Statuten

Österreichisch-Griechische Liga
c/o Papyrussammlung der Österreichischen Nationalbibliothek
Josefsplatz 1
1015 Wien




1. Der Verein führt den Namen „Österreichisch-Griechische Liga“, Gesellschaft zur Pflege und Förderung der kulturellen, wirtschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen Österreich und Griechenland.

2. Die Liga hat ihren Sitz in Wien und erstreckt sich auf das gesamte Österreichische Bundesgebiet. Die Liga kann in den Bundesländern Zweigvereine errichten bzw. existierende ähnliche Vereine im Sinne eines Dachverbands kooptieren.

3. Die Realisierung der Zwecke und Ziele der Liga soll durch ständige Kontaktpflege der Mitglieder in Form von Diskussionen,Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen sowie durch entsprechende Publikationen vorangetrieben werden.

4. Die zur Erreichung der Zwecke und Ziele der Liga erforderlichen finanziellen Mittel werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) freiwillige Spenden und
c) die Reinerträge der Veranstaltungen aufgebracht.

5. Die Mitgliederaufnahme erfolgt auf Empfehlung eines Mitglieds. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme ohne Begründung abzulehnen. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht statthaft.

6. Die Liga besteht aus Vereinen, ordentlichen, fördernden und den Mitgliedern des Ehrenpräsidiums. Ordentliche Mitglieder sind jene, welche ihre Mitgliedsbeiträge leisten und bei den ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen mit Stimmrecht ausgestattet sind. Fördernde Mitglieder sind jene, die die Liga bei ihren Zielsetzungen finanziell oder sonst unterstützen und bei den ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen können.

7. Jedes ordentliche Mitglied hat die Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu leisten, deren Höhe von der Generalversammlung bestimmt wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Interesse der Liga nach Kräften zu fördern. Die ordentlichen Mitglieder besitzen in der Generalversammlung das Stimmrecht. Ferner haben sie das aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benützen.

8. Der Austritt aus der Liga steht jedem Mitglied jederzeit gegen vorangehende vierwöchige Kündigung frei. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Zweck der Liga schädigen, aus der Liga auszuschließen. Die freiwillig Austretenden sowie die ausgeschloßenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung ihrer Beiträge. Ferner endet die Mitgliedschaft durch den Tod.

9. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, als Krankheit, Arbeitslosigkeit u. dgl., ist der Vorstand berechtigt, dem betreffenden Mitglied über dessen Ansuchen die Befristung oder den Nachlaß der Mitgliedsbeiträge zu bewilligen.

10. Die Organe der Liga sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Kassarevisionskommission und
d) Die Schlichtungskommission.

11. Der Vorstand besteht aus dem
a) Präsident/tin
b) zwei Vizepräsidenten/tinnen
c) Generalsekretär/rin
d) Schriftführer/erin und stellvertretende Kulturreferentin
e) Kulturreferent/in und stellvertretende/r Generalsekretär/in
f) Kassier
g) und weiteren bis zu 12 Mitgliedern.

Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Funktionsdauer der von der Generalversammlung gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, zwei Vize?Präsidenten, den Generalsekretär, den Schriftführer und den Kassier ebenfalls für zwei Jahre.
An den Sitzungen des Vorstandes können auch die fördernden Mitglieder mit beratender Stimme teilnehmen.

12. Dem Vorstand obliegt
 a) die Verwaltung des Vermögens,
 b) die Entscheidung über Aufnahme der Mitglieder,
 c) die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung, die Erledigung aller Angelegenheiten der Liga, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit dirimiert der Vorsitzende.
Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Liga müssen vom Präsidenten unterzeichnet und vom Generalsekretär bzw. SchriftführerIn in finanziellen Angelegenheiten vom Kassier mitgefertigt sein.

13. Der Präsident und in dessen Verhinderung einer der beiden Vize-Präsidenten vertritt die Liga nach außen gegenüber den Behörden und dritten Personen. Er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes, er beruft die Sitzung des Vorstandes ein und führt in den Versammlungen und Sitzungen den Vorsitz.
Der Generalsekretär und in dessen Verhinderung der/die SchriftführerIn verfaßt alle von der Liga ausgehenden Schriften und Dokumente und führt die Geschäfte des Archivs der Liga.
Der Kassier besorgt die Einkassierungen und Auszahlungen und deren Verbuchung. Über die Art der Anlegung des Vermögens beschließt der Vorstand.
Der Kassarevisionskommission obliegt die laufende Gebahrungskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsjahres. Sie hat über das Ergebnis der Überprüfung in dem Vorstand und in der Generalversammlung zu berichten.

14. In allen Streitigkeiten aus dem Ligaverhältnis sowohl zwischen dem Vorstand und den einzelnen Mitgliedern als auch zwischen den letzteren untereinander entscheidet entgültig die Schlichtungskommission. Sie wird in der Weise zusammengesetzt, daß jeder Streitteil zwei Ligamitglieder zu ihren Mitgliedern wählt, welche ein fünftes Mitglied zum Vorsitzenden der Schlichtungskommission wählen.
Die Schlichtungskommission entscheidet, ohne an bestimmten Normen gebunden zu sein, nach ihrem besten Wissen und Gewissen und faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Kommt über die Wahl des Vorsitzenden eine Einigung nicht zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen  das Los.

15. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt und muß wenigstens vierzehn Tage früher den Mitgliedern bekanntgegeben werden.

Anträge sind acht Tage vor der Generalversammlung beim Generalsekretär bzw. SchriftführerIn schriftlich einzubringen.
Der Generalversammlung ist vorbehalten:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes mit Vorbehalt der Bestimmungen der lit. 10.
b) die Bestimmung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
c) die Änderung der Statuten,
d) die Auflösung der Liga und
e) die Wahl der Mitglieder der Kassarevisionskommission auf die Dauer eines Jahres. Diese Kommission besteht aus zwei Mitgliedern.
Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung muß erfolgen, wenn wenigstens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung beim Vorstand darum ansucht. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, die Generalversammlung innerhalb von drei Monaten einzuberufen. Jede Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder der Liga anwesend ist. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, welche ohne Rücksicht auf Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen, sofern die Statuten nicht anderes vorsehen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

16. Das Ehrenpräsidium besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern, die über Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt werden. Das Ehrenpräsidium hat eine repräsentative Funktion. Seine Mitglieder können an den Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.

17. Die freiwillige Auflösung der Liga erfolgt mit einer Dreiviertel-Majorität aller ordentlichen Mitglieder in einer hiezu eigens einberufenen Generalversammlung. Das vorhandene Vermögen wird im Falle einer freiwilligen Auflösung zu einem wohltätigen Zwecke verwendet, welchen diese Generalversammlung bestimmt.

Wien, im April 2001
 

Dr. Paul Oliver Kaukal
Generalsekretär der ÖGL
HR Univ.-Prof. Dr. Dir.Hermann Harrauer
Präsident der ÖGL
 
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