SatzungPräambel Wir setzen uns für die Einrichtung und die Unterhaltung eines Jugendhauses in Brühl ein. Wir wollen den Kindern und Jugendlichen au�erhalb von Elternhaus, Schule und Vereinen die Möglichkeit geben, sich zu treffen. Durch das Jugendzentrum und die Möglichkeit für Veranstaltungen und Betreuung wollen wir die Kinder und Jugendlichen zu einer aktiven und sinnvollen Freizeitgestaltung motivieren, soziales und kulturelles Engagement wecken und fördern, sowie zur Persönlichkeitsbildung beitragen. Satzung §1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen FÖRDERVEREIN JUGENDHAUS BRÜHL (2) Der Verein hat seinen Sitz in Brühl-Rohrhof (3) Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwetzingen eingetragen (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr §2 Ziel und Aufgaben des Vereins Der Verein setzt sich f�r die Einrichtung eines Jugendhauses in der Gemeinde Brühl-Rohrhof ein. Dies soll in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinde Brühl und den Jugendlichen geschehen. Sind geeignete Räumlichkeiten gefunden und ein Jugendhaus eingerichtet, wird der Verein die Unterhaltung des Jugendhauses durch ehrenamtliches Engagement und finanzielle Hilfe unterstützen. der Verein sieht hierbei seine Aufgaben besonders in - der Durchführung von Veranstaltungen sportlicher und kultureller Art - der Organisation von Abendveranstaltungen,, z.B. Partys, Konzerten... - der Anschaffung und finanzieller Unterst&uuuml;tzung beim Kauf von Sport- und Geschicklichkeitsspielen (z.B. Tischtennisplatte, Schläger, Bälle, Tischfu�ball...). - der Unterstützung des/der von der Gemmeinde angestellten Sozialarbeiters/in und des Zivildienstleistenden. - der Unterstützung des Gremiums, das aaus engagierten Jugendlichen bestehen wird, die für die Bewirtung des Jugendhauses verantwortlich sein werden. §3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschlie�lich gemeinnützige Zwecke. Sein Geschäftsbetrieb ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet und dient unmittelbar und ausschlie�lich der Erreichung der unter§2 genannten Ziele und Aufgaben. (2) Einnahmen sind ausschlie�lich dem Zweck des Vereins zuzuführen. Soweit der Verein Vermögen erwirbt oder ansammelt, mu� es ausschlie�lich und unmittelbar für Vereinszwecke Verwendung finden. (3) Die Mitglieder erhalten keine anteiligen Zahlungen aus etwaigen �berschüssen und aus ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. (4) Niemand darf durch Ausgaben f�r Zwecke, die au�erhalb der Vereinsziele liegen oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden. §4 Mitgliedschaft (1) Mitglied können Personen werden, die durch eigene regelmä�ige Initiative oder finanzielle Hilfe die Ziele des Vereins unterstützen wollen und ihren Jahresbeitrag entrichten. Jedes Mitglied hat Rede-, Stimm-, Antrags- und Wahlrecht. (2) Der Antrag zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. (3) Mitgliedschaft endet (a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit der Auflösung. (b) durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand. Der Austritt ist immer zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss drei Monate vorher beim Vorstand schriftlich vorliegen. (c) durch Ausschlu� aus dem Verein: Ein Mitglied, das in erheblichem Ma� gegen die Vereinsinteressen versto�en hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschlu� ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschlie�ungsbeschlu�. Der Ausschlu� kann ferner erfolgen, wenn ein Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag in Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb der nächsten drei Monaten nach Versendung der Mahnung vollständig entrichtet. §5 Mitgliedsbeitrag Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, zu bezahlen. §6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. §7 Mitgliederversammlung (1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an. (2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen durch schriftliche Einladung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds, einzuberufen. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgelegte vorläufige Tagesordnung mitzuteilen. Auf Satzungsänderungen ist hinzuweisen. (3) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 25% der Mitglieder, oder die Mehrheit des Vorstandes, verlangt. (4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: - die Wahl des Vorstandes. - die Wahl der Kassenprüfer/innen - die Entgegennahme des Rechenschafts- und KKassenberichts des Vorstandes, sowie des Berichts der Kassenprüfer/innen. - die Entlastung des Vorstandes. - die Festlegung der Mitgliedsbeiträge.. (5) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Wahlen finden stets geheim statt. (6) �ber Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, in das auch alle gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist von dem/der Protokollant/in und dem/der Sitzungsleiter/in zu unterschreiben. (7) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung vorgenommen werden und müssen in der Einladung zu dieser Versammlung angekündigt werden. Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. §8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: - dem/der 1.Vorsitzenden - dem/der 2.Vorsitzenden - dem/der Schatzmeister/in - dem/der Schriftführer/in - zwei bis vier Beisitzer/innen (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung f�r die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in den ersten sechs Monaten der Amtsperiode aus, so kann auf einer Mitgliederversammlung nachgewählt werden, ansonsten bleibt der Vorstandsplatz unbesetzt und die übrigen Vorstandsmitglieder übernehmen dessen Aufgaben. (3) Der Verein wird gerichtlich und au�ergerichtlich gemäß §26 BGB vertreten. Dies sind der/die 1.Vorsitzende, der/die 2.Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in wobei je zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind. (4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und nimmt die Öffentlichkeitsarbeit wahr. Er ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung mindestens einmal pro Jahr einen Rechenschafts- und einen Kassenbericht zu erstatten. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein/e Vorsitzende/r, sowie mindestens zwei der weiteren Vorstandsmitglieder anwesend sind. (6) Vorstandssitzungen werden nach Bedarf einberufen. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens vier Vorstandsmitglieder verlangen. §9 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösung müssen mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins dem Jugendhaus Brühl, und falls dies nicht möglich ist, der Jugendarbeit in Brühl zur Verf�gung zu stellen. Beschlüsse �ber künftige Verwendung des Verm�gens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. §11 Die Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Brühl, den 11.1.96 // 14.12.1995 ermine, Neuanschaffungen u.�. beinhalten! |