Hauptverhandlung
vor dem Jugendrichter

 

A.    Nichterscheinen des Angeklagten:

Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so wird der Sitzungsvertreter den Antrag stellen,

a)      die Verhandlung zu vertagen und einen neuen Termin anzuberaumen sowie

b)      die Vorführung des Angeklagten anzuordnen oder einen Haftbefehl zu erlassen
(§ 230 StPO).

 

 

B.    Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter (§ 67 JGG):

Sie haben das Recht,

-          gehört zu werden,

-          Fragen zu stellen,

-          Anträge zu stellen,

-          zur Hauptverhandlung geladen zu werden,

-          in der Hauptverhandlung anwesend zu sein;

Ausschließung von Angehörigen, Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern, wenn gegen ihre Anwesenheit Bedenken bestehen (§ 51 Abs. 2 JGG).

 

 

C.    Ausbleiben eines Zeugen, Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreters (siehe § 50 Abs. 2 JGG):

Wenn festgestellt wird, dass eine ordnungsgemäße Ladung vorliegt, wird der Sitzungsvertreter beantragen:

a)      Auferlegung der durch das Ausbleiben verursachten Kosten,

b)     Festsetzung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe (150 €), ersatzweise 3 Tage Ordnungshaft, ggf. zwangsweise Vorführung des Zeugen.

 

 

D.    Jugendgerichtshilfe (Vertreter des örtl. zuständigen Jugendamtes):

Sie ist grundsätzlich im gesamten Verfahren, also auch in der Hauptverhandlung heranzuziehen (§ 38 Abs. 2 JGG).

Bei Nichterscheinen in der Hauptverhandlung:

a)      wenn nicht geladen (siehe § 50 Abs. 3 JGG), muss vertagt werden, sonst läge ein Verfahrensfehler vor, der die Revision begründet,

b)      wenn trotz Ladung nicht erschienen:

aa)       Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Anhörung zur weiteren Aufklärung erforderlich ist. Dann evtl. Vertagung. Die Kosten können dem Jugendamt nicht auferlegt werden (vgl. Ostendorf, Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz, § 50 Rn. 13; umstr.).

-           Vor Erteilung von Weisungen § Jugendgerichtshilfe gehört werden (§ 38 Abs. 3 Satz 3 JGG).

bb)              Bericht der Jugendgerichtshilfe darf nach h.M. nicht verlesen werden.

 

 

E.    Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung:

Der Sitzungsvertreter sollte mit darauf achten, dass die Vorschriften über die Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung eingehalten werden (§ 48, 109 Abs. 1 Satz 4 JGG und §§ 171 a - 175 GVG lesen!):

a)      Wenn alle Angeklagten zur Tatzeit noch nicht 18 Jahre alt waren:        
Die Verhandlung ist kraft Gesetzes nicht öffentlich; das gilt auch für die Urteilsverkündung (§ 48 Abs. 1 JGG).           
Dasselbe gilt, wenn dem Angeklagten zur Last gelegt wird, eine Tat als Jugendlicher und die übrigen Taten als Heranwachsender begangen zu haben.

b)      Wenn alle Angeklagten zur Tatzeit Heranwachsende waren:    
Die Verhandlung ist grundsätzlich öffentlich; allerdings kann in diesem Fall die Öffentlichkeit - auch für die Urteilsverkündung - ausgeschlossen werden, “wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist“ (§ 109 Abs. 1 Satz 4 JGG).

c)      Wenn Jugendliche und Heranwachsende bzw. Erwachsene angeklagt sind:     
Die Verhandlung ist grundsätzlich öffentlich; allerdings kann in diesem Fall die Öffentlichkeit - auch für die Urteilsverkündung - ausgeschlossen werden, “wenn dies im Interesse der Erziehung jugendlicher Angeklagter geboten ist“ (§ 48 Abs. 3 Satz 2 JGG).

d)      Wenn Heranwachsende und Erwachsene angeklagt sind:    
wie oben b).


 

Anm. zu b) - d):

Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann auch nach allgemeinem Recht (§ 171 a ff. GVG) erfolgen. Wird er nur auf die Bestimmungen des GVG gestützt, muss § 173 Abs. 1 und 2 GVG (Öffentliche Urteilsverkündung - aber mit Ausnahmemöglichkeit) beachtet werden.

 

 

F.    Vernehmung des Angeklagten zur Person sowie Einkommen und Beruf

Frage

Antwort

prozessuales

berufl. Tätigkeit:

 

 

 

mtl. Nettoeinkommen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G.    Verlesung des Anklagesatzes

 

 


H.    Vernehmung des Angeklagten zur Sache

Fragerecht von: Ri, StA, Vert., Eltern, ges. Vertreter

 

Frage

pro

contra

prozessuales

Geständnis ?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.      Beweisaufnahme

Fragerecht von: Ri, StA, Vert., Angekl., Eltern, ges. Vertreter

 

Zeuge

Frage

pro

contra

prozessuales

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zeuge

Frage

pro

contra

prozessuales

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

keine Suggestivfragen, oder Fragen, die schon beantwortet sind ! (§241 StPO)

 

 

J.    Vereidigung der Zeugen:

Auch im Jugendstrafverfahren sind Zeugen zu vereidigen, wenn nicht das Gesetz eine Ausnahme vorsieht. Es gilt das allgemeine Recht §§ 59 ff. StPO.

§ 60 StPO Ziff 1 : keine Vereidigung unter 16 Jahren

§ 61 StPO Ziff 1: Absehen von Vereidigung zwischen 16 und 18

§ 61 StPO Ziff 1: Absehen von Vereidigung bei Verzicht auch durch die StA

§ 49 JGG keine Vereidigung im Verfahren gg. Jugendliche

Der Sitzungsvertreter muss nötigenfalls die entsprechenden Anträge stellen.

 

 

K.    Beweisanträge des Angeklagten

§§ 411 Abs. 2 S. 2, 420 IV: Ablehnung von Beweisanträgen im Rahmen der Einschränkungen des § 244 III-V durch Gerichtsbeschluss.

Richter und Staatsanwalt sind aber von Amts wegen verpflichtet, alle Umstände aufzuklären, die für die Entscheidung erheblich sein können.

 

 

L.    rechtlicher Hinweis ?

Ergibt sich aus der Beweisaufnahme Notwendigkeit eines rechtl. Hinweises ?

 

M.   Nachtragsanklage ?

Ergeben sich aus der Beweisaufnahme weitere Straftaten des Angeklagten ?

und liegen die Voraussetzungen des § 266 StPO vor ?

Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben, sollte aber schriftlich niedergelegt und dem Gericht als Protokollanlage übergeben werden.

Der Sitzungsbericht muss einen Vermerk über die Nachtragsanklage enthalten.

 

N.    Vorbelastungen

    liegt ein aktueller BZR vor ?

 

 

O.    Einstellung des Verfahrens § 47 JGG ?

1.      §§ 47 I Nr. 1 JGG i.V.m. § 153 StPO ?

·        Zu bedenken ist,

·         

 

2.      geständiger Angeklagter: § 47 I Nr. 3 JGG und Anordnung von Maßnahme nach § 45 III JGG i.V.m. 10 I S. 3 Nr. 4,7,9 „Weisungen“ JGG ?

 

 

P.    Einbeziehung früherer Verurteilungen §§ 31, 32 JGG

§ 31 II, III JGG Einbeziehung bei erzieherischer Zweckmäßigkeit.

hier:

 

 

Q.    Asservate

Sind Asservate vorhanden ?     „Beweisstückliste“ (grüner Zettel) in der HA ?

                                               Sind „Einziehungsgegenstände“ in der Anklage benannt ?

 

Wenn ja, wo befinden sich die Gegenstände ?

 

Verzichtet der Angeklagte auf die Gegenstände ? entspr. Erklärung muß ins Protokoll !

 

Wenn nein, unterliegen die Gegenstände der Einziehung, §§ 74 ff. StGB ?

 

Sitzungsvertreter stellt im Plädoyer Antrag auf Einziehung der der Einziehung unterliegenden Gegenstände, soweit der Angeklagte nicht auf diese verzichtet hat.

 

 

R.    Ordnung der Gedanken im Hinblick auf das Plädoyer

(ggf. eine Unterbrechung der Sitzung erbitten)

 

tatsächliche Feststellungen

rechtliche Würdigung

Bemessung einer Sanktion

 

Anträge bzgl. Fahrerlaubnismaßnahme, Haftbefehl, Asservaten ?

 

 

S.    Plädoyer:

1.     Kurzzusammenfassung des erwiesenen SV mit Beweiswürdigung

Einlassung Angeklagter:

·         

·         

Aussagen (Glaubhaftigkeit) der Zeugen (Glaubwürdigkeit):

·         

·         

 

2.     rechtliche Würdigung

Damit hat er sich den ihm zur Last gelegten Tb (nicht) schuldig gemacht:

 

3.     Straftat erwiesen ?

a)      Wenn nein:

„Ich beantrage, den Angeklagten freizusprechen sowie die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.“

b)     Wenn ja:

 

4.     Anwendung von Jugendstrafrecht ?

Wie ist der Angeklagte nun zur Verantwortung zu ziehen ?

·        Angeklagter war zur Tatzeit Jugendlicher: Jugendstrafrecht

·        Angeklagter war zur Tatzeit Heranwachsender: Jugendstrafrecht ?
Reifeverzögerung ?

Jugendverfehlung ?

 

5.     Einbeziehung früherer Verurteilungen §§ 31, 32 JGG

§ 31 II, III JGG Einbeziehung bei erzieherischer Zweckmäßigkeit:

Eine Einbeziehung kommt hier nicht in Betracht, da ansonsten diese Tat keine spürbare Folge für den Angeklagten hätte. Zudem stehen hier viel schwerere Delikte zur Debatte.

 

6.     Bei der Zumessung einer Sanktion spricht

 

für d.  Agkl.:    

 

 

 

gg. d. Agkl.:    

 

 

 

Der Angeklagte weist auffällige Rückstände in seiner Sozialisation/Integration auf, die ihm eindringlich vor Augen zu führen sind. Der Angeklagte bedarf eines erzieherischen Schusses vor den Bug/der Unterstützung und Führung.

 

Ich beantrage daher gegen den Angeklagten folgende Sanktionen auszuurteilen:

·         

·         

·        Von der Auferlegung der Kosten sollte gem. § 74 JGG abgesehen werden.

weil:

-          Angekl. nur über ein geringes Einkommen verfügt,

-          ansonsten möglicherweise ein erneuter Anstoß zur Eigentumskriminalität gegeben würde.

Antrag zu Haftbefehl (liegt regelmäßig nicht vor) / Fahrerlaubnismaßnahme / Asservaten

 

 

T.    Plädoyer des Verteidigers (soweit vorhanden)

 

 

U.    Letztes Wort

W i c h t i g: Das letzte Wort (§ 258 Abs. 2 StPO) steht auch den Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern zu (BGH, Strafverteidiger 1985, 5. 155).

 

 

V.    Urteil

Urteilstenor notieren und in die Handakte eintragen (Anhangblatt)

 

 

W.   Abverfügung aus der Handakte

(Anhangblatt)

 

 

X.    Fahrtkostenantrag (bei auswärtigen Sitzungen)

 

 

Y.    sonstiges...

 

 


Plädoyer

Herr Vorsitzender, die heutige Hauptverhandlung hat ergeben,

1.     Kurzzusammenfassung des erwiesenen SV mit Beweiswürdigung

Einlassung Angeklagter:

·          

·          

 

Aussagen (Glaubhaftigkeit) der Zeugen (Glaubwürdigkeit):

·          

·          

 

2.     rechtliche Würdigung

Damit hat er sich den ihm zur Last gelegten Tb (nicht) schuldig gemacht:

 

3.     Straftat erwiesen ?

c)      Wenn nein:

„Ich beantrage, den Angeklagten freizusprechen sowie die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.“

d)      Wenn ja:

 

4.     Anwendung von Jugendstrafrecht ?

Wie ist der Angeklagte nun zur Verantwortung zu ziehen ?

·         Angeklagter war zur Tatzeit Jugendlicher: Jugendstrafrecht

·         Angeklagter war zur Tatzeit Heranwachsender: Jugendstrafrecht ?
Reifeverzögerung ?


Jugendverfehlung ?


 

5.     Einbeziehung früherer Verurteilungen, §§ 31, 32 JGG

§ 31 II, III JGG Einbeziehung bei erzieherischer Zweckmäßigkeit:

Eine Einbeziehung kommt hier nicht in Betracht, da ansonsten diese Tat keine spürbare Folge für den Angeklagten hätte. Zudem stehen hier viel schwerere Delikte zur Debatte.

 

6.     Bei der Zumessung einer Sanktion spricht

 

für d.  Agkl.:    

 

 

 

gg. d. Agkl.:     

 

 

 

Der Angeklagte weist auffällige Rückstände in seiner Sozialisation/Integration auf, die ihm eindringlich vor Augen zu führen sind. Der Angeklagte bedarf eines erzieherischen Schusses vor den Bug/der Unterstützung und Führung.

 

Ich beantrage daher gegen den Angeklagten folgende Sanktionen auszuurteilen:

·          

·          

·         Von der Auferlegung der Kosten sollte gem. § 74 JGG abgesehen werden.

weil:

-          Angekl. nur über ein geringes Einkommen verfügt,

-          ansonsten möglicherweise ein erneuter Anstoß zur Eigentumskriminalität gegeben würde.

Antrag zu Haftbefehl (liegt regelmäßig nicht vor) / Fahrerlaubnismaßnahme / Asservaten

 


Geschäfts-Nr.:                     

Sache gegen                       

Tatvorwurf:                         

Termin zur Hauptverhandlung am

vor d. Amtsgericht ...                      - Jugendrichter -‚ Saal ...

 

Antrag

Entscheidung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.      [  ] Entscheidung unter Anwendung des § 46 a Nr. 1 StGB.

 

2.     Urteil ist-nicht-rechtskräftig

 

Auf Rechtsmittel haben verzichtet                           d. Angeklagte

 

d.  gesetzliche Vertreter/in

 

d.  Staatsanwaltschaft bzgl.

 

3.     Die Entlassung ist vom Gericht -von d. Sitzungsvertreter/in veranlasst worden.

 

4.     Rechtsmittel:

 

 

Sichtvermerk/Verfügung

   des Behördenvorstands:

 

 

 

 

der Abteilungsleiterin

des Abteilungsleiters

 

 

 

Verfügung   der Dezernentin

des Dezernenten


Staatsanwaltschaft Göttingen                                                                        __________________

Geschäfts-Nr.: ...

 

 

 

V.

 

 

1.      Frau/Herrn Ausbilder / in

 

2.      Frau/Herrn Dez

 

3.      Frau/Herrn AL

 

 

 

Vermerk:

 

1.      Antrag auf Freispruch

 

2.      Straftaten in der Verhandlung

 

3.      Maßgaben einer Einstellung

 

4.      sonstiges

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

_____________________

Referendar / in

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