Berlin, 17. März 2000

Studie Wuppertal-Klima-Institut.

Atomkraftwerke unwirtschaftlich und werden wegen der Rückstellungen nicht abgeschaltet.

Atom/Gutachten Studie belegt:
Entschädigungsforderungen bei vorzeitiger Stilllegung von Atomkraftwerken ohne Grundlage


Entschädigungsforderungen der Atomkraftwerks-Betreiber haben bei einer
nachträglichen Befristung der Betriebsgenehmigungen auf 30 Jahre keine
Grundlage. Entsprechende Klagen haben daher so gut wie keine Aussichten
auf Erfolg.
Dies sind die zentralen Schlussfolgerungen aus einem Gutachten "Kraftwerks- und unternehmensscharfe Analyse", das im Auftrag des Bundesumweltministeriums gemeinsam von Wuppertal-Institut und Oeko-Institut erstellt wurde. Die abgeschätzten Betriebsdauern, innerhalb derer sich Investitionen der Betreiber amortisiert und das eingesetzte Kapital mit Gewinn verzinst haben, schwanken je nach Kraftwerk zwischen 20 und 27 Jahren. Nach den Berechnungen der Gutachter sind die Erstinvestitionen in die Atomkraftwerke nach etwa 19 Jahren bilanziell abgeschrieben. Spätestens nach einer Laufzeit von 25 Jahren haben sich die Anlagen amortisiert. Nach Ablauf dieser betriebsüblichen technisch-wirtschaftlichen Nutzungsdauer sind die kalkulatorischen Restwerte aller Anlagen gleich Null. Spätestens nach 27 Jahren haben sich die Investitionen in die Anlagen nicht nur amortisiert, sondern mit einem Gewinn verzinst, welcher der Hoehe der Umlaufrendite oeffentlicher Anleihen entspricht. Das Gutachten bestätigt die Position des Bundesumweltministeriums, dass eine Laufzeitbefristung auf 30 Jahre auch unter betriebswirtschaftlichen Aspekten zumutbar ist. Zugleich widerlegt die Studie die Argumentation der Atomwirtschaft, eine solche Befristung käme einer Enteignung gleich oder würde die Kraftwerksbetreiber in ihrer wirtschaftlichen Betätigung unzulässig einschränken. Die Ergebnisse des Gutachtens sind in die Meinungsbildung der Bundesregierung zur Vorbereitung auf die Konsensverhandlungen eingeflossen. Die Koalition hatte sich darauf verständigt, die Laufzeiten für die 19 Atomkraftwerke per Gesetz auf 30 Jahre befristen zu koennen, falls es nicht zu einem Konsens mit der Industrie kommt. Die Einigung auf diese Frist trug einerseits betriebswirtschaftlichen Aspekten Rechnung, andererseits der Notwendigkeit, eine gemeinsame Konfliktlinie festzulegen, die insbesondere auch von den Verfassungsressorts Justiz und Innen mitgetragen wird. Hierbei ging es auch darum, die Gefahr zu vermeiden, dass ein Ausstiegsgesetz vom Verfassungsgericht gestoppt würde. Informationen sind als Download hier abrufbar: "Fragen und Antworten zur kernkraftwerksspezifischen Untersuchung eines vorzeitigen Ausstiegs aus der Kernenergie" (PDF-Datei)

Text vom www.bmu.de/presse/bmu/pm314.htm

Bearbeitet am: 29.03.2000/ad

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