Schon gelesen-14. Januar 2003

 
Notstand,
staatsrechtliche Bezeichnung für die aktuelle Gefährdung des Bestandes,
der Sicherheit und/oder der bestehenden Ordnung eines Staates,
derer sich der Staat nur durch außergewöhnliche Maßnahmen erwehren kann.
Entsprechend der Quelle der Gefährdung unterscheidet man
zwischen „äußerem" und „innerem Notstand".
In modernen Verfassungsstaaten wird der Staat
durch die Verfassung explizit zur Bekämpfung von Notständen ermächtigt.
I


Bei der Verabschiedung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
im Jahre 1949 war eine umfassende Regelung eines eventuellen Notstandes
aufgrund der Vorbehaltsrechte,
die sich die alliierten Besatzungsmächte ausbedungen hatten,
zunächst ausgespart worden.
Die große Koalition aus CDU, CSU und SPD, die zwischen 1966 und 1969 im Amt war,
hatte es sich zur Aufgabe gemacht, diese verfassungsrechtliche Lücke zu schließen.
Begleitet von massiven Protesten der außerparlamentarischen Opposition (APO)
und deutlicher Kritik vieler Intellektueller (unter ihnen z. B. Karl Jaspers),
wurde die so genannte Notstandsverfassung durch
ein verfassungänderndes Gesetz
mit Wirkung zum 24. Juni 1968 in das Grundgesetz eingefügt.
Sie enthält Ermächtigungen für außerordentliche Maßnahmen des Staates
im Falle innerer oder äußerer Bedrohung (Artikel 80 a, 87 a, 91 GG).


 
Innerer Notstand, Begriff zur Kennzeichnung für die in Art. 91 und 87a IV des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland angeführte Situation der „drohende(n) Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes." Im Fall des inneren Notstandes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes anfordern. Sollten diese Kräfte nicht ausreichen, kann der Bund darüber hinaus reguläre Streitkräfte „zum Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen."

"Innerer Notstand," Microsoft® Encarta® Enzyklopädie 2000. © 1993-1999 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

Zum Kern der Notstandsverfassung gehört insbesondere ein möglicher Einsatz der Streitkräfte
im Inneren, die, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt,
nur zur Verteidigung eingesetzt werden dürfen (Artikel 87 a Abs. 2 GG).
Im Spannungs- und Verteidigungsfall und zur
„Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder
die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes"
können sie jedoch von der Bundesregierung zur Unterstützung der Polizei
und des Bundesgrenzschutzes herangezogen werden, um zivile Objekte zu schützen
oder „militärisch bewaffnete Aufständische" zu bekämpfen.
Für den Verteidigungsfall sehen die Artikel 115 a bis 115 1 GG
mögliche Kompetenzänderungen im staatlichen Organisationsrecht vor.
So geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte
vom Bundesverteidigungsminister auf den Bundeskanzler über,
und im Bedarfsfall tritt der so genannte Gemeinsame Ausschuss,
der entsprechend Artikel 53 a GG einzurichten ist,
an die Stelle von Bundestag und Bundesrat.
Die Notstandsverfassung wird komplettiert durch mögliche Einschränkungen
verschiedener Grundrechte (Freizügigkeit, Berufsfreiheit)
einschließlich Zwangsverpflichtungen „zum Zwecke der Verteidigung".
Die Notstandsverfassung wird durch einfachgesetzliche Regelungen ergänzt.
Diese Notstandsgesetze sollen zum einen lebenswichtige Versorgungsleistungen sicherstellen,
zum anderen dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen.

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Bonus-M......



Präambel des Grundgesetzes
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt,
als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa
dem Frieden der Welt zu dienen,
hat sich das Deutsche Volk kraft seiner
verfassunggebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen,
Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung
die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet.

Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
 
 

Michael Blank: Grundgesetz. Köln 1996, S. 19.
 
 

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