Gesetzliche Bestimmungen zum Betreiben von CB-Funkgeräten
Die Anmeldepflicht entfällt ab 01.Januar 2003
Hiermit werden auf Grund § 47 Abs. 1 und 5 des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBI. I. S. 1120) in
Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 der FreqZutV vom 26.04.2001 die in § 1dieser
Allgemeinzuteilung aufgeführten Frequenzen mit Wirkung vom 01.Januar 2003 zur
Nutzung durch die Allgemeinheit für den CB - Funk zugeteilt.
Neue Modulationsarten
freigegeben
Neue CB-Vorschriften in Kraft
getreten - SSB auf 40 Kanälen freigegeben
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hat am 18. Mai
2005 in Rahmen einer Allgemeinzuteilung (Verfügung 37 im RegTP-Amtsblatt 9/2005)
neue Vorschriften für den CB-Funk in Kraft gesetzt.
Sendeleistung
Die höchstzulässige Sendeleistung von CB-Funkanlagen beträgt unverändert 4 Watt (FM und SSB) bzw. 1 Watt (AM). Die Sendeleistung wird in ERP (effektive Strahlungsleistung, bezogen auf einen Lambda-1/2-Dipol) bemessen. Ausnahme: Bei der Verwendung von Richtantennen mit Gewinn "nur in der horizontalen Ebene" bezieht sich der Wert von 4 Watt auf die "an der Antennenbuchse der Funkanlage gemessene Leistung".
Gebühren
Bei allen AM / FM / SSB* - Geräten, so wie für den Betrieb der 80-Kanal-Geräte, fallen
keine Gebühren an.
Schutzabstände bei 80 Kanal-Geräten
In grenznahen Gebieten gelten für den Betrieb auf den neuen Kanälen 41 bis 80 "vorläufig einzuhaltende Schutzabstände zu den Nachbarländern". Ihre
RegTP-Außenstelle informiert Sie über die für Ihren Wohnort geltenden aktuellen Bestimmungen. Für den Betrieb auf den "alten" Kanälen gibt es keine Schutzabstände!
Neues Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 25.7.1996 und 26.04.2003
Bestimmungen FAG in Fassung vom 1.8.1996 und TKG vom 25.7.1996 sind zu beachten!
* Zugelassene Kanäle für FM = 01 - 80 / AM = 01 - 40 / SSB 01 - 40
Genaue Informationen dazu gibt es auf cb-neu.pdf