(1)
Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten
hat durch Verordnung die näheren
Vorschriften
über das Verhalten der Schüler in der Schule,
bei
Schulveranstaltungen (§ 13) und bei schulbezogenen
Veranstaltungen
(§ 13a), über Maßnahmen zur Sicherheit
der
Schüler
in der Schule,
bei
Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen
Veranstaltungen
sowie zur Ermöglichung eines
ordnungsgemäßen
Schulbetriebes auf Grund dieses
Abschnittes
und unter Bedachtnahme auf das Alter der
Schüler,
die Schulart sowie die der Schule obliegenden
Aufgaben
zu erlassen.
Das
Schulforum (§ 63a) bzw. der
Schulgemeinschaftsausschuß
(§ 64) kann darüber hinaus,
soweit
es die besonderen Verhältnisse erfordern,
eine
Hausordnung erlassen;
sie
ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu
bringen
und durch Anschlag in der Schule
kundzumachen.
In
der Hausordnung können je nach der Aufgabe der
Schule
(Schulart,
Schulform), dem Alter der Schüler
sowie
nach den sonstigen Voraussetzungen am Standort
(zB.
Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung,
Beteiligung
an Projekten bzw. Schulpartnerschaften,
regionale
Gegebenheiten) schuleigene
Verhaltensvereinbarungen
für Schüler, Lehrer und
Erziehungsberechtigte
als Schulgemeinschaft
und
Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität
festgelegt
werden,
wobei
das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben
ist."
Die
Hausordnung einer Privatschule darf deren besondere
Zielsetzung nicht beeinträchtigen.
(2) Der Vertrag über die Aufnahme in die
Privatschule (§ 5 Abs. 6) kann über das
Verhalten der Schüler in der Schule und bei
Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur
Sicherheit der Schüler in der Schule und bei
Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines
ordnungsgemäßen Schulbetriebes Vorschriften
enthalten, die von der gemäß Abs. 1 zu
erlassenden Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten abweichen oder
sie ergänzen. Solche Ergänzungen oder
Abweichungen sind der Schulbehörde erster Instanz
zur Kenntnis zu bringen.