Wenn Sie dem Verein als ordentliches Mitglied, au�erordentliches Mitglied oder Gstmitglied aufgenommen werden wollen, schreiben Sie bitte an  [email protected].  �ber das Beratungsergebnis bei der Vollversammlung werden Sie dann umgehend informiert
Statuten des Vereins Immaterielles KulturErbe Salzkammergut (IKES)


� 1: Name, Sitz und T�tigkeitsbereich

(1) Der Verein f�hrt den Namen "Immaterielles KulturErbe Salzkammergut (IKES)"
(2) Er hat seinen Sitz in Bad Ischl und erstreckt seine T�tigkeit auf die ganze Welt
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

� 2: Zweck

Der Verein, dessen T�tigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Schutz des immateriellen Kulturerbes gem�� der UNESCO Konvention zum Schutz des Immateriellen Kulturerbes vom Oktober 2003 vor allem in Bezug auf das kulturelle Erbe des Salzkammergutes, die Sicherung des Respekts vor dem immateriellen Kulturerbe und den betreffenden Gemeinschaften, Gruppen und Individuen, die F�rderung des Bewusstseins f�r die Bedeutung des immateriellen Kulturerbes als identit�tsstiftender Faktor gesellschaftlicher Entwicklung und seiner gegenseitigen Wertsch�tzung auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene und die F�rderung der regionalen und �berregionalen (internationalen) Zusammenarbeit und Unterst�tzung. 

� 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angef�hrten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen a) Veranstaltung von Vortr�gen, Symposien, Versammlungen, geselligen Zusammenk�nften, Ausstellungen, Diskussionen und �hnlichem, bzw. Teilnahme an solchen Veranstaltungen .
b) Herausgabe von Publikationen
c) Lobbying bei nationalen und internationalen Entscheidungstr�gern
d) Veranstaltung und Teilnahme an Reisen zu regionalem und �berregionalem (internationalem) Erfahrungsaustausch
e) aktive kulturelle Bet�tigung

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch


a) Beitrittsgeb�hren und Mitgliedsbeitr�ge
b) Spenden
c) Ertr�gnisse aus den Vereinsaktivit�ten
d) �ffentlichen und privaten Zuwendungen (Subventionen)
e) Verm�chtnisse
f) Sammlungen
e) Sonstiges

� 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, au�erordentliche, Gast- und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Au�erordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinst�tigkeit vor allem durch Zahlung eines erh�hten Mitgliedsbeitrags f�rdern. Gastmitglieder sind jene, die w�hrend einer definierten Zeit (z.B. w�hrend einer Veranstaltung) als G�ste in den Verein aufgenommen werden und Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

� 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins k�nnen alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsf�hige Personengesellschaften werden.
(2) �ber die Aufnahme von ordentlichen und au�erordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gr�nden verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorl�ufige Aufnahme von ordentlichen und au�erordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgr�nder, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und au�erordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gr�nder des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
(5) Die Aufnahme von Gastmitgliedern erfolgt durch den Vorstand, wobei der Beginn das Ende der Mitgliedschaft bereits bei der Aufnahme festgelegt wird.

� 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsf�higen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspers�nlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Bei Gastmitgliedern endet die Mitgliedschaft mit dem bei der Aufnahme festgesetzten Termin.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendermonats erfolgen.
Er muss dem Vorstand mindestens 2 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige versp�tet, so ist sie erst zum n�chsten Austrittstermin wirksam. F�r die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe oder das Datum der pers�nlichen �bergabe ma�geblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschlie�en, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist l�nger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeitr�ge im R�ckstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der f�llig gewordenen Mitgliedsbeitr�ge bleibt hievon unber�hrt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand oder auf Antrag von der Vollversammlung auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verf�gt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gr�nden von der Generalversammlung �ber Antrag des Vorstands beschlossen werden.
(6) Ist kein Termin festgelegt, so endet die Gastmitgliedschaft 2 Monate nach Beschluss der Aufnahme.

� 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand �ber die T�tigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gr�nden verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand �ber den gepr�ften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungspr�fer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kr�ften zu f�rdern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden k�nnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschl�sse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und au�erordentlichen Mitglieder sind zur p�nktlichen Zahlung der Beitrittsgeb�hr und der Mitgliedsbeitr�ge in der von der Generalversammlung beschlossenen H�he verpflichtet.

� 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (�� 9 und 10), der Vorstand (�� 11 bis 13), die Rechnungspr�fer (� 14) und das Schiedsgericht (� 15).

� 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 idgF. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine au�erordentliche Generalversammlung findet auf a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungspr�fer (� 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungspr�fer/s (� 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, � 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (� 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den au�erordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder EMail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die/einen Rechnungspr�fer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Antr�ge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) G�ltige Beschl�sse - ausgenommen solche �ber einen Antrag auf Einberufung einer au�erordentlichen Generalversammlung - k�nnen nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die �bertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollm�chtigung ist zul�ssig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne R�cksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussf�hig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen g�ltigen Stimmen. Beschl�sse, mit denen das Statut des Vereins ge�ndert oder der Verein aufgel�st werden soll, bed�rfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen g�ltigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung f�hrt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so f�hrt das an Jahren �lteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

� 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung �ber den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungspr�fer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungspr�fer;
d) Genehmigung von Rechtsgesch�ften zwischen Rechnungspr�fern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der H�he der Beitrittsgeb�hr und der Mitgliedsbeitr�ge f�r ordentliche und f�r au�erordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung �ber Statuten�nderungen und die freiwillige Aufl�sung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung �ber sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

� 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftf�hrer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in. Die Generalversammlung kann auf Antrag zus�tzliche Personen als Beisitzer in den Vorstand w�hlen.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gew�hlt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gew�hlten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes w�hlbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachtr�gliche Genehmigung in der n�chstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. F�llt der Vorstand ohne Selbsterg�nzung durch Kooptierung �berhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungspr�fer verpflichtet, unverz�glich eine au�erordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungspr�fer
handlungsunf�hig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverz�glich die Bestellung eines Kurators beim zust�ndigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine au�erordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands betr�gt vier Jahre; Wiederwahl ist m�glich. Jede Funktion im Vorstand ist pers�nlich auszu�ben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder m�ndlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussf�hig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die H�lfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschl�sse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz f�hrt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren �ltesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die �brigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Au�er durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und R�cktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder k�nnen jederzeit schriftlich ihren R�cktritt erkl�ren. Die R�cktrittserkl�rung ist an den Vorstand, im Falle des R�cktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der R�cktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

� 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 idgF. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und F�hrung eines Verm�gensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den F�llen des � 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder �ber die Vereinst�tigkeit, die Vereinsgebarung und den gepr�ften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsverm�gens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und au�erordentlichen Vereinsmitgliedern, sowie von Gastmitgliedern;
(7) Aufnahme und K�ndigung von Angestellten des Vereins.

� 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau f�hrt die laufenden Gesch�fte des Vereins. Der/die Schriftf�hrer/in unterst�tzt den/die Obmann/Obfrau bei der F�hrung der Vereinsgesch�fte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach au�en. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bed�rfen zu ihrer G�ltigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftf�hrers/der Schriftf�hrerin, in Geldangelegenheiten (verm�genswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgesch�fte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bed�rfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgesch�ftliche Bevollm�chtigungen, den Verein nach au�en zu vertreten bzw. f�r ihn zu zeichnen, k�nnen ausschlie�lich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbst�ndig Anordnungen zu treffen; im Innenverh�ltnis bed�rfen diese jedoch der nachtr�glichen Genehmigung durch das zust�ndige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau f�hrt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftf�hrer/in f�hrt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist f�r die ordnungsgem��e Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftf�hrers/der Schriftf�hrerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

� 14: Rechnungspr�fer


(1) Zwei Rechnungspr�fer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gew�hlt. Wiederwahl ist m�glich. Die Rechnungspr�fer d�rfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angeh�ren, dessen T�tigkeit Gegenstand der Pr�fung ist.
(2) Den Rechnungspr�fern obliegt die laufende Gesch�ftskontrolle sowie die Pr�fung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsm��igkeit der Rechnungslegung und die statutengem��e Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungspr�fern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Ausk�nfte zu erteilen. Die Rechnungspr�fer haben dem Vorstand �ber das Ergebnis der Pr�fung zu berichten.
(3) Rechtsgesch�fte zwischen Rechnungspr�fern und Verein bed�rfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im �brigen gelten f�r die Rechnungspr�fer die Bestimmungen des � 11 Abs. 8 bis 10 sinngem��.


� 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverh�ltnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den �� 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. �ber Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verst�ndigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen w�hlen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts d�rfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angeh�ren, dessen T�tigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht f�llt seine Entscheidung nach Gew�hrung beiderseitigen Geh�rs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endg�ltig.

� 16: Freiwillige Aufl�sung des Vereins


(1) Die freiwillige Aufl�sung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen g�ltigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsverm�gen vorhanden ist - �ber die Abwicklung zu beschlie�en. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss dar�ber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsverm�gen zu �bertragen hat. Dieses Verm�gen soll, soweit dies m�glich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder �hnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
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