The Institute for
Total Compensation
Wenn ein gerade gekauftes Gerät nicht
funktioniert, führt der erste Weg des Verbrauchers meist zum
Verkäufer. Aber, wer kennt das nicht: Vom Händler erhält man
kein neues Gerät, sondern hört nur die Aussage: "Wir
schicken das ein zum Hersteller." Der Kunde ist dann seinen
neuen Computer oder das Video-Gerät oft wochenlang los und weiß
nicht so recht, was damit geschieht. Was die meisten Verbraucher
nicht wissen: Auf das Einschicken braucht man sich meist nicht
einzulassen. Denn der Kunde hat seinen Kaufvertrag mit dem
Händler abgeschlossen und nicht mit dem Hersteller. Und daher
hat er sofort Anspruch auf eine fehlerfreie Ware. Er kann also im
Regelfall sofort den Verkauf rückgängig machen und sein Geld
zurückverlangen. Wandelung nennen das die Juristen. Der
Einzelhandel macht die Käufer in der Regel nicht auf diese
Rechte aufmerksam. Statt dem Kunden gleich ein neues Gerät
mitzugeben und sich dann selbst mit dem Hersteller
auseinanderzusetzen, reichen viele Händler mit dem Einschicken
des Geräts das Problem an den Hersteller weiter. Diese Lösung
ist für sie die bequemste, aber natürlich nicht die
kundenfreundlichste. Rund 98 Prozent der Kunden wissen nicht,
daß sie ihr Geld zurückverlangen können, wenn ein Mangel
vorhanden ist und keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
etwas anderes vorsehen, heißt es dazu bei Verbraucherschützern.
Die Grundsätze der sogenannten Gewährleistung gelten auch für
den Kauf beispielsweise in Ladenketten von Aldi oder den
Kaffeeröstern Eduscho und Tchibo. Hier werden übrigens keine
Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwandt, so daß man sich mit
seiner Reklamation direkt an das Geschäft wenden kann. Man muß
sich nicht darauf verweisen lassen, daß ein bestimmtes
Unternehmen für die Reparatur zuständig ist und man das Gerät
dorthin schicken müsse. Das muß dann der Händler selbst
übernehmen. In der Tat verweisen viele Händler auf ihre
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dort ist häufig ein Recht des
Händlers zu einer "Nachbesserung" vorgesehen. Daß
heißt, vor einer möglichen Wandelung wird dem Verkäufer das
Recht eingeräumt zu versuchen, den Fehler zu beseitigen. Die
Klauseln im Kleingedruckten gelten jedoch nur, wenn der Kunde vor
dem Kauf von ihnen Kenntnis nehmen konnte - nicht also, wenn sie
klein und in hellgrau auf der Rückseite der
Rechnung aufgedruckt sind und der Kunde sie erst nach dem
Kauf überhaupt entdecken kann. Juristisch gilt, daß jeder
Vertrag zwischen den Parteien abgewickelt wird, und das sind
meist Kunde und Händler, nicht Kunde und Hersteller. Der Käufer
einer neuen Sache kann also in der Regel jegliche Gewährleistung
für Mängel bei seinem Händler geltend machen - und das sechs
Monate lang. Auch wenn der Händler behauptet, eine Sache habe
"keine Garantie", gilt: Sechs Monate
Gewährleistungsfrist nach Gesetz - und zwar bei einem defekten
Drucker ebenso wie bei einem hakenden Hosenreißverschluß, auch
wenn die Ware preisreduziert war. Der Vermerk "vom Umtausch
ausgeschlossen" hat im Fall einer Reklamation keine
Bedeutung, sondern gilt nur für die fehlerfreie Ware. Von einer
Garantie spricht man nur dann, wenn der Hersteller unabhängig
vom Verkäufer von sich aus verspricht, unter bestimmten
Voraussetzungen für Fehler am Gerät einzustehen, wie es etwa
bei der bis zu dreijährigen Garantie bei japanischen Automarken
möglich ist. Dann ist man aber an die Garantiebedingungen
gebunden und bewegt sich außerhalb des Vertragsverhältnisses
mit dem Händler. Geht alles streng nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch, so ist die Lösung folgende: Der Kunde kann bei einem
Mangel wählen zwischen einem Rückgängigmachen des Kaufs und
Herabsetzung des Preises (Minderung). Hier muß er sich selber
entscheiden, was für ihn das günstigste ist. Beliebt ist es,
dem Kunden das Gefühl zu geben, er habe den Fehler selbst
verschuldet, etwa durch falsche Bedienung. Zwar muß der Käufer
zunächst nachweisen, daß das Gerät einen Fehler hat, der schon
beim Kauf angelegt war. Meint aber der Händler, daß der
Verbraucher schuld sei, so trifft ihn dann dafür die Beweislast.
Dies nachzuweisen ist nicht immer leicht. Und wenn tatsächlich
eine Nachbesserung vereinbart ist: Höchstens zwei Versuche und
zwei bis drei Wochen Wartezeit muß man hinnehmen, ansonsten kann
man wieder vom Vertrag zurücktreten, sechs Wochen muß niemand
auf den Videorecorder warten. Und zudem muß der Händler die
Wege- und Transportkosten, etwa für die Waschmaschine tragen -
und nicht der Käufer.