Von Gerichtsbarkeiten, von Zehnten und andern Abgaben

Nachdem im vorigen Abschnitt und in verschiedenen darin erwähnten Urkunden von �niederer und hoher Gerichtsbarkeit�, von Zehnten, von Zwistigkeiten deswegen und von mannigfaltigen weitern Abgaben geredet wird, ist hier wohl der Ort, einmal etwas über diese Begriffe einzufügen. Ich folge hierin in der Hauptsache dem in einem Jahrheft des Zürcher Unterländer Museumsvereins erschienenen Aufsatz des leider allzufrüh verstorbenen Historikers Prof. Dr. Paul Kläui.

Die niedere Gerichtsbarkeit, oft auch �twing und bann� geheissen, befasste sich mit der Beurteilung geringerer Vergehen und Übertretungen. Dazu hatte sie meist eine Bussenkompetenz bis zu höchstens 9 Pfund. Zum niedern Gericht gehörten aber auch Geschäfte ziviler Art wie Erbteilungen, Schuldklagen, Konkurse, Fertigung von Käufen usw. Es gab eben im Mittelalter noch keine besondern Instanzen dafür, wie zum Beispiel die heutigen Notariate. In bezug auf diese niedere Gerichtsbarkeit herrschten damals aber fast unentwirrbare Zustände. Und das zum Teil wegen der verwickelten privaten Besitzverhältnisse, zum andern Teil darum, weil in Weiach als einem Grenzgebiet zwischen dem Machtbereich der Landgrafschaft Zürich und dem Bistum Konstanz, später zwischen der Stadt Zürich und dem Amt Baden, sich verschiedene Rechte überschnitten. So übte sie zum Beispiel im 13. und 14. Jahrhundert der in Kaiserstuhl residierende Amtmann des Klosters St. Blasien (im Auftrag des Bischofs) aus. Zwischen 1450 und 1587 waren es die Schaffhauser Herren Hans Melchior Heggenzer und Friedrich von Landsberg, die als Vögte auf Weisswasserstelz hausten, wie bereits andernorts erwähnt ist. Sicherlich erhoben zeitweise auch die verschiedenen Grundbesitzer, wie beispielsweise das Fraumünsterstift Zürich, die Klöster Fahr und Ötenbach unter anderem Anspruch auf gewisse Hoheitsrechte neben den mancherlei Zins- und Steuerrechten.

Die hohe Gerichtsbarkeit umfasste die Beurteilung schwerer Vergehen: Frevel, Diebstahl, Mord und dergleichen; Verbrechen also, für welche sogar die Todesstrafe, das sogenannte Blutgericht als Sühne drohte. Die Ausübung derselben lag bei uns vornehmlich in Händen der Grafen von Habsburg-Laufenburg, später ab 1313 der Grafschaft Kyburg, zeitweise wenigstens zur Hälfte auch des Bischofs von Konstanz, ab 1424 dann bei der Stadt Zürich

Und nun die verschiedenen Abgaben, welche unsere Altvordern ihren �heren und oberkeiten� zu entrichten hatten. Solche Steuern und Zinsen bestanden selten in Geld, vielmehr fast ausschliesslich in Erzeugnissen des bäuerlichen Gewerbes, also in Getreide, Wein, Obst, Heu, Vieh, Geflügel, Eiern, Gemüse und so fort. Sie mussten gewöhnlich auch auf einen bestimmten Termin (Lichtmess, Fastnacht, Erntezeit, Martini) abgeliefert werden. Und wofür denn das? Da waren in erster Linie die Lehen-, Grund- und Schuldzinsen, Abgaben dafür, dass der Bauer sein Land zur Bewirtschaftung (teils ganz, teils einzelne Stücke) von einem Adeligen oder von einem kirchlichen Stift zu Lehen genommen oder gepachtet hatte, allenfalls auch dafür, dass er etwa von einem reichen Stadt- oder Gutsherrn zum Vieh- oder Fahrhabekauf Geld hatte entlehnen müssen. Der Zehnten, in alten Schriften oft �zehenden� genannt, diente anfänglich nur kirchlichen Bedürfnissen. Er war um 780 von Karl dem Grossen eingeführt worden. Erst nach Aufhebung von Klöstern und geistlichen Stiften verfielen dann diese Zehntenrechte und wohl auch manchmal damit zusammenhängende Gerichtsbarkeiten dem Stadtstaat Zürich. Dieser verwendete sie zum grossen Teil zur Begleichung der Pfarrbesoldungen oder auch für soziale Leistungen an die oft notleidende Landbevölkerung, vor allem nach der Reformation, als die sogenannten Almosenämter (siehe Kapitel �Das Mittelalter�), eine Art Armenpflege, geschaffen wurden. Der Zehnten setzte sich übrigens aus verschiedenen Arten zusammen: der �grosse Zehnten� betraf die Abgaben von Frucht und Heu, der �kleine Zehnten� wurde von Obst und Gemüse erhoben, daneben gab es noch den �Blutzehnten� von Vieh und Geflügel, den �nassen Zehnten� vom Wein (dieser im Gegensatz zum �trockenen Zehnten�, der alles, was vom Feld kam, umfasste).

Offenbar versuchten nicht wenige der pflichtigen Bauern oftmals mit allerlei Mätzchen die abgabepflichtige Menge zu verringern. Das könnte man wenigstens aus einem Zehntenmandat der �Chantzley der Stadt Zürich� schliessen (Photokopie im Ortsmuseum), welches

�Donstags den Sieben und Zwäntzigsten Brachmonats von der Gnadenreichen Geburt Unsers Lieben Herren und Heilandes Jesu Christi gezellte Einthusent und Sieben-Hundert Jahre� oder kurz gesagt am 27. Juni 1700 verfasst worden und ein volles Dutzend Verhaltensregeln enthält, die den für den Zehnteneinzug verantwortlichen Amtsleuten �zur Ehrlichen� Durchführung empfohlen werden.

So heisst es zum Beispiel in Artikel 1:

�Erstlichen, dass wo Jemand einen Acker zu schneiden anfaht und ehe er damit fehrtig ist, keinen andern zu schneiden anheben, sonder denselbigen gleich nacheinanderen völlig abschneiden sole, vilweniger einige Garben mit sich heimb nemmen möge, biss der Zehenden vom gantzen Acker würcklich aufgestellt und abgestattet seyn wird.�

Oder in Artikel 2:

�Zum Andern sol allwegen die zehende Garb, sie seye gross oder klein, wie es sich der Ordnung und dem Zellen nach füeget, zum Zehenden aufgestellt ... und alles vortheilhaftigen Gesüechs und Betrugs, die Zellung der Garben zu End des Ackers angehebet ... werden�.

Und noch Artikel 4:

�Viertens hat man gewahret, dass die Zeit und Jahr hero, Erbsen, Linssen, Wickhen und andre kurtze Frucht nit in Garben gebunden, sonder an ohngleiche Hauffen gestellet und darmit vortheilhaftiges Gesüech getriben werden; dahero Unsere Meinung ist, dass solche Früchte hinführo aller Orten in Garben zusammen gebunden und der Zehenden darvon in Treuen aufgestellt werden solle.�

Der Versuch der �Steuerhinterziehung� blieb also nicht unserer Zeit vorbehalten!

Und nun noch eine weitere recht unbeliebte Abgabe! Beim Tode eines Eigenmannes (Höriger, Leibeigener) hatten dessen Hinterbliebenen jeweils ihrem Oberherren �das best haubt veech, es seyen ochsen, ross, küeh oder das best stuk in der fahrenden hab� abzuliefern, oftmals auch das schönste �gewandstuk� des Verstorbenen. Man nannte diese Abgabe �Fall und Lass� (�fahl und gläss�). Dass es bis weit ins 18. Jahrhundert hinein auch in unserer Umgebung noch �Leibeigene� gab, das beweist nachstehendes Zitat:

�1790, XI. 23. - Joseph Fürst zu Schwarzenberg, Landgraf im Klettgau, entlässt Maria Bernard zu Griessen der Leibeigenschaft.� Oft auch zogen die Landvögte noch das sogenannte Vogtheu, Vogtkorn, Holzgeld und ähnliche Sonderabgaben ein, vor allem gab es auch die �Auf- und Abzugskösten� beim Wechsel einer Vogtstelle. So hatte der geplagte Bauersmann - unter ungünstigen Umständen wenigstens - jährlich an die verschiedensten Verpflichtungen zu denken. Und hätte er dieselben etwa �vergessen wollen�, so standen alsbald die von Freiherren, Zinsherren oder kirchlichen Amtsstellen bestimmten Beamten und die �Trager� (Einzüger) vor dem Haus, um den Schuldner zu mahnen und das Abzuliefernde dann in die Zehntenscheune oder das Zehntenhaus des Herrn zu bringen. In einem Kaufbrief von 1527 ist auch ein solches in Weiach erwähnt. Es heisst dort nämlich:

�Hans Leman, der schnyder von Weyach verkauft dem spital zue Keiserstuel ... ein Gl. jerlichs und ewigs zins ... ab seinem Teil des güetlis zue Wiach ... nebst dem zendenhus zue Wyach gelegen ... �

Und in einem 1566 ausgestellten Schuldbrief des Cläwy Bombgarter und des Jacob Meyerhover, �beid wohnhaft zue Wyach�, steht zu lesen: � ... ein hus und hofstatt ob dem zehendhus gelegen ... � Durch Erbschaften wechselten diese Zehnten- und Grundzins-briefe oftmals ihre Besitzer, ja es wurde, wie wir vielen alten Urkunden entnehmen können, gar mit ihnen hin und her gehandelt; sie wurden verpfändet, vertauscht usw., wodurch die Besitzverhältnisse immer verworrener, oft beinahe unübersichtlich wurden. Wohl versuchte die Zürcher Regierung, nach der Reformation wenigstens, für den sogenannten �kleinen Zehnten� die Möglichkeit der Ablösung zu schaffen, vom grossen Zehnten aber konnte sie noch nicht abgehen. Erst die Französische Revolution ermöglichte, im ersten Eifer der Neuerungen, die Abschaffung dieser �Feudallasten�. Man richtete hiefür sogar eine besondere Stelle ein. Folgende Abschrift aus einem Dokument im Staatsarchiv Zürich bezeugt dies:

�Dass District-Richter Bersinger von Weyach dem zur Liquidation der Zehnten und Grundzinse niedergeschlagenen Bureau des Cantons Zürich eine Grundzins-Abgabe eingelegt habe, wird anmit bescheint.
den 9.ten Aprill 1799
J. J. Scheuchzer, Steuereinnehmer
Hartmann Friedrich Escher.�

Bald musste man aber, wohl zum grossen Leidwesen des Landvolkes, den Zehnten wieder einführen, um dem während der Revolutionsjahre verarmten Staat neuerdings diese Einnahmen zu verschaffen. In der Mediationsverfassung von 1803 wurde zwar der Loskauf nochmals garantiert. Es besteht auch für unsere Gemeinde ein diesbezügliches �Gutachten betreffend die Capital- und Grundzinsbereinigung der Gemeinde Weiach� aus dem Jahre 1804. Und in der Ortsbeschreibung 1850/51 findet sich ein diesbezüglicher Hinweis unter dem Abschnitt �Feldbau�:

� ... nachdem man sich zu Anfang dieses Jahrhunderts schon der Zehntenlast entledigt, ging es auch tapfer an künstliche Grundverbesserungen ... � .

Weitere Bestrebungen, die Ablösung der Feudallasten betreffend, sind im spätern Abschnitt �19. Jahrhundert, erster Teil� zu finden.

 

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