Historische Gesetze

Chinopisches St�dtegesetz
Existenzsicherungserlass
Gesetz der Streitkr�fte
Gesetz �ber das Bankwesen
Gesetz �ber den Adel und adlige Titel
Gesetz �ber den Verfassungsrang
Gesetz �ber die Exekutive im Reich
Gesetz �ber die Legislative
Gesetz �ber die Steuern und Staatsfinanzen
Gesetz �ber die Nationalbank
Gesetz �ber die verschiedenen Rechtsformen von Gewerbebetrieben �lteste Form
Gesetz �ber die verschiedenen Rechtsformen von Gewerbebetrieben
Gesetz zur Erkl�rung der allgemeinen Menschenrechte
Rolek-Doktrin







Chinopisches St�dtegesetz

I. Allgemein
1. Jeder Staatsb�rger des Gelben Reichs hat das Recht, der B�rgermeister einer Stadt zu werden, um diese kreativ zu gestalten. Um das Amt des B�rgermeisters zu �bernehmen ist keine Wahl n�tig.
2. Der B�rger darf sich eine der auf der Landkarte erfassten St�dte aussuchen oder eine neue Stadt gr�nden, die dann jedoch nicht auf der Karte verzeichnet werden muss.
3. Bei den gr��eren St�dten kann der B�rgermeister durch eine Wahl der B�rger ersetzt werden. Dabei handelt es sich um Anqing, Baotou, Chengdu, Fuzhou, Gangyuan, Huainan, Huang He, Jangste, Kanton, Kunming, Lanzhou, Nanchang, Nanjing, Shenyang, Tangshan, Xi'an, Xining, Yiyang, Yumen und Zaozhuang.
4. Die Provinzhauptst�dte (Tsingtao, Godwana, Qianlong-Stadt, M'ing) sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

II. Provinzhauptst�dte
1. Die Provinzhauptst�dte fungieren als Sitz des jeweiligen Gouverneurs.
2. Der Gouverneur ist w�hrend seiner Amtsperiode gleichzeitig B�rgermeister der Provinzhauptstadt.
3. Er hat zugleich jedoch das Recht einen B�rgermeister seiner Wahl einzusetzen, sofern er die Stadt nicht selber verwalten m�chte.
4. Ein eingesetzter B�rgermeister kann von der B�rgerschaft abgelehnt werden.

III. Stadtrechte
1. Jede Stadt hat das Recht kommunale Entscheidungen zu treffen.
2. Provinzial- und Staatsrecht brechen das Stadtrecht. Daher k�nnen st�dtische Verordnungen vom Provinzialgericht oder dem Obersten Chinopischen Gerichtshof widerrufen werden.
3. Der B�rgermeister hat die alleinige Entscheidungsgewalt in der jeweiligen Stadt.





Existenzsicherungserlass

Artikel 1 - Reichszerfall
a) Der Kaiser hat nicht das Recht das Reich ohne Zustimmung des Reichskanzlers und 2/3 der abgegebenen Stimmen des Reichskongresses das f�r zerfallen zu erkl�ren.

Artikel 2 - Thronfolge
a) Der Kaiser darf nicht abdanken, solange er keinen Thronfolger per Erlass benannt hat. Sollte er vorher seinen R�cktritt bekannt geben, so ist dieser nicht rechtskr�ftig.
b) Der Kaiser hat jederzeit das Recht einen neuen Thronfolger zu benennen.





Gesetz der Streitkr�fte

�1: Allgemeines
(1) Die Armee des GR ist eine Berufsarmee.
(2) Die Wehrpflicht ist nicht vorhanden, jedoch besteht ein auf freiwilliger Basis aufbauendes Reservistenheer.
(3) Sollte es mehr Bewerber f�r einen Beruf in der Armee geben als die Armee laut den in �2 genannten Vorgaben vergeben kann, so k�nnen diese sich einer intensiven milit�rischen Ausbildung unterziehen, die jedes Jahr im Kurzformat wiederholt wird. Diese Ausbildung etc. ist durch das Verteidigungsministerium zu organisieren und hat sowohl einen theoretischen wie einen praktischen Teil zu haben.
(3/1) Bei erfolgreichem Bestehen der Ausbildung wird der Absolvent in eine Reservearmee aufgenommen, welche vom Verteidigungsminister w�hrend des Kriegszustandes jederzeit zur Verst�rkung des regul�ren Heeres herangezogen werden kann. Mitglieder des Reserveheeres werde nur besoldet, wenn sie eingezogen worden sind.
(3/2) Sollte der Reservist bei einer der Nachfolgepr�fungen durchfallen, so scheidet er aus dem Reserveheer aus und muss die intensive Ausbildung wiederholen, wenn er weiterhin der Armee dienen will.

�2: Armeest�rke in Friedenszeiten
(1) Sie soll in Friedenszeiten niemals die Gr��e von 500.000 Mann �berschreiten.
(2) Die Gr�sse der Kontingente in Friedenszeiten ist vom Verteidigungsminister festzulegen, jedoch mit folgenden Vorgaben:
(2/1) Die Kontingente der Landstreitkr�fte in Friedenszeiten sollen zusammen 400.000 Mann ergeben, die Kontingente der Luftwaffe und Marine sollen in Friedenzeiten zusammen jeweils 50.000 Mann ergeben.
(2/2) Bei den Landstreitkr�ften soll ein Kontingent niemals gr�sser als 100.000 Mann und niemals kleiner als 25.000 Mann sein.
(2/3) Bei Luftstreitkr�ften und Marine soll ein Kontingent niemals die 15.000 Mann �berschreiten und niemals die 5.000 Mann unterschreiten.
(3) Punkt (2/1) kann w�hrend Kriegszeiten vernachl�ssigt werden. Alle anderen Punkte behalten ihre G�ltigkeit.

�3: Kriegszustand
(1) Der Kriegszustand gilt automatisch, sobald eine offizielle Kriegserkl�rung an oder vom GR gegangen ist oder kriegerische Handlungen stattfinden.
(2) Im Kriegszustand ist das Verteidigungsministerium berechtigt die normale Armeest�rke durch den Einzug von Reservisten zu vergr�ssern.

�4: Oberbefehl
(1) Der Oberbefehl �ber die Streitkr�fte liegt beim Reichskanzler in Absprache mit dem Verteidigungsminister.
(2) Der Verteidigungsminister setzt die einzelnen Befehlshaber der Kontingente ein und kann sie jederzeit wieder entlassen. Diese sind ihm zu Gehorsam verpflichtet, sofern der Befehl nicht gesetzeswidrig ist oder Hochverrat bedeutet.
(3) Der Reichskongress ist regelm�ssig durch den Verteidigungsminister �ber die Aktionen des Milit�rs zu informieren und besitzt ggf. ein Vetorecht gegen diese.

�5: Schlussbestimmungen
(1) Die Verabschiedung oder Reform dieses Gesetz bedarf einer absoluten Mehrheit im Reichskongress.





Gesetz �ber das Bankwesen

� 1
Als Bank im Sinne dieses Gesetzes gilt jede in nichtstaatlichem Besitz befindliche Institution, die gewerbsm��ig Gelder fremder Personen auf diesen Personen geh�rigen Konten verwaltet.

� 2
Im Reichsgebiet d�rfen Banken nur gegr�ndet und betrieben werden, wenn sie die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen erf�llen. Werden die Bedingungen nicht erf�llt, kann die Reichsregierung nach vorheriger Ank�ndigung die Zulassung der Bank entziehen.

� 3
Im Sinne dieses Gesetzes sind definiert:
(1) "Zentralbankgelder" als Guthaben, die von Banken bei der Bank von Chinopien gehalten werden.
(2) "Einlagen" einer Bank als die Summe aller bei dieser Bank gehaltenen Kontost�nde.
(3) "Fremdguthaben" als die Summe aller Guthaben, die eine Bank bei anderen Personen au�er der Zentralbank besitzt.
(4) "Reserven" einer Bank als die Summe von Zentralbankgeldern und Fremdguthaben im Besitz dieser Bank.

� 4
Die Banken besitzen das Recht zur Geldsch�pfung, d.h. sie sind befugt fremden Personen, die bei ihnen Konten unterhalten, Guthaben einzur�umen in solchem Umfang, dass die Einlagen �ber die Zentralbankgelder der Bank hinausgehen.

� 5
Banken sind verpflichtet, Reserven in H�he von mindestens zwanzig Prozent ihrer Einlagen zu unterhalten. Diese Reserven m�ssen zu mindestens f�nfzig Prozent in Zentralbankgeldern bestehen.

� 6
Eine Bank, die eine der Bedingungen des � 5 verfehlt, ist verpflichtet, dies unverz�glich der Reichsregierung zu melden. Die Reichsregierung kann der Bank eine Frist zur Erf�llung der Bedingungen setzen und/oder Ma�nahmen ergreifen, die in teilweisen oder vollst�ndigen Konteneinfrierungen oder dem Entzug der Zulassung und Bankrotterklr�ung der Bank bestehen k�nnen.

� 7
Alle Banken sind verpflichtet, untereinander einen Giroverkehr zu betreiben. Als Abrechnungsstelle der Clearing-Saldi dient die Bank von Chinopien, die diese Saldi per �berweisung �ber die Zentralbankgelder der Banken ausgleicht.





Gesetz �ber den Adel und adlige Titel

� 1
Als "adlig" im Sinne dieses Gesetzes z�hlt jeder, der einen gem�� diesem Gesetz ordnungsgem�� verliehenen Titel erhalten hat. Diese Titel umfassen (in aufsteigender Reihenfolge) Baron, Graf, Markgraf, Herzog und Kaiser. Die Gesamtheit aller adligen Personen hei�t Adel.

� 2
Der Titel "Kaiser" bzw. "Kaiserin darf jeweils nur von einer einzigen Person getragen werden und wird gem�� den in der Verfassung vorgesehenen Regeln weitergegeben. Der Kaiser steht dem Adel vor und repr�sentiert ihn nach au�en.

� 3
Der Prozess zur Verleihung eines Adelstitels ist wie folgt:
Der Reichskanzler schl�gt eine Person, die sich so verdient gemacht hat, dass eine Erhebung in den Adel gerechtfertigt scheint, vor. Diese Person darf sich anschlie�end einen Titel Herzog, Graf, Markgraf oder Baron plus den Zusatz "von" mitsamt einem geographischen Ortsnamen aussuchen. Dabei ist die Rangfolge der Titel zu beachten sowie bei der Wahl des Ortsnamens die Vorschrift, dass die Bedeutung des Ortes dem Rang des Titels entsprechen sollte. Wenn der Reichskanzler mit der Ortswahl einverstanden ist, wird der Vorschlag dem Kaiser unterbreitet. Dieser kann, wenn er mit der Erhebung in der vorgeschlagenen Form einverstanden ist, den Vorgeschlagenen in den Adelsstand erheben.

� 4
Der Kaiser kann verliehene Adelstitel auch wieder entziehen.

� 5
Adlige sind berechtigt, ein Wappen zu f�hren, sofern es vom Kaiser gebilligt wurde.

� 6
Der Titel "Markgraf" wird nur f�r Grenzgebiete vergeben.

� 7
Der Kaiser kann ohne Initiative des Reichskanzlers keine Adelserhebungen durchf�hren.

� 8
Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehene Adelstitel bleiben bestehen, k�nnen jedoch vom Kaiser entzogen werden.





Gesetz �ber den Verfassungsrang

Art. 1
Gesetze, die Verfassungsrang besitzen, k�nnen nur eingef�hrt, ge�ndert oder abgeschafft werden, wenn neben den �brigen f�r die Legislative notwendigen Voraussetzungen auch das Volk in einer allgemeinen, freien, geheimen und gleichen Abstimmung mit mindestens Zweidrittelmehrheit zustimmt.

Art. 2
Dieses Gesetz besitzt Verfassungsrang.





Gesetz �ber die Exekutive im Reich

Art. 1
Die Exekutive im Reich liegt bei der Regierung, die aus dem Premierminister und den Ministern besteht.

Art. 2
Der Premierminister wird alle zwei Monate in freier, gleicher, allgemeiner und geheimer Wahl vom Volk gew�hlt. Falls im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen sollte, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den h�chsten Stimmenanteilen statt. Der gew�hlte ist anschlie�end vom Kaiser zum Premierminister zu ernennen.

Art. 3
Der dieser Premierminister schl�gt dem Kaiser seine Minister vor, die anschlie�end vom Kaiser ernannt werden.

Art. 4
Der Premierminister besitzt innerhalb der Regierung die Richtlinienkompetenz.

Art. 5
Dieses Gesetz besitzt Verfassungsrang.





Gesetz �ber die Legislative

Art. 1
Das einzige Organ mit legislativen Befugnissen im Gelben Reich ist das Volk als Gesamtheit aller Personen mit dem Staatsb�rgerrecht.

Art. 2
Zur Einbringung von Gesetzantr�gen befugt sind der Kaiser und die Regierung. Alle Gesetzantr�ge sind in fertig ausformulierter Form vorzulegen und anschlie�end vom Volk abzustimmen. Das Gesetz gilt als beschlossen, wenn in der Abstimmung mindestens 50 Prozent der abgegebenen Stimmen den Antrag bef�rworteten.

Art. 3
Das einzige Organ mit legislativen Befugnissen im Gelben Reich ist das Volk als Gesamtheit aller Personen mit dem Staatsb�rgerrecht.

Art. 4
Zur Einbringung von Gesetzantr�gen befugt sind der Kaiser, die Regierung sowie alle B�rger, sofern ihr Antrag von mindestens f�nf B�rgern insgesamt unterst�tzt wird. Alle Gesetzantr�ge sind in fertig ausformulierter Form vorzulegen und anschlie�end vom Volk abzustimmen. Das Gesetz gilt als beschlossen, wenn in der Abstimmung mindestens 50 Prozent der abgegebenen Stimmen den Antrag bef�rworteten.

Art. 5
Alle Abstimmungen �ber Gesetzantr�ge sind in freier, gleicher, allgemeiner und geheimer Wahl durchzuf�hren.

Art. 6
F�r Abstimmungen �ber Gesetzantr�ge gibt es kein notwendiges Quorum.

Art. 7
Die Bestimmungen zur �nderung von verfassungs�ndernden Gesetzen die bleiben von diesem Gesetz unber�hrt.

Art. 8
Dieses Gesetz besitzt Verfassungsrang.





Gesetz �ber die Steuern und Staatsfinanzen

Der Reichskongress beschlie�t und verk�ndet hiermit das folgende Gesetz:

� 1
Dieses Gesetz regelt die Steuern und Staatsfinanzen des Gelben Reiches. Hierzu wird bei der Bank von Chinopien ein Konto der Staatskasse eingerichtet, das vom Reichsministerium f�r Finanzen und Wirtschaft, RMFW, verwaltet wird.

� 2
Abgesehen von der Abwicklung laufender Staatsausgaben wie Beamtengeh�lter und Sozialhilfezahlungen besitzt das RMFW keine Verf�gungsgewalt �ber die Staatskasse. Jede dar�ber hinausgehende Ausgabe ist vom Reichskongress zu bewilligen.

� 3
Das Recht, Steuern und Abgaben einzuf�hren, abzuschaffen oder den Satz zu ver�ndern besitzt nur der Reichskongress und hat dies �ber �nderung dieses Gesetzes zu tun.

� 4
Steuern, die derzeit im Gelben Reich erhoben werden, sind Mehrwertsteuer (MWSt), Einkommensteuer (EKSt) und Gewerbesteuer (GSt).

� 5
Mehrwersteuerpflichtig sind alle Betriebe mit mehr als zwei Besch�ftigten. Diese m�ssen f�r jede verkaufte Ware zehn Prozent des Verkaufspreises als Steuern abf�hren.

� 6
Einkommensteuerpflichtig sind alle B�rger mit einem Einkommen von mehr als C$ 1200 pro Runde. Sie m�ssen siebzig Prozent dessen, was �ber C$ 1200 Rundeneinkommen hinausgeht, als Steuer abf�hren. Das zu versteuernde Einkommen berechnet sich also als Rundeneinkommen minus C$ 1200 Existenzminimum.

� 7
Gewerbesteuerpflichtig sind alle Betriebe. Sie m�ssen siebzig Prozent dessen, was nach Abzug aller Personalkosten als Profit �brigbleibt, als Steuer abf�hren.

� 8
Wenn ein B�rger oder Betrieb eine vom Kaiser als wohlt�tig anerkannte Spende an eine wohlt�tige Organisation leistet, so wird die gespendete Summe vom zu versteuernden Einkommen bzw. (bei Betrieben) vom zu versteuernden Gewinn abgezogen.

� 9
Auch die Gewinne der Volkseigenen Betriebe gehen an die Staatskasse.

� 10
Alle Betriebe sind verpflichtet, alle drei WiSim-Runden eine Steuererkl�rung beim RMFW einzureichen, in der die Verkaufszahlen und Profite aufgelistet sind, die der Betrieb in den letzten drei Runden erzielt hat. Analog hierzu sind B�rger verpflichtet, alle drei WiSim-Runden eine EKSt- Erkl�rung abzugeben. Mit der Einreichung der Steuererkl�rung ist der zu zahlende Betrag an die Staatskasse zu �berweisen. Das RMFW ist berechtigt, die Richtigkeit der Erkl�rung nachzupr�fen bzw. andere staatl Beh�rden (Geheimdienste o.�.) um Nachpr�fung zu ersuchen. Bei Verst��en kann eine Anklage wegen Steuerhinterziehung vor dem Gerichtshof. Die Strafe f�r Steuerhinterziehung betr�gt das Dreifache des hinterzogenen Betrages sowie in schweren F�llen gegebenenfalls eine zus�tzliche Bestrafung, je nach Ermessen des Gerichts.





Gesetz �ber die Nationalbank

Artikel I
Es wird eine staatliche Zentral- und Notenbank des Gelben Reiches gegr�ndet, welche den Titel "Bank von Chinopien" tr�gt.

Artikel II
Geleitet wird die Bank von Chinopien, welche die amtliche Abk�rzung BC tragen soll, vom Notenbankpr�sidenten.

Artikel III
Die BC ist f�r W�hrungsstabilit�t und Gew�hrleistung eines reibungslosen Zahlungsverkehrs innerhalb des Gelben Reiches zust�ndig. Die Stabilit�t des Geldes zu wahren, muss ihr oberstes Ziel sein.

Artikel IV
Der Notenbankpr�sident wird alle sechs Monate vom Reichskongress aus drei vom Kaiser vorgeschlagenen Kandidaten ausgew�hlt.

Artikel V
Der Notenbankpr�sident ist in seinem Amt nicht an Weisungen von Seiten der Regierung gebunden und nur dem Kongress verantwortlich. Die BC ist unabh�ngig.

Artikel VI
Falls der Notenbankpr�sident seine Pflichten grob verletzt, kann er auf Antrag des Kaisers und auf Beschluss des Kongresses seines Amtes enthoben werden. Amtsenthebungen ohne schwere Fehltritte des Notenbankpr�sidenten sind unzul�ssig.

Artikel VII
�nderung dieses Gesetzes ist nur mit Zweidrittelmehrheit des Reichskongresses m�glich.

Artikel VIII
Sollte das Gelbe Reich in wirtschaftliche Beziehungen zu einer ausl�ndischen Macht treten, so ist die BC die auf chinopischer Seite f�r Abwicklung des Zahlungsverkehrs zust�ndige Instanz.





Gesetz �ber die verschiedenen Rechtsformen von Gewerbebetrieben
�lteste Form

Pr�ambel
Dieses Gesetz dient zur Regelung der verschiedenen Rechtsformen, die einem an CSEC teilnehmendes Gewerbeunternehmen zur Verf�gung stehen.

� 1: Einzelbetrieb (EB)
Die Rechtsform des EB ist f�r Betriebe mit nicht mehr als 2 Besch�ftigten m�glich. Hierbei sind Gesch�ftsf�hrer und Alleineigent�mer des Betriebes identisch, der Eigent�mer haftet mit seinem gesamten Privateigentum f�r den Betrieb. Ferner muss der Eigent�mer selbst im Betrieb t�tig sein. Betriebliche Transaktionen sind �ber das Konto des Eigent�mers abzuwickeln.

� 2: Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH)
Die Rechtsform der GmbH ist f�r Betriebe mit nicht mehr als 4 Besch�ftigten m�glich. Der oder die Eigent�mer haben vorher eine bestimmte Summe als Einlage einzuzahlen. Stimmrecht und Gewinnverteilung erfolgen nach den Einlageverh�ltnissen. Die GmbH kann jederzeit neue Gesellschafter mit aufnehmen. Betriebliche Transaktionen sind �ber ein betriebseigenes Konto abzuwickeln. Die Gesellschafter haften nur mit der Einlage.

� 3: Aktiengesellschaft (AG)
Die Rechtsform der AG ist f�r Betriebe mit beliebig vielen Besch�ftigten m�glich. Stimmrecht und Gewinnverteilung erfolgen nach den Aktienverh�ltnissen. Die AG kann jederzeit neue Aktien ausgeben. Betriebliche Transaktionen sind �ber ein betriebseigenes Konto abzuwickeln. Die Gesellschafter haften nicht mit Privatverm�gen.

� 4: Volkseigener Betrieb (VEB)
Die Rechtsform des VEB ist f�r Betriebe mit beliebig vielen Besch�ftigten m�glich, sofern sie sich vollst�ndig in Staatsbesitz befinden. Die Gesch�ftsf�hrung liegt beim Kaiser oder bei einem von diesem mit der Gesch�ftsf�hrung Beauftragtem. Betriebliche Transaktionen sind �ber das Konto der Staatskasse abzuwickeln.

� 5: Wahlfreiheit der Rechtsform
Jeder an CSEC teilnehmender Betrieb muss bei Gr�ndung eine Rechtsform angeben, die abgesehen von den obigen Vorschriften frei gew�hlt werden kann. Die Rechtsform kann jederzeit ge�ndert werden.

� 6: Kartellverbot
Unternehmen oder Unternehmensb�ndnisse (Kartelle), die zur Dominierung des Marktes f�r eine bestimmte Branche dienen sollen oder mehr als f�nfzig Prozent der verkauften Wareneeinheiten dieser Branche kontrollieren, sind unzul�ssig und k�nnen auf Anordnung der Regierung aufgespalten werden.

� 7: Genossenschaft (Gen)
Die Rechtsform der Genossenschaft ist f�r Betriebe mit mehr als einem Besch�ftigten m�glich. Alle Mitglieder der Genossenschaft sind gleichberechtigt und sind verpflichtet, die Arbeit zu leisten, die ihnen vom Vorsitzenden der Genossenschaft zugeteilt wird. Es hat mindestens alle drei Monate eine Vollversammlung aller Genossenschaftsmitglieder stattzufinden, auf der eine Wahl zum Posten des Vorsitzenden abzuhalten ist. Der Gewinn der Genossenschaft ist unter allen Mitgliedern gleichm��ig aufzuteilen, oder kann, wenn die Vollversammlung es f�r n�tig h�lt, ganz oder teilweise den genossenschaftseigenen R�cklagen zugef�hrt werden, die vom Vorsitzenden verwaltet werden.
Ferner ist jede Genossenschaft frei, per Satzung zus�tzliche �mter einzuf�hren, die den Vorsitzenden kontrollieren. Die Besetzung dieser �mter ist nach demokratischen Prinzipien vorzunehmen.
Satzungs�nderungen k�nnen nur auf Beschluss einer Vollversammlung vorgenommen werden.





Gesetz �ber die verschiedenen Rechtsformen von Gewerbebetrieben

Pr�ambel
Dieses Gesetz dient zur Regelung der verscheidenen Rechtsformen, die einem an CSEC teilnehmendes Gewerbeunternehmen zur Verf�gung stehen.

Artikel I
Einzelbetrieb (EB) - Die Rechtsform des EB ist f�r Betriebe mit nicht mehr als 2 Besch�ftigten m�glich. Hierbei sind Gesch�ftsf�hrer und Alleineigent�mer des Betriebes identisch, der Eigent�mer haftet mit seinem gesamten Privateigentum f�r den Betrieb. Ferner muss der Eigent�mer selbst im Betrieb t�tig sein. Betriebliche Transaktionen sind �ber das Konto des Eigent�mers abzuwickeln.

Artikel II
Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH) - Die Rechtsform der GmbH ist f�r Betriebe mit nicht mehr als 4 Besch�ftigten m�glich. Der oder die Eigent�mer haben vorher eine bestimmte Summe als Einlage einzuzahlen. Stimmrecht und Gewinnverteilung erfolgen nach den Einlageverh�ltnissen. Die GmbH kann jederzeit neue Gesellschafter mit aufnehmen. Betriebliche Transaktionen sind �ber ein betriebseigenes Konto abzuwickeln. Die Gesellschafter haften nur mit der Einlage.

Artikel III
Aktiengesellschaft (AG) - Die Rechtsform der AG ist f�r Betriebe mit beliebig vielen Besch�ftigten m�glich. Stimmrecht und Gewinnverteilung erfolgen nach den Aktienverh�ltnissen. Die AG kann jederzeit neue Aktien ausgeben. Betriebliche Transaktionen sind �ber ein betriebseigenes Konto abzuwickeln. Die Gesellschafter haften nicht mit Privatverm�gen.

Artikel IV
Volkseigener Betrieb (VEB) - Die Rechtsform des VEB ist f�r Betriebe mit beliebig vielen Besch�ftigten m�glich, sofern sie sich vollst�ndig in Staatsbesitz befinden. Die Gesch�ftsf�hrung liegt beim Kaiser oder bei einem von diesem mit der Gesch�ftsf�hrung Beauftragtem. Betriebliche Transaktionen sind �ber das Konto der Staatskasse abzuwickeln.

Artikel V
Wahlfreiheit der Rechtsform - Jeder an CSEC teilnehmender Betrieb muss bei Gr�ndung eine Rechtsform angeben, die abgesehen von den obigen Vorschriften frei gew�hlt werden kann. Die Rechtsform kann jederzeit ge�ndert werden.

Artikel VI
Wahlfreiheit der Rechtsform - Jeder an CSEC teilnehmender Betrieb muss bei Gr�ndung eine Rechtsform angeben, die abgesehen von den obigen Vorschriften frei gew�hlt werden kann. Die Rechtsform kann jederzeit ge�ndert werden.

Artikel VII
Unternehmen oder Unternehmensb�ndnisse (Kartelle), die zur Dominierung des Marktes f�r eine bestimte Branche dienen sollen oder mehr als f�nfzig Prozent der verkauften Wareneeinheiten dieser Branche kontrollieren, sind unzul�ssig und k�nnen auf Anordnung der Regierung aufgespalten werden.





Gesetz zur Erkl�rung der allgemeinen Menschenrechte

Art. 1
(1) Die W�rde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu sch�tzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das chinopische Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unver�u�erlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art. 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Pers�nlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsm��ige Ordnung oder das Sittengesetz verst��t.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und k�rperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Art. 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) M�nner und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat f�rdert die tats�chliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und M�nnern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religi�sen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Art. 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religi�sen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die Wehrpflicht ist abgeschafft.

Art. 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu �u�ern und zu verbreiten und sich aus allgemein zug�nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gew�hrleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der pers�nlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Art. 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das nat�rliche Recht der Eltern und die zuv�rderst ihnen obliegende Pflicht. �ber ihre Bet�tigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten d�rfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gr�nden zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die F�rsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen f�r ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Art. 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, �ber die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den �ffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in �bereinstimmung mit den Grunds�tzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gew�hrleistet. Private Schulen als Ersatz f�r �ffentliche Schulen bed�rfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkr�fte nicht hinter den �ffentlichen Schulen zur�ckstehen und eine Sonderung der Sch�ler nach den Besitzverh�ltnissen der Eltern nicht gef�rdert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkr�fte nicht gen�gend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes p�dagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine �ffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

Art. 8
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) F�r Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschr�nkt werden.

Art. 9
(1) Alle Menschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren T�tigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsm��ige Ordnung oder gegen den Gedanken der V�lkerverst�ndigung richten, sind verboten.

Art. 10
Briefgeheimnis und Fernsprechgeheimnis sind gew�hrleistet. Die Unverletzlichkeit der Privatwohnung ist garantiert. Wohnungsdurchsuchungen und Kontrolle des Brief-und Telefonverkehrs d�rfen nur bei begr�ndetem Verdacht durch richterliche Anordnung verf�gt werden.

Art. 11
Dieses Gesetz besitzt Verfassungsrang und gew�hrleistet die von ihm garantierten Rechte f�r alle in Chinopien ans�ssigen Menschen unabh�ngig von ihrer Staatsangeh�rigkeit.





Rolek-Doktrin
sp�ter bekannt als Krisenintervensionsfriedenssicherungstruppeneinsatzgesetz

Pr�ambel
Erkennend, dass milit�rische Internationale Kriseneinsetzen der Armeen des Gelben Reiches m�glich sind und

In Betracht, dass es dem Kongress nicht jederzeit m�glich ist eine offizielle Kriegserkl�rung in verfassungsm��igen Mechanismen und in m�glichst kurzer Zeit zu beschliessen,

Erkl�rt der Kongress mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Kongresstimmen folgende Doktrin:


Artikel I
Das Gelbe Reich kann jederzeit Milit�r aussdenden und gegen fremde Staaten Kriege f�hren, ohne eine offizielle Kriegserkl�rung zu beschliessen, wenn die Entsendung des Milit�rs auf Beschluss einer Oberorganisation, in der das Reich Mitglied ist, stattfindet.

Artikel II
a)Dies gilt jedoch nur, wenn
(1) noch Milit�r anderer Nationen mitk�mpft und
(2) das Milit�r des Gelben Reiches nicht im Namen des Gelben Reiches, sondern im Namen der entsprechenden Oberorganisation k�mpft.
b) �ber ein Ausr�cken des Milit�rs hat der amtierende Reichskanzler zu entscheiden.
c) Der Reichskongress hat das Recht die Truppen durch Beschluss mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur�ckziehen.
d) Der Kaiser hat das Recht ein Veto gegen das Ausr�cken der Truppen auszusprechen.

Artikel III
a) Es sei m�glich, dass der Kongress dem Reichskanzler 'im Voraus' das Recht zur Kriegserkl�rung gestattet, dass dieser einsetzen kann, wenn es ihm am besten erscheint.
b) Ein solches Kriegserkl�rungsrecht muss vom Kongress mit den verfassungsm��igen Mechanismen zur Kriegserkl�rung erteilt werden und kann jederzeit auf demselben Wege wieder zur�ckgezogen werden. Unabh�ngig davon verf�llt dieses Recht automatisch nach 2 Wochen, es sei denn der Kongress best�tigt es mit den verfassungsm��igen Mechanismen.

Artikel IV
a) Diese Rolek-Doktrin kann nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Kongresstimmen abge�ndert oder aufgehoben werden.




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