Fahrerlaubnismaßnahmen in der Hauptverhandlung
In zahlreichen Hauptverhandlungen insb. wegen Verkehrsdelikten, wird es neben der Verhängung einer Strafe bzw. einer erzieherischen Sanktion (bei Jugendlichen und Heranwachsenden, soweit letztere nach Jugendrecht abgeurteilt werden, vergl. §§ 6, 7, 8 III JGG) auch um die
Verhängung von Fahrerlaubnismaßnahmen
gehen.
Als
Fahrerlaubnismaßnahmen kommen regelmäßig in Betracht:
- das Fahrverbot (§ 44 StGB),
- die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB) sowie
- die Verhängung einer isolierten Sperre (bei Angeklagten, die nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sind, § 69a StGB).
Das Fahrverbot (§ 44 StGB) ist eine Nebenstrafe. Es wird für die Dauer von ein bis drei Monaten verhängt. Nach seinem Ablauf wird dem Verurteilten sein Führerschein von der Verwaltungsbehörde wieder ausgehändigt.
Die
Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Sperre für die Wiedererteilung bzw. die isolierte
Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist eine Maßregel der Sicherung
und Besserung.
Sie
wird für eine Dauer von 6 Monaten bis 5 Jahren ausgesprochen.
Praktisch
sehr relevant: War die Fahrerlaubnis dem Angeklagten bereits vorläufig entzogen
(§ 111a StPO), so beträgt das Mindestmaß der Sperre 3 Monate. Weiteres vergl. §
69a StGB.
Es
ist also stets abzuklären, ob der Angeklagte noch im Besitz seines Führerscheines
ist oder ob und wann ihm dieser vorläufig entzogen wurde bzw. ob und wann
dieser sichergestellt worden ist, ohne dass es zu einer vorläufigen Entziehung
gekommen wäre.
Nach
Ablauf der Sperrfrist wird dem Verurteilten jedoch sein Führerschein nicht wieder
ausgehändigt. Vielmehr muss er, da ihm die Fahrerlaubnis entzogen war, bei der
Verwaltungsbehörde die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis beantragen. Diese
darf nach Ablauf der Sperrfrist eine solche zwar erteilen, kann aber ihrerseits
Anforderungen stellen, wie z.B. erfolgreiche Teilnahme an einer MPU.
Damit
erweist sich diese Fahrerlaubnismaßnahme als sehr einschneidend. Nicht selten
wird in der Hauptverhandlung lange darum gerungen.
Kommt
die Verhängung eines Fahrverbotes in Betracht, so lautet der Antrag des Sitzungsvertreters
im Plädoyer (nach dem Antrag zur „Haupt“strafe):
Es wird weiter beantragt, dem Angeklagten für die Dauer von ...... Monaten zu verbieten, Kraftfahrzeuge jeder / einer bestimmten (muss natürlich präzisiert werden !) Art im Straßenverkehr zu führen.
Kommt
die Entziehung der Fahrerlaubnis mit anschließender Sperre für die Wiedererteilung
in Betracht, so lautet der Antrag des Sitzungsvertreters im Plädoyer (nach dem
Antrag zur „Haupt“strafe):
Es wird weiter beantragt, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen, den Führerschein einzuziehen und die Verwaltungsbehörde anzuweisen, dem Angeklagten vor Ablauf von
Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Kommt
eine isolierte Sperre für die (Wieder-)Erteilung in Betracht, so lautet der Antrag
des Sitzungsvertreters im Plädoyer (nach dem Antrag zur „Haupt“strafe):
Es wird weiter beantragt, die Verwaltungsbehörde anzuweisen, dem Angeklagten vor Ablauf von Monaten keine (neue) Fahrerlaubnis zu erteilen.