Herr
Vorsitzender, die heutige Hauptverhandlung hat ergeben,
Einlassung Angeklagter:
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Aussagen (Glaubhaftigkeit) der Zeugen
(Glaubwürdigkeit):
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Damit
hat er sich den ihm zur Last gelegten Tb (nicht) schuldig gemacht:
a)
Wenn
nein:
„Ich beantrage, den
Angeklagten freizusprechen sowie die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.“
b)
Wenn
ja:
Wie ist der Angeklagte nun zur Verantwortung
zu ziehen ?
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Angeklagter
war zur Tatzeit Jugendlicher: Jugendstrafrecht
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Angeklagter
war zur Tatzeit Heranwachsender: Jugendstrafrecht ?
Reifeverzögerung ?
Jugendverfehlung ?
§ 31 II, III JGG Einbeziehung bei erzieherischer
Zweckmäßigkeit:
Eine Einbeziehung kommt hier nicht in Betracht, da
ansonsten diese Tat keine spürbare Folge für den Angeklagten hätte. Zudem
stehen hier viel schwerere Delikte zur Debatte.
gg.
d. Agkl.:
Der Angeklagte weist auffällige Rückstände in seiner
Sozialisation/Integration auf, die ihm eindringlich vor Augen zu führen
sind. Der Angeklagte bedarf eines erzieherischen Schusses vor den Bug/der
Unterstützung und Führung.
Ich beantrage daher gegen den Angeklagten folgende
Sanktionen auszuurteilen:
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Von der Auferlegung der Kosten sollte gem. § 74 JGG abgesehen
werden.
weil:
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Angekl. nur über ein geringes Einkommen verfügt,
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ansonsten möglicherweise ein erneuter Anstoß zur Eigentumskriminalität
gegeben würde.