Verfassung 2. Fassung
I. Grundlagen
II. Grundrechte
III. Legislative
IV. Exekutive
V. Moderative
VI. Jurisdiktion
VII. F�derale Staatsstruktur
VIII. Gesetzgebung
IX. Schlussbestimmungen, Ausnahmezustand, Notstand
I. Grundlagen
Artikel 1 - Staatsgrunds�tze
1. Die chinopischen Gebiete bilden eine demokratische Monarchie.
2. Der offizielle Name des Staates lautet "Gelbes Reich".
3. Die Nationalflagge ist rot-wei�-rot mit einem silbernen Drachen im mittleren wei�en Streifen.
Artikel 2 - Volkssouver�nit�t
1. Das Volk ist der oberste Souver�n. Ihm steht jegliche Staatsgewalt zu.
2. Das Volk tut seinen Willen durch Wahlen und durch Volksentscheide kund.
Artikel 3 - Gewaltenteilung
1. Die legislative Gewalt steht ausschlie�lich dem Volk und seiner Volksvertretung, der Reichsversammlung zu.
2. Die exekutive Gewalt liegt in den H�nden des Reichskanzlers, der Regierung und der nachgeordneten Vollzugsbeh�rden.
3. Die judikative Gewalt wird durch den Obersten Gerichtshof und die anderen Gerichte ausge�bt.
4. Der Kaiser f�hrt die moderierende und repr�sentative Gewalt aus. Er ist dabei an die Beschl�sse des Reichskongresses gebunden.
Artikel 4 - Gliederung des Reichsgebietes
1. Das Staatsgebiet gliedert sich in die vier Provinzen Tsingtao, Ostania, Goshark-H�hen und Reichsland Qianlong.
2. Die Hauptstadt des Gelben Reichs ist Tsingtao.
3. Zu einer �nderung des Staatsgebietes bedarf es der Zustimmung des Volkes.
4. Neue Provinzen k�nnen durch Beschluss des Volkes mit absoluter Mehrheit aufgenommen werden, wenn sie die Verfassung akzeptieren.
II. Grundrechte
Artikel 5 - Allgemeine Grunds�tze
1. Im Hoheitsgebiet des Gelben Reiches gelten f�r jedermann die allgemein anerkannten Menschenrechte. Sie sind unverletzlich und vor dem Obersten Gerichtshof einklagbar. Die genaue Festlegung der Grundrechte regelt ein Grundgesetz nach Artikel 31a.
2. Staatsb�rger des Gelben Reiches d�rfen nicht an fremde Staaten ausgeliefert werden.
3. B�rger fremder Staaten d�rfen nur an diese Ausgeliefert werden, wenn die in Abs. 1 gew�hrleisteten Menschenrechte dort nicht missachtet werden oder der Angeklagte dort um sein Leben oder seine k�rperliche Unversehrtheit f�rchten muss.
4. Die Staatsangeh�rigkeit wird durch Einb�rgerung erworben. Sie darf nur bei schwersten Gesetzesverst��en vom Obersten Gerichtshof oder bei Nichteinhaltung des Staatsb�rgerschaftsgesetzes wieder entzogen werden.
5. Folter und Todesstrafe sind abgeschafft.
III. Legislative
Artikel 6 -Gesetzgebungskompetenz
1. Die Gesetzgebung obliegt dem gesamten chinopischen Volk sowie seiner Vertretung, der Reichsversammlung.
2. Die Reichsversammlung besteht aus dem Reichskongress und dem Senat des Gelben Reiches.
Artikel 7 - Zusammensetzung des Reichskongresses
1. Der Reichskongress setzt sich aus einem Abgeordneten auf je drei w�hlende B�rger zusammen. Er besteht jedoch mindestens aus 5 und h�chstens 11 Abgeordneten.
2. Er wird vom ganzen Volk in freier und unmittelbarer Wahl auf vier Monate gew�hlt.
3. W�hlbar ist jeder B�rger des Gelbes Reichs. Weiteres regelt das Reichswahlgesetz.
4. Bei Ausscheiden eines Abgeordneten w�hrend der Wahlperiode sind Nachwahlen f�r das Mandat innerhalb von 21 Tagen abzuhalten.
5. Diese Nachwahlen haben zu unterbleiben, wenn im Reichskongress bereits ein Viertel der B�rger vertreten ist.
Artikel 8 - Der Kongresspr�sident
1. Der Kongress hat einen Vorsitzenden aus seinen Reihen zu w�hlen, der sich um die Verwaltung und die gesch�ftlichen Angelegenheiten des selbigen k�mmert. Er f�hrt den Titel des Kongresspr�sidenten.
2. Er vertritt den Kongress nach au�en und �bt das Hausrecht in den Kongressr�umen aus.
3. Der Pr�sident des Reichskongress darf nicht Mitglied der Reichsregierung sein.
4. Der Pr�sident kann mit Zustimmung des Kongresses einen Stellvertreter aus den Reihen des Kongresses ernennen, der ihn bei seiner Abwesenheit vertritt.
Artikel 9 - Der Senat des Gelben Reiches
1. Der Senat besteht aus den Senatoren jeder Provinz und dem Kaiser. Die Bestimmung ihres Senators ist jeder Provinz selbst �berlassen.
2. Die Senatssitzungen werden vom Kaiser geleitet. Dessen Vertretung steht den Senatoren nach dem alphabetischen Rotationsprinzip der Provinzen zu.
3. Der Senat fasst seine mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Kaiser.
Artikel 10 - Allgemeine Regelungen
1. Ein Mandat im Reichskongress und ein Sitz im Senat des Gelben Reiches schlie�en sich gegenseitig aus.
2. Mitglieder der Reichsregierung haben in der Reichsversammlung jederzeit Rederecht, Mitglieder des Senates auch jederzeit im Reichskongress.
IV. Exekutive
Artikel 11 - Der Reichskanzler
1. Der Reichskanzler ist Regierungschef und oberster Exekutivbeamter des Gelben Reiches.
2. Der Reichskanzler wird auf vier Monate vom Volk des Gelben Reichs direkt gew�hlt.
3. W�hlbar ist jeder Staatsb�rger. Ausnahmen stellen Urteile des obersten Gerichtshofes dar.
4. Weiteres Regelt das Wahlgesetz.
Artikel 12 - Oberbefehl �ber die kaiserliche Armee; Kriegserkl�rung
1. Der Reichskanzler ist Oberbefehlshaber der kaiserlichen Armee.
2. Er hat bei Zustimmung des Reichskongress mit einer Mehrheit von zwei Dritteln das Recht zur Kriegserkl�rung.
3. �ber einen Antrag zur Kriegserkl�rung kann auf Antrag des Kanzlers sofort und ohne Aussprache abgestimmt werden, wenn dies aus Dringlichkeitsgr�nden gegeben ist.
Artikel 13 - Das Kabinett
1. Die Regierung besteht aus dem Reichskanzler und den Ministern. Sie bilden das Kabinett.
2. Die Regierung schlie�t im Namen des Reiches Vertr�ge mit anderen Staaten. Sie muss diese dem Reichskongress zur Best�tigung vorlegen, damit der Vertrag Rechtskraft erh�lt.
3. Im Kabinett besitzt der Reichskanzler das Weisungsrecht. Er f�hrt den Vorsitz der Regierung und bestimmt die Richtlinien der Politik.
4. Der Reichskanzler ernennt und entl�sst seine Minister in eigener Verantwortung. Er hat dies dem Kongress und dem Kaiser mitzuteilen.
5. Der Reichskanzler ernennt einen Minister zum Vizekanzler. Dieser vertritt ihn w�hrend seiner Abwesenheit und im Falle einer vorzeitigen Erledigung des Amtes.
Artikel 14 - Vorzeitige Erledigung des Amtes
1. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Reichskanzlers aus seinem Amte finden innerhalb von 21 Tagen Neuwahlen statt.
2. W�hrenddessen f�hrt der Vizekanzler die Amtsgesch�fte des Reichskanzlers weiter.
Artikel 15 - Entlassung des Reichskanzlers und der Reichsregierung
1. Der Reichskongress kann mit 2/3-Mehrheit gegen den Reichskanzler ein Amtsenthebungsverfahren einleiten.
2. Zu einer Abwahl wird eine Volksabstimmung abgehalten.
3. Zur erfolgreichen Amtsenthebung muss nach der Einleitung des Verfahrens die absolute Mehrheit der Stimmen f�r eine Amtsenthebung stimmen.
4. F�r den Fall, das die Volksabstimmung �ber die Amtsenthebung des Kanzlers scheitert, ist binnen 21 Tagen ein neuer Reichskongress zu w�hlen.
V. Moderative
Artikel 16 - Der Kaiser
1. Die moderierende Gewalt liegt in den H�nden des Kaisers oder der Kaiserin.
2. Er ist Oberhaupt des Staates und wacht als Lenker und Schiedsrichter �ber das ordentliche Funktionieren der Institutionen.
3. Sein historischer Titel lautet: �Sohn des Himmels, G�ttlich erhabener Kaiser von Chinopien� beziehungsweise �Tochter des Himmels, G�ttlich erhabene Kaiserin von Chinopien�.
4. Der Kaisertitel ist innerhalb der Qianlong-Dynastie f�r beide Geschlechter erblich. Sollten keine Erben vorhanden sein, kann der Kaiser einen ihm w�rdig erscheinenden Nachfolger ernennen.
5. Der Kaiser darf, au�er dem Senat, keinem weiteren Gremium der Legislative, Exekutive oder Jurisdiktion auf Reichs- oder Provinzebene angeh�ren.
Artikel 17 - Pflichten des Kaisers
1. Der Kaiser ist oberster Repr�sentant des Gelben Reiches und kann in dieser Funktion von der Regierung mit diplomatischen Aufgaben betraut werden.
2. Es geh�rt zu seinen Pflichten, im Konfliktfall zwischen Gremien der drei anderen Gewalten schlichtend zu vermitteln, und f�r faire Wahlen und Abstimmungen zu sorgen.
3. Er residiert am Kaiserlichen Hof im Gro�en Palast zu Qianlong-Stadt.
4. Der Kaiser kann an jeder Sitzung der Regierung und des Reichsparlamentes sowie seiner Aussch�sse teilnehmen. Er muss jederzeit geh�rt werden.
VI. Jurisdiktion
Artikel 18 - Die Gerichte
1. Die rechtsprechende Gewalt wird durch den Obersten Gerichtshof und die Provinzialgerichte wahrgenommen. Der oberste Gerichtshof besteht aus dem Obersten Richter und gegebenenfalls aus den Provinzialrichtern.
2. Der Oberste Gerichtshof entscheidet bei allen Verfassungsstreitigkeiten und Probleme auf Staatsebene. Bei F�llen auf Provinzialebene entscheidet gegebenenfalls das zust�ndige Provinzialgericht. Der Oberste Gerichtshof dient in dem Fall jedoch als zweite Instanz.
3. Die genauere Aufgabenverteilung und weiteres regelt ein Gesetz.
4. Als Entscheidungsbasis dienen in folgender Reihenfolge:die Reichsverfassung, die Reichsgesetze, reichsweite Verordnungen, die Provinzverfassungen, die Provinzgesetze, provinzweite Verordnungen.
5. Die Richter legen die Verfassung und die Gesetze nach Treu, Glauben und bestem Gewissen aus.
Artikel 19 - Richterliche Autonomie
1. Alle Richter des Gelben Reiches stehen unter dem Schutz der richterlichen Autonomie in pers�nlichen, finaziellen und sachlichen Angelegenheiten.
2. Sie sind unabh�ngig und nur dem Gesetz und ihrem Gewissen unterworfen.
Artikel 20 - Wahl der Richter
1. Der Oberste Richter wird vom Volk mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen f�r die Dauer von h�chstens sechs Monaten gew�hlt.
2. In den Provinzen werden die Richter von den wahlberechtigten B�rgern mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen f�r die Dauer von h�chstens vier Monaten gew�hlt.
3. Weiteres regelt ein Gesetz.
Artikel 21 - Unvereinbarkeit von Richterposten
Kein Richter, egal ob auf Reichs- oder Provinzialebene, darf ein weiteres Staatsamt in der Exekutive oder der Legislative inne haben. Ausnahme sind rein beratende �mter.
VII. F�derale Staatsstruktur
Artikel 22 - F�deralstaatsgebote
1. Das Gelbe Reich ist ein f�deral aufgebauter Staat mit den Verwaltungseinheiten der Provinzen Tsingtao, Goshark-H�hen, Reichsland Qianlong sowie Ostania.
2. Jede Provinz gibt sich eine Verfassung. Diese darf nicht mit der Reichsverfassung in Konflikt stehen.
Artikel 23 - Provinzregierungen
1. Jede Provinz besitzt einen Regierungschef. Er wird von der Bev�lkerung der jeweiligen Provinz gew�hlt. Eine Amtszeit darf nicht l�nger als 4 Monate dauern.
2. Eine Provinz kann zus�tzlich ein Oberhaupt haben, welches sie repr�sentativ vertritt. Dessen Titel und die weitere Aufgabenverteilungen zwischen den Organen der Provinz sowie weitere Posten und deren Berufung regelt die jeweilige Provinzialverfassung.
3. In allen Provinzen herrscht das Prinzip der Volkssouver�nit�t und der direkten Demokratie. Gesetze sind auf dem Weg der Provinzverfassungen und gem�� den Vorschriften dieser Reichsverfassung zu beschlie�en.
4. Der Regierungschef der Provinz hat die Pflicht f�r die Provinz einen Internetauftritt zu organisieren.
Artikel 24 - Aufhebung von Provinzialgesetzen
Der Oberste Gerichtshof kann Provinzialgesetze aufheben, sofern diese der Verfassung oder anderen Gesetzen des Gelben Reiches widersprechen, welche nicht im Bereich der alleinigen Gesetzgebung der Provinzen liegen.
Artikel 25 - Reichsexekution
1. Sollte eine Provinz keinen Regierungschef haben oder ihren Aufgaben gegen�ber dem Reich nicht nachkommen, so hat der Senat das Recht auf Vorschlag des Reichskanzlers einen Reichskommissar zu w�hlen, welcher die Aufgaben des Regierungschefs der Provinz kommissarisch wahrnimmt.
2. Er hat dieses Amt bis zur Neuwahl eines Regierungschef dieser Provinz inne.
3. Das Amt des Regierungschefs der Provinz muss schnellstm�glich wieder besetzt werden.
VIII. Gesetzgebung
Artikel 26 - Gesetzgebungskompetenzen von Reich und Provinzen
1. Die Provinzen haben das Recht der Gesetzgebung, solange das Reich von seiner Gesetzgebungskompetenz nicht Gebrauch macht.
2. Wenn das Reich vom Rechtsetzungsrecht der nicht ausschlie�lichen Gesetzgebung Gebrauch macht, ist dies aufgrund eines Reichsgesetzes m�glich, dass der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen des Reichskongresses bedarf.
Artikel 27 - Ausschlie�liche Gesetzgebung
1. In den Bereichen der ausschlie�lichen Gesetzgebung ist das Reich allein berechtigt, Rechtsnormen zu setzen. Die Provinzen haben nur dann das Recht der Gesetzgebung, sofern sie vom Reich dazu erm�chtigt wurden.
2. Das Reich hat die ausschlie�liche Gesetzgebung �ber:
a) die Ausw�rtigen Angelegenheiten
b) die Verteidigung, Sicherung der Grenzen und Schutz der Zivilbev�lkerung
c) das W�hrungs- und Zollwesen
d) das Strafrecht, das B�rgerliche Recht, das Prozessrecht sowie das Strafvollzugswesen
e) Parteienrecht
f) der Schutz der Verfassung des Reiches
g) Angelegenheiten, die aus der Natur der Sache herr�hrend reichsweit geregelt werden m�ssen.
Art. 28 Gesetzgebungsprozess
1. Der Senat kann innerhalb von vier Tagen ein Widerspruchsverfahren gegen jeden Gesetzgebungsakt des Reichskongresses einleiten. Er hat dann in angemessener Zeit �ber den Widerspruch zu beschlie�en. Ein Einspruch muss begr�ndet werden. Es steht dem Senat zu, eine �nderung des abgelehnten Entwurfes zu beantragen und mit dem Reichskongress anschlie�end in gemeinsamer Sitzung zu beraten.
2. Der Einspruch des Senates kann von der Mehrheit der Mitglieder des Reichskongresses �berstimmt werden.
3. Wurde ein vom Senat beim Reichskongress eingebrachter Entwurf unver�ndert angenommen, so ist keine erneute Zustimmung des Senates erforderlich.
Art. 29 Ratifikation internationaler Rechtsnormen
1. Die Reichsregierung bringt jede ausgehandelte internationale Rechtsnorm beim Senat ein, sofern das Reich durch die Rechtsnorm eine Verpflichtung oder Befugnis auf multi- oder bilateraler Ebene erlangt.
2. Der Senat muss der Vorlage mit der Mehrheit seiner Mitglieder zustimmen, damit sie rechtsk�rftig wird.
3. Der Reichskongress besitzt keinerlei Abstimmungsrechte, seine Mitglieder k�nnen jedoch auf Antrag dem Senat bei dessen Beratungen beiwohnen.
Artikel 30 - Volksentscheide
1. Auf Antrag zweier Provinzen, einer Mehrheit der Kongressabgeordneten oder nach dem Volksbegehren durch 15% der B�rger sowie aller sonstigen in dieser Verfassung festgelegten Regelungen muss �ber eine Gesetz, eine Handlung oder einen Beschluss des Kongresses oder des Senates ein Volksentscheid abgehalten werden.
2. Ein Volksentscheid ist nach seiner Billigung als sofort rechtskr�ftig und f�r alle Staatsorgane binden anzusehen. Ein Volksentscheid kann nur wegen eines Versto�es gegen die Verfassung vom obersten Gerichtshof aufgehoben werden.
3. Die Verabschiedung eines Gesetzes per Volksentscheid ersetzt den normalen Gesetzgebungsprozess im Reichsparlament.
Artikel 31 - Verfassungs�nderungen
1. �ber Verfassungs�nderungen kann nur das Volk direkt abstimmen.
2. Der Kongress hat das Recht diese �nderungen auszuarbeiten und dem Volk vorzulegen.
3. F�r eine Verfassungs�nderung ist eine absolute Mehrheit des Volkes n�tig.
Artikel 31a - Grundgesetze
1. Gesetzen kann Verfassungsrang verliehen werden, wenn dies im Gesetzausdr�cklich festgelegt ist.
2. Gesetze mit Verfassungsrang hei�en Grundgesetze. Sie sind in derVerfassung in einem Artikel einzeln aufzuf�hren.
3. Grundgesetze m�ssen vom Volk mit einer absoluten Mehrheit angenommen,ge�ndert oder aufgehoben werden.
4. Grundgesetze d�rfen mit der Verfassung nicht in Konflikt stehen. ImZweifelsfalle gehen die Regelungen der Verfassung vor. Vor Beginn der Abstimmung muss ein Grundgesetz durch das oberste Gericht gepr�ft und f�r verfassungskonform erkl�rt werden. Geschieht dies nicht, kann keine Abstimmung dar�ber abgehalten werden.
Artikel 32 - Zustandekommen und Inkrafttreten der Reichsgesetze
1. Eine Gesetz kommt zustande, wenn der Reichskongress es verabschiedet, der Senat keinen Einspruch eingelegt oder der Reichskongress dessen Enspruch �berstimmt hat.
2. Es tritt in Kraft durch die Verk�ndigung durch den Kongresspr�sidenten.
IX. Schlussbestimmungen, Ausnahmezustand, Notstand
Artikel 33 - Ausnahmezustand
1. Der Reichskanzler kann mit Zustimmung des Kaisers in Ausnahmef�llen den Ausnahmezustand ausrufen und ihn wieder beenden. Dann regiert er das Land mittels Notverordnungen, die nach Aufhebung des Ausnahmezustandes nicht mehr g�ltig sind.
2. Der Ausnahmezustand kann nur von der einfachen Mehrheit des Kongresses, des Senats oder durch Entscheidung des obersten Gerichtshofes aufgehoben werden. Er kann jederzeit vom Kaiser wieder beendet werden.
Artikel 34 - Bev�lkerungsnotstand
1. Der Kaiser kann nach eigenem Ermessen den Bev�lkerungsnotstand ausrufen. Dann fungiert das gesamte Volk als legislative Gewalt.
2. Dieser Zustand bleibt erhalten, bis das Volk mit einfacher Mehrheit f�r eine Wahl zum Reichskongress ist.
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