Fahrerlaubnismaßnahmen in der Hauptverhandlung

 

In zahlreichen Hauptverhandlungen insb. wegen Verkehrsdelikten, wird es neben der Verhängung einer Strafe bzw. einer erzieherischen Sanktion (bei Jugendlichen und Heranwachsenden, soweit letztere nach Jugendrecht abgeurteilt werden, vergl. §§ 6, 7, 8 III JGG) auch um die

 

Verhängung von Fahrerlaubnismaßnahmen

 

gehen.

 

Als Fahrerlaubnismaßnahmen kommen regelmäßig in Betracht:

 

- das Fahrverbot (§ 44 StGB),

 

- die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB) sowie

 

- die Verhängung einer isolierten Sperre (bei Angeklagten, die nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sind, § 69a StGB).

 

 

Das Fahrverbot (§ 44 StGB) ist eine Nebenstrafe. Es wird für die Dauer von ein bis drei Monaten verhängt. Nach seinem Ablauf wird dem Verurteilten sein Führerschein von der Verwaltungsbehörde wieder ausgehändigt.

 

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Sperre für die Wiedererteilung bzw. die isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist eine Maßregel der Sicherung und Besserung.

Sie wird für eine Dauer von 6 Monaten bis 5 Jahren ausgesprochen.

Praktisch sehr relevant: War die Fahrerlaubnis dem Angeklagten bereits vorläufig entzogen (§ 111a StPO), so beträgt das Mindestmaß der Sperre 3 Monate. Weiteres vergl. § 69a StGB.

Es ist also stets abzuklären, ob der Angeklagte noch im Besitz seines Führerscheines ist oder ob und wann ihm dieser vorläufig entzogen wurde bzw. ob und wann dieser sichergestellt worden ist, ohne dass es zu einer vorläufigen Entziehung gekommen wäre.

 

Nach Ablauf der Sperrfrist wird dem Verurteilten jedoch sein Führerschein nicht wieder ausgehändigt. Vielmehr muss er, da ihm die Fahrerlaubnis entzogen war, bei der Verwaltungsbehörde die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis beantragen. Diese darf nach Ablauf der Sperrfrist eine solche zwar erteilen, kann aber ihrerseits Anforderungen stellen, wie z.B. erfolgreiche Teilnahme an einer MPU.

 

Damit erweist sich diese Fahrerlaubnismaßnahme als sehr einschneidend. Nicht selten wird in der Hauptverhandlung lange darum gerungen.

 


 

Kommt die Verhängung eines Fahrverbotes in Betracht, so lautet der Antrag des Sitzungsvertreters im Plädoyer (nach dem Antrag zur „Haupt“strafe):

 

Es wird weiter beantragt, dem Angeklagten für die Dauer von ...... Monaten zu verbieten, Kraftfahrzeuge jeder / einer bestimmten (muss natürlich präzisiert werden !) Art im Straßenverkehr zu führen.

 

Kommt die Entziehung der Fahrerlaubnis mit anschließender Sperre für die Wiedererteilung in Betracht, so lautet der Antrag des Sitzungsvertreters im Plädoyer (nach dem Antrag zur „Haupt“strafe):

 

Es wird weiter beantragt, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen, den Führerschein einzuziehen und die Verwaltungsbehörde anzuweisen, dem Angeklagten vor Ablauf von

                       Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

 

Kommt eine isolierte Sperre für die (Wieder-)Erteilung in Betracht, so lautet der Antrag des Sitzungsvertreters im Plädoyer (nach dem Antrag zur „Haupt“strafe):

 

Es wird weiter beantragt, die Verwaltungsbehörde anzuweisen, dem Angeklagten vor Ablauf von             Monaten keine (neue) Fahrerlaubnis zu erteilen.

 

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