- Information
über schulrechtliche Neuerungen ab dem Schuljahr 2001/2002
- (LANDESSCHULRAT FÜR
TIROL)
- DVR.Nr.: 0064378 6010 Innsbruck, 10.
September 2001 lnnrain I, ...(0512)52033-113 Sachbearbeiter: Dr.
Ingrid Moritz Zahl: 90.06/123-01
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- I. Bestimmungen. die
für alle Schularten gelten:
- Änderungen des
Schulunterrichtsgesetzes
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- I. Gestaltung des Schullebens und
Qualitätssicherung
-Verhaltensvereinbarungen:
- - alle Schulen
- In § 44, der die Regelung für
Schulordnung und Hausordnung festlegt, wurde folgende
Ergänzung im Gesetz vorgenommen:
- "In der Hausordnung können je nach
Aufgabe der Schule (Schulart, Schulform), dem Alter der
Schüler sowie nach den sonstigen Voraussetzungen am Standort
(z.B. Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung,
Beteiligung an Projekten bzw. Schulpartnerschaften, regionale
Gegebenheiten) schuleigene Verhaltensvereinbarungen für
Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte als
Schulgemeinschaft und Maßnahmen zur Förderung der
Schulqualität festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller
Schulpartner anzustreben ist."
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- 2. Schulveranstaltungen:
- Die gesetzlichen Bestimmungen in §
13 Abs. 3 werden erweitert:
- Der Schulleiter kann nach Anhörung
der Klassenkonferenz einen Schüler von der Teilnahme an der
Schulveranstaltung ausschließen. Dies allerdings nur dann,
wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine
Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer
Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten
ist.
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- 3: Schulbezogene
Veranstaltungen:
- Eine Erweiterung hat auch diese
gesetzliche Bestimmung ( § 13 Abs. 2) erfahren:
- Der Schulleiter oder ein von ihm
beauftragter Lehrer, der für die Annahme der Anmeldungen und
die Untersagung der Teilnahme zuständig ist, hat die
Möglichkeit, nach Anhörung der Klassenkonferenz die
Teilnahme eines Schülers an der schulbezogenen Veranstaltung
unter Angabe des Grundes zu untersagen, wenn "aufgrund des
bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der
Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit
großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist."
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- 4. Information der
Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigten:
- Die Neuerung in § 19 Abs. 4 bezieht
auch das Verhalten des Schülers in die
Verständigungspflicht an die Erziehungsberechtigten
ein:
- Nicht nur bei bevorstehender Beurteilung
mit "Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand, sondern
auch, " wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist,
wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43
Abs. 1 in schwerwiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es
die
- 1 Erziehungssituation sonst
erfordert", ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich
mitzuteilen. Es ist dem Schüler und den
Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom
unterrichtenden Lehrer im Sinn des § 48 Gelegenheit zu einem
beratenden Gespräch zu geben. Weiters sind
Fördermaßnahmen "zur Verbesserung der
Verhaltenssituation, wenn erforderlich, unter Befassung
ärztlicher oder psychologischer Fachleute zu erarbeiten und
zu bearbeiten."
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- 5. Verhalten:
- Es ist hier gemäß § 21
Abs. 3 neue Fassung mit zu beurteilen in wieweit der Schüler
in seinem Verhalten die Hausordnung der Schule
einhält.
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- 6. Pflichten der Schüler:
- Im § 43 Abs. 1 hat eine Straffung
stattgefunden und es wurde als weitere Pflicht der Schüler
die Einhaltung der Schulordnung bzw. der Hausordnung
aufgenommen.
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- 7. Fernbleiben von der Schule:
- Als wichtige Gründe für das
Fernbleiben von der Schule wurden im § 45 Abs. 4 auch
Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung
ausdrücklich festgelegt.
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- 8. Ausschluss eines
Schülers:
- § 49 Abs. 1 wurde
ergänzt:
- Auch wenn Maßnahmen
gemäß der Hausordnung bei Fehlverhalten eines
Schülers erfolglos bleiben, ist der Schüler von der
Schule auszuschließen. "An allgemein bildenden Pflicht-
schulen ist jedoch ein Ausschluss nur zulässig, "wenn das V
erhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von
Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen
hinsichtlich ihrer Sittlichkeit körperlichen Sicherheit oder
ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht
gesichert ist."
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- 9. Lehrerkonferenzen:
- Im § 57 wurde ergänzend
festgehalten, dass die Einladung der Vertreter der Schüler
und Erziehungsberechtigten zu einer Lehrerkonferenz rechtzeitig
und nachweislich vor dem anberaumten Termin zu erfolgen
hat.
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- 10. Schülermitverwaltung:
- Im § 58 wurde ausdrücklich
festgelegt, dass die Schulleiter die Tätigkeiten der
Schülervertreter zu unterstützen und zu fördern
haben.
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- 11. Schülervertreterstunden:
- Neu festgelegt wurde § 59b, der
Folgendes bezüglich Schülervertreterstunden
festlegt:
- Abs. 1: "Der Schulsprecher, in Schulen,
in welchen ein Abteilungssprecher zu wählen ist, der
Abteilungssprecher hat das Recht, die Schüler einer Klasse
innerhalb der Schulliegenschaft zur Beratung und Information
über Angelegenheiten, die sie in ihrer Eigenschaft als
Schüler betreffen, zu versammeln."
- Abs. 2: "Die Schülervertreter
nach Abs. I haben eine beabsichtigte Schülervertreterstunde
zeitgerecht und unter Angabe des gewünschten
Versammlungsortes, der Anzahl der voraussichtlich teilnehmenden
Schüler sowie der Tagesordnungspunkte beim Schulleiter
anzuzeigen. Während der Unterrichtszeit dürfen
Schülervertretungsstunden im Gesamtausmaß von
höchstens drei Unterrichtsstunden in jedem Semester
durchgeführt werden; während dieser Zeit sind die
Schüler der betreffenden Klasse zur Teilnahme an der
Schülervertreterstunde verpflichtet. Der Schulleiter hat die
Schülervertreterstunde zu untersagen, wenn die
Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Unterrichts
nicht gegeben ist und die Sicherheit der Schüler oder
sonstiger in der Schule tätiger Personen gefährdet
wäre."
- Abs. 3: "Schülervertretungsstunden,
die außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, unterliegen
nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers."
- 12. Verfahrensvorschriften:
- In § 70 wurde in Abs. 2a
vorgesehen, dass das verfahrensleitende Organ von den
Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der technischen
Gegebenheiten abweichen kann,
- wenn dies für Körper oder
Sinnesbehinderte, die am Verfahren beteiligt sind, erforderlich
ist.
- 13. Berufungsmöglichkeit:
- In § 71 Abs. 1 und § 71 Abs. 2
wurde die Möglichkeit der Berufung erweitert auf Wege
automationsunterstützter Datenübertragung oder jede
andere technisch mögliche Weise.
- 14. Entscheidungspflicht:
- Neu festgelegt wurde in § 73 Abs.
3a die Entscheidungspflicht der Schulbehörden über
Antrag auf Suspendierung gemäß § 49 Abs. 3 binnen
2 Tagen.
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- AHS Änderungen des
Schulorganisationsgesetzes
- 15. Lehrpläne der
allgemeinbildenden höheren Schulen:
- Einführung des
Unterrichtsgegenstandes Geschichte und politische Bildung in der
siebten und achten Klasse im Lehrplan der allgemeinbildenden
höheren Schulen (§ 39)
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- 16. Aufnahme in die fünfte
Klasse der allgemeinbildenden höheren Schulen:
- Die Bestimmungen im § 40 Abs. 3
über die Aufnahme für Schüler der 4. Klasse
der
- Hauptschule in die fünfte Klasse
der allgemeinbildenden höheren Schulen wurden auf Schiller
der Polytechnischen Schule der 9. Schulstufe
erweitert.
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- III. Bestimmung. die nur im Bereich der
berufsbildenden mittleren und
- höheren Schule eilt: (Änderung
im Schulunterrichtsgesetz) BMHS
- In der Neuregelung des derzeit geltenden
§ 82a wurde festgelegt, dass "ab dem Schuljahr
- 2002/2003 ein Schiller, der die erste
Schulstufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren
Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der
Erzieherbildung mit vier oder mehr "Nicht genügend" in
Pflichtgegenständen abgeschlossen hat, zum Wiederholen dieser
ersten Schulstufe berechtigt ist, wenn alle Aufnahmsbewerber
für diese erste Schulstufe an der betreffenden Schule
gemäß § 5 aufgenommen werden
können".
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- APS Änderung im
Schulunterrichtsgesetz - allgemeinbildende
Pflichtschulen
- "An allgemein bildenden Pflichtschulen
ist jedoch ein Ausschluss nur zulässig, "wenn das Verhalten
des Schülers eine dauernde Gefährdung von
Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen
hinsichtlich ihrer Sittlichkeit körperlichen Sicherheit oder
ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht
gesichert ist."
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- Inkrafttreten
- Mit Ausnahme des §82a des
Schulunterrichtsgesetzes', der erst mit 1. Sept. 2001 in Kraft
tritt, gelten alle genannten Bestimmung spätestens ab 1.
Sept. 2001.
- Die Bundesgesetzblätter
SchUGG.BGBl.1Nr.78/2001, SCHOG.BGBl.Nr.77/2001 können im
Internet unter der Adresse: http://www.ris.bka.gv.at/ abgerufen
werden.
- Euro-Umstellungsgesetz &endash;
Schulrecht BGBl. Nr. 75/2001
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