Das
große Problem für erwerbstätige Alleinerziehende ist Zeitmangel. Es gibt ein
paar Punkte, die besser geregelt werden könnten:
·
Die Krankenkassen müssen verpflichtet werden, für behandlungsbedürftige
Kinder erwerbstätiger Eltern bei den betreffenden Ärzten Zeiten von /bis zu
ordern, um Wartezeiten zu ersparen und die Organisation von Fahrdiensten samt
Begleitung der Kinder möglich zu machen. (Wird bisher nur von der GEK
angeboten).
·
Bei Erkrankungen von Mutter oder Vater sollte eine Ersatzperson zum
kurzfristigen Einsatz für fehlende wohnortnahe Verwandte/Nachbarschaftshilfe
angeboten werden.
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Dringend ist der Ersatz von Behördengängen durch e- Government und
Begrenzung des persönlichen Erscheinens auf unverzichtbare Fälle. Das Verfahren
bei der Unterhalts-vorschusskasse muss so umorganisiert werden, dass ein
einmaliges persönliches Erscheinen der Antragstellenden ausreichend ist. Für
erforderliche Kinderbetreuung sollten bereits im Vorwege die örtlichen Angebote
abrufbar und die zuständigen Stellen aufgelistet sein.
·
Gleichzeitig sollte die allzu enge zeitliche Begrenzung auf Arbeits- +
Wegezeit um wenigstens eine Karenzstunde ausgeweitet werden, um Verkehrsstau
und unerlässliche Behördengänge oder Arztbesuche von Vater oder Mutter auszugleichen.
·
Es müssen mehr Ganztagsschulen geschaffen werden, damit auch die Kinder
von erwerbstätigen Alleinerziehenden eine Chance zur Hausaufgabenhilfe
bekommen.
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Bei der Hortbetreuung von Schulkindern ist bisher nur Mittagessen und
Hausaufgabenhilfe im Angebot. Erforderlich für die gesunde Entwicklung der
Kinder sind aber Kursangebote für Sport, Musik, etc.
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Bei Bedarf sollte einkommensabhängig die Anschaffung eines häuslichen
Computers mitfinanziert werden, zumal dieser bei Schulkindern generell
vorausgesetzt wird. Die Lehrerschaft kommuniziert im wesentlichen per e-mail
mit den Eltern.
Daneben
ist die mangelnde Übereinstimmung von Steuer-, Sozial- und bürgerlichem Recht
für Alleinerziehende immer wieder ein Problem. So haben 500.000 Kinder von
Alleinerziehenden nichts von der Kindergelderhöhung, da diese beim
Unterhaltsvorschuss wieder abgezogen wird. Und das, obwohl in den meisten
Fällen der Unterhalt auch nachträglich nicht oder nicht in der vorgesehenen Höhe
geleistet wird.
Im
übrigen lassen die steuerlichen Regelungen noch Gerechtigkeitslücken offen:
Das
Gesetz zur „Steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung“ ist ein
erster Schritt in die richtige Richtunggewesen: erwerbsbedingt veranlasste Betreuungskosten
werden wie Werbungskosten behandelt. Allerdings ist der Höchstabzugsbetrag von
4.000 € allein durch fiskalische Engpässe zu begründen: der tatsächliche
Betreuungsbedarf kann – ohne in besonderer Weise luxuriös zu sein - unschwer
das Dreifache betragen (s. Hey S. 2004). Der Hamburger VAMV erwartet daher, gegebenenfalls nach
einer Evaluierung des Gesetzes, mittelfristig eine Anpassung der Regelung:
Erwerbsbedingt veranlasste Kinderbetreuungskosten müssen in voller Höhe
steuerlich absetzbar sein. (Einige Verfahren sind noch beim BFH anhängig; ein
ist bereits beim BVerfG.)
Diese
Forderung steht nicht im Widerspruch zur Forderung nach kostenlosen
Kinderbetreuungs-einrichtungen. Selbst wenn diese flächendeckend bedarfsgerecht
zur Verfügung gestellt würden, können
sie nicht den Bedürfnissen all derer gerecht werden, die ein hohes Maß an
Flexibilität bei ihren Arbeitszeiten haben müssen. Dies gilt z.B. für
SchichtarbeiterInnen und Menschen, die häufig Dienstreisen unternehmen müssen.
Die Einführung eines
Entlastungsbetrages für Alleinerziehende mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004
war verfassungsrechtlich geboten. Aufgrund einer Entscheidung des 1. Senats des
BVerfG gab es bis 2003 im Einkommensteuerrecht einen Haushaltsfreibetrag. Durch
eine Entscheidung des 2. Senats des BverfG musste dieser ab 2002 in einen
sogen. Erziehungsfreibetrag umgewandelt werden (der Gesetzgeber wählte den Weg
eines Mischfreibetrages).
Für Alleinerziehende gab es vorher im Einkommensteuertarif einen Haushaltsfreibetrag, der immer dem Grundfreibetrag nachgebildet wurde. Bis l982 betrug der Haushaltsfreibetrag 3000 DM, bis l985 4.212 DM ab l986 4.536 DM, ab l990 5.616 DM. Nur als der Grundfreibetrag l996 auf 12.095 DM angehoben wurde, wurde die Anhebung des Haushaltsfreibetrages „vergessen“.
Eine
gezielte Familienförderung unabhängig vom Familienstand lässt weiter auf sich
warten, daher wurde der wegfallende Haushaltsfreibetrag durch einen neuen
Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 € gem. § 24 b EStG ersetzt, aber nur
für „echte“ Alleinerziehende.
Dieser
Betrag ist viel zu niedrig, da der Grundfreibetrag inzwischen 7.834 Euro
beträgt.
Der
VAMV hat daher das BVerfG angrufen, um eine Erhöhung dieses Betrages zu
erreichen.