Weiachs in einem lateinisch verfassten Kaufbrief aus dieser Zeit, nämlich im Februar 1271, erwähnt. Dessen Teiltext, ins Deutsche übersetzt, lautet: �Johannes, genannt Brotbecko von Cheiserstuel, der von seinen Gütern in Wiach an Gebi verkauft hat ... �
Am 12. Juni 1279 verlieh der Abt von St. Blasien, welcher im 13. und 14. Jahrhundert für den Bischof von Konstanz die niedere Gerichtsbarkeit in unsern Gebieten ausübte (Amtshaus Kaiserstuhl), dem Wernher Widmer von Kaiserstuhl ein Grundstück, wie es im betreffenden Brief heisst: � ... predium dictum Cholun, situm in villa Wiach . . . � also einen Hof, genannt Cholun, im Dorf Wiach gelegen. Könnte somit nicht der heutige Dorfteil Chälen von diesem einstigen alten Wort Cholun abgeleitet und leicht umgebildet worden sein? Wir dürfen dies fast als gewiss annehmen.
Aus 1281 stammt sodann ein Aktenstück, nach welchem �der edle Lütold der Jüngere von Regensberg� seinen Hof in Weyach mit allen Zugehörigkeiten dem Kloster Ötenbach verkauft. Es handelt sich hier um Lütold VIII., dem Sohn des Freiherren Ulrich I., der kurz vorher verstorben war.
1295, also nur wenige Jahre nach der Gründung des Schweizer Bundes, ratifizierte Bischof Heinrich von Konstanz die folgende Urkunde: � Jakob von Wart, edler, schenkt seinem herrn bischof Heinrich II. von Klingenberg �twing und bann� des meierhofes und des dorfes wiach, nahe Keiserstuel ... �
Aus einem weitern Brief von 1382 geht hervor, dass auch die Äbtissin des Gotteshauses St. Regula zu Zürich einen Acker als Erblehen in Weiach besass. Und in einer Urkunde vom 16. November 1383 heisst es:
�Wir Beatrix von Wolhausen, von gottes gnaden aebtissin des gotteshauses Zürich in Constantzer bistumb, bekunden allen, die disen brieff lesent oder hörend lesen, das füer uns (vor uns) kham der erber (ehrbare) mann Walter Grebel von Kayserstuel unnd ein hofstat gelegen ze Wyach im dorff vor Hannss Wissmanns hauss, die mann nennet die Bünten, stosst einhalb an die bach, annderhalb an die mathen und ist erb von unserm gotshauss, umb einen Züricher pfenning iährlich davon ze geben, mit steeg, mit weg unnd sonderlich mit aller zuegehört, mit unnser handt willen unnd gunst recht unnd redlich ze khauffen geben hat dem erbern knecht Johannsen Schmidt von Kayserstuel umb acht unnd viertzig pfund pfenning gueter unnd gewonlicher Züricher müntze ... �
Endlich wurde Anno 1525 vom Rat zu Zürich angeordnet, dass �das Stift zum Grossen Münster� den �Zehnten zu .... Weyach, ... an das Almosenamt abtreten soll�.
Aber nicht immer waren es, wie bei den vorstehenden Beispielen, adelige oder kirchliche Herrschaften, die zu Weiach Güter und die meist dazugehörigen Rechte besassen. Darum seien hiernach auch eine Anzahl bürgerlicher Gutsbesitzer erwähnt! �15. Oktober 1320. Lütholth von Regensperg beurkundet, dass Heinrich von Buesingen das guet, auch hus und hofstatt ze Wiach ... an Cunrat dem Escher von Keiserstuel, frauw Hedwigen seiner ehelichen wirtin und allen ihren kindern ze rächtem lehen geben hat . . . �
Am 17. Februar 1321 erhält ein Johann Escher von Kaiserstuhl (wohl ein Verwandter des obgenannten Konrad) von �Elizabeth, eptischin des gotzhuses ze Zürich, in kostenzer bistum�, den Hof von Ulrich Schafli und Elsbeth Schwend, der �zeoberst in dem dorf ze Wijach gelegen�.
Am St. Othmarstag 1380 (16. November) urkunden �Rüdiger Maness, Ritter, Burgermeister, der Rath und die Zunftmeister der Stadt Zürich, dass Rudolf Mos, unser burger, seinen Hof ze Wyach gelegen ... ze köffen geben hat Johans Smit von Keiserstuel umb achtzig Gulden an Gold�, und �an dem zechenden tag Oegsten 1381� kauft Chunrat Rafzer von Keiserstuel von Jakob Röist, Tuchscherer von Zürich einen dritten Teil an dessen Hof Wyach.
Zweidrittel gehören bereits dem vorgenannten Johans Smit, heisst es dazu im betreffenden Kaufbrief. In diesem Schriftstück ist eine eingehende Beschreibung der zum Hof gehörenden Güter niedergelegt, nämlich:
�Dess ersten der hof ze Wijach in oberndorf, nebent dem Kilchhof und über der Landstrass, den mann nennet der Brannthof, stosst an dess closters hof an Oettenbach; aber die schuppos ze Wijach, die Ruedolff Specht bawet (bebaut), gilt jerlich ein swin, dass zehen schilling Zürcherpfenning gelten sol, dreissig eijer, ein herpsthuen unnd ein fahsnachthuen, unnd die schuppos öch ze Wijach, die Johanes Specht unnd die Ringglein buwent, mit wisen, mit holtz, mit veldt, mit wunn, mit weidt, mit steeg, mit weg und mit allem recht, so zue dien vorgeschriben güetern gehört ... �.
1392 urkundet �Lütold Grebel, schultheiss zue Keyserstuel�, dass Peter Stadler �burger daselbst, einen hoff gelegen zue Wiiach hetti .... den hans Locher von Wiiach buwet.... dem Dietrich Ortolf von Lindöw ... umb fünfzig gueter guldin an gold und an gewicht� verkauft hat. Letzterer stiftete dann den Ertrag dieses Gutes an die �kapelle in der statt (Kaiserstuhl) und der reinen jungfröwen sant Katherinen ... � (Schutzheilige von Kaiserstuhl).
1412 nimmt ein Johannes Escher mit seinem Bruder Konrad (wohl Nachkommen der beiden Anno 1320 und 1321 erwähnten Escher) eine Teilung des väterlichen Erbes vor, wobei ihm �alle Güter diesseits des Rheines. . . , ausser den Häusern zu Kaiserstuhl,. . .� zufallen. Und tatsächlich erscheint im Jahre 1438 dieser Johannes Escher, gestorben am 15. Dezember 1445, als Besitzer �väterlicher Güter ... zu Weyach�.
1492 �uff donstag vor sant Johans des töiffers tag� (21. Juni) findet ein Verkauf des sogenannten �Pfifers güöthly umb 76 1/2 rh. G.� (rheinische Gulden) statt. Verkäufer ist ein Jörg Sengler, Käufer sind die Gebrüder Petter und Hans, die Meyer von Wyach. �Fertigung nach gewünheit und rächt des torffs zue Wyach und beyder vogtyen Rötolen und zue Wassersteltzen�, so schliesst die Kaufurkunde. Und nochmals kommt dieses selbe �güetly� 1610 in einem Tauschhandel vor. Da heisst es wörtlich: �Heinich Werdmüller der elter, burger zu Zürich, vertauscht seine zwei Grund- und Bodenzinse von 5 Mütt ein Viertel Kernen, ein Fastnachthuhn, zwei Herbsthühner und 60 Eier vom Hof, genannt des Pfiffers güettli zu Weyach, und von vier Mütt minder drei Mässli Kernen, 91 1/2 Viertel Haber, 19 Zürcher Schilling, zwei Herbsthühner, ein Fastnachthuhn und 28 3 /4 Eier vom Meierhof zu Weyach mit Schultheiss und Rat von Kaiserstuhl gegen eine andere Kernengült.�
Aus allen diesen Urkunden und Kaufbriefen geht demnach deutlich hervor, wie viele Adelige, geistliche und bürgerliche �Herren� also auch in Weiach namhafte Güter und damit verbundene Rechtsamen besassen. Nebst den oben urkundlich gezeigten, waren ebenfalls die Freiherren von Tengen, dann die Besitzer bzw. Vögte von Weiss-, Schwarz- und Rotwasserstelz und auch die Grafen von Kyburg zeitweise irgendwie begütert oder hatten doch bestimmte Hoheitsrechte inne.
Obwohl Weiach Anno 1424 mit der Grafschaft Kyburg an Zürich kam und seit 1442 zur �Obervogtey Neuampt� gehörte, blieb vor allem die niedere Gerichtsbarkeit noch längere Zeit in den Händen des Bischofs von Konstanz, der sie durch seine Vögte im nahen Städtchen Kaiserstuhl ausüben liess. Zwischen 1450 und 1587 waren dies beispielsweise die Schaffhauser Herren Heggenzi, dann die Herren von Landsberg.
Daraus erwuchsen oftmals kleinere und grössere Differenzen zwischen diesen Herrschaften und der Stadt Zürich, so 1544, als der Vogt zu Keyserstuel im Namen des Bischofs den Weiachern vorschreiben wollte, die bisherigen Feiertage �nach der Grafschaft Baden bruch ze firen�, das heisst nach katholischem Brauch, indessen aber die �gnedigen heren� von Zürich ihm bedeuteten, dass er die Weiacher und ihren Predikanten nach eigenem Willen �firen oder werchen lassen� solle. Und nochmals 1697. Da begehrte einer derselben, dass �die von da� (von Weiach) nach Kaiserstuhl kommen und dem katholischen Obervogt Dürler von Luzern allda huldigen sollen. Dieser �Junker Johann Dürler von Luzern� war zwar nicht mehr der konstanzische, sondern wohl eher der Vogt der Gemeinen Herrschaft Baden, die Anno 1415 von den Eidgenossen gemeinsam erobert worden war.
Die Stadt Zürich, die den grössten Teil des heutigen Kantons durch Kauf erworben hatte, ging allmählich daran, alle Rechte und Gerichtsbarkeiten an sich zu bringen und diese neuen Gebiete zu einem einheitlichen, von ihr aus verwalteten Staatswesen zu formen. Mit Mandaten und Verordnungen aller Art wurden die Ober- und Untervögte, die �pfarheren� und Ortsvorsteher bedacht. Solche mussten meistens im sonntäglichen Gottesdienst von der Kanzel verlesen werden. Sie beginnen sehr oft mit der nachstehenden, etwas schwulstig anmutenden Wendung:
�Wir Burgermeister und Rath der Stadt Zürich, entbieten allen und jeden Unseren Angehörigen auf der Landschaft Unsern günstigen Gruss, geneigten Willen und alles Guts zuvor ... �
Dann folgte der entsprechende Erlass an das Untertanenvolk.
Der Landerwerb hatte die Stadt Zürich natürlich einiges gekostet. So ist es verständlich, dass auch sie von den Landleuten zum Teil erhebliche Abgaben als Steuern beziehen musste, wie einst die früheren Machthaber, um so ihre grossen Ausgaben wieder einigermassen einzubringen. Natürlich waren diese Abgaben, aber auch der �Mandate-Segen� keineswegs beliebt. Im Mai 1525 richteten beispielsweise die Untertanen der Herrschaft Eglisau und des Neuamtes (wozu nun Weiach seit 100 Jahren gehörte) gemeinsam mit der Herrschaft Kyburg und den Vogteien Andelfingen, Bülach und Rümlang eine Eingabe an den hohen Rat, und zwar �us keinem muotwillen�, sondern mit der Bitte, ob diese Artikel �in der gschrift, im heiligen evangelio und in dem waren und lutern wort Gottes gespürlich und zimlich� erfunden werden. Einzelne, der im gesamten 17 Artikel, der genannten Eingabe forderten:
�Abschaffung der Leibeigenschaft (keinen Herrn als Gott - und als die weltliche Oberkeit nur die Herren von Zürich� oder: �Abschaffung von fal, gläss, ungnossami, lib- und roubstüren, sowie aller andern Zehenden, als Korn, Wein, Haber� sodann: �Kein Vogtheu, Holzgeld, Vogtkorn, Futterhaber, noch Auf- und Abgangskösten der Vögte� ferner: �das Recht der Gemeinde zur Abberufung und Neuwahl, wo ein pfarher inen nit das wort Gottes verkündet, wie sich gepürt�.
Natürlich konnte der Zürcher Rat nicht ohne weiteres all diese Begehren erfüllen, zeigte sich wohl in einigen wenigen Punkten nachgiebig; in der Hauptsache aber antwortete er kurz und bündig: Im Gotteswort lasse sich nichts wider den Zehnten finden, auch gebühre es der Obrigkeit nicht, jahrhundertelang bestandenen Besitz �zu vernüten�; man solle es darum �bey brief und sigel und alter Übung lassen bliben!� - Auch 1554 hatte das Gericht zu Baden über Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bernhard Segesser, Vogt zu Kaiserstuhl (namens des Bischofs), und Hans Melchior Heggenzer, �des Schlosses Schwarzwassersteltze�, zu befinden. Es ergaben sich dabei auch als �spänige Stücke das halbe Gericht zu Weiach�. Oder wiederum 1576/77, als neuerdings Streit zwischen dem Vogt zu Kaiserstuhl und der Stadt Zürich wegen Gerichtsbarkeiten ausbrach. 1665 lese ich in einem Dokument, dass die Herren �Statthalter Holtzhalb, Secelmeister Haab, Obmann Werdmüller am 10. Juni nach Weyach verordnet, wegen selbigem Zehenden mit dem Herrn Obervogt Zweyer, auch dahin zebrüffen ... die Documenta und Rechtsamen, die der herr Bischoff umb diesen Zehenden haben möchte�.
Noch kurz vor der Französischen Revolution, nämlich in den Jahren 1781 bis 1791, mussten Verhandlungen geführt werden über �Vogt- und Zollgarben�, welche von der Gemeinde Weyach durch das �fürstlich-constanzische Obervogtey-Amt Rötelen� offenbar noch alljährlich abgefordert wurden. In dieser Eingabe verlangte Weiach, dass wegen der sich nach und nach veränderten Lage, �notwendig ein neues, den jetzigen Umständen angemessenes Regulativ� (für das aus dem Jahr 1615 stammende) geschaffen werde. In verschiedenen Schreiben, die hin und her gingen, sind die Nöte der damals wohl arg bedrückten Bauern zu Weiach geschildert. Am 28. November 1791 trafen sich Vertreter Weiachs mit solchen vom Vogt zu Röteln, der Stadt Zürich �mit und neben den Herren Obervögten des Neu-Amts� in Eglisau zu einer Konferenz. Dabei kam ein Vergleich zustande, der schon 1789 vom Obervogt von Lanthen vorgeschlagen worden war. Es hiess da: �Wer einen Zug (4 Stiere) hat, muss dem Zoller zu Kaiserstuhl jährlich eine Zollgarbe oder Komgarbe geben . . . , wer einen halben Zug (also 2 Stiere oder Kühe) hat, muss eine halbe Garbe abliefern. . . , wer keinen Zug hat, der muss nur jedes dritte Jahr eine Korngarbe <und nit mehr> geben.�
Der Streit war deshalb entbrannt, weil der Vogt von Röteln �immer zuviel� abforderte, indem er inzwischen durch Erbschaft oder andere Ursachen kleiner gewordene Bauernhöfe noch �als ganze oder halbe Züge qualifizierte�. Im selben Verfahren wurde noch ein Vergleich �betreffend Holzabgabe nach Vertrag von 1576� abgeschlossen, �da die gmeind wegen Lieferung von Holz für die brugg ze keiserstuel schon genug cösten verursacht� erhält. Sogar die eidgenössische Tagsatzung hatte ein Schiedsgericht einsetzen müssen, und es kam dabei am 16. Dezember 1578 ein gütlicher Spruch zustande �über die Kompetenzabgrenzung zwischen der Stadt Kaiserstuhl, dem Bischof von Konstanz und den 8 Orten�, wozu Zürich ebenfalls zählte. Offenbar war aber dieser Vergleich nicht allzuernst genommen worden!