Hauptverhandlung nach
Einspruch gegen Strafbefehl
Bleibt der Angeklagte der Verhandlung unentschuldigt fern und ist auch kein Verteidiger erschienen, wird der Einspruch verworfen. Das Gericht prüft zuvor das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Strafbefehls, seine richtige Zustellung und die der Ladung sowie die Zulässigkeit des Einspruchs. Vorher wird mindestens eine Viertelstunde zugewartet.
Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend
entschuldigt, so wird der Sitzungsvertreter den Antrag stellen, den
Einspruch gegen den Strafbefehl zu verwerfen.
Wenn festgestellt wird, dass eine ordnungsgemäße Ladung vorliegt, wird der Sitzungsvertreter beantragen:
a) Auferlegung der durch das Ausbleiben verursachten Kosten,
b) Festsetzung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe (150 €), ersatzweise 3 Tage Ordnungshaft, ggf. zwangsweise Vorführung des Zeugen.
Die HV ist öffentlich
Anm:
Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann nach allgemeinem Recht (§ 171 a ff. GVG) erfolgen.
Wird er nur auf die Bestimmungen des GVG gestützt, muss § 173 Abs. 1 und 2
GVG (Öffentliche Urteilsverkündung - aber mit Ausnahmemöglichkeit)
beachtet werden.
Frage |
Antwort |
prozessuales |
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Tätigkeit / Beruf: |
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mtl. Nettoeinkommen: |
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Wogegen richtet sich der Einspruch ?
Strafbefehl, wie weit ?
Fragerecht von: Ri, StA, Vert., (ges. Vertreter)
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Frage |
pro |
contra |
prozessuales |
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Geständnis
? |
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a) vereinfachtes Beweisaufnahmerecht §§ 411 II 2, 420 StPO
· Mit Zustimmung des StA, des Angeklagten und des Verteidigers: Verlesung von Niederschriften über frühere Vernehmungen von Zeugen, Sachverständigen und Mitbeschuldigten, § 420 I, III
· Strafrichter bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, § 420 IV
b) Fragerecht von: Ri, StA, Vert., Angekl., (ges. Vertreter)
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Zeuge |
Frage |
pro |
contra |
prozessuales |
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Zeuge |
Frage |
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contra |
prozessuales |
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keine Suggestivfragen, oder Fragen, die schon beantwortet sind ! (§241 StPO)
Es gilt das allgemeine Recht §§ 59 ff. StPO:
§ 60 StPO Ziff 1 : keine Vereidigung unter 16 Jahren
§ 61 StPO Ziff 1: Absehen von Vereidigung zwischen 16 und 18
§ 61 StPO Ziff 1: Absehen von Vereidigung bei Verzicht auch durch die StA
§ 49 JGG keine Vereidigung im Verfahren gg. Jugendliche; hier (-).
Der Sitzungsvertreter muss nötigenfalls die entsprechenden Anträge stellen.
§§ 411 Abs. 2 S. 2, 420 IV: Ablehnung von Beweisanträgen ohne die Einschränkungen des § 244 III-V durch Gerichtsbeschluss.
Richter und Staatsanwalt sind aber von Amts wegen verpflichtet, alle Umstände aufzuklären, die für die Entscheidung erheblich sein können.
Ergibt sich aus der Beweisaufnahme Notwendigkeit eines rechtl. Hinweises ?
Insb:
Nach wirksamem Einspruch ist der Richter in der Hauptverhandlung nicht an den Strafbefehl gebunden, es gibt kein Verschlechterungsverbot, so dass die Strafe deutlich verschärft werden kann. Üblich ist dann aber ein Hinweis, um die Rücknahme des Einspruchs zu ermöglichen. Die erforderliche (§§ 411 Abs. 3, 303) Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Zurücknahme des Einspruchs wird regelmäßig erteilt.
Ergeben sich aus der Beweisaufnahme weitere Straftaten des Angeklagten ?
und liegen die Voraussetzungen des § 266 StPO vor ?
Die
Nachtragsanklage kann mündlich erhoben, sollte aber schriftlich
niedergelegt und dem Gericht als Protokollanlage übergeben werden.
Der
Sitzungsbericht muss einen Vermerk über die Nachtragsanklage enthalten.
liegt ein aktueller BZR vor ?
§
55 StGB nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ? Regelmäßig wie im Strafbefehl !
Sind Asservate vorhanden ? „Beweisstückliste“ (grüner Zettel) in der HA ?
Sind „Einziehungsgegenstände“ im Strafbefehl benannt ?
Wenn ja, wo befinden sich die Gegenstände ?
Verzichtet der Angeklagte auf die Gegenstände ? entspr. Erklärung muß ins Protokoll !
Wenn nein, unterliegen die Gegenstände der Einziehung, §§ 74 ff. StGB ?
Sitzungsvertreter stellt im Plädoyer Antrag auf Einziehung der der Einziehung unterliegenden Gegenstände, soweit der Angeklagte nicht auf diese verzichtet hat.
(ggf. eine Unterbrechung der Sitzung erbitten)
tatsächliche Feststellungen
rechtliche Würdigung
Strafzumessung
Geldstrafe ? Anzahl der Tgs: Höhe eines Tgs:
Freiheitsstrafe ? § 47 StGB beachten !
Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ? §§ 56 ff StGB beachten
Bewährungszeit ? § 56a StGB
Bewährungsauflagen / Weisungen? §§ 56b, 56c, d StGB
Anträge bzgl. Fahrerlaubnismaßnahme, Haftbefehl, Asservaten ?
Einlassung Angeklagter:
·
·
Aussagen (Glaubhaftigkeit) der Zeugen (Glaubwürdigkeit):
·
·
Damit hat er sich den ihm zur Last gelegten Tb schuldig gemacht:
a) Wenn nein: Ich beantrage, den Angeklagten freizusprechen sowie die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
b) Wenn ja:
§ 55 StGB nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ? Regelmäßig wie im Strafbefehl !
gg. d. Agkl.:
Als täter-, tat- und schuldangemessene Bestrafung halte ich eine Geldstrafe von ... Tagessätzen für geboten (regelmäßig: wie im Strafbefehl).
Ich beantrage daher den
Angeklagten ... zu einer Geldstrafe von ... Tagessätzen zu verurteilen und die
Höhe eines Tagessatzes auf ... € festzusetzen.
Der Angeklagte trägt die
Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
Antrag zu
Fahrerlaubnismaßnahme / Asservaten
Urteilstenor notieren und in die Handakte eintragen (Anhangblatt)
(Anhangblatt)
Herr
Vorsitzender, die heutige Hauptverhandlung hat ergeben,
Einlassung Angeklagter:
·
·
Aussagen (Glaubhaftigkeit) der Zeugen
(Glaubwürdigkeit):
·
·
Damit
hat er sich den ihm zur Last gelegten Tb schuldig gemacht:
c)
Wenn
nein: Ich beantrage, den Angeklagten freizusprechen sowie die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
d)
Wenn
ja:
§ 55 StGB nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ? Regelmäßig wie im Strafbefehl !
gg.
d. Agkl.:
Als täter-, tat- und schuldangemessene Bestrafung
halte ich eine Geldstrafe von ... Tagessätzen für geboten (regelmäßig: wie
im Strafbefehl).
Ich beantrage daher den Angeklagten ... zu einer
Geldstrafe von ... Tagessätzen zu verurteilen und die Höhe eines Tagessatzes
auf ... € festzusetzen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie
seine notwendigen Auslagen.
Antrag zu Fahrerlaubnismaßnahme / Asservaten
Geschäfts-Nr.:
Sache gegen
Tatvorwurf:
Termin zur Hauptverhandlung am,
vor d. Amtsgericht ... - Strafrichter -, Saal
Antrag |
Entscheidung |
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1. [ ] Entscheidung unter Anwendung des § 46 a Nr. 1 StGB.
2. Urteil ist-nicht-rechtskräftig
Auf Rechtsmittel haben
verzichtet d.
Angeklagte
d. gesetzliche Vertreter/in
d. Staatsanwaltschaft bzgl.
3. Die Entlassung ist vom Gericht -von d. Sitzungsvertreter/in
veranlasst worden.
4. Rechtsmittel:
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Sichtvermerk/Verfügung des Behördenvorstands: der
Abteilungsleiterin des
Abteilungsleiters |
Verfügung der Dezernentin des Dezernenten |
Geschäfts-Nr.:
V.
1. Frau/Herrn Ausbilder / in
2. Frau/Herrn Dez
3. Frau/Herrn AL
Vermerk:
1. Antrag auf Freispruch
2. Straftaten in der Verhandlung
3. Maßgaben einer Einstellung
4. sonstiges
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Referendar / in