Information über schulrechtliche Neuerungen ab dem Schuljahr 2001/2002
(LANDESSCHULRAT FÜR TIROL)
DVR.Nr.: 0064378 6010 Innsbruck, 10. September 2001 lnnrain I, ...(0512)52033-113 Sachbearbeiter: Dr. Ingrid Moritz Zahl: 90.06/123-01
 
I. Bestimmungen. die für alle Schularten gelten:
Änderungen des Schulunterrichtsgesetzes
 
I. Gestaltung des Schullebens und Qualitätssicherung -Verhaltensvereinbarungen:
- alle Schulen
In § 44, der die Regelung für Schulordnung und Hausordnung festlegt, wurde folgende Ergänzung im Gesetz vorgenommen:
"In der Hausordnung können je nach Aufgabe der Schule (Schulart, Schulform), dem Alter der Schüler sowie nach den sonstigen Voraussetzungen am Standort (z.B. Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung, Beteiligung an Projekten bzw. Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist."
 
2. Schulveranstaltungen:
Die gesetzlichen Bestimmungen in § 13 Abs. 3 werden erweitert:
Der Schulleiter kann nach Anhörung der Klassenkonferenz einen Schüler von der Teilnahme an der Schulveranstaltung ausschließen. Dies allerdings nur dann, wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
 
3: Schulbezogene Veranstaltungen:
Eine Erweiterung hat auch diese gesetzliche Bestimmung ( § 13 Abs. 2) erfahren:
Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer, der für die Annahme der Anmeldungen und die Untersagung der Teilnahme zuständig ist, hat die Möglichkeit, nach Anhörung der Klassenkonferenz die Teilnahme eines Schülers an der schulbezogenen Veranstaltung unter Angabe des Grundes zu untersagen, wenn "aufgrund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist."
 
4. Information der Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigten:
Die Neuerung in § 19 Abs. 4 bezieht auch das Verhalten des Schülers in die Verständigungspflicht an die Erziehungsberechtigten ein:
Nicht nur bei bevorstehender Beurteilung mit "Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand, sondern auch, " wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwerwiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die
 1 Erziehungssituation sonst erfordert", ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen. Es ist dem Schüler und den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinn des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Weiters sind Fördermaßnahmen "zur Verbesserung der Verhaltenssituation, wenn erforderlich, unter Befassung ärztlicher oder psychologischer Fachleute zu erarbeiten und zu bearbeiten."
 
5. Verhalten:
Es ist hier gemäß § 21 Abs. 3 neue Fassung mit zu beurteilen in wieweit der Schüler in seinem Verhalten die Hausordnung der Schule einhält.
 
6. Pflichten der Schüler:
Im § 43 Abs. 1 hat eine Straffung stattgefunden und es wurde als weitere Pflicht der Schüler die Einhaltung der Schulordnung bzw. der Hausordnung aufgenommen.
 
7. Fernbleiben von der Schule:
Als wichtige Gründe für das Fernbleiben von der Schule wurden im § 45 Abs. 4 auch Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung ausdrücklich festgelegt.
 
8. Ausschluss eines Schülers:
§ 49 Abs. 1 wurde ergänzt:
Auch wenn Maßnahmen gemäß der Hausordnung bei Fehlverhalten eines Schülers erfolglos bleiben, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. "An allgemein bildenden Pflicht- schulen ist jedoch ein Ausschluss nur zulässig, "wenn das V erhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist."
 
9. Lehrerkonferenzen:
Im § 57 wurde ergänzend festgehalten, dass die Einladung der Vertreter der Schüler und Erziehungsberechtigten zu einer Lehrerkonferenz rechtzeitig und nachweislich vor dem anberaumten Termin zu erfolgen hat.
 
10. Schülermitverwaltung:
Im § 58 wurde ausdrücklich festgelegt, dass die Schulleiter die Tätigkeiten der Schülervertreter zu unterstützen und zu fördern haben.
 
11. Schülervertreterstunden:
Neu festgelegt wurde § 59b, der Folgendes bezüglich Schülervertreterstunden festlegt:
Abs. 1: "Der Schulsprecher, in Schulen, in welchen ein Abteilungssprecher zu wählen ist, der Abteilungssprecher hat das Recht, die Schüler einer Klasse innerhalb der Schulliegenschaft zur Beratung und Information über Angelegenheiten, die sie in ihrer Eigenschaft als Schüler betreffen, zu versammeln."
 Abs. 2: "Die Schülervertreter nach Abs. I haben eine beabsichtigte Schülervertreterstunde zeitgerecht und unter Angabe des gewünschten Versammlungsortes, der Anzahl der voraussichtlich teilnehmenden Schüler sowie der Tagesordnungspunkte beim Schulleiter anzuzeigen. Während der Unterrichtszeit dürfen Schülervertretungsstunden im Gesamtausmaß von höchstens drei Unterrichtsstunden in jedem Semester durchgeführt werden; während dieser Zeit sind die Schüler der betreffenden Klasse zur Teilnahme an der Schülervertreterstunde verpflichtet. Der Schulleiter hat die Schülervertreterstunde zu untersagen, wenn die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Unterrichts nicht gegeben ist und die Sicherheit der Schüler oder sonstiger in der Schule tätiger Personen gefährdet wäre."
Abs. 3: "Schülervertretungsstunden, die außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers."
12. Verfahrensvorschriften:
In § 70 wurde in Abs. 2a vorgesehen, dass das verfahrensleitende Organ von den Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten abweichen kann,
wenn dies für Körper oder Sinnesbehinderte, die am Verfahren beteiligt sind, erforderlich ist.
13. Berufungsmöglichkeit:
In § 71 Abs. 1 und § 71 Abs. 2 wurde die Möglichkeit der Berufung erweitert auf Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder jede andere technisch mögliche Weise.
14. Entscheidungspflicht:
Neu festgelegt wurde in § 73 Abs. 3a die Entscheidungspflicht der Schulbehörden über Antrag auf Suspendierung gemäß § 49 Abs. 3 binnen 2 Tagen.
 
AHS Änderungen des Schulorganisationsgesetzes
15. Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen:
Einführung des Unterrichtsgegenstandes Geschichte und politische Bildung in der siebten und achten Klasse im Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen (§ 39)
 
16. Aufnahme in die fünfte Klasse der allgemeinbildenden höheren Schulen:
Die Bestimmungen im § 40 Abs. 3 über die Aufnahme für Schüler der 4. Klasse der
Hauptschule in die fünfte Klasse der allgemeinbildenden höheren Schulen wurden auf Schiller der Polytechnischen Schule der 9. Schulstufe erweitert.
 
III. Bestimmung. die nur im Bereich der berufsbildenden mittleren und
höheren Schule eilt: (Änderung im Schulunterrichtsgesetz) BMHS
In der Neuregelung des derzeit geltenden § 82a wurde festgelegt, dass "ab dem Schuljahr
2002/2003 ein Schiller, der die erste Schulstufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr "Nicht genügend" in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat, zum Wiederholen dieser ersten Schulstufe berechtigt ist, wenn alle Aufnahmsbewerber für diese erste Schulstufe an der betreffenden Schule gemäß § 5 aufgenommen werden können".
 
APS Änderung im Schulunterrichtsgesetz - allgemeinbildende Pflichtschulen
"An allgemein bildenden Pflichtschulen ist jedoch ein Ausschluss nur zulässig, "wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist."
 
Inkrafttreten
Mit Ausnahme des §82a des Schulunterrichtsgesetzes', der erst mit 1. Sept. 2001 in Kraft tritt, gelten alle genannten Bestimmung spätestens ab 1. Sept. 2001.
Die Bundesgesetzblätter SchUGG.BGBl.1Nr.78/2001, SCHOG.BGBl.Nr.77/2001 können im Internet unter der Adresse: http://www.ris.bka.gv.at/ abgerufen werden.
Euro-Umstellungsgesetz &endash; Schulrecht BGBl. Nr. 75/2001

 

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