Goldene Bulle (lateinisch bulla aurea;
so benannt nach ihrer goldenen Siegelkapsel),

von Kaiser Karl IV. 1356 für das Reich erlassenes Grundgesetz.
Die Goldene Bulle regelte erstmals und verbindlich die Königswahl
sowie das Repräsentationszeremoniell für das Reich,
und sie schrieb die privilegierte Stellung der sieben Kurfürsten fest

Mainz-Köln-Trier-Böhmen-Brandenburg-Pfalzgraf vom Rhein-Sachsen

(u. a. Unteilbarkeit ihrer Kurfürstentümer, Bestätigung der Kurfürsten als der alleinigen Königswähler).
Außerdem enthielt die Goldene Bulle Regelungen zum Landfrieden sowie das Verbot,
andere als Landfriedensbündnisse einzugehen, und sie suchte das Fehdewesen einzudämmen.
Sie war das wichtigste Grundgesetz des Heiligen Römischen Reiches
und blieb bis zum Ende des Reiches 1806 in Kraft.
 
 

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Kurfürsten,
diejenigen weltlichen und geistlichen Reichsfürsten,
die seit dem hohen Mittelalter die Wahl des Königs im Heiligen Römischen Reich vornahmen.
 Ursprünglich hatten alle Freien das Recht, an der Wahl ihres Königs teilzunehmen;
dann wurde der Kreis der Königswähler auf die Reichsfürsten,
d. h. den hohen, mit bestimmten Ämtern versehenen Adel eingeschränkt.

Mit dem staufisch-welfischen Thronstreit von 1198 wurde - unter dem Einfluss Papst Innozenz' III. -
die Anwesenheit der Erzbischöfe von Köln, Mainz und Trier sowie des Pfalzgrafen bei Rhein
zur unabdingbaren Voraussetzung für eine gültige Königswahl;
der Sachsenspiegel führte um 1230 außerdem noch den Herzog von Sachsen
und den Markgrafen von Brandenburg als Kurfürsten an.

Bei der Doppelwahl von 1257 (Richard von Cornwall und Alfons X. von Kastilien)
waren erstmals die sieben Kurfürsten (die genannten sechs und der König von Böhmen)
die alleinigen Königswähler, und bei der Wahl Rudolfs von Habsburg

1273 konstituierten sich die Kurfürsten erstmals als geschlossenes Kurfürstenkollegium.
Ludwig der Bayer stellte dann den Grundsatz auf, dass für eine gültige Königswahl
die Mehrheit der sieben Kurfürstenstimmen genüge;
dieser Grundsatz wurde 1338 vom Kurverein (Kurfürstentag) von Rhense bestätigt
und 1356 durch die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. zum Reichsgesetz erhoben.

Die Goldene Bulle bestätigte die sieben Kurfürsten,
schrieb außerdem die Reihenfolge der Stimmabgabe vor,
legte die Unteilbarkeit der Kurlande fest und gestand den Kurfürsten das Recht zu,
sich zur Beratung von Reichsangelegenheiten zu versammeln.

 1623 ging die pfälzische Kurwürde auf Bayern über;
im Ausgleich wurde 1648 eine achte Kurwürde für die Pfalz geschaffen.

1692 erhielt der Herzog von Braunschweig-Lüneburg die neunte Kurwürde,
die mit der Vereinigung Bayerns mit der Kurpfalz 1777 zur achten wurde.

Der Reichsdeputationshauptschluss von 1803 hob die Kuren von Trier und Köln auf
und übertrug die Mainzer Kurwürde an Regensburg;
außerdem entstanden vier neue Kurfürstentümer: Salzburg
(dessen Kur 1805 an Würzburg überging), Hessen-Kassel, Baden und Württemberg.
Nach dem Ende des alten Reiches 1806 behielt von den zuletzt zehn Kurfürsten nur der
Kurfürst von Hessen-Kassel noch bis 1866 den Titel.

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