Novelle zum Schulunterrichtsgesetz 2001: Änderungen in 13 Punkten

 

 

LANDESSCHULRAT
FÜR STEIERMARK

Sachbearbeiter: HR Dr. PERKO

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An die
Direktionen der
 
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und der Berufsschulen
sowie der Realschulen
an alle Bezirksschulräte
 
in Steiermark

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Geschäftszeichen (GZ) anführen

GZ.: I Schu 1/40 &endash; 2001

 

Graz, am 11. Oktober 2001

Betreff:

Novelle zum SchUG, BGBl. I Nr. 78/2001;

H i n w e i s e

 

Auf die nachstehenden durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2001 (siehe Beilage) erfolgten Änderungen des Schulunterrichtsgesetzes ab dem Schuljahr 2001/02 wird hingewiesen:

 

1. Ausschluss von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 2):

 

Ein Ausschluss von Schülern von Schulveranstaltungen bzw. die Untersagung der Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen mit der Begründung, dass auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, darf nur nach Anhörung der Klassenkonferenz erfolgen.

Ein Rechtsmittel gegen den Ausschluss bzw. gegen die Untersagung ist nicht vorgesehen; eine Aufsichtsbeschwerde an die zuständige Schulbehörde erster Instanz ist allerdings möglich.

 

2. Ausdehnung der "Frühwarnung" auf den Verhaltensbereich (§ 19 Abs. 4):

 

Die Verpflichtung, die Erziehungsberechtigten von Verhaltensauffälligkeiten, schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder sonstigen Problemen im Zusammenhang mit der Erziehungssituation zu informieren, ist nicht auf das zweite Semester beschränkt; die Mitteilung hat vielmehr unverzüglich zu erfolgen, sobald die Voraussetzungen gegeben sind.

 

3. Unterricht nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 25 Abs. 5b):

 

Die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 hat sich von Amts wegen mit der Frage zu befassen, ob für Schüler mit SPF im neunten Schuljahr der Unterricht nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres in Betracht kommt.

 

4. Besuch der letzten Stufe der Berufsschule nach Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 32 Abs. 3a):

 

Es ist anzustreben, dass alle Schüler von Berufsschulen die Möglichkeit haben, auch nach Beendigung des Lehrverhältnisses die letzte Stufe der Berufsschule abzuschließen. Da das Gesetz keine Kriterien vorsieht, wonach die erforderliche Bewilligung der Schulbehörde bzw. des Schulerhalters verweigert werden könnte, wird diese Bewilligung &endash; abgesehen von besonders gravierenden begründeten Ausnahmefällen &endash; grundsätzlich im-mer zu erteilen sein.

 

5. Schuleigene Verhaltensvereinbarungen und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität in der Hausordnung (§ 44 Abs. 1):

 

Schon bisher war es möglich, im Rahmen der Hausordnung zusätzliche Verpflichtungen der Schüler festzulegen (z.B. Tragen von Hausschuhen, Aufenthalt während der Pausen, Einhalten von Sicherheitsbestimmungen, Meldepflichten udgl.). Nach der neuen Gesetzesbestimmung können Verhaltensvereinbarungen nunmehr auch für Lehrer und Erziehungsberechtigte festgelegt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass derartige Verhaltensvereinbarungen ausschließlich als Teil der Hausordnung zu beschließen sind; Beschlüsse des SGA bzw. des Schulforums betreffend das Verhalten von Schülern (bzw. von Lehrern oder Erziehungsberechtigten) außerhalb der Hausordnung sind als gesetzwidrig anzusehen.

Nach wie vor gelten für den Beschluss der Hausordnung und deren Ergänzung die allgemeinen Beschlusserfordernisse (unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen); eine 2/3-Mehrheit ist nicht erforderlich. Allerdings ist laut Gesetz "das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben". Es wird sich daher als zweckmäßig erweisen, vor der Abstimmung wiederholte eingehende Beratungen durchzuführen, sofern sich nicht von vornherein das anzustre-bende Einvernehmen aller Schulpartner abzeichnet.

Bei Nichteinhaltung der Verhaltensvereinbarungen durch Schüler liegt eine Pflichtverletzung vor. In solchen Fällen können entsprechende Erziehungsmittel angewendet werden, wie sie in § 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Schulordnung, BGBl.Nr. 373/1974, in der geltenden Fassung, vorgesehen sind. Die Verordnung über die Schulordnung steht weiterhin in Geltung und kann durch die Hausordnung nicht geändert werden. Hieraus folgt, dass die zulässigen Erziehungsmittel nach wie vor in der Verordnung über die Schulordnung taxativ aufgezählt sind und durch die Hausordnung nicht erweitert werden dürfen. Der SGA bzw. das Schulforum ist nicht ermächtigt, Erziehungsmittel allgemein oder im Einzelfall festzusetzen.

Die nunmehr ebenfalls vorgesehenen "Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität", die gleichfalls in der Hausordnung festgelegt werden können, können durchaus Reaktionen auf ein Fehlverhalten von Schülern enthalten wie z.B. spezielle Informationen an die Erziehungsberechtigten, gemeinsame Beratungen, Einsatz von Bera-tungslehrern, Schritte zur einvernehmlichen Konfliktlösung udgl., nicht aber Sanktionen repressiver Art. (Weiteren Hinweisen und Anregungen zum Thema "Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität" aus pädagogischer und schulpsychologischer Sicht wird hier nicht vorgegriffen.)

Bei Nichteinhaltung der Verhaltensvereinbarungen durch Lehrer liegt eine Dienstpflichtverletzung vor; es ist Aufgabe des Schulleiters, gegebenenfalls dienstrechtliche Maßnahmen in die Wege zu leiten bzw. zu beantragen.

Bei Nichteinhaltung von Verhaltensvereinbarungen durch die Erziehungsberechtigten kommt lediglich ein klärendes Gespräch durch den Schulleiter und im äußersten Fall eine Mitteilung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger (siehe § 48 SchUG) in Betracht.

Weiterhin gilt die Bestimmung, dass die Hausordnung der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen ist (§ 44 Abs. 1). Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen einer Hausordnung.

Allerdings ist keine Schule verpflichtet, eine Hausordnung zu erlassen oder in der Hausordnung Verhaltensvereinbarungen festzulegen. Wenn von der entsprechenden Ermächtigung kein Gebrauch gemacht wird, gilt für die Pflichten der Schüler ausschließlich § 43 SchUG in Verbindung mit der Schulordnung.

 

6. Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung (§ 45 Abs. 4):

 

Es wurde nunmehr ausdrücklich gesetzlich festgelegt, dass Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung als wichtige Gründe für die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht zu verstehen sind.

 

7. Erweiterung der Tatbestände für den Ausschluss eines Schülers (§ 49 Abs. 1):

 

Beim Ausschlusstatbestand "schwerwiegende Pflichtverletzung" war bisher vorausgesetzt, dass die Anwendung von Erziehungsmitteln erfolglos geblieben ist. Diese Voraussetzung wurde nun durch die Wortfolge "oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung" ergänzt. Aus der gesonderten Anführung einerseits von Erziehungsmitteln gemäß § 47 und andererseits von Maßnahmen gemäß der Hausordnung ist abzuleiten, dass die in der Hausordnung enthaltenen Maßnahmen bei Pflichtverletzungen von Schülern nicht den Charakter von Erziehungsmitteln haben, sondern auf eine einvernehmliche Konfliktlösung auf freiwilliger Basis abgestellt sein sollen. Die Erfolglosigkeit derartiger Maßnahmen ist Voraussetzung für einen Ausschluss (siehe auch oben Punkt 5).

Beim Ausschlusstatbestand "dauernde Gefährdung" handelte es sich bisher ausschließlich um eine Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums. Nach der neuen Regelung wird dieser Tatbestand auf eine derartige dauernde Gefährdung auch anderer an der Schule tätigen Personen ausgedehnt.

 

8. Einladung der Vertreter der Schüler und der Erziehungsberechtigten zu Lehrerkonferenzen (§ 57 Abs. 11):

 

Das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen war bereits bisher geregelt (für Schülervertreter in § 58 Abs. 2 Z 1 lit. d, für Vertreter der Erziehungsberechtigten in § 61 Abs. 2 Z 1 lit. d).

Nunmehr wurde ausdrücklich festgelegt, dass die Einladung der Schüler- und Elternvertreter zu einer Lehrerkonferenz rechtzeitig vor dem anberaumten Termin und nachweislich zu erfolgen hat.

 

9. Unterstützung der Tätigkeit der Schülervertreter (§ 58 Abs. 5):

 

Die neue Bestimmung besagt ausdrücklich, dass die Schulleiter die Tätigkeit der Schülervertreter zu unterstützen und die fördern haben.

In diesem Zusammenhang wird neuerlich auf die Erlässe des Landesschulrates für Steiermark vom 18. Jänner 1996, GZ.: IV Schu 8/249 &endash; 1996, und vom 31. August 2000, GZ.: I Schu 1/18 &endash; 2000, hingewiesen.

 

10. Schülervertreterstunden (§ 59b):

 

In § 59 Abs. 5 war bisher die Versammlung der Schülervertreter geregelt. Zusätzlich zu dieser &endash; weiterhin geltenden &endash; Bestimmung betrifft die neue Regelung nunmehr die Beratung und Information aller Schüler einer Klasse durch den Schulsprecher bzw. Abteilungssprecher.

 

11. Verfahrensbestimmungen für Körper- oder Sinnesbehinderte (§ 70 Abs. 2a):

 

Durch die neu vorgesehene mögliche Abweichung von Verfahrensbestimmungen soll eine Gleichstellung für Körper- oder Sinnesbehinderte erreicht werden (siehe hiezu den Verfassungsgrundsatz in Art. 7 Abs. 1 B-VG).

 

12. Berufungen mittels E-Mail (§ 71 Abs. 1 und § 71 Abs. 2):

 

Berufungen gegen die Entscheidungen schulischer Organe können nunmehr nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingebracht werden.

Bei der Erlassung von Entscheidungen ist daher gegebenenfalls &endash; sofern an der betreffenden Schule die techni-sche Möglichkeit besteht &endash; die Rechtsmittelbelehrung dahin gehend zu erweitern, dass die Berufung auch "im Wege automationsunterstützter Datenübertragung" (per E-Mail) eingebracht werden kann. In diesen Fällen sollte die E-Mail-Adresse auf dem Entscheidungsformular angeführt sein.

 

13. Entscheidungsfrist bei Anträgen auf Suspendierung (§ 73 Abs. 3a):

 

Die Schulbehörden (Bezirksschulräte und Landesschulrat) haben über Anträge auf Suspendierung von Schülern binnen zwei Tagen zu entscheiden. Die entsprechenden Anträge sind daher schlüssig zu begründen. Gegebenenfalls hat eine fernmündliche Information der Schulbehörde zu erfolgen; ein nachfolgen-der schriftlicher Bericht ist jedoch unerlässlich.

 

Für den Amtsführenden Präsidenten:

Dr. Perko eh.

 

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