Betreff:
Novelle zum
SchUG, BGBl. I Nr. 78/2001;
H i n w e i s
e
Auf die nachstehenden durch das Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 78/2001 (siehe Beilage) erfolgten
Änderungen des Schulunterrichtsgesetzes ab dem
Schuljahr 2001/02 wird hingewiesen:
1. Ausschluss von
Schulveranstaltungen und schulbezogenen
Veranstaltungen (§ 13 Abs. 3 und § 13a Abs.
2):
Ein Ausschluss von Schülern von
Schulveranstaltungen bzw. die Untersagung der
Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen mit der
Begründung, dass auf Grund des bisherigen
Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der
Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit
großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, darf
nur nach Anhörung der Klassenkonferenz
erfolgen.
Ein Rechtsmittel gegen den Ausschluss bzw. gegen
die Untersagung ist nicht vorgesehen; eine
Aufsichtsbeschwerde an die zuständige
Schulbehörde erster Instanz ist allerdings
möglich.
2. Ausdehnung der
"Frühwarnung" auf den Verhaltensbereich (§
19 Abs. 4):
Die Verpflichtung, die Erziehungsberechtigten von
Verhaltensauffälligkeiten, schwerwiegenden
Pflichtverletzungen oder sonstigen Problemen im
Zusammenhang mit der Erziehungssituation zu
informieren, ist nicht auf das zweite Semester
beschränkt; die Mitteilung hat vielmehr
unverzüglich zu erfolgen, sobald die
Voraussetzungen gegeben sind.
3. Unterricht nach dem
Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres für
Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf (§ 25 Abs. 5b):
Die Klassenkonferenz gemäß § 20
Abs. 6 hat sich von Amts wegen mit der Frage zu
befassen, ob für Schüler mit SPF im neunten
Schuljahr der Unterricht nach dem Lehrplan des
Berufsvorbereitungsjahres in Betracht kommt.
4. Besuch der letzten
Stufe der Berufsschule nach Beendigung des
Lehrverhältnisses (§ 32 Abs.
3a):
Es ist anzustreben, dass alle Schüler von
Berufsschulen die Möglichkeit haben, auch nach
Beendigung des Lehrverhältnisses die letzte Stufe
der Berufsschule abzuschließen. Da das Gesetz
keine Kriterien vorsieht, wonach die erforderliche
Bewilligung der Schulbehörde bzw. des
Schulerhalters verweigert werden könnte, wird
diese Bewilligung &endash; abgesehen von besonders
gravierenden begründeten Ausnahmefällen
&endash; grundsätzlich im-mer zu erteilen
sein.
5. Schuleigene
Verhaltensvereinbarungen und Maßnahmen zur
Förderung der Schulqualität in der
Hausordnung (§ 44 Abs. 1):
Schon bisher war es möglich, im Rahmen der
Hausordnung zusätzliche Verpflichtungen der
Schüler festzulegen (z.B. Tragen von Hausschuhen,
Aufenthalt während der Pausen, Einhalten von
Sicherheitsbestimmungen, Meldepflichten udgl.). Nach
der neuen Gesetzesbestimmung können
Verhaltensvereinbarungen nunmehr auch für Lehrer
und Erziehungsberechtigte festgelegt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass derartige
Verhaltensvereinbarungen ausschließlich als Teil
der Hausordnung zu beschließen sind;
Beschlüsse des SGA bzw. des Schulforums
betreffend das Verhalten von Schülern (bzw. von
Lehrern oder Erziehungsberechtigten) außerhalb
der Hausordnung sind als gesetzwidrig anzusehen.
Nach wie vor gelten für den Beschluss der
Hausordnung und deren Ergänzung die allgemeinen
Beschlusserfordernisse (unbedingte Mehrheit der
abgegebenen Stimmen); eine 2/3-Mehrheit ist nicht
erforderlich. Allerdings ist laut Gesetz "das
Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben". Es wird
sich daher als zweckmäßig erweisen, vor der
Abstimmung wiederholte eingehende Beratungen
durchzuführen, sofern sich nicht von vornherein
das anzustre-bende Einvernehmen aller Schulpartner
abzeichnet.
Bei Nichteinhaltung der Verhaltensvereinbarungen
durch Schüler liegt eine Pflichtverletzung vor.
In solchen Fällen können entsprechende
Erziehungsmittel angewendet werden, wie sie in §
8 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die
Schulordnung, BGBl.Nr. 373/1974, in der geltenden
Fassung, vorgesehen sind. Die Verordnung über die
Schulordnung steht weiterhin in Geltung und kann durch
die Hausordnung nicht geändert werden. Hieraus
folgt, dass die zulässigen Erziehungsmittel nach
wie vor in der Verordnung über die Schulordnung
taxativ aufgezählt sind und durch die Hausordnung
nicht erweitert werden dürfen. Der SGA bzw. das
Schulforum ist nicht ermächtigt, Erziehungsmittel
allgemein oder im Einzelfall festzusetzen.
Die nunmehr ebenfalls vorgesehenen "Maßnahmen
zur Förderung der Schulqualität", die
gleichfalls in der Hausordnung festgelegt werden
können, können durchaus Reaktionen auf ein
Fehlverhalten von Schülern enthalten wie z.B.
spezielle Informationen an die Erziehungsberechtigten,
gemeinsame Beratungen, Einsatz von Bera-tungslehrern,
Schritte zur einvernehmlichen Konfliktlösung
udgl., nicht aber Sanktionen repressiver Art.
(Weiteren Hinweisen und Anregungen zum Thema
"Maßnahmen zur Förderung der
Schulqualität" aus pädagogischer und
schulpsychologischer Sicht wird hier nicht
vorgegriffen.)
Bei Nichteinhaltung der Verhaltensvereinbarungen
durch Lehrer liegt eine Dienstpflichtverletzung vor;
es ist Aufgabe des Schulleiters, gegebenenfalls
dienstrechtliche Maßnahmen in die Wege zu leiten
bzw. zu beantragen.
Bei Nichteinhaltung von Verhaltensvereinbarungen
durch die Erziehungsberechtigten kommt lediglich ein
klärendes Gespräch durch den Schulleiter und
im äußersten Fall eine Mitteilung an den
zuständigen Jugendwohlfahrtsträger (siehe
§ 48 SchUG) in Betracht.
Weiterhin gilt die Bestimmung, dass die Hausordnung
der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu
bringen ist (§ 44 Abs. 1). Dies gilt auch
für Änderungen und Ergänzungen einer
Hausordnung.
Allerdings ist keine Schule verpflichtet, eine
Hausordnung zu erlassen oder in der Hausordnung
Verhaltensvereinbarungen festzulegen. Wenn von der
entsprechenden Ermächtigung kein Gebrauch gemacht
wird, gilt für die Pflichten der Schüler
ausschließlich § 43 SchUG in Verbindung mit
der Schulordnung.
6. Tätigkeiten im
Rahmen der Schülervertretung (§ 45 Abs.
4):
Es wurde nunmehr ausdrücklich gesetzlich
festgelegt, dass Tätigkeiten im Rahmen der
Schülervertretung als wichtige Gründe
für die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht
zu verstehen sind.
7. Erweiterung der
Tatbestände für den Ausschluss eines
Schülers (§ 49 Abs. 1):
Beim Ausschlusstatbestand "schwerwiegende
Pflichtverletzung" war bisher vorausgesetzt, dass die
Anwendung von Erziehungsmitteln erfolglos geblieben
ist. Diese Voraussetzung wurde nun durch die Wortfolge
"oder von Maßnahmen gemäß der
Hausordnung" ergänzt. Aus der gesonderten
Anführung einerseits von Erziehungsmitteln
gemäß § 47 und andererseits von
Maßnahmen gemäß der Hausordnung ist
abzuleiten, dass die in der Hausordnung enthaltenen
Maßnahmen bei Pflichtverletzungen von
Schülern nicht den Charakter von
Erziehungsmitteln haben, sondern auf eine
einvernehmliche Konfliktlösung auf freiwilliger
Basis abgestellt sein sollen. Die Erfolglosigkeit
derartiger Maßnahmen ist Voraussetzung für
einen Ausschluss (siehe auch oben Punkt 5).
Beim Ausschlusstatbestand "dauernde
Gefährdung" handelte es sich bisher
ausschließlich um eine Gefährdung anderer
Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit,
körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums.
Nach der neuen Regelung wird dieser Tatbestand auf
eine derartige dauernde Gefährdung auch anderer
an der Schule tätigen Personen ausgedehnt.
8. Einladung der Vertreter
der Schüler und der Erziehungsberechtigten zu
Lehrerkonferenzen (§ 57 Abs. 11):
Das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen war
bereits bisher geregelt (für
Schülervertreter in § 58 Abs. 2 Z 1 lit. d,
für Vertreter der Erziehungsberechtigten in
§ 61 Abs. 2 Z 1 lit. d).
Nunmehr wurde ausdrücklich festgelegt, dass
die Einladung der Schüler- und Elternvertreter zu
einer Lehrerkonferenz rechtzeitig vor dem anberaumten
Termin und nachweislich zu erfolgen hat.
9. Unterstützung der
Tätigkeit der Schülervertreter (§ 58
Abs. 5):
Die neue Bestimmung besagt ausdrücklich, dass
die Schulleiter die Tätigkeit der
Schülervertreter zu unterstützen und die
fördern haben.
In diesem Zusammenhang wird neuerlich auf die
Erlässe des Landesschulrates für Steiermark
vom 18. Jänner 1996, GZ.: IV Schu 8/249 &endash;
1996, und vom 31. August 2000, GZ.: I Schu 1/18
&endash; 2000, hingewiesen.
10.
Schülervertreterstunden (§
59b):
In § 59 Abs. 5 war bisher die Versammlung der
Schülervertreter geregelt. Zusätzlich zu
dieser &endash; weiterhin geltenden &endash;
Bestimmung betrifft die neue Regelung nunmehr die
Beratung und Information aller Schüler einer
Klasse durch den Schulsprecher bzw.
Abteilungssprecher.
11. Verfahrensbestimmungen
für Körper- oder Sinnesbehinderte (§ 70
Abs. 2a):
Durch die neu vorgesehene mögliche Abweichung
von Verfahrensbestimmungen soll eine Gleichstellung
für Körper- oder Sinnesbehinderte erreicht
werden (siehe hiezu den Verfassungsgrundsatz in Art. 7
Abs. 1 B-VG).
12. Berufungen mittels
E-Mail (§ 71 Abs. 1 und § 71 Abs.
2):
Berufungen gegen die Entscheidungen schulischer
Organe können nunmehr nach Maßgabe der
technischen Möglichkeiten auch im Wege
automationsunterstützter Datenübertragung
eingebracht werden.
Bei der Erlassung von Entscheidungen ist daher
gegebenenfalls &endash; sofern an der betreffenden
Schule die techni-sche Möglichkeit besteht
&endash; die Rechtsmittelbelehrung dahin gehend zu
erweitern, dass die Berufung auch "im Wege
automationsunterstützter Datenübertragung"
(per E-Mail) eingebracht werden kann. In diesen
Fällen sollte die E-Mail-Adresse auf dem
Entscheidungsformular angeführt sein.
13. Entscheidungsfrist bei
Anträgen auf Suspendierung (§ 73 Abs.
3a):
Die Schulbehörden (Bezirksschulräte und
Landesschulrat) haben über Anträge auf
Suspendierung von Schülern binnen zwei Tagen zu
entscheiden. Die entsprechenden Anträge sind
daher schlüssig zu begründen. Gegebenenfalls
hat eine fernmündliche Information der
Schulbehörde zu erfolgen; ein nachfolgen-der
schriftlicher Bericht ist jedoch
unerlässlich.
Für den Amtsführenden
Präsidenten:
Dr. Perko eh.