Aus: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I, fortlaufende
Seiten 1654 - 1658

"Gesetz ueber die Aenderung der Vornamen
und die Feststellung der Geschlechtszugehoerigkeit in besonderen
Faellen (Transsexuellengesetz - TSG)

Vom 10. September 1980

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:


Erster Abschnitt
Aenderung der Vornamen



Paragraph 1

Voraussetzungen

(1) Die Vornamen einer Person, die sich auf Grund ihrer
transsexuellen Praegung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag
angegebenen Geschlecht als zugehoerig empfindet und seit
mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren
Vorstellungen entsprechend  zu leben, sind auf ihren Antrag vom
Gericht zu aendern, wenn

1. sie Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder wenn sie
als staatenloser oder heimatloser Auslaender ihren gewoehnlichen
Aufenthalt oder als Asylberechtigter oder auslaendischer
Fluechtling ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses
Grundgesetzes hat,

2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr
Zugehoerigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr
aendern wird, und

3. sie mindestens fuenfundzwanzig Jahre alt ist.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der
Antragsteller kuenftig fuehren will.


Paragraph 2
Zustaendigkeit

(1) Fuer die Entscheidung ueber Antraege nach Paragraph 1 sind
ausschliesslich die Amtsgerichte zustaendig, die ihren Sitz am
Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfasst insoweit den
Bezirk des Landgerichts. Haben am Orte des Landgerichts mehrere
Amtsgerichte ihren Sitz, so bestimmt die Landesregierung durch
Rechtsverordnung das zustaendige Amtsgericht, soweit nicht das
zustaendige Amtsgericht am Sitz des Landgerichts schon allgemein
durch Landesrecht bestimmt ist. Die Landesregierung kann auch
bestimmen, dass ein Amtsgericht fuer die Bezirke mehrerer
Landgerichte zustaendig ist. Sie kann die Ermaechtigungen nach
Satz 3 und 4 durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltung uebertragen.

(2) Oertlich zustaendig ist das Gericht, in dessen Bezirk der
Antragsteller seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im
Geltungsbereich  dieses Gesetzes fehlt, seinen gewoehnlichen
Aufenthalt hat; massgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag
eingereicht wird. Ist der Antragsteller Deutscher und hat er im
Geltungsbereich dieses Gesetzes weder Wohnsitz noch
gewoehnlichen Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schoeneberg in
Berlin zustaendig; es kann die Sache aus wichtigen Gruenden an
ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfuegung ist fuer
dieses Gericht bindend.



Paragraph 3
Verfahrensfaehigkeit, Beteiligte

(1) In Verfahren nach diesem Gesetz ist eine in der
Geschaeftsfaehigkeit beschraenkte Person zur Vorname von
Verfahrenshandlungen faehig. Fuer eine geschaeftsunfaehige
Person wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter
gefuehrt. Der gesetzliche Vertreter bedarf fuer einen Antrag
nach Paragraph 1 der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

(2) Beteiligte des Verfahrens sind nur

1. der Antragsteller
2. der Vertreter des oeffentlichen Interesses.

(3) der Vertreter des oeffentlichen Interesses in Verfahren nach
diesem Gesetz wird von der Landesregierung durch
Rechtsverordnung bestimmt.


Paragraph 4
Gerichtliches Verfahren

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des
Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist.

(2) Das Gericht hoert den Antragsteller persoenlich an.

(3) Das Gericht darf einem Antrag nach Paragraph 1 nur
stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverstaendigen
eingeholt hat, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer
beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen der
Transsexualitaet ausreichend vertraut sind. Die
Sachverstaendigen muessen unabhaengig voneinander taetig werden;
in ihren Gutachten haben sie auch dazu Stellung zu nehmen, ob
sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das
Zugehoerigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht mehr aendern wird.

(4) Gegen die Entscheidung, durch die einem Antrag nach
Paragraph 1 stattgegeben wird, steht den Beteiligten die
sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung wird erst mit
Rechtskraft wirksam.


Paragraph 5

Offenbarungsverbot

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des
Antragstellers geaendert werden, rechtskraeftig, so duerfen die
zur Zeit der Entscheidung gefuehrten Vornamen ohne Zustimmung
des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es
sei denn, dass besondere Gruende des oeffentlichen Interesses
dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht
wird.

(2) Der fruehere Ehegatte, die Eltern, die Grosseltern und die
Abkoemmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die
neuen Vornamen anzugeben, wenn dies fuer die Fuehrung
oeffentlicher Buecher und Register erforderlich ist. Dies gilt
nicht fuer Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft
der Entscheidung nach Paragraph 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des
Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der
Rechtskraft der Entscheidung nach Paragraph 1 angenommen hat,
sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der
Rechtskraft der Entscheidung nach Paragraph 1 massgebend waren;
gleiches gilt fuer den Eintrag einer Totgeburt.

Paragraph 6

Aufhebung auf Antrag

(1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen des
Antragstellers geaendert worden sind, ist auf seinen Antrag vom
Gericht aufzuheben, wenn er sich wieder dem in seinem
Geburtseintrag angegebenen Geschlecht als zugehoerig empfindet.

(2) Die Paragraphen 2 bis 4 gelten entsprechend. In der
Entscheidung ist auch anzugeben, dass der Antragsteller kuenftig
wieder die Vornamen fuehrt, die er zur Zeit der Entscheidung,
durch welche seine Vornamen geaendert worden sind, gefuehrt hat.
Das Gericht kann auf Antrag des Antragstellers diese Vornamen
aendern, wenn dies aus schwerwiegenden Gruenden zum Wohl des
Antragstellers erforderlich ist.


Paragraph 7
Unwirksamkeit

(1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen geaendert worden
sind, wird unwirksam, wenn

1. nach Ablauf von dreihundertzwei Tagen nach der Rechtskraft
der Entscheidung ein Kind des Antragstellers geboren wird, mit
dem Tag der Geburt des Kindes, oder

2. bei einem nach Ablauf von dreihundertzwei Tagen nach der
Rechtskraft der Entscheidung geborenen Kind die Abstammung von
dem Antragsteller anerkannt oder gerichtlich festgestellt wird,
mit dem Tag, an dem die Anerkennung wirksam oder die
Feststellung rechtskraeftig wird, oder

3. der Antragsteller eine Ehe schliesst, mit der Abgabe der
Erklaerung nach Paragraph 13 des Ehegesetzes.

(2) der Antragsteller fuehrt kuenftig wieder die Vornamen, die
er zur Zeit der Entscheidung, durch die seine Vornamen geaendert
worden sind, gefuehrt hat. Diese Vornamen sind

1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 in das Geburtenbuch, bei
einer Totgeburt in das Sterbebuch,

2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 in das im Anschluss an die
Eheschliessung anzulegende Familienbuch

einzutragen.

(3) In Faellen des Absatzes 1 Nr.1 kann das Gericht

die Vornamen das Antragstellers auf dessen Antrag wieder in die
Vornamen aendern, die er bis zum Unwirksamwerden der
Entscheidung gefuehrt hat, wenn festgestellt ist, dass das Kind
nicht von dem Antragsteller abstammt, oder aus sonstigen
schwerwiegenden Gruenden anzunehmen ist, dass der Antragsteller
sich weiter dem nicht seinem Geburtseintrag entsprechenden
Geschlecht als zugehoerig empfindet. Die Paragraphen 2, 3, 4
Abs.1, 2 und 4 sowie Paragraph 5 Abs. 1 gelten entsprechend.


Zweiter Abschnitt
Feststellung der Geschlechtszugehoerigkeit

Voraussetzungen

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer
transsexuellen Praegung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag
angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehoerig
empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang
steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom
Gericht festzustellen, dass sie als dem anderen Geschlecht
zugehoerig anzusehen ist, wenn sie

1. die Voraussetzungen des Paragraph 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
erfuellt,

2. nicht verheiratet ist,

3. dauernd fortpflanzungsunfaehig ist und

4. sich einem ihre aeusseren Geschlechtsmerkmale veraendernden
operativen Eingriff unterzogen hat. durch den eine deutliche
Annaeherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts
erreicht worden ist.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der
Antragsteller kuenftig fuehren will; dies ist nicht
erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von
Paragraph 1 geaendert worden sind.


Paragraph 9
Gerichtliches Verfahren

(1) Kann dem Antrag nur deshalb nicht stattgegeben werden, weil
der Antragsteller sich einem seine aeusseren Geschlechtsmerkmale
veraendernden operativen Eingriff noch nicht unterzogen hat,
noch nicht dauernd fortpflanzungsunfaehig ist oder noch
verheiratet ist, so stellt das Gericht dies vorab fest. Gegen
die Entscheidung steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde
zu.

(2) Ist die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unanfechtbar und
sind die dort genannten Hindernisgruende inzwischen entfallen.
so trifft das Gericht die Endentscheidung nach Paragraph 8.
Dabei ist es an seine Feststellungen in der Entscheidung nach
Absatz 1 Satz 1 gebunden.

(3) Die Paragraphen 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend; die
Gutachten sind auch darauf zu erstrecken, ob die Voraussetzungen
nach Paragraph 8 Abs. 1 Nr.3 und 4 vorliegen. In der
Entscheidung auf Grund von Paragraph 8 und in der
Endentscheidung nach Absatz 2 sind auch die Vornamen des
Antragstellers zu aendern, es sei denn dass diese bereits auf
Grund von Paragraph 1 geaendert worden sind.

Paragraph 10
Wirkungen der Entscheidung

(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, dass der
Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehoerig anzusehen
ist, richten sich seine vorn Geschlecht abhaengigen Rechte und
Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts
anderes bestimmt ist.

(2) Paragraph 5 gilt sinngemaess.


Paragraph 11
EItern-Kind-Verhaeltnis

Die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen
Geschlecht zugehoerig anzusehen ist, laesst das
Rechtsverhaeltnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern
sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberuehrt,
bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor
Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommenen sind.
Gleiches gilt im Verhaeltnis zu den Abkoemmlingen dieser Kinder.


Paragraph 12
Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen

(1) Die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen
Geschlecht zugehoerig anzusehen ist, laesst seine bei
Rechtskraft der Entscheidung bestehenden Ansprueche auf Renten
und vergleichbare wiederkehrende Leistungen unberuehrt. Bei der
Urnwandlung solcher Leistungen wegen eines neuen
Versicherungsfalles oder geaenderter Verhaeltnisse ist, soweit
es hierbei auf das Geschlecht ankommt, weiter von den
Bewertungen auszugehen, die den Leistungen bei Rechtskraft der
Entscheidung zugrunde gelegen haben.

(2) Ansprueche auf Leistung aus der Versicherung oder Versorgung
eines frueheren Ehegatten werden durch die Entscheidung, dass
der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehoerig
anzusehen ist, nicht begruendet.


Dritter Abschnitt
Aenderung von Gesetzen


Paragraph 13
Aenderung des Rechtspflegergesetzes

In Paragraph 14 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969
(BGBl. I S. 2065), zuletzt geaendert durch Paragraph 174 Abs.4
des Bundesberggesetzes vorn 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310),
wird nach der Nummer 20 eingefuegt:

"20 a. die Genehmigung nach Paragraph 3 Abs. 1 Satz 3 sowie nach
Paragraph 6 Abs.2 Satz 1, Paragraph 7 Abs. 3 Satz 2 und
Paragraph 9 Abs.3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Paragraph 3
Abs.1 Satz 3, des Gesetzes ueber die Aenderung der Vornamen und
die Feststellung der Geschlechtszugehoerigkeit in besonderen
Faellen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654);".


Paragraph 14
Aenderung der Kostenordnung

In die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
GIiederungsnummer 361 - 1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel II Paragraph 32
Sozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren - vom 18. August
1980(BGBl. I S. 1469), wird nach Paragraph 128 eingefuegt:

,,Paragraph 128a

Aenderung der Vornamen und Feststellung der
Geschlechtszugehoerigkeit in besonderen Faellen

(1) In Verfahren nach dem Gesetz ueber die Aenderung der
Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehoerigkeit in
besonderen Faellen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) wird
erhoben

1. das Doppelte der vollen Gebuehr

a) fuer die Aenderung der Vornamen nach Paragraph 1 des
Gesetzes,

b) fuer die Aufhebung dar Entscheidung, durch welche die
Vornamen geaendert worden sind, nach Paragraph 8 des Gesetzes,

c) fuer die Feststellung, dass der Antragsteller als dem anderen
Geschlecht zugehoerig anzusehen ist, nach Paragraph 8 oder
Paragraph 9 Abs. 2 des Gesetzes; eine nach Nummer 2 entstandene
Gebuehr wird angerechnet,

d) fuer die Aufhebung der Feststellung, dass der Antragsteller
als dem anderen Geschlecht zugehoerig anzusehen ist, nach
Paragraph 9 Abs. 3 in Verbindung mit Paragraph 6 des Gesetzes;

2. das Eineinhalbfache der vollen Gebuehr

fuer die Feststellung nach Paragraph 9 Abs. 1 des Gesetzes.

(2) Der Geschaeftswert bestimmt sich nach Paragraph 30 Abs. 2."


Paragraph 15
Aenderung des Personenstandsgesetzes

Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 211 - 1 , veroeffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2.
Juli 1976 (BGBl. I S. 1749), wird wie folgt geaendert:

1.  In Paragraph 3O Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten ,,der
Personenstand" ein Komma und die Worte ,,die Angabe des
Geschlechts" eingefuegt.

2. An Paragraph 61 wird folgender Absatz 4 angefuegt:

,,(4) Sind bei einer Person auf Grund des Gesetzes ueber die
Aenderung der Vornamen und die Feststellung der
Geschlechtszugehoerigkeit in besonderen Faellen vom 10.
September 1980 (BGBl. I S. 1654) die Vornamen geaendert oder
festgestellt worden, dass diese Person als dem anderen
Geschlecht zugehoerig anzusehen ist, so darf nur Behoerden und
der betroffenen Person selbst Einsicht in den Geburtseintrag
gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch
erteilt werden. Ist die betroffene Person in einem Familienbuch
eingetragen, so gilt hinsichtlich des sie betreffenden Eintrags
fuer die Einsichtnahme in das Familienbuch und fuer die
Erteilung einer Personenstandsurkunde aus diesem Familienbuch
Satz 1 entsprechend. Diese Beschraenkungen entfallen mit dem Tod
dieser Person; Paragraph 5 Abs. 1 und Paragraph 10 Abs. 2 in
Verbindung mit Paragraph 5 Abs. 1 des Gesetzes ueber die
Aenderung der Vornamen und die Feststellung der
Geschlechtszugehoerigkeit in besonderen Faellen bleiben
unberuehrt."

3. In Paragraph 62 Abs. 1 Nr.1  werden nach den Worten ,,des
Kindes" die Worte ,,und sein Geschlecht" eingefuegt.

4. Paragraph 65 wird wie folgt geaendert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefuegt:

,,(2) Wird im Fall des Paragraph 61 Abs. 4 fuer die betroffene
Person ein Familienbuch gefuehrt, so kann auf Antrag des
frueheren Ehegatten, der Eltern, der Grosseltern oder eines
Abkoemmlings ein Auszug aus dem Familienbuch erteilt werden, in
den Angaben ueber die Aenderung der Vornamen nicht aufgenommen
werden."



Vierter Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften

Paragraph 16
Uebergangsvorschrift

(1) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des
Paragraph 47 des Personenstandsgesetzes wirksam angeordnet, dass
die Geschlechtsangabe im Geburtseintrag einer Person zu aendern
ist, weil diese Person nunmehr als dem anderen Geschlecht
zugehoerig anzusehen ist, so gelten auch fuer diese Person die
Paragraphen 10 bis 12 dieses Gesetzes sowie Paragraph 61 Abs. 4
und Paragraph 65 a Abs.2 des Personenstandsgesetzes in der
Fassung des Paragraph 15 Nr. 2 und 4 dieses Gesetzes.

(2) Ist die Person im Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung
verheiratet gewesen und ist ihre Ehe nicht inzwischen fuer
nichtig erklaert, aufgehoben oder geschieden worden. so gilt die
Ehe mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als aufgeloest. Die
Folgen der Aufloesung bestimmen sich nach den Vorschriften ueber
die Scheidung.

(3) Hat eine Person vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem
nach Paragraph 50 des Personenstandsgesetzes zustaendigen
Gericht beantragt anzuordnen, dass die Geschlechtsangabe in
ihrem Geburtseintrag zu aendern ist, weil diese Person nunmehr
als dem anderen Geschlecht zugehoerig anzusehen ist, und ist
eine wirksame Anordnung bei Inkrafttreten des Gesetzes noch
nicht ergangen, so hat das damit befasste Gericht die Sache an
das nach Paragraph 9 Abs. 3 in Verbindung mit Paragraph 2 dieses
Gesetzes zustaendige Gericht abzugeben; fuer das weitere
Verfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.



Paragraph 17
Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des Paragraph 13 Abs. 1 des
Dritten Ueberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.



Paragraph 18
Inkrafttreten

Paragraph 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Paragraph 3 Abs. 3 und 9 Abs. 3
Satz 1, soweit er auf Paragraph 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und
Paragraph 3 Abs. 3 verweist, treten am Tage nach der Verkuendung
in Kraft. Im uebrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 1981 in
Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im
Bundesgesetzblatt verkuendet:

Bonn, den 10. September 1980



Der Bundespraesident
Carstens

Der Bundeskanzler
Schmidt

Der Bundesminister des Innern
Baum

Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel

Fuer den Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister fuer Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber

Der Bundesminister fuer Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber"



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Pressemeldung:

"Neuer Name frueher moeglich

Bundesverfassungsgericht erleichtert Aenderung fuer junge
Transsexuelle

KARLSRUHE, 19. Februar 93. Die bisher geltende Altersgrenze von
25 Jahren fuer die Namensaenderung von Transsexuellen ist vom
Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe aufgehoben worden.
Die Altersgrenze betraf Transsexuelle, die zunaechst ihren
Vornamen aendern lassen wollten, bevor sie sich einer
irreversiblen operativen Geschlechtsumwandlung unterzogen. Sie
mussten bisher bis zum Alter von 25 Jahren auf die
Vornamensaenderung warten. Die sogenannte grosse Loesung, bei
der eine Geschlechtsumwandlung und Namensaenderung erfolgt, war
dagegen frueher moeglich. Aufgrund von drei Richtervorlagen
erklaerte der Erste BVG-Senat jetzt die Ungleichbehandlung fuer
verfassungswidrig. Die Altersgrenze darf ab sofort nicht mehr
angewendet werden. (Az.: 1 BvL 38/92 u.a.)

Transsexuelle fuehlen sich nicht dem Geschlecht zugehoerig, mit
dem sie geboren wurden. Das Transsexuellengesetz von 1980, das
noch von der sozialliberalen Koalition gemacht worden war,
ermoeglichte diesen Menschen neben der sogenannten grossen
Loesung mit Geschlechtsumwandlung auch die kleine Loesung, die
zunaechst nur eine Aenderung des Vornamens vorsah, damit der
Transsexuelle seine neue Geschlechterrolle zunaechst erproben
konnte, bevor er sich irreversiblen Eingriffen unterzog. Das
Gesetz sah fuer beide Loesungen eine  Altersgrenze von 25 Jahren
vor. 1982 hob Karlsruhe die Altersgrenze fuer operative
Geschlechtsumwandlungen (grosse Loesung) auf, da sie
transsexuell Veranlagte in den entscheidenden Lebensjahren an
der Entwicklung der Persoenlichkeit hindere. Nach dem Urteil von
Aerzten und Psychologen erfolgt die Entscheidung fuer einen
Geschlechterwechsel vor allem nach der Pubertaet.

Der Bonner Gesetzgeber schaffte aber trotz der Karlsruher
Entscheidung die Altersgrenze fuer die blosse Namensaenderung
nicht ab. Folge war, dass Transsexuelle in die Operation
getrieben wurden, weil sie nur so ein Leben in der von ihnen
empfundenen Geschlechtsidentitaet erreichen konnten. Diese
Situation hat Karlsruhe jetzt beendet.

In der Begruendung des Beschlusses hiess es, gerade fuer
Transsexuelle unter 25 Jahren sei es wichtig, schon vor
operativen Eingriffen in der dem eigenen Empfinden
entsprechenden Geschlechterrolle leben zu koennen, ohne dass das
Dritten und Behoerden durch den Vornamen offenbart werden
muesse. In einer Zeit, in der haeufig die erste Arbeitsstelle
gesucht werden muesse, komme der rechtlichen Absicherung
besondere Bedeutung zu."





