Plädoyer

Herr Vorsitzender, die heutige Hauptverhandlung hat ergeben,

1.     Kurzzusammenfassung des erwiesenen SV mit Beweiswürdigung

Einlassung Angeklagter:

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Aussagen (Glaubhaftigkeit) der Zeugen (Glaubwürdigkeit):

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2.     rechtliche Würdigung

Damit hat er sich den ihm zur Last gelegten Tb (nicht) schuldig gemacht:

 

3.     Straftat erwiesen ?

a)      Wenn nein:

„Ich beantrage, den Angeklagten freizusprechen sowie die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.“

b)      Wenn ja:

 

4.     Anwendung von Jugendstrafrecht ?

Wie ist der Angeklagte nun zur Verantwortung zu ziehen ?

·         Angeklagter war zur Tatzeit Jugendlicher: Jugendstrafrecht

·         Angeklagter war zur Tatzeit Heranwachsender: Jugendstrafrecht ?
Reifeverzögerung ?


Jugendverfehlung ?


 

5.     Einbeziehung früherer Verurteilungen, §§ 31, 32 JGG

§ 31 II, III JGG Einbeziehung bei erzieherischer Zweckmäßigkeit:

Eine Einbeziehung kommt hier nicht in Betracht, da ansonsten diese Tat keine spürbare Folge für den Angeklagten hätte. Zudem stehen hier viel schwerere Delikte zur Debatte.

 

6.     Bei der Zumessung einer Sanktion spricht

 

für d.  Agkl.:    

 

 

 

gg. d. Agkl.:     

 

 

 

Der Angeklagte weist auffällige Rückstände in seiner Sozialisation/Integration auf, die ihm eindringlich vor Augen zu führen sind. Der Angeklagte bedarf eines erzieherischen Schusses vor den Bug/der Unterstützung und Führung.

 

Ich beantrage daher gegen den Angeklagten folgende Sanktionen auszuurteilen:

·          

·          

·         Von der Auferlegung der Kosten sollte gem. § 74 JGG abgesehen werden.

weil:

-          Angekl. nur über ein geringes Einkommen verfügt,

-          ansonsten möglicherweise ein erneuter Anstoß zur Eigentumskriminalität gegeben würde.

Antrag zu Haftbefehl (liegt regelmäßig nicht vor) / Fahrerlaubnismaßnahme / Asservaten

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