Fachgruppe Radioaktivität

Strahlenschutz-Novelle

Die Bevölkerung soll besser vor radioaktiver Strahlung geschützt werden. In der neuen Strahlenschutzverordnung werden die meisten Grenzwerte gesenkt. So wurden die Dosiswerte für die Bevölkerung von 1,5 auf 1 Millisievert pro Jahr herabgesetzt. Für Menschen, die im Beruf Strahlung ausgesetzt sind wurde der zulässige Wert von 50 auf 20 Millisievert gesenkt.
Das fliegende Personal von Luftfahrtgesellschaften ist hier eingeschlossen.

Die gesamte Strahlenbelastung in der Bevölkerung lag in den vergangenen Jahren bei etwa vier Millisievert. Zum Vergleich: Eine kurzzeitige direkte Bestrahlung mit einer tausendfachen Dosis dieses Wertes würde bei etwa jedem zweiten Menschen zum Tod führen. Die Gesamtstrahlenbelastung schließt die natürliche Strahlung von etwa 2,4 Millisievert ein.


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Kommentar:

Am 20.12 01 an dpa geschickt per Mail

1. Der Grund für die Herabsetzung der Grenzwerte wird nicht mitgeteilt. Bereits seit 1986 ist bekannt, dass die Schadwirkung radioaktiver Strahlung weit unterschätzt wurde. Sie liegt um etwa einen Faktor 10 höher als zuvor vorausgesetzt. Als Folge dieser Erkenntnis wurde der Grenzwert für die Bevölkerung auf die genannten 1,5 Millisievert herabgesetzt. Gemessen an den wissenschaftlichen Erkenntnissen hätte der Grenzwert jedoch bereits damals auf 0,5 Millisievert herabgesetzt werden müssen.

Für die im Beruf mit Radionukliden umgehenden Personen blieb der Grenzwert bei 50 Millisievert. Der "richtige" Wert wäre demnach 5 Millisievert.

Die von dpa so genannte "Verbesserung" ist also nur relativ.

2. Eine weitere wichtige "Verbesserung" des Strahlenschutzes, die treffender "Verschlimmbesserung" genannt würde, blieb unerwähnt:

Wenn sich ein Patient einer Strahlentherapie unterziehen muss, so wird er dabei selbst radioaktiv. Entlassen werden durfte er bisher erst dann, wenn seine Radioaktivität auf 90 MBq (Megabequerel) abgeklungen war. Nach den neuen Regeln darf die Entlassung bereits bei 250 MBq erfolgen.

3. Bundesrat und Bundesregierung haben das Atomgesetz dahingehend geändert, dass schwach radioaktiver Müll zu nicht radioaktivem Wirtschaftsgut erklärt werden kann. In der neuen Strahlenschutzverordnung ist die Freigabe des schwach radioaktiven Mülls als Wirtschaftsgut so geregelt, dass Freigabegrenzwerte für alle Arten von Radioaktivität festgelegt wurden. Damit wird es möglich, den Müll in unbeschränkter Menge in den normalen Wirtschaftskreislauf zu integrieren. Z.B. können radioaktive Metalle eingeschmolzen, radioaktiver Bauschutt für den Strassenbau verwendet und radioaktives Material in Müllverbrennungsanlagen "vernichtet" werden. Diese Regelungen ersparen den Verursachern des Mülls, insbesondere den Atomkraftbetreibern Milliarden, die andernfalls für die Zwischen- und Endlagerung aufzubringen wären. Die Rechnung werden die Gesundheitssysteme zu tragen haben. Ein Beispiel: Der Tritiumgehalt im Grundwasser liegt bei 0,5 Bq/l. Der Grenzwert für die Freigabe beträgt 1000.000 Bq/l, d.h. erst nach einer Verdünnung um den Faktor 2000.000 würde dieses Wasser die natürliche Konzentration aufweisen. Wer kann jedoch diese Verdünnung garantieren, wenn die Radioaktivität der Kontrolle entzogen wird?

In der Strahlenschutzverordnung vom 1. August 2001 ist die Regelung zur Entlassung von Radioaktivität aus der Kontrolle dieser Verordnung ein Stück aus dem Tollhaus. Für Tritium wurde die Freigrenze gegenüber der uneingeschränkten Freigabe nochmals um den Faktor 1000 angehoben. In beliebigen Mengen kann also jeder ohne Kontrolle und Kennzeichnung mit derartigen radioaktiven Stoffen umgehen. Damit könnte Deutschland zum Einfuhrland für schwachradioaktiven Müll aus allen Ländern werden. Die Folgen für die Gesundheit sind nicht absehbar. Was hier in der Verantwortung des Umweltministers festgelegt wurde, offenbart eine in der deutschen Geschichte der Kernenergienutzung beispiellose Missachtung von Gesundheit und Leben der Bürger unseres Landes.

Bearbeitet am: 05.01.2002/ad

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