| Notstand, |
| staatsrechtliche Bezeichnung für die
aktuelle Gefährdung des Bestandes,
der Sicherheit und/oder der bestehenden Ordnung eines Staates, derer sich der Staat nur durch außergewöhnliche Maßnahmen erwehren kann. |
| Entsprechend der Quelle der Gefährdung unterscheidet man
zwischen „äußerem" und „innerem Notstand". |
| In modernen Verfassungsstaaten wird der Staat
durch die Verfassung explizit zur Bekämpfung von Notständen ermächtigt. |

| Bei der Verabschiedung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland (GG)
im Jahre 1949 war eine umfassende Regelung eines eventuellen Notstandes aufgrund der Vorbehaltsrechte, die sich die alliierten Besatzungsmächte ausbedungen hatten, zunächst ausgespart worden. |
| Die große Koalition aus CDU, CSU und
SPD, die zwischen 1966 und 1969 im Amt war,
hatte es sich zur Aufgabe gemacht, diese verfassungsrechtliche Lücke zu schließen. Begleitet von massiven Protesten der außerparlamentarischen Opposition (APO) und deutlicher Kritik vieler Intellektueller (unter ihnen z. B. Karl Jaspers), wurde die so genannte Notstandsverfassung durch ein verfassungänderndes Gesetz mit Wirkung zum 24. Juni 1968 in das Grundgesetz eingefügt. |
| Sie enthält Ermächtigungen für außerordentliche
Maßnahmen des Staates
im Falle innerer oder äußerer Bedrohung (Artikel 80 a, 87 a, 91 GG). |
| Zum Kern der Notstandsverfassung gehört insbesondere
ein möglicher Einsatz der Streitkräfte
im Inneren, die, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt, nur zur Verteidigung eingesetzt werden dürfen (Artikel 87 a Abs. 2 GG). |
| Im Spannungs- und Verteidigungsfall
und zur
„Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes" können sie jedoch von der Bundesregierung zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes herangezogen werden, um zivile Objekte zu schützen oder „militärisch bewaffnete Aufständische" zu bekämpfen. |
| Für den Verteidigungsfall sehen die Artikel
115 a bis 115 1 GG
mögliche Kompetenzänderungen im staatlichen Organisationsrecht vor. |
| So geht die Befehls- und
Kommandogewalt über die Streitkräfte
vom Bundesverteidigungsminister auf den Bundeskanzler über, und im Bedarfsfall tritt der so genannte Gemeinsame Ausschuss, der entsprechend Artikel 53 a GG einzurichten ist, an die Stelle von Bundestag und Bundesrat. |
| Die Notstandsverfassung wird komplettiert durch
mögliche Einschränkungen
verschiedener Grundrechte (Freizügigkeit, Berufsfreiheit) einschließlich Zwangsverpflichtungen „zum Zwecke der Verteidigung". |
| Die Notstandsverfassung
wird durch einfachgesetzliche Regelungen ergänzt.
Diese Notstandsgesetze sollen zum einen lebenswichtige Versorgungsleistungen sicherstellen, zum anderen dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen. |
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Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte
Deutsche Volk.
Michael Blank: Grundgesetz. Köln 1996, S. 19.
"Präambel des Grundgesetzes," Microsoft® Encarta® Enzyklopädie 2000. © 1993-1999 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.