~ Der Lausitzer Kuttenkrieg

~ 6. Kammer am Landgericht Cottbus zum

~ __.Hells Angels Emblem!

 
______Beschluss:

Im Ermittlungsverfahren gegen XY-Y_XXL geb. am 8.10.1966 in Berlin

wohnhaft: Ueberall & Nirgends

Verteidiger: RA Rainer Elfferding Werftstrasse 3 10557 Berlin-Moabit

wegen Verstoss gegen das Vereinsgesetz

hat die 6. Strafkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Cottbus

durch den Praesidenten des LG Doenitz als Vorsitzender die Richterin am LG Doil und die Richterin am LG Schroeter am 28.02.2002 beschlossen:

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Cottbus gegen den Beschluss des AG Lübben vom 19.10.2001, Az.: 40 Gs 137/01 wird als unbegründet verworfen.

Die StA Cottbus wird angewiesen, die beschlagnahmte, sichergestellte Bikerkutte des Beschuldigten mit den Abzeichen "Hells Angels MC Germany" (hinten) und "Hells Angels MC Berlin" (vorn) an den Beschwerdeführer herauszugeben.

______________GRÜNDE :::

I.
Die Staataanwaltschaft _StA Cottbus leitete gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren ein.

Wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz.

Das AG Lübben lehnt mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.10.2001 den Antrag der StA Cottbus auf richterliche Bestätigung der Beschlagnahme einer am 12.07.2001 sichergestellten Bikerkutte mit den Abzeichen:

"Hells Angels MC Germany" (hinten) und

"Hells Angels MC Berlin" (vorn) ab.

Zur Begründung wird auf den Beschluss des AG Lübben verwiesen.
Dagegen legte die StA Cottbus mit dem Schriftsatz vom 26.11.2001 Beschwerde ein.

Diese ist auf die Anordnung der richterlichen Beschlagnahme der Bikerkutte des Beschuldigten gerichtet.

Zur Begründung führt die StA Cottbus unter Hinweis auf die Verfügung des BMI vom 21.10.1983 und der Verfügung des Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2000 an, dass der Verein "Hells Angels Motorclub e.V. Hamburg" und der Verein "MC Hells Angels Germany Chapter Düsseldorf" verboten sei.

Insbesondere nach den jeweiligen Ziffern 3 der Verfügungen, dürften Kennzeichen dieser Vereine weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.

Das öffentliche Zeigen des geflügelten Totenkopfes und/oder der Schriftzüge "Hells Angels" unterfalle dem Kennzeichenverbot nach § 9 Vereinsgesetz bzw. § 86a StGB.

Dagegen habe der Beschuldigte am 12.07.2001 auf dem Weg zur "German Bike Week 2001" durch das Tragen einer schwarzen Lederweste, auf deren Rückseite Aufnäher mit dem weißen behelmten Totenkopf mit rechtsschwingenden Engelsflügeln sowie dem Schriftzug "Hells Angels" angebracht waren, verstoßen.

Da das Kennzeichen der Einziehung unterliege, seien auch die Voraussetzungen für die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme gegeben.

Der Beschuldigte hat beantragt, die Beschwerde der StA zu verwerfen, da ein Verbot des auf der Bikerkutte des Beschuldigten aufgetragenen Kennzeichen nicht vorliege.

Zudem verwies er auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, abgedruckt in NJW, Seite 435f.

Ferner hat der Beschuldigte zum Beleg der Rechtsmäßigkeit des Tragens des Emblems "Hells Angels MC Berlin" die Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres vom 13.02.1990, der Senatsverwaltung für Justiz vom 15.02.1990 sowie vom 29.06.1990 vorgelegt.

Das AG Lübben hat die Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.
Die zulässige Beschwerde der StA Cottbus ( §§ 304 Abs. I, 305 Abs. II StPO) hat in der Sache keinen Erfolg.

In zutreffender Weise hat das AG Lübben den Antrag der StA Cottbus auf richterliche Bestätigung der Beschlagnahme der am 12.07.2001 sichergestellten Bikerkutte abgelehnt.

Zu Recht ging das AG Lübben davon aus, dass mit dem Tragen der Bikerkutte mit bereits genannten Aufdrucken der Beschuldigte nicht, wie dies in § 20 Abs. I Nr.5 Vereinsgesetz bzw. § 86a StGB vorausgesetzt wird, das Kennzeichen einer mit einem vollziehbaren Organisationsverbot belegten Vereinigung öffentlich verwendet hat.

Denn die von der StA Cottbus in Bezug genommenen Verbotsverfügung beschränken sich lediglich auf die Ortsgruppen der "Hells Angels Motorcycleclub e.V. Hamburg" und die "MC Hells Angels Germany Chapter Düsseldorf".

Diese Kennzeichen hat der Angeklagte indes nicht getragen.

Zwar ist in der Rechtsprechung zur Vorschrift des § 86a StGB (der die Verwendung von nationalsozialistischen Kennzeichen und von Kennzeichen aus bestimmten Gründen rechtskräftig verbotener Vereinigungen betreffenden Strafvorschrift) auch die Verwendung eines geringfügig veränderten Kennzeichen als tatbestandsmäßig beurteilt worden, wenn das Zeichen trotz der Veränderung dem unbefangenen Betrachter den Eindruck des verbotenen Kennzeichens und damit zugleich dessen Symbolgehalt vermittelt (vgl. BGH, NJW, 99, 435 mit weiteren Nachweisen).

Indes liegt ein solcher Fall hier gerade nicht vor.

Eine geringfügige Kennzeichenveränderung, der sich von dem - durch eine § 86a Abs.II 2 StGB entsprechenden Erweiterung auf zum Verwechseln ähnlicher Kennzeichen gerade nicht ergänzten - Tatbestand des § 20 Abs. I Nr.5 Vereinsgesetz ohne Überschreitung der Grenze zu verbotenen Analogie erfassen ließe, liegt jedoch nicht vor, wenn die Veränderung des Kennzeichens wie hier gerade dazu führt, das es die Gestalt eines Zeichens annimmt, dass von legalen Vereinigungen oder Institutionen benutzt und vom unbefangenen Betrachter diesen zugeordnet werden kann.

Auch insoweit ging das AG Lübben rechtfehlerfrei davon aus, dass die
Ortsbezeichnung im Emblem einen wesentlichen Bestandteil des Aufnähers darstellt und dazu führt, dass es die Gestalt eines Zeichens annimmt, das nicht von den verbotenen Ortsgruppen Hells Angels Motorclub e.V. Hamburg und der Ortsgruppe MC Hells Angels Germany Chapter Düsseldorf benutzt wird und auch diesen nicht zugeordnet werden kann.

Vielmehr nimmt die Gestalt des Symbols durch den im vorliegenden Fall getragenen Zusatz der Ortsbezeichnung "Berlin" die Gestalt eines Zeichens an, das von legalen Vereinigungen oder Institutionen benutzt und vom unbefangenen Betrachter diesen zugeordnet werden kann.

Daran ändert auch die durch Artikel 9 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 09.Januar 2002 (Bundesgesetzblatt 2002, Teil I, Seite 361) geänderte Fassung der Vorschrift des § 9 des Vereinsgesetzes nichts.

Wie bereits ausgeführt, sind die vom Beschuldigten getragenen Kennzeichen auf der Bikerkutte gerade nicht verbotenen Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich.

Darüber hinaus bestehen auch hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass die Zielrichtung der Ortsgruppe Hells Angels Berlin, Hells Angels MC Germany denen der verbotenen Vereine nicht entspricht.

Gegenteiliges ist auch von der StA nicht dargetan worden.

Dönitz Doil ~ ~ ~ Schröter

ausgefertigt Cottbus, den 14. März 2002

Stempel/Unterschrift vom
Landgericht _LG Cottbus

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