Hauptverhandlung
vor dem Jugendrichter
Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend
entschuldigt, so wird der Sitzungsvertreter den Antrag stellen,
a) die Verhandlung zu vertagen und einen neuen Termin anzuberaumen sowie
b) die
Vorführung des Angeklagten anzuordnen oder einen Haftbefehl zu erlassen
(§ 230 StPO).
Sie haben das Recht,
- gehört zu werden,
- Fragen zu stellen,
- Anträge zu stellen,
- zur Hauptverhandlung geladen zu werden,
- in der Hauptverhandlung anwesend zu sein;
Ausschließung von Angehörigen, Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern, wenn gegen ihre Anwesenheit Bedenken bestehen (§ 51 Abs. 2 JGG).
Wenn festgestellt wird, dass eine ordnungsgemäße Ladung vorliegt, wird der Sitzungsvertreter beantragen:
a) Auferlegung der durch das Ausbleiben verursachten Kosten,
b) Festsetzung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe (150 €), ersatzweise 3 Tage Ordnungshaft, ggf. zwangsweise Vorführung des Zeugen.
Sie ist grundsätzlich im gesamten Verfahren, also auch in der Hauptverhandlung heranzuziehen (§ 38 Abs. 2 JGG).
Bei Nichterscheinen in der Hauptverhandlung:
a) wenn nicht geladen (siehe § 50 Abs. 3 JGG), muss vertagt werden, sonst läge ein Verfahrensfehler vor, der die Revision begründet,
b) wenn trotz Ladung nicht erschienen:
aa) Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Anhörung zur weiteren Aufklärung erforderlich ist. Dann evtl. Vertagung. Die Kosten können dem Jugendamt nicht auferlegt werden (vgl. Ostendorf, Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz, § 50 Rn. 13; umstr.).
- Vor Erteilung von Weisungen § Jugendgerichtshilfe gehört werden (§ 38 Abs. 3 Satz 3 JGG).
bb) Bericht der Jugendgerichtshilfe darf nach h.M. nicht verlesen werden.
Der Sitzungsvertreter sollte mit darauf achten, dass die Vorschriften über die Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung eingehalten werden (§ 48, 109 Abs. 1 Satz 4 JGG und §§ 171 a - 175 GVG lesen!):
a) Wenn
alle Angeklagten zur Tatzeit noch nicht 18 Jahre alt waren:
Die Verhandlung ist kraft Gesetzes nicht öffentlich; das gilt auch für die
Urteilsverkündung (§ 48 Abs. 1 JGG).
Dasselbe gilt, wenn dem Angeklagten zur Last gelegt wird, eine Tat als
Jugendlicher und die übrigen Taten als Heranwachsender begangen zu haben.
b) Wenn
alle Angeklagten zur Tatzeit Heranwachsende waren:
Die Verhandlung ist grundsätzlich öffentlich; allerdings kann in diesem Fall
die Öffentlichkeit - auch für die Urteilsverkündung - ausgeschlossen werden,
“wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist“ (§ 109 Abs. 1 Satz 4
JGG).
c) Wenn
Jugendliche und Heranwachsende bzw. Erwachsene angeklagt sind:
Die Verhandlung ist grundsätzlich öffentlich; allerdings kann in diesem Fall die Öffentlichkeit - auch für die
Urteilsverkündung - ausgeschlossen werden, “wenn dies im Interesse der
Erziehung jugendlicher Angeklagter geboten ist“ (§ 48 Abs. 3 Satz 2 JGG).
d)
Wenn Heranwachsende
und Erwachsene angeklagt sind:
wie oben b).
Anm. zu b) - d):
Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann auch nach allgemeinem Recht (§ 171 a ff. GVG) erfolgen.
Wird er nur auf die Bestimmungen des GVG gestützt, muss § 173 Abs. 1 und 2
GVG (Öffentliche Urteilsverkündung - aber mit Ausnahmemöglichkeit)
beachtet werden.
Frage |
Antwort |
prozessuales |
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berufl. Tätigkeit: |
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mtl. Nettoeinkommen |
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Fragerecht von: Ri, StA, Vert., Eltern, ges. Vertreter
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Frage |
pro |
contra |
prozessuales |
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Geständnis
? |
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Zeuge |
Frage |
pro |
contra |
prozessuales |
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Zeuge |
Frage |
pro |
contra |
prozessuales |
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keine Suggestivfragen, oder Fragen, die schon beantwortet sind ! (§241 StPO)
Auch im Jugendstrafverfahren sind Zeugen zu vereidigen, wenn nicht das Gesetz eine Ausnahme vorsieht. Es gilt das allgemeine Recht §§ 59 ff. StPO.
§ 60 StPO Ziff 1 : keine Vereidigung unter 16 Jahren
§ 61 StPO Ziff 1: Absehen von Vereidigung zwischen 16 und 18
§ 61 StPO Ziff 1: Absehen von Vereidigung bei Verzicht auch durch die StA
§ 49 JGG keine Vereidigung im Verfahren gg. Jugendliche
Der Sitzungsvertreter muss nötigenfalls die entsprechenden Anträge stellen.
§§ 411 Abs. 2 S. 2, 420 IV: Ablehnung von Beweisanträgen im Rahmen der Einschränkungen des § 244 III-V durch Gerichtsbeschluss.
Richter und Staatsanwalt sind aber von Amts wegen verpflichtet, alle Umstände aufzuklären, die für die Entscheidung erheblich sein können.
Ergibt sich aus der Beweisaufnahme Notwendigkeit eines rechtl. Hinweises ?
Ergeben sich aus der Beweisaufnahme weitere Straftaten des Angeklagten ?
und liegen die Voraussetzungen des § 266 StPO vor ?
Die
Nachtragsanklage kann mündlich erhoben, sollte aber schriftlich
niedergelegt und dem Gericht als Protokollanlage übergeben werden.
Der
Sitzungsbericht muss einen Vermerk über die Nachtragsanklage enthalten.
liegt ein aktueller BZR vor ?
1. §§ 47 I Nr. 1 JGG i.V.m. § 153 StPO ?
· Zu bedenken ist,
·
2. geständiger Angeklagter: § 47 I Nr. 3 JGG und Anordnung von Maßnahme nach § 45 III JGG i.V.m. 10 I S. 3 Nr. 4,7,9 „Weisungen“ JGG ?
§ 31 II, III JGG Einbeziehung bei erzieherischer Zweckmäßigkeit.
hier:
Sind Asservate vorhanden ? „Beweisstückliste“ (grüner Zettel) in der HA ?
Sind „Einziehungsgegenstände“ in der Anklage benannt ?
Wenn ja, wo befinden sich die Gegenstände ?
Verzichtet der Angeklagte auf die Gegenstände ? entspr. Erklärung muß ins Protokoll !
Wenn nein, unterliegen die Gegenstände der Einziehung, §§ 74 ff. StGB ?
Sitzungsvertreter stellt im Plädoyer Antrag auf Einziehung der der Einziehung unterliegenden Gegenstände, soweit der Angeklagte nicht auf diese verzichtet hat.
(ggf. eine Unterbrechung der Sitzung erbitten)
tatsächliche Feststellungen
rechtliche Würdigung
Bemessung einer Sanktion
Anträge bzgl. Fahrerlaubnismaßnahme, Haftbefehl, Asservaten ?
Einlassung Angeklagter:
·
·
Aussagen (Glaubhaftigkeit) der Zeugen (Glaubwürdigkeit):
·
·
Damit hat er sich den ihm zur Last gelegten Tb (nicht) schuldig gemacht:
a) Wenn nein:
„Ich beantrage, den Angeklagten freizusprechen sowie die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.“
b) Wenn ja:
Wie ist der Angeklagte nun zur Verantwortung zu ziehen ?
· Angeklagter war zur Tatzeit Jugendlicher: Jugendstrafrecht
·
Angeklagter war zur Tatzeit Heranwachsender:
Jugendstrafrecht ?
Reifeverzögerung ?
Jugendverfehlung ?
§ 31 II, III JGG Einbeziehung bei erzieherischer Zweckmäßigkeit:
Eine Einbeziehung kommt hier
nicht in Betracht, da ansonsten diese Tat keine spürbare Folge für den
Angeklagten hätte. Zudem stehen hier viel schwerere Delikte zur Debatte.
gg. d. Agkl.:
Der Angeklagte weist auffällige Rückstände in seiner Sozialisation/Integration auf, die ihm eindringlich vor Augen zu führen sind. Der Angeklagte bedarf eines erzieherischen Schusses vor den Bug/der Unterstützung und Führung.
Ich beantrage daher gegen den
Angeklagten folgende Sanktionen auszuurteilen:
·
·
·
Von der Auferlegung der Kosten sollte gem. §
74 JGG abgesehen werden.
weil:
-
Angekl. nur über ein geringes Einkommen verfügt,
-
ansonsten möglicherweise ein erneuter Anstoß zur
Eigentumskriminalität gegeben würde.
Antrag zu Haftbefehl (liegt regelmäßig
nicht vor) / Fahrerlaubnismaßnahme / Asservaten
W i c h t i g: Das letzte Wort (§ 258 Abs. 2 StPO) steht auch
den Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern zu (BGH,
Strafverteidiger 1985, 5. 155).
Urteilstenor notieren und in die Handakte eintragen (Anhangblatt)
(Anhangblatt)
Herr
Vorsitzender, die heutige Hauptverhandlung hat ergeben,
Einlassung Angeklagter:
·
·
Aussagen (Glaubhaftigkeit) der Zeugen
(Glaubwürdigkeit):
·
·
Damit
hat er sich den ihm zur Last gelegten Tb (nicht) schuldig gemacht:
c)
Wenn
nein:
„Ich beantrage, den
Angeklagten freizusprechen sowie die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.“
d)
Wenn
ja:
Wie ist der Angeklagte nun zur Verantwortung
zu ziehen ?
·
Angeklagter
war zur Tatzeit Jugendlicher: Jugendstrafrecht
·
Angeklagter
war zur Tatzeit Heranwachsender: Jugendstrafrecht ?
Reifeverzögerung ?
Jugendverfehlung ?
§ 31 II, III JGG Einbeziehung bei erzieherischer
Zweckmäßigkeit:
Eine Einbeziehung kommt hier nicht in Betracht, da
ansonsten diese Tat keine spürbare Folge für den Angeklagten hätte. Zudem
stehen hier viel schwerere Delikte zur Debatte.
gg.
d. Agkl.:
Der Angeklagte weist auffällige Rückstände in seiner
Sozialisation/Integration auf, die ihm eindringlich vor Augen zu führen
sind. Der Angeklagte bedarf eines erzieherischen Schusses vor den Bug/der
Unterstützung und Führung.
Ich beantrage daher gegen den Angeklagten folgende
Sanktionen auszuurteilen:
·
·
·
Von der Auferlegung der Kosten sollte gem. § 74 JGG abgesehen
werden.
weil:
-
Angekl. nur über ein geringes Einkommen verfügt,
-
ansonsten möglicherweise ein erneuter Anstoß zur Eigentumskriminalität
gegeben würde.
Antrag zu Haftbefehl (liegt regelmäßig
nicht vor) / Fahrerlaubnismaßnahme / Asservaten
Geschäfts-Nr.:
Sache gegen
Tatvorwurf:
Termin zur Hauptverhandlung am
vor d. Amtsgericht ... - Jugendrichter -‚ Saal ...
Antrag |
Entscheidung |
|
|
|
1. [ ] Entscheidung unter Anwendung des § 46 a Nr. 1 StGB.
2. Urteil ist-nicht-rechtskräftig
Auf Rechtsmittel haben
verzichtet d.
Angeklagte
d. gesetzliche Vertreter/in
d. Staatsanwaltschaft bzgl.
3. Die Entlassung ist vom Gericht -von d. Sitzungsvertreter/in
veranlasst worden.
4. Rechtsmittel:
|
Sichtvermerk/Verfügung des Behördenvorstands: der
Abteilungsleiterin des
Abteilungsleiters |
Verfügung der Dezernentin des Dezernenten |
Geschäfts-Nr.: ...
V.
1. Frau/Herrn Ausbilder / in
2. Frau/Herrn Dez
3. Frau/Herrn AL
Vermerk:
1. Antrag auf Freispruch
2. Straftaten in der Verhandlung
3. Maßgaben einer Einstellung
4. sonstiges
_____________________
Referendar / in