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Urbi et Orbi -
Roman life and influence
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Imperium Romanum
Eine Rebublik führt Krieg
Sieger und Besiegte

"Wir leben in einem Staat, dessen Verfassung das ganze Volk so will."

Quellentext:


"Jene Kriege sind ungerecht, die ohne Grund unternommen werden. Ein gerechter Krieg kann nämlcih nur aus Rache geführt werden oder um die Feinde zurückzudrängen. Ein Krieg kann nur dann für gerecht gehalten werden, wennn er angesagt und erklärt ist und wenn das vom Gegner geraubte Eigentum vorher zurückgefordert wordern ist."
Cicero, de re publica 3,35
"Am dritten Tag nach der Schlacht erstürmte Mummius Korinth und ließ es niederbrennen, Den größten Teil der gefangen genommenen Einwohner erschlugen die Römer, Weiber und Kinder ließ Mummius in die Sklaverei verkaufen."
Pausanius 7,16

Who is Who?
A long way to CONCORDIA -


Senat
Magistrat
Diktator
Konsul
Prätor
Ädile
Quästor
Volkstribun
Heeresver-
sammlung
Plebejer-
versammlung
berät,schlägt vor
benennt in Notzeiten
uneingeschränkte Macht
Staatsgeschäfte
Heerführer
Gerichtsbeamte
Öffentliche Ordnung
Einspruchsrecht (Veto) gegen 
Staatskasse
Magistrat
Gesetze, Kriegsvorhaben
Gesetze
Sklaven
Zwölftafelgesetz, 
ältester Kodex des römischen Rechtes. Das Zwölftafelgesetz wurde ungefähr 451-450 v. Chr. auf der Grundlage der existierenden Rechtsordnung von zehn richterlichen Beamten, den so genannten Decemviri, verfasst und auf zwölf Bronze- oder Holztafeln geritzt. 

Durch das Zwölftafelgesetz sollten strittige Fragen des Gewohnheitsrechtes geklärt werden und die bestehenden Ungleichheiten zwischen Plebejern und Patriziern beseitigt werden. 

Ferner hatte das Zwölftafelgesetz die Offenlegung des Rechtswissens zum Ziel, da dieses bisher nur den privilegierten Schichten zugänglich war. 

Beim Sturm der Gallier auf Rom 387 v. Chr. wurden die Tafeln zerstört, doch sind einige der Gesetzestexte in späteren Quellen enthalten. Das Zwölftafelgesetz hatte großen Einfluss auf die weitere Entwicklung des römischen Rechtes, so auch auf das Corpus juris civilis des oströmischen Kaisers Justinian I.


 
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