Studie Wuppertal-Klima-Institut.
Atomkraftwerke unwirtschaftlich und werden wegen der Rückstellungen nicht abgeschaltet.
Atom/Gutachten Studie belegt:
Entschädigungsforderungen bei vorzeitiger Stilllegung von Atomkraftwerken
ohne Grundlage
Entschädigungsforderungen der Atomkraftwerks-Betreiber haben bei einer
nachträglichen Befristung der Betriebsgenehmigungen auf 30 Jahre keine
Grundlage. Entsprechende Klagen haben daher so gut wie keine Aussichten
auf Erfolg.
Dies sind die zentralen Schlussfolgerungen aus einem Gutachten "Kraftwerks-
und unternehmensscharfe Analyse", das im Auftrag des Bundesumweltministeriums
gemeinsam von Wuppertal-Institut und Oeko-Institut erstellt wurde. Die abgeschätzten
Betriebsdauern, innerhalb derer sich Investitionen der Betreiber amortisiert
und das eingesetzte Kapital mit Gewinn verzinst haben, schwanken je nach Kraftwerk
zwischen 20 und 27 Jahren. Nach den Berechnungen der Gutachter sind die Erstinvestitionen
in die Atomkraftwerke nach etwa 19 Jahren bilanziell abgeschrieben. Spätestens
nach einer Laufzeit von 25 Jahren haben sich die Anlagen amortisiert. Nach Ablauf
dieser betriebsüblichen technisch-wirtschaftlichen Nutzungsdauer sind die
kalkulatorischen Restwerte aller Anlagen gleich Null. Spätestens nach 27
Jahren haben sich die Investitionen in die Anlagen nicht nur amortisiert, sondern
mit einem Gewinn verzinst, welcher der Hoehe der Umlaufrendite oeffentlicher
Anleihen entspricht. Das Gutachten bestätigt die Position des Bundesumweltministeriums,
dass eine Laufzeitbefristung auf 30 Jahre auch unter betriebswirtschaftlichen
Aspekten zumutbar ist. Zugleich widerlegt die Studie die Argumentation der Atomwirtschaft,
eine solche Befristung käme einer Enteignung gleich oder würde die
Kraftwerksbetreiber in ihrer wirtschaftlichen Betätigung unzulässig
einschränken. Die Ergebnisse des Gutachtens sind in die Meinungsbildung
der Bundesregierung zur Vorbereitung auf die Konsensverhandlungen eingeflossen.
Die Koalition hatte sich darauf verständigt, die Laufzeiten für die
19 Atomkraftwerke per Gesetz auf 30 Jahre befristen zu koennen, falls es nicht
zu einem Konsens mit der Industrie kommt. Die Einigung auf diese Frist trug
einerseits betriebswirtschaftlichen Aspekten Rechnung, andererseits der Notwendigkeit,
eine gemeinsame Konfliktlinie festzulegen, die insbesondere auch von den Verfassungsressorts
Justiz und Innen mitgetragen wird. Hierbei ging es auch darum, die Gefahr zu
vermeiden, dass ein Ausstiegsgesetz vom Verfassungsgericht gestoppt würde.
Informationen sind als Download hier abrufbar: "Fragen und Antworten zur
kernkraftwerksspezifischen Untersuchung eines vorzeitigen Ausstiegs aus der
Kernenergie" (PDF-Datei)
Text vom www.bmu.de/presse/bmu/pm314.htm
Bearbeitet am: 29.03.2000/ad