ANLEITUNG
für Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung
vor dem Jugendrichter
ABSCHNITT A Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes
ABSCHNITT B Umfang der Sanktionsbefugnis des Jugendrichters
II. Anklage nach allgemeinem Strafrecht
III. Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendstrafverfahren
IV. Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren bei Anwendung von Jugendstrafrecht
V. Antrag
auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren bei Anwendung von allgemeinem
Strafrecht
ABSCHNITT C Die Erziehungsmaßregeln (§ 9 - 21 JGG)
ABSCHNITT D Die Zuchtmittel (§ 13 - 16 JGG)
ABSCHNITT
E Aussetzung der Verhängung der
Jugendstrafe (§ 27 - 29 JGG)
ABSCHNITT F Die Jugendstrafe (§ 17 - 24 JGG)
I. Jugendstrafe von bestimmter Dauer (§ 17, 18 JGG)
II.
Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§ 21 -24 JGG)
Abschnitt G Verbindung von Sanktionen (§ 8 JGG)
III.
Unzweckmäßige Verbindungen:
Abschnitt H Mehrere Straftaten (§ 31 - 32 J00)
III.
Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen
II. Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung:
III. Nichterscheinen des Angeklagten:
VI. Jugendgerichtshilfe (Vertreter des örtl. zuständigen Jugendamtes):
VII. Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter (§ 67 JGG):
Nach DVJJ-Journal 134 (1991) S. 12 - 20 für die Darstellung im Internet
aufbereitet von Rechtsreferendar Rolf Hinterthür
Das Jugendstrafverfahren ist wesentlich anders gestaltet als das allgemeine Strafverfahren. Es stellt nach Zielrichtung, Zuständigkeit und Organisation sowie Durchführung ein eigenständiges Verfahren dar.
Mittelpunkt des Jugendstrafverfahrens ist der noch in der Entwicklung stehende, junge Mensch. Jugendkriminalität ist in der Regel entwicklungsbedingt, hängt mit dem jugendlichen Alter zusammen. So gut wie alle männlichen, aber auch sehr viele weibliche Jugendliche begehen in dieser Entwicklungsphase Straftaten. Jugendkriminalität ist ubiquitär und hat Normalitätscharakter. Es ist normal, dass Jugendliche und Heranwachsende häufiger strafjustitiell auffallen als Erwachsene. In der Antwort auf eine Große Anfrage vom 10. Dezember 1986 hat die Bundesregierung folgendes ausgeführt: “Die bloße Darstellung statistischer Ergebnisse vermittelt indes kein realistisches Bild über die tatsächliche Lage der Kriminalität junger Menschen. Zu oft wird durch undifferenzierte Berichterstattung der falsche Eindruck hervorgerufen, unsere Jugend werde immer krimineller. Demgegenüber muss ein verantwortlicher Umgang mit der Kriminalstatistik auch die Besonderheiten der Struktur der Jugendkriminalität berücksichtigen. Danach ergibt sich u. a., dass die überwiegende Zahl aller Straftaten Jugendlicher dem Bereich der Massen- und Bagatellkriminalität zuzurechnen ist und dass jugendliche Delinquenz meist ein episodenhaftes Phänomen ist, das sich mit zunehmendem Alter durch das Hineinwachsen in die Lebenswelt der Erwachsensen, in berufliche und familiäre Verpflichtungen von selbst verliert (siehe BT-Drucksache 10/6739, 5. 1).
Das Jugendgerichtsgesetz - in Verbindung mit den Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz (RiJGG) - stellt entsprechend den erheblichen Unterschieden in Entwicklung, Umwelt- und Tatgewicht eine Auswahl verschiedenster Reaktionsmittel (Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, 27er-Entscheidung, Jugendstrafe) zur Verfügung, wobei als Maßregel der Besserung und Sicherung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder - in der Praxis sehr bedeutsam - die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden können (5 7 JGG). Auch das Absehen von Strafe gern. § 60 StGB sowie gern. 529 Abs. 5 BtMG (!) kommt in Betracht. Die Einstellungsmöglichkeiten sind im Jugendstrafrecht gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht ausgeweitet (55 45, 47 JGG). Bei der Auswahl der Sanktionen ist das Jugendgericht weder an den Strafrahmen noch an die Zweiteilung (512 StGB) des allgemeinen Strafrechts gebunden. Entscheidend ist die Frage, wie reagiert werden muss, um durch positive Einflussnahmen weitere Kriminalität zu verhindern (Individualprävention). Die Beantwortung dieser Frage setzt nicht nur eine Einfühlung in die Welt der Jugendlichen]Heranwachsen voraus, sondern fordert in gleicher Weise die Umsetzung kriminologischer Erkenntnisse. Hierzu hat die Sanktionsforschung gezeigt, dass stationäre Sanktionen (Arrest, Jugendstrafe, stationäre Maßregeln) häufig, ja in der Regel weniger Präventionserfolge versprechen als ambulante Sanktionen; allerdings kann das Sicherheitsinteresse der Gesellschaft gebieten, auf solche stationären Sanktionen nicht zu verzichten. Im Rahmen der ambulanten Sanktionen sind moderne Angebote der Jugendgerichtshilfe wie Betreuungsweisungen, Täter-Opfer-Ausgleich, soziale Trainingskurse vorab zu bedenken. Als erstes ist immer zu prüfen, ob ein förmliches Verfahren mit Hauptverhandlung und Urteilsverkündung notwendig ist, ob nicht im Rahmen der §5 45, 47 JGG vernünftiger und angemessener reagiert werden kann. Auf die Diversionsrichtlinien einiger Bundesländer, die bereits im DVJJ-Rundbrief abgedruckt wurden, zuletzt die aus Schleswig-Holstein (vgl. DVJJ 131, 5. 70-72), sei ausdrücklich verwiesen.
Diese Anleitung soll insbesondere den Referendaren, die sich im ersten Ausbildungsabschnitt befinden, und all denjenigen, die in der Materie des Jugendstrafrechts noch ungeübt sind, Hinweise und Anregungen geben. Hierzu wurden die wichtigsten Regelungen entsprechend der Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft zusammengestellt. Anmerkungen zu den einzelnen Regelungen sind kursiv gedruckt.
Weil das Schwergewicht der Tätigkeit des Sitzungsvertreters bei seinem Schlussvortrag (5 258 Abs. 1 StPO) liegt, sind diesem auch die meisten Abschnitte gewidmet. Um die Übersichtlichkeit der Anleitung zu erhalten, sind im folgenden nur diejenigen Tatfolgen dargestellt, die bei Anwendung des Jugendstrafrechts zum Zuge kommen können.
Der Sitzungsvertreter sollte sich vor der Hauptverhandlung aber auch mit dem dritten Abschnitt des Allgemeinen Teils des StGB (§§ 38 ff.) befassen, um darauf vorbereitet zu sein, Anträge nach dem allgemeinen Strafrecht stellen zu können. Das kommt in der Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter zwar nicht oft vor, aber zumindest immer dann, wenn zusammen mit Jugendlichen und Heranwachsenden auch über 21 Jahre alte Personen angeklagt sind oder wenn bei Heranwachsenden das Jugendstrafrecht nicht anzuwenden ist. (§ 105 JGG).
Nach der Beweisaufnahme hat der Sitzungsvertreter/die Sitzungsvertretern den Sachverhalt kurz zusammengefasst darzustellen und rechtlich zu würdigen. Wenn eine Straftat als erwiesen angesehen wird, ist als nächstes bei Jugendlichen § 3 JGG zu erörtern, bei Heranwachsenden sind Ausführungen darüber zu machen, ob Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht zur Anwendung kommt.
Auf einen Jugendlichen (= zur Tatzeit 14, aber noch nicht18 Jahre alt) werden stets die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes angewendet.
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Jugendlichen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen (Nr. 1 RiJGG zu § 3).
Ein Jugendlicher ist nur strafmündig, wenn er zur Tatzeit “nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“ (5 3 Satz 1 JGG). Anders ausgedrückt: wenn ihm bewusst ist, dass er etwas Verbotenes tut und wenn er die erforderliche Widerstandsfähigkeit gegen den Anreiz der Tat aufbringen kann, ist er strafrechtlich verantwortlich. Stellt sich in der Hauptverhandlung mangelnde Reife des Jugendlichen heraus, so ist einzustellen (§ 47 Abs. 1 Nr. 3 JGG) oder freizusprechen. Bei der Entscheidung zwischen diesen Verführensreaktionen ist zu beachten, dass die Einstellung gern. § 47 JGO in das Erziehungsregister eingetragen wird. Immer ist darauf zu achten, dass bei der Erörterung der Verantwortlichkeit der Angeklagte nicht herabgewürdigt wird. Bei Bejahung des § 3 JGG kommt ausnahmsweise noch eine Prüfling des § 20 StGB in Betracht.
Ein Heranwachsender (zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt) ist grundsätzlich strafmündig.
Seine Verantwortlichkeit wird nicht nach § 3 JGG, sondern nach den allgemeinen Vorschriften - §§ 20, 21 StGB - beurteilt (Nr. 1 RIJGG zu § 105 JGG).
Begeht ein Heranwachsender eine rechtswidrige Tat, so werden die Sanktionsvorschriften des JGG unter den bestimmten Voraussetzungen des § 105 JGG angewendet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kommt das allgemeine Strafrecht zum Zuge. Die Hauptverhandlung findet in jedem Fall vor dem Jugendgericht statt (zu den Verfahrensvorschriften im einzelnen siehe § 109 JGG).
Anwendung der JGG-Vorschriften auf einen Heranwachsenden ist dann geboten, wenn
a) die Gesamtwürdigkeit der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er z.Zt. der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
b) es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt (§ 105 Abs. 1 JGG).
Anm.
zu a):
Zeichen
einer unreifen, noch in der Entwicklung stehenden Persönlichkeit können u. a.
sein:
- Fehlen von Zielstrebigkeit,
- planloses impulsives situationsbedingtes Handeln,
- Nachahmungstrieb,
- Geltungsbedürfnis,
- Leichtsinn, Unbekümmertheit,
- Anlehnungsbedürftigkeit, naiv-vertrauensseliges Verhalten,
- spielerische Einstellung zur Arbeit,
-
Erlebnishunger,
Geschwindigkeitsrausch.
Dagegen wird in der Regel nicht das Jugend-, sondern das allgemeine Strafrecht
anzuwenden sein, wenn besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der
Heranwachsende schon eine weitgehend selbständige Persönlichkeit mit einer im
wesentlichen abgeschlossenen Entwicklung ist (z.B. gewisse Lebensplanung mit
ernsthafter Einstellung zur Arbeit, Fähigkeit zur autonomen Lebensplanung).
Gerade bei ausländischen Heranwachsenden, die in einen Kulturkonflikt
hinein geboren bzw. hineingestellt wurden, ist in der Regel eine solche Reife
zu verneinen, auch wenn gerade südländische Heranwachsende nach außen häufiger
älter oder erwachsener erscheinen als gleichaltrige Deutsche.
Anm. zu b):
Jede Straftat kann eine Jugendverfehlung sein, wenn sie sich nach der
Art, den Umständen oder den Beweggründen als ein Verhalten offenbart, das für
einen Jugendlichen charakteristisch ist. Der BGH formuliert (in einem Fall der
Kfz-Entwendung allein zur Spazierfahrt unter dem Einfluss schlechter Freunde):
“Eine Jugendverfehlung liegt u. a. dann vor, wenn die Tat ihrem äußeren Erscheinungsbild
nach kennzeichnend für Verfehlungen ist, wie sie bei Jugendlichen oft
vorkommen. Andererseits spricht nicht gegen die Einstufung als
Jugendverfehlung, wenn auch Erwachsene derartige Delikte verüben (s. BGHSt 8,
90; BayObLG Goltdammer ‘s Archiv 1984, 477).
Anm. zu a) und b):
Bleiben nach der Beweisaufnahme Zweifel, ob Jugendstrafrecht oder
allgemeines Strafrecht anzuwenden ist, ist dem Jugendrecht wegen seiner reichen
Auswahl und großen Anpassungsfähigkeit der Vorzug zu geben, zumal seine
ungerechtfertigte Anwendung - im Gegensatz zum umgekehrten Fall - grundsätzlich
nicht schadet (so BGHSt 12, 116; BGH, Strafverteidiger 1982, 27; BGH,
Strafverteidiger 1984, 254). Die Beachtung des Grundsatzes “in dubio pro reo
führt allerdings nicht zur Anwendung des Jugendstrafrechts, wenn das Verfahren
eingestellt werden soll, da Einstellungen gern. den §§ 153, 153a StPO nicht in
das Zentralregister eingetragen werden; wohl aber werden Einstellungen gern.
den §§ 45, 47 .JGG in das Erziehungsregister eingetragen.
Wenn Anklage erhoben ist und Jugendrecht zur Anwendung kommt, darf der Jugendrichter als Einzelrichter gem. § 39 JGG:
1. Erziehungsmallregeln anordnen (§ 9 - 12 JGG),
2. Zuchtmittel verhängen (§ 13 - 16 JGG),
3. Jugendstrafe bis zu 1 Jahr - mit oder ohne Aussetzung zur Bewährung - verhängen (§ 17, 18, 21 ff. i.V.m. § 39 Abs. 2 JGG),
4. die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen (§ 27 - 29 JGQ),
5. folgende Maßregeln der Besserung und Sicherung anordnen (§ 7, 39 Abs. 2 JGG):
a) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 61 Nr. 2, 64 StGB),
b) Führungsaufsicht (§ l61 Nr. 4, 68 ff. StGB),
c) Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 61 Nr. 5, 69, 69 a StGB),
6. weitere Rechtsfolgen der Tat aussprechen, nämlich:
a) Verfall und Einziehung (§ 73 ff. StGB),
b) Abführung des Mehrerlöses (§ 8 WiStG),
c) Anordnung der Entziehung des Jagdscheines (§ 41 BJagdG),
d) Kfz-Fahrverbot (§ 44 StGB).
7. Dagegen darf er nicht:
a) die Bekanntgabe der Verurteilung anordnen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 JGG),
b) auf Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts erkennen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 JGG).
Wenn Anklage erhoben ist und allgemeines Strafrecht zur Anwendung kommt, darf der Jugendrichter:
1. auf Freiheitsstrafe - mit oder ohne Aussetzung zur Bewährung - bis zu 3 Jahre erkennen (§ 24 Abs. 2 GVG; siehe aber auch § 25 Nr. 3 GVG),
2. Geldstrafe verhängen, wobei es n i c h t auf deren Höhe ankommt,
3. folgende Maßregeln der Besserung und Sicherung anordnen:
a) wie
oben Ziff. 1. 5.
b) wie
oben Ziff. 1. 5.
c) wie
oben Ziff. 1. 5.
d) Berufsverbot (§ 61 Nr. 6, 70 StGB),
4. weitere Rechtsfolgen der Tat aussprechen, nämlich wie oben Ziff. 1. 6 ; auch die Rechtsfolgen wie oben Ziff. 1. 7.; dazu aber § 106 Abs. 2 Satz 2 JGG.
Wenn Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendstrafverfahren gem. § 76 ff. JGG gestellt ist (nur gegen Jugendliche möglich!), darf der Jugendrichter gern. §§ 76 Satz 1, 78 Abs. 1 JGG:
1. Weisungen erteilen (§ 10, 11 JGG),
2. Hilfe zur Erziehung in der Form der Erziehungsbeistandschaft (§ 12 Nr. 1 100),
3. Zuchtmittel verhängen (§ 13 - 16 JGG),
4. die 27er-Entscheidung treffen (umstr.),
5. die Fahrerlaubnis entziehen (§ 69, 69 a StGB),
6. weitere
Rechtsfolgen der Tat aussprechen:
in der Praxis kommen Kfz-Fahrverbot (1 4 StGB) und Verfall/Einziehung (§ 73 ff.
StGB) in Frage.
W i c h t i g : Jugendstrafe darf also nicht verhängt werden! Auch dürfen keine Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 2 JGG sowie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet werden (§ 78 Abs. 1 100).
Wenn Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren gern. §§ 212 ff. StPO gestellt ist (nur gegen Heranwachsende zulässig, siehe §§ 79 Abs. 2, 109 Abs. 2 Satz 1 JGO) und Jugendrecht zur Anwendung kommt, hat der Jugendrichter dieselben Befugnisse wie oben Ziff. 1, 1 - 6 a, allerdings mit zwei Ausnahmen.
Der Jugendrichter darf nicht
a) die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen und
b) Führungsaufsicht anordnen (§ 121b Abs. 1 Satz 2, 3 StPO).
Also: Jugendstrafe bis zu 1 Jahr ist möglich!
Wenn Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren gern. §§ 212 ff. StPO gestellt ist und allgemeines Strafrecht zur Anwendung kommt, darf der Jugendrichter
1. auf Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr erkennen (mit oder ohne Aussetzung zur Bewährung),
2. Geldstrafe verhängen, wobei es n i c h t auf deren Höhe ankommt,
3. die Fahrerlaubnis entziehen (§ 69, 69a StGB),
4. weitere
Rechtsfolgen der Tat aussprechen, nämlich wie oben Ziff. 1. 6.; auch die Rechtsfolgen
wie oben Ziff. 1. 7.; dazu aber auch § 106 Abs. 2 Satz 2 JGG.
Wenn der Sitzungsvertreter zu der Auffassung gelangt ist, dass Jugendstrafrecht anzuwenden ist, und er diese Auffassung im Plädoyer begründet hat, wird er als nächstes darzulegen haben, ob und in welchem Umfang
- Erziehungsmaßregeln (§§ 9 - 21 JGG),
- Zuchtmittel (§ 13 - 16 JGG),
- Jugendstrafe, ggf. mit Aussetzung zur Bewährung (§ 17 -24 JGG) oder
- Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 27 -29 JGG), in Frage kommen.
Eine gewisse Orientierung für die Sanktionsauswahl gibt § 5 JGG. Entscheidend ist, welche Sanktionierung im Hinblick auf das angestrebte Ziel, für die Zukunft eine Straftatwiederholung zu verhindern, notwendig, geeignet und angemessen ist.
Sollte Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr in Betracht kommen, ist Verweisung an das Jugendschöffengericht zu beantragen. Das Wichtigste hierüber ist den nächsten Abschnitten C bis F zu entnehmen.
Obwohl der Gesetzgeber den Begriff der Erziehungsmaß regeln verwendet, handelt es sich um Strafsanktionen, die zum Teil eingriffsintensiver sein können als die sog. Zuchtmittel . Es geht auch nicht um eine Erziehung, sondern um jugendadäquate Reaktionen auf eine Straftat zur Verhinderung einer Wiederholung. Es gilt nicht, Erziehungsmängel im allgemeinen auszuräumen, wobei grundsätzlich fraglich ist, ob mit strafjustitiellen Mitteln solche Erziehungsdefizite ausgeglichen werden können. Es ist daher auch hier zu fragen, ob eine Wiederholungsgefahr besteht und welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um einer so prognostizierten Wiederholungsgefahr zu begegnen. Wegen der besonderen Eingriffsmöglichkeiten in die Privatsphäre des jungen Menschen ist gern. § 10 Abs. 1 Satz 2 JGG darauf zu achten, daß keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
“Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sicher sollen“ (§ 10 Abs. 1 Satz 1 JGG; kein anschließender Katalog, weitere Weisungen können erteilt werden).
Die Laufzeit der Weisungen darf 2 Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 1 Satz 2 JGG)! Dies ist eine Höchstgrenze; zuvor ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten.
Weisungen müssen klare und eindeutige Anweisungen darstellen und kontrollierbar sein. Als Weisungen kommen insbesondere in Frage:
1. Einen bestimmten Aufenthaltsort zu nehmen, bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, eine Ausbildung oder Arbeitsstelle aufzunehmen.
Die Rechte der
Erziehungsberechtigten sowie die finanziellen Auswirkungen sind zu beachten.
2. x Stunden Arbeitsleistungen zu erbringen: nach besonderer Weisung des Jugendamtes.
Hier ist
insbesondere darauf zu achten, daß die Angemessenheit gewahrt bleibt, auch bei
Arbeitslosen.
3. An einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
4. Sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person zu unterstellen (Betreuungsweisung) oder an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
5. Sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich).
Anm. zu 4. und 5.:
Diese mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
eingeführten Weisungen gelten als sog. neue ambulante Maßnahmen; ihnen wird allgemein
eine besondere Bedeutung im Hinblick auf sinnvolles Reagieren auf jugendliche
Straftaten zugemessen. Bei materiellen Schäden ist für den
Täter-Opfer-Ausgleich die Höhe des Schadens möglichst zu konkretisieren. Sofern
ein Täter-Opfer-Ausgleich bereits vor der Hauptverhandlung durchgeführt wurde,
ist zu prüfen, wieweit das Verfahren nunmehr gern. § 47 Abs. 1 Nr. 2 JGG
eingestellt werden kann (zur staatsanwaltschaftlichen Diversion nach § 45 JGG vgl. Einleitung).
§ 12 JGO ist mit Wirkung zum 1. Januar 1990 durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) wie folgt neu gefasst:
“Hilfe zur Erziehung.
Der Richter kann den Jugendlichen im Einvernehmen mit dem Jugendamt auch verpflichten, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung
1. in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder
2. in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform in Sinne des § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
in Anspruch zu nehmen.“
Die Anwendung dieser neuen Bestimmungen hängt von dem praktischen Angebot ab. Ihre Wirkung ist tendenziell stärker als soziale Trainingskurse und Betreuungsweisungen. Diese sind deshalb vorab zu bedenken. Die Fürsorgeerziehung ist abgeschafft (!)
“Erst dieser Zweiten Sanktionsgruppe wird allgemein ein repressiver
Charakter zuerkannt, ohne bereits die Wirkung einer echten Kriminalstrafe zu
haben <1 13 Abs. 3 JGG). Dieses repressive Element wird ausdrücklich in § 13 Abs. 1 Satz 1 JGG ausgesprochen, das aber im Falle der Verwarnung
nur Symbolcharakter hat. Nichtsdestotrotz bleibt das Ziel aller
jugendstrafrechtlichen Sanktionen maßgebend, durch Individualprävention eine
Wiederholung der Tat zu verhindern. Mit den Zuchtmitteln wird lediglich auch
die negative Individualprävention im Sinne der individuellen Abschreckung (“Denkzettel“) erlaubt, die insbesondere mit der Geldbuße
und dem Arrest verwirklicht wird. Diese zusätzliche Zielsetzung steht
aber an zweiter Stelle, primär gilt auch hier die positive
Individualprävention. Eine generalpräventive Zielsetzung ist ausgeschlossen
(h.M.; siehe Ostendorf Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz, Grundlagen zu den §§ 13 - 16, Rn. 4).
Dann, wenn eine förmliche Zurechtweisung des Jugendlichen angezeigt und
ausreichend ist (Nr. 1 RiJGG zu § 14), wobei
bereits mit dem Ermittlungsverfahren sowie mit der Hauptverhandlung auf den
Angeklagten eingewirkt wird.
Im Gegensatz zu Weisungen besteht hier ein abschließender Katalog, in Frage kommen deshalb nur:
1. Wiedergutmachung des Schadens
Auch: Arbeitsleistungen für
den Geschädigten (Nr. 1 RiJGG zu § 15) sowie
immaterieller Schadensausgleich (Schmerzensgeld).
2. persönliche Entschuldigung beim Verletzten
Nach Möglichkeit im
Anschluss an die Hauptverhandlung (Nr. 2 RiJGG zu § 15); da eine aufoktroyierte Entschuldigung keine wahre Entschuldigung
ist, sollte diese Auflage nur sehr zurückhaltend angewandt werden.
3. Arbeitsleistungen zu erbringen
Diese Auflage ist mit dem Ersten Änderungsgesetz zum JGG neben der Möglichkeit, eine entsprechende Weisung als Erziehungsmaßregel auszusprechen, eingeführt worden; vor dem Einsatz des Zuchtmittels ist immer zu prüfen, ob die Erziehungsmaßregel ausreichend ist.
4. Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung
Nur, “wenn der Jugendliche
eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag
aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder wenn dem Jugendlichen
der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie
erhalten hat, entzogen werden“ (§ 15 Abs. 2
JGG,). Aus erzieherischen Gründen sollte die Zahlung zugunsten einer solchen
gemeinnützigen Einrichtung erfolgen, die der “Betreuung der gefährdeten oder
straffälligen Jugend “dienst (Nr. 3 RiJGG zu § 15).
A c h t u n g! Das JGG kennt keine Geldstrafe! Eine Geldbuße darf aber nicht höher als eine bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts verhängte Geldstrafe ausfallen.
Aus der Begründung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
JGG (BR-Drucks 464/89, 5. 49): “Der Arrest und seine Anordnungspraxis gehören
zu den umstrittensten Themen der Jugendstrafrechtspflege. Verschiedene
Vorschläge zur Verbesserung der Situation sind im Laufe der Jahre gemacht
worden. Auch in jüngerer Zeit wird immer wieder eine Änderung des
Jugendarrestsystems gefordert. Während Schumann in einer 1985 veröffentlichten
Untersuchung (Karl F. Schwnann, Jugendarrest und/oder Betreuungsweisung, 1985,
Schriftenreihe der Wissenschaftlichen Einheit Kriminalpolitikforschung Universität
Bremen) zu dem Ergebnis gelangt, auf den Jugendarrest müsse wegen der hohen
Rückfallquote und
seiner erzieherischen Unwirksamkeit völlig verzichtet werden, schlägt
Eisenhardt in einem 1974 im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz
erstellten Gutachten - ergänzt durch ein im April1988
erstelltes Gutachten - <Thilo
Eisenhardt, Gutachten über kriminalpolitische und kriminalpädagogische Zweckmäßigkeit
und Wirksamkeit des Jugendarrests, August 1974) eine Neuorientierung in der
Ausgestaltung des Jugendarrest vor, die insbesondere die Bedürfnisse der
Arrestanten stärker berücksichtigen müsse; die vielfach anzutreffende bloße
Einschließung der Jugendlichen rechtfertige die Beibehaltung des Jugendarrestes
nicht. Pfeiffer (Christian Pfeiffer, Jugendarrest
-für wen eigentlich, MSchrKrim. 1981, 28ff) weist ergänzend u.a. darauf
hin, daß gerade besonders gefährdete Jugendliche zu Jugendarrest verurteilt würden,
deren ohnehin negatives Selbstbild sich im Arrest weiter verschlechtere, weil
eine ihren Defiziten entsprechende Betreuung und Problemaufarbeitung nicht
stattfinde.“
Nach der Neuregelung des § 16 JGG durch das 1. JGGAndG ist der Arrest noch möglich als:
1. Freizeitarrest (eine Freizeit oder zwei Freizeiten)
2. Kurzarrest (zwei - vier Tage)
3. Dauerarrest (1 Woche – 4 Wochen).
Trotz aller Bemühungen in den Arrestanstalten sind mit Rücksicht auf die grundsätzlichen Einwände gegen einen kurzeitigen Freiheitsentzug vor Anordnung eines Arrestes alle ambulanten Sanktionsmöglichkeiten, insbesondere die sog. neuen ambulanten Maßnahmen (siehe C m, 4, 5) auszuschöpfen.
A c h t u n g! Beim Jugendarrest gibt es keine Aussetzung zur Bewährung!
Beim Jugendarrest kann Untersuchungshaft “angerechnet“ werden (§ 52 JGG lesen!).
Schuldspruch nach § 27 JGG mit einer Bewährungszeit von mindestens 1 Jahr, höchstens 2 Jahren.
Systematische Einordnung: Die Entscheidung gem. § 27 JGG ist eine eigenständige Sanktion, die zwischen den Zuchtmitteln
und der Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung einzuordnen ist.
Voraussetzungen:
- Die Tatschuld muß erwiesen sein.
- Es müssen Hinweise auf ‘schädliche Neigungen“ bestehen, ohne daß schon
ein abschließendes Urteil gebildet werden kann.
- Alternative, eingriffsmildernde Sanktionen als Jugendstrafe scheiden
aus. Allerdings können mit der Anordnung der Bewährung Weisungen und Auflagen
gemacht werden; ein Jugendarrest darf neben dieser Sanktion nicht angeordnet
werden (BGHSt 18, 207).
W i c h t i g : Wenn eine Schwere der Schuld gem. § 17 Abs. 2 JGG angenommen wird, scheidet diese Sanktionsart aus.
Eine Anrechnung von Untersuchungshaft ist nur in sog. Nachverfahren, wenn Jugendstrafe verhängt wird, möglich.
Wie bei der Strafaussetzung zur Bewährung gern. den §§ 21 ff. JGG kann nach dem Ersten Änderungsgesetz zum JGG auch hier die Betreuung durch den Bewährungshelfer auf eine kürzere Zeit als die Gesamtdauer der Bewährungszeit festgesetzt werden.
Achtung! MitderStreichungdes§30Abs. lSatz2-JGG a.F. ist das vielfach diskutierte Problem entfallen, daß nach der früheren Regelung im Nachverfahren keine Bewährung mehr ausgesprochen werden konnte. Vorbehalte, die in dieser früheren Regelung begründet waren, sind somit nach der Gesetzesänderung entfallen.
Die Jugendstrafe ist die einzige Sanktion des Jugendgerichtsgesetzes
mit explizitem Strafcharakter. Dementsprechend erfolgt eine Eintragung ins
Zentralregister (§ 4 Nr. 1 BZRG) und nicht nur
ins Erziehungsregister. Die Problematik des Erziehungsstrafrechts im
allgemeinen kulminiert in dieser schärfsten Reaktion auf Straftaten
Jugendlicher und Heranwachsender, weil in der Praxis, d.h. im
Jugendstrafvollzug, häufig, wenn nicht überwiegend ein solcher Anspruch nicht
eingelöst werden kann. Nach verschiedenen sozialwissenschaftlichen
Untersuchungen betragen die Rückfallquoten zwischen 60 und über 80 % (siehe
Dünkel, Freiheitsentzug für junge Rechtsbrecher, 1990, 5. 421ff). Das OLG
Schleswig hat in einer vielbeachteten Entscheidung die Verfassungsmäßigkeit der
Jugendstrafe gerade noch bejaht (siehe Strafverteidiger 1985, 5. 420). Häufig
gilt, daß nur die Sicherungsinteressen der Gesellschaft auf eine gewisse Zeit
nut der Verhängung einer Jugendstrafe zu befriedigen sind.
mindestens: 6 Monate
höchstens: 5 Jahre
ausnahmsweise: 10 Jahre
a) Vorbemerkungen:
Das JGG gibt keine
Möglichkeit einer Freiheitsentziehung zwischen 4 Wochen (Jugendarrest) und 6
Monaten (Jugendstrafe). Das gesetzliche Mindestmaß der Jugendstrafe beruht auf
der Erkenntnis, daß in einem Zeitraum von weniger als 6 Monaten eine wirksame
Einwirkung auf den Verurteilten im allgemeinen nicht möglich ist (siehe Nr. 1
RiJGG zu § 18), wobei dann häufig die negativen
Einflüsse die positiven Einfußnahmen überwiegen.
b) Schädliche Neigungen:
Der Begriff der schädlichen
Neigungen ist mehr als problematisch. Eine Definition des BGH lautet: “Es muß
sich mindestens um, sei es anlagebedingte, sei es durch unzulängliche Erziehung
oder ungünstige Umwelteinflüsse bedingte, Mängel der Charakterbildung handeln,
die ihn -sc. den Angeklagten - in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren
Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich befl4rchten
lassen, daß er durch weitere Straftaten deren Ordnung stören werde“ (BGH bei
Holtz, MDR 1985, 5. 796). Jugendliche Abenteuerlust oder falsch verstandene
Kameradschaft sind keine Charaktermängel. Auch die wiederholte Deliktsbegehung
ist noch nicht notwendigerweise ein Beweis für solche Mängel,
wenngleich hierin ein Indiz
gesehen werden kann. Eine Gelegenheits- oder Konfliktskriminalität begründet
selbst bei schweren Straftaten nicht die Voraussetzung “schädliche Neigungen“.
Es muß somit eine persönlichkeitsspezifische Rückfallgefahr, und zwar für
erhebliche Straftaten bestehen
c) Schwere der Schuld:
Noch unbestimmter als der
Begriff der “schädlichen Neigungen ist die alternative Voraussetzung für eine
Jugendstrafe wegen “Schwere der Schuld“. In der Rechtslehre wird von einer
Antinomie der Strafzwecke gesprochen (siehe Bruns, Strafverteidiger 1982, 5.
592). Der Gesetzgeber hat auf diese Schuldstrafe nicht verzichtet, weil
ansonsten eine Freiheitsentziehung Jugendlicher bzw. Heranwachsender nicht
möglich wäre, bei denen keine Aussicht auf einen Besserungserfolg besteht. Das
könnte aber zu einer Beeinträchtigung des allgemeinen Rechtsbewußtseinsf ühren.
Da solche Schädigungen des Rechtsbewußtseins schwer feststellbar sind und
ansonsten im Jugendstrafrecht keine Berücksichtigung flnden, sollte diese
Voraussetzung für die Verhängung einer Jugendstrafe nur ausnahmsweise
herangezogen werden.
d) Dauer der Jugendstrafe:
Gem. § 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe so zu bemessen, daß die
erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Diese Formulierung darf
nicht über die durch Rückfallquoten untermauerten Zweifel an der Eignung eines
Erziehungsstrafrechts hinwegtäuschen. Zumindest kann nicht festgestellt werden,
daß eine längere Jugendstrafe eine größere Aussicht auf Resozialisierung verspricht.
Keineswegs darf die Höhe einer Jugendstrafe nach der Dauer von konkret angebotenen
Ausbildungsgängen bemessen werden. Die Sanktionshöhe muß in einem angemessenen
Verhältnis zur Straftatgröße stehen.
Wichtig ist:
- Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht!
- Eine Untersuchungshaft ist bei Verhängung einer Jugendstrafe gern. § 52 a JGG anzurechnen!
- Wenn eine Jugendstrafe über 1 Jahr in Betracht kommt, ist die Verweisung an das Jugendschöffengericht zu beantragen (siehe § 39 JGG).
A c h t u n g: Mit dem Ersten Änderungsgesetz zum JGG ist die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer (§ 19 JGG a.F.) abgeschafft.
Bewährungszeit
mindestens 2 Jahre
höchstens 3 Jahre.
Mit dem jetzt geltenden § 21 Abs. 2 JGG ist die
Strafaussetzung zur Bewährung für Jugendstrafen von mehr als 1 bis zu 2 Jahren
- unter den Voraussetzungen des § 21 Abss. 1 JGG -für den Regelfall bindend vorgeschrieben.
Als Begründung ist in dem Gesetzentwurf (BR-Drucks. 464/89, 5. 53)
ausgeführt, daß mit der obligatorischen
Bewährungshilfe eine Sanktionsart zur Verfügung steht, die bei bestimmten
Voraussetzungen ebenso gut oder sogar besser geeignet ist, den
Jugendlichen bzw. Heranwachsenden auf den “geraden“ Weg zu bringen als der Vollzug
einer Jugendstrafe. Die Einschränkung “wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick
auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist“ erlaubt keine generalpräventiven
Gesichtspunkte.
Weiterhin ist im § 24 JGG - nicht unproblematisch - die bisherige Identität von Bewährungszeit
und Dauer der Bewährungsshlife aufgegeben. In der Praxis sollten aber eher
kürzere Bewährungszeiten angeordnet werden als längere Bewährungszeiten ohne
eine solche Betreuung. Die Bewährungshilfe hat in der Praxis große Erfolge vorzuweisen,
und zwar größere Erfolge als der Strafvollzug, obwohl sie in den letzten Jahren
zunehmend schwierigere Probanden zu betreuen hatte und die große Anzahl der
Probanden die Betreuung erschwert.
Gern. § 8 JGG ist die Verbindung jugendstrafrechtlicher Sanktionen erlaubt, und zwar ausdrücklich für die Verbindung von Erziehungsmaßregeln mit Zuchtmitteln (Abs. 1 Satz 1) sowie von Jugendstrafe mit Weisungen, Auflagen und mit Erziehungsbeistandschaft (Abs. 2 Satz 1).
Abweichend vom Grundsatz der Kombinationsmöglichkeit ist ausdrücklich die Verbindung von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 JGG mit Jugendarrest untersagt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 JGG). Daneben ist die Kombinationsmöglichkeit von Jugendstrafe auf die ausdrücklich genannten Sanktionen eingeschränkt. Über den Wortlaut hinaus ist eine Kombination der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe gern. § 27 100 mit Jugendarrest unzulässig.
Entgegen der theoretischen Vielfalt der Kombinationsmöglichkeiten ist hiervon in der Praxis nur restriktiv Gebrauch zu machen. Insbesondere lassen sich ambulante Sanktionen regelmäßig nicht mit stationären Sanktionen vereinbaren. Die spezielle Wirkung der einzelnen Sanktion geht häufig bei einer Kombination mit anderen Sanktionen verloren. Auch ist das Übermaßverbot zu beachten; die Verhältnismäßigkeit von Straftat und Sanktion muß auch bei einer Kombination gewahrt werden.
Auch wenn ein Jugendlicher/Heranwachsender mehrere Straftaten begangen hat, werden nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt, wobei der Jugendrichter seine Sanktionsbefugnis (siehe oben Abschn. B) nicht überschreiten darf. Für Heranwachsende gilt dies selbstverständlich nur, wenn Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt.
Also w i c h t i g: Ob Tatmehrheit oder Tateinheit, ob eine fortgesetzte Handlung, eine natürliche Handlungseinheit oder ein Dauerdelikt vorliegt, muß zwar nach den Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts festgestellt werden, aber das Jugendstrafrecht kennt nur eine Sanktionierung (Einheitsstrafe).
Demzufolge: keine Einzelstrafen und Gesamtstrafenbildung,
wie im allgemeinen Strafrecht (§ 53, 54 StGB)!
Von besonderer Bedeutung in der Praxis ist § 31 Abs. 2 JGG, der - abweichend vom allgemeinen Strafrecht -die Einbeziehung früherer Entscheidungen in das neue Urteil regelt. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
a) Die
frühere Entscheidung muß rechtskräftig sein.
(Ein rechtskräftiges Urteil wird im Gegensatz zu § 55 StGB auch einbezogen, wenn die weitere Straftat nach seiner
Verkündigung begangen ist.)
b) Die Maßnahmen der früheren Entscheidung dürfen noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder erledigt sein.
Beispiele: In anderer Sache läuft noch eine
Bewährungsfrist (§ 21, 22 JGG); aus einem
früheren Verfahren ist eine Geldbuße (§ 15
Abs. 1 Nr. 4 JGG) noch nicht voll bezahlt oder eine Arbeitsleistung (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 JGG) nur unvollständig
erbracht.
M e r k e: Ist durch das frühere Urteil Jugendstrafe verhängt und die Vollstreckung nach § 21 100 zur Bewährung ausgesetzt worden, so bedarf es zur Einbeziehung nicht des Widerrufs der Aussetzung. Das gleiche gilt, wenn nach § 88 100 während der Vollstreckung einer Jugendstrafe Entlassung zur Bewährung angeordnet worden ist. Ist in dem früheren Urteil nach § 27 100 lediglich die Schuld festgestellt worden (siehe oben Abschn. E), so wird durch die Einbeziehung dieses Urteils auch das ihm zugrunde liegende Verfahren erledigt (Nr. 2 RiJGG zu § 31).
Auch für die unter Einbeziehung gebildete “neue“ (Jugend)Strafe gelten die Grenzen der Sanktionsbefugnis des Jugendrichters! Jedoch darf die “neue“ Sanktionierung geringer ausfallen als die “alte“ Sanktionierung (siehe BGH -2 StR 64/90; umstr.). Der Antrag des Sitzungsvertreters könnte etwa so lauten:
“Ich beantrage, den Angeklagten unter Einbeziehung des Urteils des Jugendgerichts X vom ... wegen der dort genannten Taten und wegen Diebstahls in 3 Fällen zu einer Betreuungsweisung von 6 Monaten durch das Jugendamt X zu verurteilen. Von der Auferlegung der Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten sollte gem. § 74 JGG abgesehen werden.“
Nur dann, wenn es “aus erzieherischen Gründen zweckmäßig“ erscheint, kann davon abgesehen werden, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen (§ 31 Abs. 3 JGG). Eine Einheitsstrafe sollte z.B. in folgenden Fällen nicht gebildet werden:
a) Wenn die übriggebliebenen Maßnahmen der früheren Urteile gegen die Reaktion des neuen Urteils ohne Bedeutung sind; die früheren Maßnahmen können dann nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 Satz 2 100 für erledigt erklärt werden.
b) Wenn die neuen Taten keine selbständige Bedeutung haben; hier ist ggf. Zustimmung zur Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO zu erwägen.
c) Wenn sich die neue Tat als eine auf einer ganz anderen Ebene liegende Gelegenheitstat oder als ein aus einer besonderen Situation entsprungener Rückfall darstellt. Hier kann der Ausspruch einer neuen Maßnahme angebracht sein, die neben die alte tritt, aber auf sie abgestimmt werden muß.
Wenn ein Täter mehrere Straftaten in verschiedenen A1-ters- und Reifestufen begangen hat, gilt § 32 JGG.
Ergeben sich weitere Straftaten des Angeklagten und liegen die Voraussetzungen des § 266 StPO vor, so ist der Sitzungsvertreter zur Erhebung der Nachtragsanklage befugt, sofern die Zuständigkeit des Jugendrichters gewahrt bleibt. Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben, sollte aber schriftlich niedergelegt und dem Gericht als Protokollanlage übergeben werden. Der Sitzungsbericht muß einen Vermerk über die Nachtragsanklage enthalten.
Der Sitzungsvertreter sollte mit darauf achten, daß die Vorschriften über die Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung eingehalten werden (§ 48, 109 Abs. 1 Satz 4 JGG und §§ 171 a - 175 GVG lesen!):
a) Wenn
alle Angeklagten zur Tatzeit noch nicht 18 Jahre alt waren:
Die Verhandlung ist kraft Gesetzes nicht öffentlich; das gilt auch für die
Urteilsverkündung (§ 48 Abs. 1 JGG).
Dasselbe gilt, wenn dem Angeklagten zur Last gelegt wird, eine Tat als
Jugendlicher und die übrigen Taten als Heranwachsender begangen zu haben.
b) Wenn
alle Angeklagten zur Tatzeit Heranwachsende waren:
Die Verhandlung ist grundsätzlich öffentlich; allerdings kann in diesem Fall
die Öffentlichkeit - auch für die Urteilsverkündung - ausgeschlossen werden,
“wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist“ (§ 109 Abs. 1 Satz 4
JGG).
c) Wenn
Jugendliche und Heranwachsende bzw. Erwachsene angeklagt sind:
Die Verhandlung ist grundsätzlich öffentlich; allerdings kann in diesem Fall die Öffentlichkeit - auch für die
Urteilsverkiindung - ausgeschlossen werden, “wenn dies im Interesse der
Erziehung jugendlicher Angeklagter geboten ist“ (§ 48 Abs. 3 Satz 2 JGG).
d)
Wenn Heranwachsende
und Erwachsene angeklagt sind:
wie oben b).
Anm. zu b) - d):
Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann auch nach allgemeinem Recht (§ 171 a ff. GVG)
erfolgen. Wird er nur auf die Bestimmungen des GVG gestützt, muß § 173 Abs. 1 und 2
GVG (Öffentliche Urteilsverkündung - aber mit Ausnahmemöglichkeit)
beachtet werden.
Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so wird der Sitzungsvertreter den Antrag stellen, seine Vorführung anzuordnen oder einen Haftbefehl zu erlassen (§ 230 StPO).
§ 51 StPO lesen! Wenn festgestellt wird, daß eine ordnungsgemäße Ladung vorliegt, wird der Sitzungsvertreter beantragen:
a) Auferlegung der durch das Ausbleiben verursachten Kosten,
b) Festsetzung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe, ersatzweise Ordnungshaft,
c) ggf. zwangsweise Vorführung des Zeugen.
Das gilt grundsätzlich auch für geladene und nicht erschienene Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter (siehe § 50 Abs. 2 JGQ). Da eine Maßregelung wenig dazu angetan ist, die strafgerichtliche Entscheidung zu akzeptieren, müssen mögliche Entschuldigungsgründe sorgfältig geprüft werden (§ 51 Abs. 2 StPO).
Auch im Jugendstrafverfahren sind Zeugen zu vereidigen, wenn nicht das Gesetz eine Ausnahme vorsieht. Es gilt das allgemeine Recht §§ 59 ff. StPO.
Als weitere Ausnahme tritt neben diejenigen des allgemeinen Rechts die Sonderregelung des § 49 JGG, welche nur gilt, wenn ausschließlich gegen Jugendliche verhandelt wird (Alter zur Zeit der Tat). Hiernach werden Zeugen nur dann vereidigt, wenn es wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage notwendig ist. Der Sitzungsvertreter muß nötigenfalls die entsprechenden Anträge stellen.
Sie ist grundsätzlich im gesamten Verfahren, also auch in der Hauptverhandlung heranzuziehen (§ 38 Abs. 2 JGG).
Bei Nichterscheinen in der Hauptverhandlung:
a) wenn nicht geladen (siehe § 50 Abs. 3 JGG), muß vertagt werden, sonst läge ein Verfahrensfehler vor, der die Revision begründet,
b) wenn trotz Ladung nicht erschienen:
aa) Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Anhörung zur weiteren Aufklärung erforderlich ist. Dann evtl. Vertagung. Die Kosten können dem Jugendamt nicht auferlegt werden (vgl. Ostendorf, Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz, § 50 Rn. 13; umstr.).
- Vor Erteilung von Weisungen § Jugendgerichtshilfe gehört werden (§ 38 Abs. 3 Satz 3 JGG).
bb) Bericht der Jugendgerichtshilfe darf nach h.M. nicht verlesen werden.
Sie haben das Recht,
- gehört zu werden,
- Fragen zu stellen,
- Anträge zu stellen,
- zur Hauptverhandlung geladen zu werden,
- in der Hauptverhandlung anwesend zu sein;
falls nicht geladen, kann die Aufklärungspflicht gern. § 244 Abs. 2 StPO verletzt sein; falls trotz Ladung nicht erschienen, siehe VI.
Ausschließung von Angehörigen, Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern, wenn gegen ihre Anwesenheit Bedenken bestehen (§ 51 Abs. 2 JGG).
W i c h t i g Das letzte Wort (§ 258 Abs. 2 StPO) steht
auch den Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern zu (BGH,
Strafverteidiger 1985, 5. 155).
Im Antrag des Sitzungsvertreters ist auch zur Kostentragungspflicht Stellung zu beziehen; hierbei ist § 74 JGG zu beachten.
Mit der herrschenden Meinung ist tendenziell die Anwendung dieser Norm zu befürworten, weil
- Jugendliche/Heranwachsende (siehe § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG) in der Regel nur über ein geringes Einkommen verfügen,
- die eigentliche Sanktion nicht in ihrer Wirkung behindert werden darf,
- ansonsten möglicherweise ein erneuter Anstoß zur Eigenturmskriminalität gegeben würde.
Es ist umstritten, aber gut vertretbar, den Angeklagten auch von seinen notwendigen Auslagen, d.h. insbesondere Verteidigerkosten freizustellen.
ist
Generalstaatsanwalt in Schleswig Holstein