Wir Hütters des Siegels des Probsteyen zu Ottweyler thun Kund und bekennen hirmit: dass Heuth zu ende gesetztem dato für unss kommen und erschienen Peter Fröhlich gewesener Müller zu Wellesweyler anjetzo zu Frankenthal wohnhaftlich, zeigete an und bekannte öffentliche, dass mit zuvor eingeholtem gnädigstem Herrschaftlichen Consens and Verwilligung, er eines aufrichtig redlich und ohnwiederruflichen Kaufs Verkaufs und zu kaufen geben habe ab Herrn Johann Balthasar Henke, dermahligen Hausshofmeitern bey Hof zu Neunkirchen, und Hanss Siegfried Eisenbeiss seiner ehelichen Haussfrau Annam Margaretham und allen ihren rechtmässigen Erben und Nachkommen seine zu ged. Wellesweyler gelegene, hir bevor in ad 1b von Andreas Thönges erkaufte und Gnädigster Herrschaft in Erbbestand gehabte Mahlmühle, sambt allen darzu gehörigen liegenden Gütern an Gärten Ackern und Wiesen, ersucht und unersucht, und wie solche in einer absonderlich darüber verfertigten, und Käufern übergebenen Verzeichniss, sich beschrieben finden, auch allen andern pertinentien recht und Gerechtigkeiten, also und dergestalten, dass ermelte beyde Käufer und ihre Erben sothane Mühle in gutem wesentlichen Stande und Bau erhalten, solche sambt dem Zubehör, ingleichen recht mass und weisseinhaben, besitzen, nutzen und gebrauchen möge als er Verkäufer uns seine Vorfahren darzu berechtigt gewesen, welchemnach die von dato an jährlich und jedes Jahr besonders zur Hochgräflichen Rentherey anhero Vier Malter Korn hiesiger Massung an guter sauberer dürrer Frucht liefern, wie nicht weniger wofern sie Käufer, oder ihre Erben sich künftighin dieser Mühlen wieder begeben und selbige veräussern wolten, schuldig seyn sollen, Gnädigster Herrschaft solche vor andren anzutragen und die proference dissfalls zulassen, im übrigen aber damit thun and lassen mögen als mit andren ihrem eigenthumb, und wie Erbbestands Recht ausweiset, und mit sich bringet, wie dann Verkäuft Sie hirmit und in Kraft dieses in deren würklich und masslicher posheshion immitiret auch gebührend Garantie eviction and wahrhaftlich zugesaget haben will; und ist ferner bey diesem Kauf abgeredet und verglichen worden, dass die Fischerey im Mühlenstaben welcher von der Mühl bis in die blies läufet, zwischen ihnen Käufern und dem Herrschaftlichen Hofbeständer Jakob Schmoltzy alda so lang nehmlich dieses letztern Accord währet, geniessen, nach dessen Verfliessung aber denen innehabern der Mühlen allein zukommen und verbleiben solle. So hat auch Gnädigste Herrschaft mehrgemelten Käufern den bey der Mühlen gelegenen kleine Weyher, zu einer Clausen allein überlassen, jedoch mit dem Beding, dass sie den untersten sogenannten Hirschweyher auf ihre Kosten vollend in behörigen guten stand wie solcher von Weyhervertändigen vot tüchtig wiederkannt erkannt werden können, setzen sollen. Und ist dieser Kauf fürgangen und beschehen vor und umb die Summe Vierhundert und Zwantzig Gulden jeden zu 60 Kreuzer oder Albus gerechnet sambt zwey halbjährigen Schweinen, welches Verkäufer auch vor aussfertigungen dieses völlig und ohne abzug des Zehenden Pfennings/: als welche Käufern von sothanere Summe der 420 Gulden Kaufschillings Gnädigste Herrschaft absonderlich mit Vierzig Zwei Gulden wie auch der Probstey jura zu bezahlen übernommen:/ empfagen zu haben bekantlich ist und darüber quittiret. Dessen zu wahrer Urkand haben wir Hüthere obgen das Probstey Insiegel auf diesen Brief getrukt, jedoch des Hochgebohren unsers Gnädigsten Grafen und Herren, Herren Friedrich Ludwig Grafen zu Nashau-Saarbrücken und männiglichen recht wohlbewahret. So geschehen Ottweyler d. 25. Febr.1697. 1
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