Gesetzliche
Regelung-Auszug aus der Gewerbeordnung 1994
BGBl. 194/1994
Öffentlicher Alkoholausschank
§ 150.
(1) Gastgewerbetreibende,
die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in
unverschlossenen Gefäßen verkaufen und nichtalkoholische Getränke
ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen
verkaufen, sind verpflichtet, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer
Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am
billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein)
und diese nach Maßgabe der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes
besonders zu kennzeichnen. Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage
des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke
zu erfolgen.
(2) Die Verpflichtung gemäß
Abs. 1 gilt auch für mindestens eine Sorte des kalten nichtalkoholischen
Getränks, die der Gastgewerbetreibende auf Grund des § 149, Abs.
2 auszuschenken hat.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten
auch für Gastgewerbetreibende, die zu einem gemäß §
143 nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß § 124 Z 9 fallenden
Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind
Alkoholausschank an Jugendliche
§ 151.
(1) Die Gastgewerbetreibenden
dürfen weder selbst noch durch die im Betrieb beschäftigten Personen
alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken
lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen
der Genuss von Alkohol verboten ist.
(2) Nicht verboten ist der
Verkauf an Jugendliche im Sinne des Abs. 1, die solche Getränke, die
zum Genuss durch Erwachsenen außerhalb des Gastgewerbebetriebes bestimmt
sind, holen.
(3) Wenn den Jugendlichen
nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol
verboten ist, dann haben die zum Ausschank von alkoholischen Getränken
berechtigten Gastgewerbetreibenden an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume
einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich lesbar auf dieses Verbot hingewiesen
wird.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten
auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß § 143
nicht unter das gebundenen Gewerbe gemäß § 124 Z 9 fallenden
Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.