Hauptverhandlung nach
Einspruch gegen Strafbefehl

 

A.    Nichterscheinen des Angeklagten:

Bleibt der Angeklagte der Verhandlung unentschuldigt fern und ist auch kein Verteidiger erschienen, wird der Einspruch verworfen. Das Gericht prüft zuvor das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Strafbefehls, seine richtige Zustellung und die der Ladung sowie die Zulässigkeit des Einspruchs. Vorher wird mindestens eine Viertelstunde zugewartet.

Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so wird der Sitzungsvertreter den Antrag stellen, den Einspruch gegen den Strafbefehl zu verwerfen.

 

 

B.    Ausbleiben eines Zeugen

Wenn festgestellt wird, dass eine ordnungsgemäße Ladung vorliegt, wird der Sitzungsvertreter beantragen:

a)      Auferlegung der durch das Ausbleiben verursachten Kosten,

b)     Festsetzung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe (150 €), ersatzweise 3 Tage Ordnungshaft, ggf. zwangsweise Vorführung des Zeugen.

 

 

C.    Öffentlichkeit der Hauptverhandlung:

Die HV ist öffentlich

Anm:

Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann nach allgemeinem Recht (§ 171 a ff. GVG) erfolgen. Wird er nur auf die Bestimmungen des GVG gestützt, muss § 173 Abs. 1 und 2 GVG (Öffentliche Urteilsverkündung - aber mit Ausnahmemöglichkeit) beachtet werden.

 

 

D.    Vernehmung des Angeklagten zur Person sowie Einkommen und Beruf

Frage

Antwort

prozessuales

Tätigkeit / Beruf:

 

 

 

mtl. Nettoeinkommen:

 

 

 

 

 

 

 

 

E.    Reichweite des Einspruchs

Wogegen richtet sich der Einspruch ?

 

 

F.    Verlesung des Anklagesatzes

Strafbefehl, wie weit ?

 

 

G.    Vernehmung des Angeklagten zur Sache

Fragerecht von: Ri, StA, Vert., (ges. Vertreter)

Frage

pro

contra

prozessuales

Geständnis ?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

H.    Beweisaufnahme

a)      vereinfachtes Beweisaufnahmerecht §§ 411 II 2, 420 StPO

·        Mit Zustimmung des StA, des Angeklagten und des Verteidigers: Verlesung von Niederschriften über frühere Vernehmungen von Zeugen, Sachverständigen und Mitbeschuldigten, § 420 I, III

·        Strafrichter bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, § 420 IV

 

b)     Fragerecht von: Ri, StA, Vert., Angekl., (ges. Vertreter)

Zeuge

Frage

pro

contra

prozessuales

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zeuge

Frage

pro

contra

prozessuales

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

keine Suggestivfragen, oder Fragen, die schon beantwortet sind ! (§241 StPO)

 

 

I.      Vereidigung der Zeugen:

Es gilt das allgemeine Recht §§ 59 ff. StPO:

§ 60 StPO Ziff 1 : keine Vereidigung unter 16 Jahren

§ 61 StPO Ziff 1: Absehen von Vereidigung zwischen 16 und 18

§ 61 StPO Ziff 1: Absehen von Vereidigung bei Verzicht auch durch die StA

§ 49 JGG keine Vereidigung im Verfahren gg. Jugendliche; hier (-).

Der Sitzungsvertreter muss nötigenfalls die entsprechenden Anträge stellen.

 

 

J.    Beweisanträge des Angeklagten

§§ 411 Abs. 2 S. 2, 420 IV: Ablehnung von Beweisanträgen ohne die Einschränkungen des § 244 III-V durch Gerichtsbeschluss.

Richter und Staatsanwalt sind aber von Amts wegen verpflichtet, alle Umstände aufzuklären, die für die Entscheidung erheblich sein können.

 

 

K.    rechtlicher Hinweis ? Rücknahme des Einspruchs ?

Ergibt sich aus der Beweisaufnahme Notwendigkeit eines rechtl. Hinweises ?

Insb:

Nach wirksamem Einspruch ist der Richter in der Hauptverhandlung nicht an den Strafbefehl gebunden, es gibt kein Verschlechterungsverbot, so dass die Strafe deutlich verschärft werden kann. Üblich ist dann aber ein Hinweis, um die Rücknahme des Einspruchs zu ermöglichen. Die erforderliche (§§ 411 Abs. 3, 303) Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Zurücknahme des Einspruchs wird regelmäßig erteilt.

 

 

L.    Nachtragsanklage ?

Ergeben sich aus der Beweisaufnahme weitere Straftaten des Angeklagten ?

und liegen die Voraussetzungen des § 266 StPO vor ?

Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben, sollte aber schriftlich niedergelegt und dem Gericht als Protokollanlage übergeben werden.

Der Sitzungsbericht muss einen Vermerk über die Nachtragsanklage enthalten.

 

 

M.   Vorbelastungen

            liegt ein aktueller BZR vor ?

 

 

N.    Keine Einstellung des Verfahrens !

 

 

O.    Einbeziehung früherer Strafen

§ 55 StGB nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ?   Regelmäßig wie im Strafbefehl !

 

 

P.    Asservate

Sind Asservate vorhanden ?     „Beweisstückliste“ (grüner Zettel) in der HA ?

                                               Sind „Einziehungsgegenstände“ im Strafbefehl benannt ?

 

Wenn ja, wo befinden sich die Gegenstände ?

 

Verzichtet der Angeklagte auf die Gegenstände ? entspr. Erklärung muß ins Protokoll !

 

Wenn nein, unterliegen die Gegenstände der Einziehung, §§ 74 ff. StGB ?

 

Sitzungsvertreter stellt im Plädoyer Antrag auf Einziehung der der Einziehung unterliegenden Gegenstände, soweit der Angeklagte nicht auf diese verzichtet hat.

 

 

Q.    Ordnung der Gedanken im Hinblick auf das Plädoyer

(ggf. eine Unterbrechung der Sitzung erbitten)

 

tatsächliche Feststellungen

rechtliche Würdigung

Strafzumessung

Geldstrafe ? Anzahl der Tgs:                            Höhe eines Tgs:                      

Freiheitsstrafe ? § 47 StGB beachten !

Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ? §§ 56 ff StGB beachten

Bewährungszeit ? § 56a StGB

Bewährungsauflagen / Weisungen? §§ 56b, 56c, d StGB

 

Anträge bzgl. Fahrerlaubnismaßnahme, Haftbefehl, Asservaten ?

 

 

R.    Plädoyer:

1.     Kurzzusammenfassung des erwiesenen SV mit Beweiswürdigung

Einlassung Angeklagter:

·         

·         

Aussagen (Glaubhaftigkeit) der Zeugen (Glaubwürdigkeit):

·         

·         

 

2.     rechtliche Würdigung

Damit hat er sich den ihm zur Last gelegten Tb schuldig gemacht:

 

 

3.     Straftat erwiesen ?

a)      Wenn nein: Ich beantrage, den Angeklagten freizusprechen sowie die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

b)     Wenn ja:

 

4.     Einbeziehung früherer Strafen

§ 55 StGB nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ?     Regelmäßig wie im Strafbefehl !

 

5.     Bei der Strafzumessung spricht

 

für den Agkl.:  

 

 

 

gg. d. Agkl.:    

 

 

 

Als täter-, tat- und schuldangemessene Bestrafung halte ich eine Geldstrafe von ... Tagessätzen für geboten (regelmäßig: wie im Strafbefehl).

 

Ich beantrage daher den Angeklagten ... zu einer Geldstrafe von ... Tagessätzen zu verurteilen und die Höhe eines Tagessatzes auf ... € festzusetzen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Antrag zu Fahrerlaubnismaßnahme / Asservaten

 

 

S.    Plädoyer des Verteidigers (soweit vorhanden)

 

 

T.    Letztes Wort des Angeklagten

 

 

U.    Urteil

Urteilstenor notieren und in die Handakte eintragen (Anhangblatt)

 

 

V.    Abverfügung aus der Handakte

(Anhangblatt)

 

 

W.   Fahrtkostenantrag (bei auswärtigen Sitzungen)

 

 

X.    sonstiges...

 

 


Plädoyer

Herr Vorsitzender, die heutige Hauptverhandlung hat ergeben,

1.     Kurzzusammenfassung des erwiesenen SV mit Beweiswürdigung

Einlassung Angeklagter:

·          

·          

Aussagen (Glaubhaftigkeit) der Zeugen (Glaubwürdigkeit):

·          

·          

 

2.     rechtliche Würdigung

Damit hat er sich den ihm zur Last gelegten Tb schuldig gemacht:

 

3.     Straftat erwiesen ?

c)      Wenn nein: Ich beantrage, den Angeklagten freizusprechen sowie die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

d)      Wenn ja:

4.     Einbeziehung früherer Strafen

§ 55 StGB nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ?     Regelmäßig wie im Strafbefehl !

5.     Bei der Strafzumessung spricht

 

für den Agkl.:  

 

 

 

gg. d. Agkl.:     

 

 

 

Als täter-, tat- und schuldangemessene Bestrafung halte ich eine Geldstrafe von ... Tagessätzen für geboten (regelmäßig: wie im Strafbefehl).

 

Ich beantrage daher den Angeklagten ... zu einer Geldstrafe von ... Tagessätzen zu verurteilen und die Höhe eines Tagessatzes auf ... € festzusetzen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Antrag zu Fahrerlaubnismaßnahme / Asservaten


Geschäfts-Nr.:                     

Sache gegen                       

Tatvorwurf:                         

Termin zur Hauptverhandlung am,

vor d. Amtsgericht ...                              - Strafrichter -, Saal

 

Antrag

Entscheidung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.      [  ] Entscheidung unter Anwendung des § 46 a Nr. 1 StGB.

 

2.     Urteil ist-nicht-rechtskräftig

 

Auf Rechtsmittel haben verzichtet                           d. Angeklagte

 

d.  gesetzliche Vertreter/in

 

d.  Staatsanwaltschaft bzgl.

 

3.     Die Entlassung ist vom Gericht -von d. Sitzungsvertreter/in veranlasst worden.

 

4.     Rechtsmittel:

 

 

Sichtvermerk/Verfügung

   des Behördenvorstands:

 

 

 

 

der Abteilungsleiterin

des Abteilungsleiters

 

 

 

Verfügung   der Dezernentin

des Dezernenten

 


Staatsanwaltschaft Göttingen                                                                      ___________________

Geschäfts-Nr.:

 

 

 

V.

 

 

1.      Frau/Herrn Ausbilder / in

 

2.      Frau/Herrn Dez

 

3.      Frau/Herrn AL

 

 

 

Vermerk:

 

1.      Antrag auf Freispruch

 

2.      Straftaten in der Verhandlung

 

3.      Maßgaben einer Einstellung

 

4.      sonstiges

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

__________________

Referendar / in

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