| ~
Der
Lausitzer Kuttenkrieg ~ 6. Kammer am Landgericht Cottbus zum ~ __.Hells Angels Emblem! |
|||
| ______Beschluss: Im Ermittlungsverfahren gegen XY-Y_XXL geb. am 8.10.1966 in Berlin wohnhaft: Ueberall & Nirgends Verteidiger: RA Rainer Elfferding Werftstrasse 3 10557 Berlin-Moabit wegen Verstoss gegen das Vereinsgesetz hat die 6. Strafkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Cottbus durch den Praesidenten des LG Doenitz als Vorsitzender die Richterin am LG Doil und die Richterin am LG Schroeter am 28.02.2002 beschlossen: Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Cottbus gegen den Beschluss des AG Lübben vom 19.10.2001, Az.: 40 Gs 137/01 wird als unbegründet verworfen. Die StA Cottbus wird
angewiesen, die beschlagnahmte, sichergestellte
Bikerkutte des Beschuldigten mit den Abzeichen
"Hells Angels MC Germany" (hinten) und
"Hells Angels MC Berlin" (vorn) an den
Beschwerdeführer herauszugeben. Wegen Verstoßes gegen
das Vereinsgesetz. "Hells Angels MC Germany" (hinten) und "Hells Angels MC Berlin" (vorn) ab. Zur Begründung wird
auf den Beschluss des AG Lübben verwiesen. Diese ist auf die Anordnung der richterlichen Beschlagnahme der Bikerkutte des Beschuldigten gerichtet. Zur Begründung führt die StA Cottbus unter Hinweis auf die Verfügung des BMI vom 21.10.1983 und der Verfügung des Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2000 an, dass der Verein "Hells Angels Motorclub e.V. Hamburg" und der Verein "MC Hells Angels Germany Chapter Düsseldorf" verboten sei. Insbesondere nach den jeweiligen Ziffern 3 der Verfügungen, dürften Kennzeichen dieser Vereine weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden. Das öffentliche Zeigen
des geflügelten Totenkopfes und/oder der Schriftzüge
"Hells Angels" unterfalle dem Kennzeichenverbot
nach § 9 Vereinsgesetz bzw. § 86a StGB. Da das Kennzeichen der Einziehung unterliege, seien auch die Voraussetzungen für die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme gegeben. Der Beschuldigte hat beantragt, die Beschwerde der StA zu verwerfen, da ein Verbot des auf der Bikerkutte des Beschuldigten aufgetragenen Kennzeichen nicht vorliege. Zudem verwies er auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, abgedruckt in NJW, Seite 435f. Ferner hat der
Beschuldigte zum Beleg der Rechtsmäßigkeit des Tragens
des Emblems "Hells Angels MC Berlin" die
Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres vom
13.02.1990, der Senatsverwaltung für Justiz vom
15.02.1990 sowie vom 29.06.1990 vorgelegt. Denn die von der StA Cottbus in Bezug genommenen Verbotsverfügung beschränken sich lediglich auf die Ortsgruppen der "Hells Angels Motorcycleclub e.V. Hamburg" und die "MC Hells Angels Germany Chapter Düsseldorf". Diese Kennzeichen hat
der Angeklagte indes nicht getragen. Indes liegt ein solcher Fall hier gerade nicht vor. Eine geringfügige
Kennzeichenveränderung, der sich von dem - durch eine §
86a Abs.II 2 StGB entsprechenden Erweiterung auf zum
Verwechseln ähnlicher Kennzeichen gerade nicht
ergänzten - Tatbestand des § 20 Abs. I Nr.5
Vereinsgesetz ohne Überschreitung der Grenze zu
verbotenen Analogie erfassen ließe, liegt jedoch nicht
vor, wenn die Veränderung des Kennzeichens wie hier
gerade dazu führt, das es die Gestalt eines Zeichens
annimmt, dass von legalen Vereinigungen oder
Institutionen benutzt und vom unbefangenen Betrachter
diesen zugeordnet werden kann. Vielmehr nimmt die Gestalt des Symbols durch den im vorliegenden Fall getragenen Zusatz der Ortsbezeichnung "Berlin" die Gestalt eines Zeichens an, das von legalen Vereinigungen oder Institutionen benutzt und vom unbefangenen Betrachter diesen zugeordnet werden kann. Daran ändert auch die durch Artikel 9 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 09.Januar 2002 (Bundesgesetzblatt 2002, Teil I, Seite 361) geänderte Fassung der Vorschrift des § 9 des Vereinsgesetzes nichts. Wie bereits ausgeführt, sind die vom Beschuldigten getragenen Kennzeichen auf der Bikerkutte gerade nicht verbotenen Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich. Darüber hinaus bestehen auch hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass die Zielrichtung der Ortsgruppe Hells Angels Berlin, Hells Angels MC Germany denen der verbotenen Vereine nicht entspricht. Gegenteiliges ist auch
von der StA nicht dargetan worden. ausgefertigt Cottbus, den 14. März 2002 Stempel/Unterschrift
vom ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ Des Kutten ~ Clan's Blick auf den Rechtsstaat per Internet befasst sich neben einer ganzen Reihe von Fights um Deutschlands Kleider _ Ordnung mit Rechtsfragen rund um das V-Mann ~Wesen und Rohkost fuer die Polizeipresse. Sowie historischer Aufarbeitung des kleinen Gerangels, das sich Satans liebste Kinder vor einigen Jahren mit den Bandidos in Skandinavien, Kanada und Sued- Frankreich lieferten. URL: fight-for-your-right.org/news.php Sozialnetz - Dateien zu an grenzenden Themen: Alamut Web Lexikon ~ Die Zahl 666 (Der Textblock "81") ~ ~ ~ AWL_Sergant of_Death Register zur Sozialkarte Buchstabe V ~ ~ ~ AWL Meister der Insel ~ ~ ~ Rechtsanwalt Elfferding bekam auf der letzten Vergabe -Konferenz einen Eintrag im Alamut Web Lexikon zu gesprochen. Soll die seit langem geplante Notiz "Ulrich Schmuecker" vom Umfang her entlasten. Zu anderen Fragen der Kleiderordnung wie Kopftuchverbot; Bekifft Lernen, Wie man Schlaefer erkennt, mit Hushpuppies am Arbeitsplatz, Fahrtkostenerstattung zum Friseur vom Sozialamt, Oeffentliches Aergernis erregende Schraubenschluessel und andere Ermittlungen gegen die Dritte Ebene der Organisierten Kriminalitaet lenkt Anthraxwerk.de den Blick. ================ 1st site_pub: 2.7.004 ================== URL of this Site: http://de.geocities.com/nu10j/Y-MCL-Dress_Code-81_Urteil-Cottbus_11.htm ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ La~Proll ~~~~~~ NAVY1 Site Map of Sozialnetz 999 Trittbretter - und der Name des Zuges ist das Geheimnis Sozialnetz & Blumenwiese ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ |
|||