DEUTSCHER
AKADEMISCHER AUSTAUSCHDIENST
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Referat 411 -
für die Vergabe von Kurzstipendien (Teilstipendium und Reisekostenpauschale) an Studierende deutscher Hochschulen zur Ableistung von Auslanspraktika im Rahmen auslandsbezogener Studiengänge
Der Deutsche
Akademische Austauschdienst (DAAD) kann unter bestimmten Voraussetzungen
praxisbezogene Auslandsaufenthalte durch die Vergabe von Kurzstipendien
fördern. Die Kurzstipendien können nur im Rahmen der verfügbaren Mittel
vergeben werden.
1.
Gefördert werden können Fachpraktika im Ausland, die im Rahmen eines
auslandsbezogenen Studienganges vorgesehen sind. Die Praktika müssen mindestens
zwei Monate (60 Kalendertage)
umfassen. Anträge, die sich auf Praktika kürzerer Laufzeit beziehen, werden
abgelehnt. Die Förderungsdauer ist auf höchstens drei Monate begrenzt, auch
wenn die berufspraktische Tätigkeit im Ausland diesen Zeitraum überschreitet.
Tätigkeiten, die der reinen Forschung oder der Vorbereitung von Examensarbeiten, Promotionsvorhaben o.ä. dienen, sowie bloße Studienaufenthalte im Ausland sind ebenso von der Förderung ausgeschlossen wie Tätigkeiten, die dem reinen Gelderwerb dienen. Nebentätigkeiten im Sinne einer Beschäftigung gegen Vergütung, die die Arbeitskraft des Praktikanten ganz oder teilweise in Anspruch nehmen, sind mit der Gewährung eines Kurzstipendiums nicht zu vereinbaren.
2.
Antragsberechtigt sind deutsche Staatsangehörige, die an einer
wissenschaftlichen Hochschule oder einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten
Fachhochschule in der Bundesrepublik ordentlich eingeschrieben sind und die
Förderungsvoraussetzungen erfüllen.
Unter engen Voraussetzungen können auch ausländische Staatsangehörige, die Deutschen gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 2 ff. und Abs. 2 BAfög gleichgestellt sind, in die Förderungsmaßnahmen einbezogen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer seine Schulzeit überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland verbracht, die deutsche Hochschulzugangsberechtigung erworben und bereits vier Semester in der Bundesrepublik Deutschland studiert hat, und wenn die begründete Erwartung besteht, daß er nach Beendigung des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes wieder in die Bundesrepublik zurückkehren wird.- Praktika in Herkunftsländer können nicht gefördert werden.
Studenten
der ein- und zweistufigen Juristenausbildung sowie Lehramtsanwärter für den
Schuldienst, die eine Unterhaltsbeihilfe oder Anwärterbezüge im
Vorbereitungsdienst erhalten, sind von der Förderung ausgeschlossen.
BAFög-berechtigte
Studenten können nur berücksichtigt werden, wenn eine Förderung des
Auslandspraktikums nach Bafög - §5 (5)
Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom
16. Juni 1983, zuletzt geändert am 20. Dezember 1988, nicht möglich ist. Im
Falle einer BAfög-Auslandsförderung kann das DAAD-Kurzstipendium nicht in
Anspruch genommen bzw. muß es unverzüglich zurückgezahlt werden. Der
Antragsteller ist verpflichtet, dem DAAD eine solche Förderung sofort
anzuzeigen.
3. Antragstellern kann pro Jahr nur ein Kurzstipendium gewährt werden; die Vergabe eines Kurzstipendiums an einen Bewerber in zwei aufeinanderfolgenden Jahren ist nicht möglich. Ebenso kann ein Kurzstipendium nicht gewährt werden, wenn von dritter Seite ein Stipendium für denselben Zweck vergeben wurde.
Wird für die Praktikantentätigkeit von dritter Seite eine Vergütung gezahlt, so wird diese auf das Kurzstipendium angerechnet, sofern die Einkünfte die Summe von DM 800,-- monatlich übersteigen.
Soziale
Bedürftigkeit des Antragstellers hat weder auf die Bewilligung noch auf die
Bemessung des Kurzstipendiums Einfluß.
4. Das
Stipendium setzt sich zusammen aus einem nach Ländern gestaffelten monatlichen
Teilstipendium (für eine Dauer von höchstens drei Monaten) und einer ebenfalls
gestaffelten Reisekostenpauschale. Dabei wird z.Z. eine monatliche
Eigenbeteiligung des Studierenden von mindestens DM 500,-- zugrunde gelegt.
Übersichtslisten können beim DAAD angefordert werden. - Aufgrund der Begrenzung
der Stipendienmittel behält sich der DAAD die Entscheidung über eine
angemessene Berücksichtigung der am Programm beteiligten Fachbereiche vor.
5. Der
DAAD entscheidet über die Vergabe von Kurzstipendien. Weder die Beschaffung
eines Ausbildungsplatzes noch die Nominierung eines Bewerbers durch die
Heimathochschule begründen einen Rechtsanspruch auf die Gewährung eines
Kurzstipendiums. Ein solcher Rechtsanspruch wird auch nicht durch die Zahlung
eines Stipendiums erworben.
Der
Stipendienempfänger ist verpflichtet, dem DAAD Änderungen von Sachverhalten,
die der Gewährung oder Bemessung des Stipendiums zugrunde liegen, sofort
schriftlich anzuzeigen.
Der
DAAD ist berechtigt, seine Förderungszusage bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes zu widerrufen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn
-- die
Voraussetzungen für die Förderung entfallen sind (z.B. bei durch den
Stipendiaten selbst verschuldetem Abbruch des Praktikums);
-- der
Stipendiat vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben über
erhebliche Tatsachen gemacht oder wichtige Tatsachen und Änderungen
verschwiegen hat (z.B. Zuschußgewährung für denselben Zweck durch eine andere
Organisation oder Institution);
-- die
Förderungszusage und Auszahlung des Stipendiums unter dem Vorbehalt der
Rückzahlung erfolgten (z.B. bei Beantragung und nachfolgender Gewährung von
Auslands-BAfög);
- der
Stipendiat seinen Verpflichtungen nicht nachkommt (z.B. Verletzung der
Berichtspflicht).
Bei
Widerruf der Förderungszusage aus diesen oder anderen wichtigen Gründen sind die
unberechtigt bezogenen Leistungen einschließlich 6% Zinsen für das Jahr ab
Empfang der Geldsumme an den DAAD zurückzuzahlen.
6. Die
Daten werden vom DAAD gemäß dem „Gesetz zum Schutz vor Mißbrauch
personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung“ gespeichert, soweit sie zur
Abwicklung der Förderung und zur Erfüllung statistischer Anforderungen nötig
sind.
1. für
die Hochschule
a) Der auslandsbezogene
Studiengang muß ausgerichtet sein
-als grundständiges Studium,
-als Schwerpunkt- oder
Vertiefungsstudium nach Abschluß des Grundstudiums im Rahmen eines normalen
Studienganges oder
-als Aufbau- oder
Ergänzungsstudium nach Abschluß eines normalen Hochschulstudiums.
b) Die Studien- bzw.
Prüfungsordnung soll eine praxisbezogene Tätigkeit im Ausland vorsehen.
c) Die entsendende deutsche
Hochschule hat dafür Sorge zu tragen, daß
- die Bereitstellung des
Praktikumsplatzes nachgewiesen wird (Bescheinigung der aufnehmenden ausländischen Institution);
- die Anerkennung des
Praktikums bestätigt wird (auf DAAD-Vordruck);
-der Student hinreichend auf
den Auslandsaufenthalt vorbereitet ist (auch unter Berücksichtigung der
Fremdsprachenkenntnisse) und
- das Auslandspraktikum
fachlich betreut wird.
Wenn
ein Fachbereich zum ersten Mal einen Förderungsantrag an den DAAD weiterleitet,
müssen Studien- und Prüfungsordnung für den betreffenden Studiengang mit
vorgelegt werden.
2. für
den Studenten
Antragsberechtigt sind
Bewerber, die
-im Hauptfach in einem auslandsbezogenen Studiengang eingeschrieben
sind,
-ihr Grundstudium bzw. bei
Aufbau- oder Ergänzungsstudium ihr Vorstudium in allen Teilen erfolgreich
abgeschlossen haben und
-die sprachlichen
Voraussetzungen für einen Auslandsaufenthalt erfüllen.
Der Antrag auf Vordruck des DAAD ist über den verantwortlichen Fachbereich
der Heimathochschule einzureichen; eine Direktbewerbung beim DAAD ist nicht
möglich.
1. Bewerbungstermine
Die
Bewerber haben dafür Sorge zu tragen, daß die Anträge so rechtzeitig bei dem zuständigen
Fachereich eingereicht werden - dabei gelten die von den Fachbereichen
festgelegten Antragstermine-, daß sie dem DAAD zwei Monate vor Praktikumsbeginn vorliegen.
2.
Antragsunterlagen
Dem Antrag (auf
DAAD-Vordruck) sind folgende Unterlagen beizufügen:
-Immatrikulationsbescheinung
-Bestätigung der deutschen
Staatsangehörigkeit (bzw. bei ausländischen Staatsangehörigen der
Gleichstellung gemäß § 8 Abs. 1,
Ziffer 2ff. und Abs. 2 BAfög) (durch
Stempel und Unterschrift der Heimathochschule auf der DAAD-Antragskarte),
-Nachweis von
Fremdsprachenkenntnissen (auf DAAD-Vordruck) - der Nachweis einer anderen
Fremdsprache als der Verkehrssprache des Gastlandes wird nur anerkannt, wenn
die Gastinstitution diese schriftlich als Praktikumssprache bestätigt -,
- Nachweis des abgeschlossenen Grundstudiums
bzw. Studienganges (Hauptfach),
- Nachweis über die Teilnahme an einem
auslandsbezogenen Studiengang im Hauptfach (auf DAAD-Vordruck),
- Bescheinigung des Fachbereichs/der Fakultät
über die Anerkennung des Praktikums (auf DAAD-Vordruck),
- Bestätigung der ausländischen
Ausbildungsstätte mit Angabe des genauen
Praktikumszeitraumes und seines Inhalts sowie Nennung des fachlichen
Betreuers (Schreiben mit Briefkopf, Stempel und Unterschrift oder beglaubigte
Kopie) .
Fehlende Unterlagen können
bis Praktikumsbeginn nachgereicht werden, sofern der Antrag selbst fristgerecht
eingegangen ist.
3. Der
verantwortliche Fachbereich prüft die Anträge und Antragsunterlagen auf ihre
Vollständigkeit und Richtigkeit, beurteilt die Praktikumsvorhaben und erstellt
eine Rangliste der Bewerber. Die Anträge werden dem DAAD mit der Rangliste zu
den oben genannten Bewerbungsterminen zugeleitet.
Der DAAD entscheidet über die
Anträge und spricht persönliche Förderungszusagen aus. - Kollektive Zusagen für
eine Gruppe sind ausgeschlossen. - Die Förderungszusage bzw. Ablehnung wird dem
Bewerber schriftlich mitgeteilt. Mündliche, insbesondere telefonische Auskünfte
oder Zusagen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom DAAD schriftlich bestätigt werden.
- Der zuständige Fachbereich erhält über die getroffenen Entscheidungen
Kenntnis.
Die
Förderungszusage des DAAD wird erst wirksam, wenn sich der Empfänger auf dem
ihr beiliegenden DAAD-Vordruck schriftlich mit der Annahme des Stipendiums
einverstanden erklärt und die Allgemeinen Förderungsbedingungen (Abschnitt I
oben) sowie die nachstehend aufgeführten Verpflichtungen (IV) anerkannt hat.
Diese Annahmeerklärung muß dem DAAD spätestens sechs Wochen nach Ausfertigung
der Zusage vorliegen, andernfalls erlischt die Förderungszusage. Die Auszahlung
des Kurzstipendiums erfolgt erst nach Eingang der Annahmeerklärung beim DAAD.
Der Stipendiat verpflichtet sich weiterhin, daß er
- die Buchung der Reise selbst vornimmt und die mit
der Buchung eingegangenen Verpflichtungen übernimmt,
- das für die Aufenthalts-
und Arbeitserlaubnis im Gastland erforderliche Visum rechtzeitig einholt,
- einen ausreichenden
Versicherungsschutz für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes gegen Krankheit,
Unfall
(einschließlich Invalidität
und Tod) abschließt,
- bei Nichtantritt bzw.
Abbruch des Praktikums sowie Annullierung des Platzangebotes durch den
ausländischen Ausbildungsbetrieb den DAAD umgehend informiert und das
Stipendium in voller Höhe zurückzahlt, das Praktikum über die festgelegte Dauer
(mindestens 60 Kalendertage) wahrnimmt und spätestens acht Wochen nach dessen Beendigung dem DAAD
1. eine Bescheinigung der
ausländischen Ausbildungsstätte über den Zeitraum des absolvierten Praktikums
sowie
2. einen Abschlußbericht
(Deckblatt auf DAAD-Vordruck) über den Erfolg der Ausbildung zuschickt und
- einer Weitergabe des
Erfahrungsberichtes an künftige Praktikanten zumindest ohne Nennung der
personen-
bezogenen Daten des Verfassers zustimmt. Diese
Richtlinien sind ergänzender Bestandteil der Förderungszusage und der
Annahmeerklärung. Die Richtlinien treten am 01.01.1991 in Kraft.