Recht und Ordnung bei den irischen KeltenProbearbeit für einen Grundlagenschein in Rechtsgeschichte von "Shannon o'Flaherty"
Ein solcher König hatte aber weitaus weniger Befugnisse, als heute mit dem Begriff des Königtums verbunden werden. Er hatte zwar die höchste soziale Position inne, aber außer der Rolle des Heerführers in Kriegszeiten hatte er wenige wichtige Funktionen. So hatte er zum Beispiel auch keine gesetzgebende Gewalt, die Rechtssprechung wurde von einer Art professionellem Richterstand, den Brehonen, ausgeübt. Die größte Machteinschränkung war aber die Tatsache, dass sein Rang und Titel nicht vererbbar waren. Jeder König wurde von der Oberschicht seines Landes auf Lebzeit gewählt. Nach dem Tod eines Königs wurde ein Nachfolger aus seiner erweiterten Familie gewählt, wobei der Kandidat den gleichen Urgroßvater wie der verstorbene König gehabt haben musste. Dieses Wahlsystem führte natürlich oft zu Kriegen zwischen den potentiellen Nachfolgern, sodass es später in vielen Gebieten dahingehend geändert werden musste, dass der amtierende König noch zu Lebzeiten einen Nachfolger ernannt hat. Die Kelten waren somit der einzige große europäische Volksstamm, der nicht das Erstgeborenenrecht praktizierte. Außer dem König gab es noch 27 verschiedene Klassen von Freien, deren Rang von Geburt, Vermögen und Fähigkeiten abhing, und eine nicht bestimmte Anzahl von Sklaven. Besonders wichtige Einheiten in der irischen Gesellschaft sind von jeher die Familien ("Clans"). Diese Clans lebten zusammen in einem Gebiet, wobei meist die einflussreicheren Clans die Führung der tuatha übernahmen, während kleinere Stämme sich ihnen anschlossen. Dabei lebte die Bevölkerung nicht in Städten oder größeren Siedlungen, sondern meist auf einsamen Bauernhöfen, wo sie aufgrund der starken Bewaldung bevorzugt Viehzucht betrieben. Ansammlungen von mehreren Hütten waren nur in der Nähe von den (kaum größeren) Häusern von Königen und wichtigen Adligen zu finden.
In diesen komplexen Rechtssätzen wurden Maßnahmen und Entschädigungen für fast jedes denkbare Verbrechen festgelegt. Bemerkenswert ist hierbei, dass nicht die Einzelpersonen, die zu dieser Entschädigung verurteilt worden waren, diese persönliche zu bezahlen hatten, sondern dass die Familie für den Ersatz des Schadens aufzukommen hatte. Aber auch das Erbrecht war bei den Kelten stark ausgeprägt, was auch notwendig war, da der Erstgeborene keinerlei Sonderstatus in Bezug auf die Erbfolge hatte. Das keltische Recht in Irland war kein öffentliches Recht, sondern hatte eher zivilrechtliche Ausprägung. So gab es kein Strafverfolgungsorgan und keine geregelten Formen der Vollstreckung. Rechtssprüche konnten nur durch private Maßnahmen unter Zuhilfenahme der Öffentlichkeit vollstreckt werden. Die Gesetze waren für alle Iren verbindlich, unabhängig von der sozialen und wirtschaftlichen Ausgangslage. Niemand stand über dem Gesetz, der Sage nach mussten selbst Könige sich ihm beugen. Es ist auch eine frühe Art der Gewaltenteilung festzustellen. Die judikative Gewalt lag nicht bei den Königen, sondern bei professionellen Juristen; die Herrscher hatten also keine absolute Macht.
Jeder König hatte an seinem Hof einen Brehonen, der innerhalb ihres Einflussbereiches als Schiedsrichter fungierte. Dieser hatte auch die Aufgabe, als Bevollmächtigter des Königs gegenüber anderen Königen zu agieren. Die Brehonen waren eher Schiedsrichter und Rechtsberater als Richter im heutigen Sinne. Nach ihnen wird das keltische Recht auch "Brehonenrecht" genannt. Bemerkenswert ist weiterhin, dass das Amt des Brehonen vererbbar war, was aber wohl an der Familiengebundenheit der Kelten lag.
Es ist allerdings auch zu bemerken, dass der nicht vorhandene Strafverfolgungsapparat sowie die nicht genügend geregelten Formen der Vollstreckung die Effektivität des keltischen Rechts herabsetzten. Auch die Überprüfung von Richtersprüchen zur Vermeidung von Justizirrtümern war nicht gegeben. Trotz dieser Mängel halte ich das damalige irisch-keltische Rechtssystem für eines der fortschrittlichsten seiner Zeit. Verwendete Literatur: Beckett, James Camlin. Geschichte Irlands. 2. Auflage, Stuttgart 1977. Neill, Kenneth. The Irish People. An Illustrated History. New York, 1979. |
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