Verfassung
1. Fassung

I. Grundlagen
II. Grundrechte
III. Legislative
IV. Exekutive
V. Moderative
VI. Jurisdiktion
VII. Schlussbestimmungen, Ausnahmezustand, Notstand

Verfassungserweiterndes Regierungsgesetz
Verfassungs�bergangsanpassungsgesetz











I. Grundlagen

Artikel 1
1. Die chinopischen Gebiete bilden eine kostitutionelle Monarchie.
2. Der offizielle Name des Staates lautet "Gelbes Reich".
3. Die Nationalflagge ist rot-wei�-rot mit einem silbernen Drachen im mittleren wei�en Streifen.

Artikel 2
1. Das Volk ist der oberste Souver�n. Ihm steht jegliche Staatsgewalt zu.
2. Das Volk tut seinen Willen durch die Wahlen von Regierungschef, Reichskongress und durch Volksentscheide kund. Ein Staatsgesetz bestimmt, wann es Volksentscheide zu geben hat.

Artikel 3
1. Die gesetzgebende Gewalt steht ausschlie�lich dem Volk und der Volksvertretung zu.
2. Die vollziehende Gewalt liegt in den H�nden des Regierungschefs, der Reichsregierung und ihrer nachgeordneten Vollzugsbeh�rden.
3. Die rechtsprechende Gewalt wird durch den Obersten chinopischen Gerichtshof ausge�bt.
4. Der Kaiser f�hrt die moderierende und repr�sentative Gewalt aus. Er ist dabei an die Beschl�sse des Reichskongresses gebunden.

Artikel 4
1. Das Staatsgebiet gliedert sich in die vier Provinzen Tsingtao, Ostania, die Goshark-H�hen sowie das Reichsland Qianlong. Die Hauptstadt des Gelben Reichs ist Tsingtao.
2. Zu einer �nderung des Staatsgebietes bedarf es der Zustimmung des Reichskongresses.





II. Grundrechte

Artikel 5
1. Im Hoheitsgebiet des Gelben Reiches gelten f�r jedermann die allgemein anerkannten Menschenrechte. Sie sind unverletzlich und vor dem Obersten chinopischen Gerichtshof einklagbar.
2. Im Kriegsfall k�nnen die Grundrechte mit Zustimmung des Reichskongresses mit Zweidrittelmehrheit f�r die Dauer von drei�ig Tagen geringf�gig eingeschr�nkt werden, d�rfen jedoch dadurch in ihrem Grundgedanken nicht tangiert werden.
3. Staatsb�rger des Gelben Reiches d�rfen nicht an fremde Staaten ausgeliefert werden. Sollten sie sich eines Verbrechens dort schuldig gemacht haben, so hat die Verhandlung auf dem Boden des Gelben Reichs nach den Gesetzen des Ankl�gerstaats stattzufinden, sofern diese Gesetze nicht die in Ziffer 1 gew�hrleisteten Grundrechte missachten.
4. B�rger fremder Staaten d�rfen nur an diese Ausgeliefert werden, wenn die in Ziffer 1 gew�hrleisteten Menschenrechte dort nicht missachtet werden oder der Angeklagte dort um sein Leben oder seine k�rperliche Unversehrtheit f�rchten muss.
5. Die Staatsangeh�rigkeit wird durch Einb�rgerung erworben. Sie darf nur bei schwersten Gesetzesverst��en wieder entzogen werden.
6. Folter und Todesstrafe sind abgeschafft und d�rfen unter keinen Umst�nden vollzogen werden.





III. Legislative

Artikel 6
1. Die Gesetzgebung obliegt dem Reichskongress. Er ist die Vertretung des ganzen chinopischen Volkes.
2. Der Reichskongress setzt sich aus einem Abgeordneten auf je vier Staatsb�rger des Gelben Reichs zusammen.
3. Er wird vom ganzen Volk in freier und unmittelbarer Wahl auf drei Monate gew�hlt.
4. W�hlbar ist jede Person, verfassungskonforme Partei oder W�hlergruppe.
5. Der Reichskongress hat sich eine Gesch�ftsordnung zu geben, die seinen Vorsitz und Abstimmungsverhalten regelt.
6. Der Kaiser kann den Reichskongre� mit Gegenzeichnung des Regierungschefs jederzeit aufl�sen.
7. Bei Ausscheiden eines Abgeordneten w�hrend der Wahlperiode aus dem Reichskongress kann seine Fraktion das freiwerdende Mandat neu besetzten. Ist sie dazu nicht in der Lage oder geh�rt der ausgeschiedene Abgeordnete keiner Fraktion an, finden innerhalb von vierzehn Tagen Nachwahlen statt.

Artikel 7
Der Reichskongress kann mit 2/3-Mehrheit den Regierungschef absetzen. Danach sind nach sp�testens 14 Tagen Neuwahlen anzusetzen.





IV. Exekutive

Artikel 8
1. Der Regierungschef ist der Regierungschef und oberster Exekutivbeamter des Staates.
2. Der Regierungschef wird auf 4 Monate gew�hlt.
3. W�hlbar ist jeder Staatsb�rger.
4. Der Regierungschef stellt per Verordnung seine offizielle Amtsbezeichnung fest.
5. Die Modalit�ten und Bestimmungen zur Wahl sind in einem Regierungserg�nzungsgesetz zu finden, das gleichzeitig mit dieser Verfassung und seinem Begleitgesetz erlassen wird.

Artikel 9
Der Regierungschef ist Oberbefehlshaber der Kaiserlichen Armee. Er hat bei Zustimmung des Reichskongresses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen das Recht zur Kriegserkl�rung.

Artikel 10
1. Die Reichsregierung besteht aus dem Regierungschef und den Reichsministern. Sie bilden das Kabinett.
2. Die Reichsregierung schlie�t im Namen des Staates Abkommen und Vertr�ge mit dem Ausland ab.
3. Der Regierungschef schl�gt dem Kaiser die Reichsminister vor, die dieser dann ernennt. Er bestimmt aus der Reihe der Minister einen stellvertretenden Regierungschef.
4. Im Kabinett besitzt der Regierungschef das Weisungsrecht. Er f�hrt den Vorsitz der Regierung und bestimmt die Richtlinien der Politik.

Artikel 11
Bei vorzeitigem Ausscheiden des Regierungschefs aus seinem Amte finden innerhalb von vierzehn Tagen Neuwahlen statt. W�hrenddessen f�hrt der stellvertretende Regierungschef die Amtsgesch�fte des Regierungschefs weiter.





V. Moderative

Artikel 12
1. Die moderierende Gewalt liegt in den H�nden des Kaisers. Ihm obliegt die Verwaltung und Aktualisierung der Webseite des Gelben Reichs.
2. Sein historischer Titel lautet: "Sohn des Himmels, G�ttlich erhabener Kaiser von Chinopien".
3. Der Kaisertitel ist innerhalb der Qianlong-Dynastie f�r beide Geschlechter erblich. Sollten keine Erben vorhanden sein, kann der Kaiser einen ihm w�rdig erscheinenden Nachfolger ernennen.
4. Der Kaiser darf nicht Mitglied eines Gremiums der Legislative, der Exekutive oder der Jurisdiktion sein.

Artikel 13
1. Der Kaiser ist oberster Repr�sentant des Gelben Reiches und kann in dieser Funktion von der Reichsregierung mit diplomatischen Aufgaben betraut werden.
2. Der Kaiser ist Ehrenoberst und Befehlshaber der Kaiserlichen Garde, die zu seinem pers�nlichen Schutz bereitsteht.
3. Des weiteren geh�rt zu seinen Pflichten, im Konfliktfall zwischen Gremien der drei anderen Gewalten schlichtend zu vermitteln, und f�r faire Wahlen und Abstimmungen zu sorgen.
4. Er residiert am Kaiserlichen Hof im Gro�en Palast zu Qianlong-Stadt.





VI. Jurisdiktion

Artikel 14
1. Die rechtssprechende Gewalt wird durch den Obersten Richter wahrgenommen.
2. Er entscheidet in allen Rechtsstreitigkeiten und bei allen in dieser Verfassung und in Gesetzen vorgesehenen F�llen.
3. Als Entscheidungsbasis dienen in folgender Reihenfolge:
    I. Verfassung und Gesetze des Gelben Reichs
    II. Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, �sterreichs und der Schweiz
    III. Reale internationale Vereinbarungen, wie die Menschenrechtskonvention
    IV. Moralische Werte

Artikel 15
Der Oberste Richter wird vom Kaiser auf Vorschlag des Regierungschefs ernannt.





VII. Schlussbestimmungen, Ausnahmezustand, Notstand

Artikel 16
1. Der Regierungschef kann in Ausnahemf�llen den Ausnahmezustand ausrufen und ihn wieder beenden. Dann regiert er das Land mittels Notverordnungen, die nach Aufhebung des Ausnahmezustandes nicht mehr g�ltig sind.
2. Der Ausnahmezustand kann nur durch 2/3-Beschluss des Parlamentes oder durch Entscheid des Gerichtes aufgehoben werden.

Artikel 17
1. Der Kaiser kann auf Vorschlag des Regierungschefs den Bev�lkerungsnotstand ausrufen. In diesem Fall gilt das gesamte Volk als Reichskongress.
2. Dieser Zustand bleibt erhalten, bis das Volk mit einfacher Mehrheit f�r eine Reichskongresswahl ist.

Artikel 18
1. Einer �nderung der Verfassung muss der Reichskongress zu 2/3 und das Volk mit einfacher Mehrheit zustimmen.
2. Der Kaiser hat ein Vetorecht, das nur mit einer 2/3 Mehrheit des Volkes gebrochen werden kann.





Verfassungserweiterndes Regierungsgesetz

�1
Das Volk w�hlt einen Regierungschef.
�2
Der neu gew�hlte Regierungschef schl�gt daraufhin eine Regierung vor. Sofern der Reichskongre� bzw. bei seiner Nicht-Existenz das Volk kein Veto gegen diese Entscheidung einlegen, ernennt der Kaiser die gesamte Regierung.
�3
Um ein Veto einzulegen, m�ssen 1/3 der Abgeordneten ein Veto beantragen, und 2/3 dem zustimmen.
�4
Wird ein Veto eingelegt, werden umgehend Neuwahlen zum Regierungschef ausgeschrieben.
�5
Der Kaiser vertritt den Regierungschef in solchen F�llen mit einer kommissarischen Regierung.
�6
Dieses Gesetz hat Verfassungsrang.





Verfassungs�bergangsanpassungsgesetz

�1
S�mtliche Wortlaute "Reichskanzler" und "Kanzler" werden in allen Gesetzen durch "Regierungschef" ersetzt.
�2
S�mtliche Wortlaute "Kaiser" in allen Gesetzen werden durch " bzw. Kaiserin" erg�nzt.
�3
S�mtliche Wortlaute "der Kaiser" oder "des Kaisers" werden in allen Gesetzen durch "bzw. die Kaiserin" bzw. "bzw. der Kaiserin" erg�nzt.


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