An das

Verwaltungsgericht Stuttgart

Augustenstraße 5

70178 Stuttgart

 

 

Klage

Aktenzeichen: A 2 K 13885 / 03

von

Michael Howard Overlin

Gutenbergweg 16

72622 Nürtingen

gegen

die Bundesrepublik Deutschland

vertreten durch den Bundesminister des Innern,

dieser vertreten durch den Leiter des Bundesamtes

für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge,

90343 Nürnberg

 

 

Ich beantrage zusätzlich:

  1. Erfordern Sie der Bundesrepublik Deutschland, in Deutschen die schriftliche Aussage übersetzt zu haben, die ich während der Asylumverfahren einreichte, die "Written statement submitted as part of my asylum application interview, which was conducted December 11, 2002" betitelt wurden.

In meinen Begründen für diese Klage, gekennzeichnet diese schriftliche Aussage als meine "Letzte Schriftliche Aussage". Ich erkläre, daß während meines Asylanhörung ich glaubte, daß es übereingekommen worden war, daß meine Letzte Schriftliche Aussage genau behandelt werden werde, als ob ich seinen Inhalt laut während meines Asylanhörung gesprochen hatte. Ich benötige eine Übersetzung in Deutschen, damit sein Inhalt als Beweis für diese Gerichtverfahren vorhanden ist. Es ist 45 Seiten lang, und ich werde nicht qualifiziert, es zu übersetzen selbst.

Ich habe die ursprüngliche englische Version dieser schriftlichen Aussage auf Seiten ____________________________ eingeschlossen.

Bezeichnungen verwendeten:

"Bundesamt"

bezieht sich Bundesamt für die Anerkennung Ausländischer Flüchtlinge, Außenstelle Karlsruhe.

"Asylanhörung"

bezieht sich meine Anhörung gem. § 25 AsylVfG am 11.12.2002 in Karlsruhe.

"Letzte Schriftliche Aussage"

bezieht sich das auf betitelte Dokument "Written statement submitted as part of my asylum application interview, which was conducted December 11, 2002".

"Anhörungsprotokoll"

bezieht sich das auf betitelte Dokument "Niederschrift über die Anhörung gem. § 25 AsylVfG am 11.12.2002 in Karlsruhe".

"Anhörungsbeiblatt"

bezieht sich das auf betitelte Dokument "Beiblatt zur Niederschrift über die Anhörung".

"Interviwer"

bezieht sich auf Frau Twarog , den Bundesbeamte, der leitete meine Anhörung gem. § 25 AsylVfG am 11.12.2002 in Karlsruhe.

"Entscheidung"

bezieht sich das auf betitelte Dokument "BESCHEID in dem Asylverfahren des OVERLIN, Michael Howard ..."

"Übersetzerin"

Bezieht sich auf Frau Weiner, die Übersetzerin, die während des Edelstein§ 25 AsylVfG morgens 11,12,2002 meineAnhörung in Karlsruhe anwesend war.

eingeschlossen Beweis:

1. Anhörungsprotokoll, wie vom Bundesamt empfangen

 

2. Anhörungsbeiblatt, als Original

 

3. Letzte Schriftliche Aussage, auf englisch, wie vom Bundesamt empfangen

 

4. Brief Sie gesendet Dezember 11, 2003 zum Bundesamt, als Photokopie

 

5. Bedecken-Brief von Bundesamt, das die Dokumente begleitet, empfing vom Bundesamt in Erwiderung auf meinen Brief (Beweiseinzelteil 4) zu ihnen, wie vom Bundesamt empfangen

 

6. Brief zu Bundesamt datiert Dezember 18, 2002, , wie vom Bundesamt empfangen

 

7. Meine Übersetzung meines Briefes in Beweiseinzelteil 6 in Deutschen

 

Begründen:

  1. Während meines Asylanhörung wurde mir nicht genügende Gelegenheit gegeben, zu erklären, wie ich politisch in den VEREINIGTEN STAATEN verfolgt worden war und warum ich Rückkehr in die US fürchte.

Dieses wird durch das Anhörungsprotokoll gezeigt (Beweiseinzelteil 1). Vom Anhörungsprotokoll Seite 6:

"F: Ich habe keine Fragen mehr an Sie. Möchten Sie Ihren Asylgründen noch etwas hinzufügen?

A: Ich habe nicht alles gesagt.

Ich möchte angeben, dass ich Zeitungsartikel bei mir habe, die über gebündelte Energie schreiben. Außerdem habe ich noch nicht alle meine Symptome hier nennen können.

...

Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, seine Gründe vollständig shriftlich niederzuschreiben. Der Antragsteller erklärt daraufhin, dass er dazu eine Woche Zeit benötigt, also bis zum 18.12.2002 die vollständigen Gründe schriftlich zum Vorgang einreicht."

Anhörungsprotokoll, Seite 6

Im oben erwähnt Absatz als ich "Ich habe nicht alles gesagt" sagte, bedeutete ich, daß ich nicht eine Gelegenheit gehabt hatte, völlig zu erklären, wie ich politisch in den VEREINIGTEN STAATEN verfolgt worden war und warum ich Rückkehr in die US fürchte.

Obgleich in den zwei Sätzen, die folgen, die mit "Ich möchte angeben ..." anfangen, ich Zeitungsartikelauszug beschreibe, die ich geben wollte und auch zusätzliche körperliche Symptome, die ich beschreiben wollte, waren diese nicht die einzigen zusätzlichen Informationen, die ich geben wollte. Ich könnte nicht , was zusätzliche Informationen ich geben wollte, denn Interviewer meine Aussage unterbrochen hat. Der Interviewer unterbrach mich, bevor ich meine Aussage durchführen könnte. Während meines Asylanhörung war ich häufig nicht imstande, Aussagen auf diese Weise durchzuführen, weil der Interviewer mich unterbrach.

Es kann von der Anhörungsbeiblatt (Beweiseinzelteil 2) auch gesehen werden, dass mir nicht genügender Gelegenheit zu erklären während meines Asylanhörung gegeben wurde, wie ich politisch in den VEREINIGTEN STAATEN verfolgt worden war und warum ich Rückkehr in die US fürchte. Bevor die Anhörungsbeiblatt durch jedermann unterschrieben worden war, Hand-schrieb ich auf es die folgende Aussage auf englisch:

"However, the reasons for my asylum application and fear of return to the USA will not be complete until I have given my written statement; and also, the corrections I made to the translation of the interview were not retranslated into English for me."

Anhörungsbeiblatt

Meine oben genannte handgeschriebene Hinzufügung zur Anhörungsbeiblatt wurde in Deutschen durch den Übersetzerin übersetzt, damit mein Interviewer sie verstehen konnte.

Meine Übersetzung der oben genannten Aussage in Deutsch ist, wie folgt:

"Jedoch sind die Gründe für meine Asylantrag und Furcht vor Rückkehr in die USA nicht komplett, bis ich meine schriftliche Aussage gegeben habe; und auch, die Korrekturen, die ich zur Übersetzung des Interviews bildete, wurden nicht zurück in Englisch für mich übersetzt."

Anhörungsbeiblatt

Meine deutsche Übersetzung der oben genannten Aussage ist nicht vollkommen, weil ich nicht auf Deutsch fließend bin.

Die Anhörungsbeiblatt wird vom Übersetzerin, vom Interviewer und von mich unterschrieben.

In der oben erwähnt Aussage "meine schriftliche Aussage" bezieht sich auf meine Letzte Schriftliche Aussage (Beweiseinzelteil 3).

Während meines Asylanhörung glaubte ich, daß es übereingekommen worden war, daß meine Letzte Schriftliche Aussage genau behandelt werden werde, als ob sie laut während meines Asylanhörung gesprochen worden war. Aus diesem Grund gab ich die folgende Aussage auf dem Anhörungsbeiblatt ab:

"Ich bin heute vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angehört worden und hatte ausreichend Gelegenheit, meine Asylgründe zu schildern und darzulegen, welche Hindernisse einer Rückkehr in mein Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstehen."

Anhörungsbeiblatt

Diese Aussage ist korrekt, nur wenn meine Letzte Schriftliche Aussage genau behandelt wird, als ob sie laut während meines Asylanhörung gesprochen worden war.

Die folgende Aussage von meinem Anhörungsprotokoll ist korrekt, nur wenn meine Letzte Schriftliche Aussage genau behandelt wird, als ob sie laut während meines Interviews gesprochen worden war:

"Auf Nachfrage erklärt der Antragsteller, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstehen."

Anhörungsprotokoll, Seite 7

Der oben erwähnt Absatz bezieht sich, was ich auf dem Anhörungsbeiblatt sagte, aber leider erwähnt nicht meine handgeschriebene Aussage, die an das Anhörungsbeiblatt hinzugefügt wird, bevor es unterschrieben wurde.

Während meine Asylanhörung sollte mir eine Gelegenheit gegeben worden sein, zu erklären, wie ich politisch in den VEREINIGTEN STAATEN verfolgt worden war und warum ich Rückkehr in die VEREINIGTEN STAATEN fürchte. Wenn meine Letzte Schriftliche Aussage nicht genau behandelt wird, als ob ich sie während meine Asylanhörung laut gesprochen hatte, wurde mir nicht genügende Gelegenheit gegeben, dies zu tun.

Leider glaube ich, daß meine Letzte Schriftliche Aussage nicht genau behandelt worden, als ob sie während meines Asylanhörung laut gesprochen worden war, aus den folgenden Gründen:

  1. Am wahrscheinlichsten hat das Bundesamt nie sogar meine Letzte Schriftliche Aussage in Deutschen übersetzt.
  2. Am Dezember 11, 2002 sendete ich einen Brief (Beweiseinzelteil 4) zum Bundesamt, in dem ich um Kopien aller schriftlichen Aussagen bat, die ich während des Asylumverfahrens eingereicht hatte. Ich bat um Kopien beider ursprünglichen englischen Versionen sowie die deutschen Übersetzungen. Ich empfing die erbetenen Dokumente vom Bundesamt an Januar 14, 2004. Ich habe den Brief vom Bundesamt eingeschlossen, das diese Dokumente als Beweiseinzelteil 5 begleitete. Die Dokumente, die ich vom Bundesamt empfing, die ursprüngliche englische Version meiner Letzten Schriftlichen Aussage eingeschlossen haben, aber haben nicht eine deutsche Übersetzung von ihr eingeschlossen. Aus diesem schließe ich, daß meine Letzte Schriftliche Aussage nie in Deutschen übersetzt worden ist.

    Es ist kritisch, daß dieses Gericht eine Gelegenheit haben, meine Letzte Schriftliche Aussage zu lesen. Auf diesem Grund habe ich gebeten, daß das Bundesamt angefordert wird, meine Letzte Schriftliche Aussage zu haben, die in Deutschen übersetzt wird.

  3. Wenn tatsächlich das Bundesamt meine Letzte Schriftliche Aussage Deutschen übersetzt hat, habe ich nie eine Gelegenheit gehabt, die Genauigkeit seiner Übersetzung zu überprüfen.
  4. Viele Aussagen in der Entscheidung zeigen an, daß das Decider nicht sorgfältig meine Letzte Schriftliche Aussage gelesen hatte:
    1. Von Seite 4 der Entscheidung: "Da der Antragsteller weder in den Vereinigten Staaten von Amerika, noch in Deutschland bereit ist, einen Arzt aufzusuchen, kann er seine persönliche Lebenssituation nicht verbessern."
    2. Dieses widerspricht, was ich in meine Letzte Schriftliche Aussage schrieb. Auf Seite 7 meiner letzten schriftlichen Aussage, bitte ich um Hilfe im Sprechen mit Dr. Roger Leir, der ein Chirurg in Thousand Oaks, Kalifornien, VEREINIGTE STAATEN ist.

    3. Von Seite 4 der Entscheidung: "Dem Sachvortrag des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, daß er sich in den Vereinigten Staaten von Amerika oppositionell engagiert hat."
    4. Auf Seiten 1 und 2 meiner Letzten Schriftlichen Aussage, beschreibe ich etwas von meiner politischen Tätigkeit in den VEREINIGTEN STAATEN. Auch auf Seite 19, 20 und Seiten 22 bis 27, beschreibe ich meine politische Tätigkeit in den VEREINIGTEN STAATEN.

    5. Von Seite 4 der Entscheidung: "Auch Abschiebungshindernisse gem. 53 AusIG liegen nicht vor."

Diese Aussage ignoriert ohne Erklärung die folgenden Informationen von meiner Letzten Schriftlichen Aussage:

    1. Auf Seiten 32 und 33 meiner Letzten Schriftlichen Aussage gebe ich eine Liste der unmoralischen und unfreiwilligen menschlichen Experimentierenprogramme, die durch die Bundesregierung VEREINIGTER STAATEN durchgeführt werden.
    2. Auf Seite 29 meiner Letzten Schriftlichen Aussage quotiere ich "Folterung in den Vereinigten Staaten", ein Report durch die Weltorganisation gegen Folterung von 1998. Dieser Report gibt an, daß es triftige Gründe gibt, zu vermuten, daß die Vereinigten Staaten benutzen z.Z. unfreiwillige menschliche Meerschweinchen in der Entwicklung "der militärischen Kampfmittel der Hochtechnologie, einschließlich der Mikrowellen- und Laserausrüstung." Meiner Auszug von diesem Report beschreibt "die ernsten negativen Auswirkungen auf unfreiwillige menschliche Meerschweinchen, die einstuften Forschung dieser Art ist fähig das Produzieren zu" und auch "die vorhergehenden Geschichte des geheimen Experimentierens durch die Regierung." Hier "Regierung" bezieht sich die auf Bundesregierung VEREINIGTER STAATEN.
    3. Auf Seite 29 meiner Letzten Schriftlichen Aussage gebe ich Aussagen vom Experten, professor Alan Scheflin und Dr. Colin Ross, daß sie plausibles elektromagnetisches und nicht-lebensgefährliche Waffen in den Experimenten auf VEREINIGTER STAATEN Bürgern ohne ihre Zustimmung heute verwendet werden.
    4. Auf Seite 4 und 12 meiner letzten schriftlichen Aussage schrieb ich, während ein Absolventstudent der Physik bei UC Irvine ich eine Konferenz am Laserinstitut Beckman ging, und daß das Thema dieser Konferenz die Effekte der elektromagnetischen Strahlung auf dem menschlichen Gehirn war. Ich schrieb, daß ich in Unterzeichnenpapiere bei dieser Konferenz betrogen wurde, in der ich bin, als menschliches Meerschweinchen in dieser Forschung verwendet zu werden.
    5. Auf Seiten 10 bis 27 meiner Letzten Schriftlichen Aussage beschrieb ich den schrecklichen Mißbrauch, den ich bereits von Verwendung als unfreiwilliges menschliches Meerschweinchen erlitten habe. Insbesondere auf Seite 21 habe ich von einem email zitiert, das ich Universität von Kalifornien an Irvine Absolventstudenten und Professoren März 7 2002 schickte. In diesem email schrieb ich:

"Ich werde jeden Tag, manchmal mehrfache Zeiten pro Tag verletzt. Die Schmerz sind ziemlich schlecht, zusätzlich zu den kognitiven Problemen habe ich erwähnt. Ich kann keine Art Leben mit diesem Geschehen haben. Obgleich ich mich nie schädigen würde, glaube ich, daß ich buchstäblich zum Tod gequält werde ..."

Letzte Schriftliche Aussage, Seite 21

Es ist hart, zu verstehen, warum das Bundesamt abgelehnt haben würde, meine Letzte Schriftliche Aussage wegen Zeitgründe zu betrachten. Das Bundesamt zeitgestempelt die erste Seite meiner Letzten Schriftlichen Aussage, wie an Dezember 30, 2002 empfangen (Beweiseinzelteil 3). Das Bundesamt gab nicht seine Entscheidung heraus bis November 20, 2002.

Meine Letzte Schriftliche Aussage wurde beim Bundesamt bis zum dem vereinbarten Datum eingereicht .

Mein Interviewer erklärte mir Sofort nachdem mein Asylanhörung, wenn ich zusätzliche Zeit über dem Datum von Dezember 18, 2002 vereinbarten während der Asylanhörung benötigte, meine Letzte Schriftliche Aussage einzureichen, könnte ich die Extrazeit haben. An Dezember 18, 2002 lieferte ich einen Brief (Beweiseinzelteil 6) eigenhändig zum Bundesamt, das ich bat, bis den Nachmittag von Dezember 20 2002 eintreten gelassen zu werden, meine Letzte Schriftliche Aussage einreichen. Zu dieser Zeit sprach ich mit meinem Interviewer, der der Fristverlängerung zustimmte. Ich habe meine Übersetzung dieser Brief in Deutschen als Beweiseinzelteil 6 eingeschlossen. Weil ich nicht auf Deutsch fließend bin, ist meine Übersetzung nicht vollkommen.

Bei 13:45 am Freitag, Dezember 20, 2002 versuchte ich, meine Letzte Schriftliche Aussage an das Bundesamt eigenhändig zuliefern. Die Zeit bei 13:45 war, bevor das Bundesamt an diesem Tag schließen sollte. Jedoch, als ich bei 13:45 ankam, fand ich das Bundesamt war bereits geschlossen. Zu dieser Zeit notierte ich dieses auf der ersten Seite meiner Letzten Schriftlichen Aussage (Beweiseinzelteil 3).

Ich kam bei der nächstmöglichen Gelegenheit, Montag, Dezember 23 2002 zum Bundesamt zurück und versuchte, meine Letzte Schriftliche Aussage eigenhändig liefern. Ich wurde erklärt, daß sie nicht es zu dieser Zeit annehmen konnten, weil mein Interviewer auf Weihnachtsferien war. Ich gab einem Beamten im lokalen Amt dann meine letzte schriftliche Aussage, um für mich an das Bundesamt zu liefern. Das lokale Amt ist im gleichen Gebäude wie das Bundesamt, aber auf einer niedrigerer Etage. Ich glaube, daß der Beamte oben ging, meine Letzte Schriftliche Aussage sofort zu liefern.

Sofort bevor das Geben dem lokalen Beamten meine Letzte Schriftliche Aussage gab, bildete ich eine Anmerkung auf englisch auf der ersten Seite, daß sie an Dezember 23, 2002 wieder eingereicht worden war (Beweiseinzelteil 3).

  1. Abschiebungshindernisse gem. 53 AusIG liegen vor. Ein Ausländer darf gemäß 53 Abs. 1 und 4 AusIG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm Folter oder menschenrechtswidrige Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Voraussetzung hierfür ist, daß diese Gefährdung vom Staat oder einer quasi-staatlichen Organisation ausgeht oder diesen zumindest mittelbar zuzurechnen ist und die Verfolgung individuell, konkret und zudem landesweit gegen den Ausländer gerichtet wird (vgl. auch BverwG, Urteil vom 15.04.1997, EZAR 043 Nr. 21).
  1. In meinen Aussagen während meines Asylanhörung und in meiner Letzten Schriftlichen Aussage sagte ich, daß ich als ein unfreiwilliges menschliches Meerschweinchen durch die Bundesregierung VEREINIGTER STAATEN gewohnt gewesen war, nicht-lebensgefährliche gerichtete Energiewaffen zu entwickeln. Ich sagte, daß ich in der Forschung gewohnt gewesen war, Fähigkeiten für das Beeinflussen des menschlichen Verhaltens mit gerichtete Energie zu entwickeln. Z.B. in meiner letzten schriftlichen Aussage, schrieb ich:

"Ich glaube, daß ich als ein unfreiwilliges menschliches Meerschweinchen in Forschung verwendet bin, die Effekte der elektromagnetischen Strahlung (besonders Mikrowellenstrahlung) auf dem menschlichen Gehirn besser zu verstehen. Ich bin verwendet, Methoden des Verwendens der nicht-lebensgefährlichen gerichtete Energiewaffen zu entwickeln, um menschliches Verhalten zu beeinflussen."

Letzte Schriftliche Aussage, Seite 4

Meine Aussage, daß ich ein Opfer des unfreiwilligen menschlichen Experimentierens durch die Bundesregierung VEREINIGTER STAATEN bin, ist aus den folgenden Gründen glaubwürdig:

    1. Es gibt eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit, dass unmoralische und unfreiwillige menschliche Experimente z.Z. durch die Bundesregierung VEREINIGTER STAATEN zur Unterstützung der Forschung in Verhaltenssteuerung geleitet werden. In dieser Forschung wird Bio-Effekte der EM-Felder und gestrahlte Energie verwendet, um das Zentralnervensystem, mit dem Ziel des Beeinflussens des menschlichen Verhaltens direkt zu beeinflussen.
    2. Beziehen Sie bitte sich auf Seiten 28 bis 36 meiner Letzte Schriftliche Aussage.

      Ich habe auch einen Report von ungefähr 20 Seiten vorbereitet. Ich habe ihn nicht noch eingereicht. Ich übersetze ihn in Deutschen. Ich reiche ihn so bald wie möglich ein. Wenn Zeit ermöglicht, möglicherweise ist dieses Gericht in der Lage, ihn zu betrachten.

    3. Wie ich erkläre in oben Absatz "I.", während meines Asylanhörung hatte ich nicht genügende Gelegenheit, zu erklären, warum ich Rückkehr in die VEREINIGTEN STAATEN fürchte. Für diesen Grund wurde mir erlaubt, meine Letzte Schriftliche Aussage einzureichen. Ich stimmte diesem während meines Asylanhörung zu, weil ich glaubte, daß meine Letzte Schriftliche Aussage genau behandelt würde, als ob ich seinen Inhalt laut während meines Asylanhörung gesprochen hatte. Indem man sorgfältig meine Letzte Schriftliche Aussage liest, kann es festgestellt werden dem:
    1. Auf Seite 4 meiner Letzten Schriftlichen Aussage beschreibe ich den genauen Fall und die Umstände, unter denen ich anfing, als unfreiwilliges menschliches Meerschweinchen verwendet zu werden, in der Forschung, um nicht-lebensgefährliche gerichtete Energiewaffen zu entwickeln.
    2. Auf Seite 5 und 6 meiner Letzten Schriftlichen Aussage zeige ich, daß die körperlichen Symptome, die ich erlitten habe, im Einklang mit meiner Aussage sind, daß ich mit nicht-lebensgefährlicher verwiesener Energiewaffetechnologie geschädigt werde.
    3. Zusätzlich zu den körperlichen Symptomen ist die andere Belästigung, den ich erlitten habe, die Seiten 10 bis 27 meiner Letzten Schriftlichen Aussage beschrieben, die im Einklang mit meiner Aussage sind, daß ich in der Forschung verwendet bin, Anwendungen der nicht-lebensgefährlichen gerichtete Energiewaffen zur Verhaltensänderung zu entwickeln.
    4. Ich habe gegeben die Positionen und die ungefähren Daten und die Personen für vielen der Ereignisse von Belästigung, die ich erlitten habe.
    5. Auf Seite 4 und 5 meiner letzten schriftlichen Aussage, erkläre ich, warum ich glaube, daß sie die Bundesregierung VEREINIGTER STAATEN, die mich als unfreiwilliges menschliches Meerschweinchen verwendet, anstatt z.B. ich ein Opfer irgendeiner Gruppe Verbrecher mit Zugang zur nicht-lebensgefährlichen Waffetechnologie ist.
  1. Wenn ich in die Vereinigten Staaten abgeschoben werde, werde ich wieder als unfreiwilliges menschliches Meerschweinchen durch die Bundesregierung VEREINIGTER STAATEN verwendet werden.
  2. In der VEREINIGTER STAATEN wurde ich gequält und meine menschlichen Rechte wurden wegen meines Gebrauches als unfreiwilliges menschliches Meerschweinchen verletzt. Wenn ich in die VEREINIGTEN STAATEN abgeschoben werde, werde ich wieder gequält, und meine menschlichen Rechte werden wieder verletzt, weil ich wieder als unfreiwilliges menschliches Meerschweinchen verwendet werden werde.

 

 

 

 

 

 

 

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