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Notwendige Regelungen für erwerbstätige Alleinerziehende

 

 

Das große Problem für erwerbstätige Alleinerziehende ist Zeitmangel. Es gibt ein paar Punkte, die besser geregelt werden könnten:

 

·         Die Krankenkassen müssen verpflichtet werden, für behandlungsbedürftige Kinder erwerbstätiger Eltern bei den betreffenden Ärzten Zeiten von /bis zu ordern, um Wartezeiten zu ersparen und die Organisation von Fahrdiensten samt Begleitung der Kinder möglich zu machen. (Wird bisher nur von der GEK angeboten).

 

·         Bei Erkrankungen von Mutter oder Vater sollte eine Ersatzperson zum kurzfristigen Einsatz für fehlende wohnortnahe Verwandte/Nachbarschaftshilfe angeboten werden.

 

·         Dringend ist der Ersatz von Behördengängen durch e- Government und Begrenzung des persönlichen Erscheinens auf unverzichtbare Fälle. Das Verfahren bei der Unterhalts-vorschusskasse muss so umorganisiert werden, dass ein einmaliges persönliches Erscheinen der Antragstellenden ausreichend ist. Für erforderliche Kinderbetreuung sollten bereits im Vorwege die örtlichen Angebote abrufbar und die zuständigen Stellen aufgelistet sein.

 

·         Gleichzeitig sollte die allzu enge zeitliche Begrenzung auf Arbeits- + Wegezeit um wenigstens eine Karenzstunde ausgeweitet werden, um Verkehrsstau und unerlässliche Behördengänge oder Arztbesuche  von Vater oder Mutter auszugleichen.

 

·         Es müssen mehr Ganztagsschulen geschaffen werden, damit auch die Kinder von erwerbstätigen Alleinerziehenden eine Chance zur Hausaufgabenhilfe bekommen.

 

·         Bei der Hortbetreuung von Schulkindern ist bisher nur Mittagessen und Hausaufgabenhilfe im Angebot. Erforderlich für die gesunde Entwicklung der Kinder sind aber Kursangebote für Sport, Musik, etc.

 

·         Bei Bedarf sollte einkommensabhängig die Anschaffung eines häuslichen Computers mitfinanziert werden, zumal dieser bei Schulkindern generell vorausgesetzt wird. Die Lehrerschaft kommuniziert im wesentlichen per e-mail mit den Eltern.

 

Daneben ist die mangelnde Übereinstimmung von Steuer-, Sozial- und bürgerlichem Recht für Alleinerziehende immer wieder ein Problem. So haben 500.000 Kinder von Alleinerziehenden nichts von der Kindergelderhöhung, da diese beim Unterhaltsvorschuss wieder abgezogen wird. Und das, obwohl in den meisten Fällen der Unterhalt auch nachträglich nicht oder nicht in der vorgesehenen Höhe geleistet wird.

 

 

Im übrigen lassen die steuerlichen Regelungen noch Gerechtigkeitslücken offen:

 

Das Gesetz zur „Steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung“ ist ein erster Schritt in die richtige Richtunggewesen: erwerbsbedingt veranlasste Betreuungskosten werden wie Werbungskosten behandelt. Allerdings ist der Höchstabzugsbetrag von 4.000 € allein durch fiskalische Engpässe zu begründen: der tatsächliche Betreuungsbedarf kann – ohne in besonderer Weise luxuriös zu sein - unschwer das Dreifache betragen (s. Hey S. 2004). Der Hamburger  VAMV erwartet daher, gegebenenfalls nach einer Evaluierung des Gesetzes, mittelfristig eine Anpassung der Regelung: Erwerbsbedingt veranlasste Kinderbetreuungskosten müssen in voller Höhe steuerlich absetzbar sein. (Einige Verfahren sind noch beim BFH anhängig; ein ist bereits beim BVerfG.)

Diese Forderung steht nicht im Widerspruch zur Forderung nach kostenlosen Kinderbetreuungs-einrichtungen. Selbst wenn diese flächendeckend bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt würden,  können sie nicht den Bedürfnissen all derer gerecht werden, die ein hohes Maß an Flexibilität bei ihren Arbeitszeiten haben müssen. Dies gilt z.B. für SchichtarbeiterInnen und Menschen, die häufig Dienstreisen unternehmen müssen.

 

Die Einführung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 war verfassungsrechtlich geboten. Aufgrund einer Entscheidung des 1. Senats des BVerfG gab es bis 2003 im Einkommensteuerrecht einen Haushaltsfreibetrag. Durch eine Entscheidung des 2. Senats des BverfG musste dieser ab 2002 in einen sogen. Erziehungsfreibetrag umgewandelt werden (der Gesetzgeber wählte den Weg eines Mischfreibetrages).

Für Alleinerziehende gab es vorher im Einkommensteuertarif einen Haushaltsfreibetrag, der immer dem Grundfreibetrag nachgebildet wurde. Bis l982 betrug der  Haushaltsfreibetrag 3000 DM, bis l985 4.212 DM ab l986 4.536 DM, ab l990 5.616 DM. Nur als der Grundfreibetrag l996 auf 12.095 DM angehoben wurde, wurde die Anhebung des Haushaltsfreibetrages „vergessen“.

Eine gezielte Familienförderung unabhängig vom Familienstand lässt weiter auf sich warten, daher wurde der wegfallende Haushaltsfreibetrag durch einen neuen Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 € gem. § 24 b EStG ersetzt, aber nur für „echte“ Alleinerziehende.

Dieser Betrag ist viel zu niedrig, da der Grundfreibetrag inzwischen 7.834 Euro beträgt.

Der VAMV hat daher das BVerfG angrufen, um eine Erhöhung dieses Betrages zu erreichen.

 

 

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