DEUTSCHER AKADEMISCHER AUSTAUSCHDIENST

- Referat 411 -

RICHTLINIEN

für die Vergabe von Kurzstipendien (Teilstipendium und Reisekostenpauschale) an Studierende deutscher Hochschulen zur Ableistung von Auslanspraktika im Rahmen auslandsbezogener Studiengänge

I. Allgemeine Förderungsbestimmungen

Der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) kann unter bestimmten Voraussetzungen praxisbezogene Auslandsaufenthalte durch die Vergabe von Kurzstipendien fördern. Die Kurzstipendien können nur im Rahmen der verfügbaren Mittel vergeben werden.

1. Gefördert werden können Fachpraktika im Ausland, die im Rahmen eines auslandsbezogenen Studienganges vorgesehen sind. Die Praktika müssen mindestens zwei Monate (60 Kalendertage) umfassen. Anträge, die sich auf Praktika kürzerer Laufzeit beziehen, werden abgelehnt. Die Förderungsdauer ist auf höchstens drei Monate begrenzt, auch wenn die berufspraktische Tätigkeit im Ausland diesen Zeitraum überschreitet.

Tätigkeiten, die der reinen Forschung oder der Vorbereitung von Examensarbeiten, Promotionsvorhaben o.ä. dienen, sowie bloße Studienaufenthalte im Ausland sind ebenso von der Förderung ausgeschlossen wie Tätigkeiten, die dem reinen Gelderwerb dienen. Nebentätigkeiten im Sinne einer Beschäftigung gegen Vergütung, die die Arbeitskraft des Praktikanten ganz oder teilweise in Anspruch nehmen, sind mit der Gewährung eines Kurzstipendiums nicht zu vereinbaren.

2. Antragsberechtigt sind deutsche Staatsangehörige, die an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Fachhochschule in der Bundesrepublik ordentlich eingeschrieben sind und die Förderungsvoraussetzungen erfüllen.

Unter engen Voraussetzungen können auch ausländische Staatsangehörige, die Deutschen gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 2 ff. und Abs. 2 BAfög gleichgestellt sind, in die Förderungsmaßnahmen einbezogen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer seine Schulzeit überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland verbracht, die deutsche Hochschulzugangsberechtigung erworben und bereits vier Semester in der Bundesrepublik Deutschland studiert hat, und wenn die begründete Erwartung besteht, daß er nach Beendigung des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes wieder in die Bundesrepublik zurückkehren wird.- Praktika in Herkunftsländer können nicht gefördert werden.

Studenten der ein- und zweistufigen Juristenausbildung sowie Lehramtsanwärter für den Schuldienst, die eine Unterhaltsbeihilfe oder Anwärterbezüge im Vorbereitungsdienst erhalten, sind von der Förderung ausgeschlossen.

BAFög-berechtigte Studenten können nur berücksichtigt werden, wenn eine Förderung des Auslandspraktikums nach Bafög - §5 (5)  Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 16. Juni 1983, zuletzt geändert am 20. Dezember 1988, nicht möglich ist. Im Falle einer BAfög-Auslandsförderung kann das DAAD-Kurzstipendium nicht in Anspruch genommen bzw. muß es unverzüglich zurückgezahlt werden. Der Antragsteller ist verpflichtet, dem DAAD eine solche Förderung sofort anzuzeigen.

3. Antragstellern kann pro Jahr nur ein Kurzstipendium gewährt werden; die Vergabe eines Kurzstipendiums an einen Bewerber in zwei aufeinanderfolgenden Jahren ist nicht möglich. Ebenso kann ein Kurzstipendium nicht gewährt werden, wenn von dritter Seite ein Stipendium für denselben Zweck vergeben wurde.

Wird für die Praktikantentätigkeit von dritter Seite eine Vergütung gezahlt, so wird diese auf das Kurzstipendium angerechnet, sofern die Einkünfte die Summe von DM 800,-- monatlich übersteigen.

Soziale Bedürftigkeit des Antragstellers hat weder auf die Bewilligung noch auf die Bemessung des Kurzstipendiums Einfluß.

4. Das Stipendium setzt sich zusammen aus einem nach Ländern gestaffelten monatlichen Teilstipendium (für eine Dauer von höchstens drei Monaten) und einer ebenfalls gestaffelten Reisekostenpauschale. Dabei wird z.Z. eine monatliche Eigenbeteiligung des Studierenden von mindestens DM 500,-- zugrunde gelegt. Übersichtslisten können beim DAAD angefordert werden. - Aufgrund der Begrenzung der Stipendienmittel behält sich der DAAD die Entscheidung über eine angemessene Berücksichtigung der am Programm beteiligten Fachbereiche vor.

5. Der DAAD entscheidet über die Vergabe von Kurzstipendien. Weder die Beschaffung eines Ausbildungsplatzes noch die Nominierung eines Bewerbers durch die Heimathochschule begründen einen Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Kurzstipendiums. Ein solcher Rechtsanspruch wird auch nicht durch die Zahlung eines Stipendiums erworben.

Der Stipendienempfänger ist verpflichtet, dem DAAD Änderungen von Sachverhalten, die der Gewährung oder Bemessung des Stipendiums zugrunde liegen, sofort schriftlich anzuzeigen.

Der DAAD ist berechtigt, seine Förderungszusage bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu widerrufen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn

-- die Voraussetzungen für die Förderung entfallen sind (z.B. bei durch den Stipendiaten selbst verschuldetem Abbruch des Praktikums);

-- der Stipendiat vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben über erhebliche Tatsachen gemacht oder wichtige Tatsachen und Änderungen verschwiegen hat (z.B. Zuschußgewährung für denselben Zweck durch eine andere Organisation oder Institution);

-- die Förderungszusage und Auszahlung des Stipendiums unter dem Vorbehalt der Rückzahlung erfolgten (z.B. bei Beantragung und nachfolgender Gewährung von Auslands-BAfög);

- der Stipendiat seinen Verpflichtungen nicht nachkommt (z.B. Verletzung der Berichtspflicht).

Bei Widerruf der Förderungszusage aus diesen oder anderen wichtigen Gründen sind die unberechtigt bezogenen Leistungen einschließlich 6% Zinsen für das Jahr ab Empfang der Geldsumme an den DAAD zurückzuzahlen.

6. Die Daten werden vom DAAD gemäß dem „Gesetz zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung“ gespeichert, soweit sie zur Abwicklung der Förderung und zur Erfüllung statistischer Anforderungen nötig sind.

II. Förderungsvoraussetzungen

1. für die Hochschule

a) Der auslandsbezogene Studiengang muß ausgerichtet sein

-als grundständiges Studium,

-als Schwerpunkt- oder Vertiefungsstudium nach Abschluß des Grundstudiums im Rahmen eines normalen Studienganges oder

-als Aufbau- oder Ergänzungsstudium nach Abschluß eines normalen Hochschulstudiums.

b) Die Studien- bzw. Prüfungsordnung soll eine praxisbezogene Tätigkeit im Ausland vorsehen.

c) Die entsendende deutsche Hochschule hat dafür Sorge zu tragen, daß

- die Bereitstellung des Praktikumsplatzes nachgewiesen wird (Bescheinigung der aufnehmenden  ausländischen Institution);

- die Anerkennung des Praktikums bestätigt wird (auf DAAD-Vordruck);

-der Student hinreichend auf den Auslandsaufenthalt vorbereitet ist (auch unter Berücksichtigung der Fremdsprachenkenntnisse) und

- das Auslandspraktikum fachlich betreut wird.

Wenn ein Fachbereich zum ersten Mal einen Förderungsantrag an den DAAD weiterleitet, müssen Studien- und Prüfungsordnung für den betreffenden Studiengang mit vorgelegt werden.

2. für den Studenten

Antragsberechtigt sind Bewerber, die

-im Hauptfach in einem auslandsbezogenen Studiengang eingeschrieben sind,

-ihr Grundstudium bzw. bei Aufbau- oder Ergänzungsstudium ihr Vorstudium in allen Teilen erfolgreich abgeschlossen haben und

-die sprachlichen Voraussetzungen für einen Auslandsaufenthalt erfüllen.

III. Antrags- und Bewilligungsverfahren

Der Antrag auf Vordruck des DAAD  ist über den verantwortlichen Fachbereich der Heimathochschule einzureichen; eine Direktbewerbung beim DAAD ist nicht möglich.

1. Bewerbungstermine

Die Bewerber haben dafür Sorge zu tragen, daß die Anträge so rechtzeitig bei dem zuständigen Fachereich eingereicht werden - dabei gelten die von den Fachbereichen festgelegten Antragstermine-, daß sie dem DAAD zwei Monate vor Praktikumsbeginn vorliegen.

2. Antragsunterlagen

Dem Antrag (auf DAAD-Vordruck) sind folgende Unterlagen beizufügen:

-Immatrikulationsbescheinung

-Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit (bzw. bei ausländischen Staatsangehörigen der Gleichstellung    gemäß § 8 Abs. 1, Ziffer 2ff. und Abs. 2 BAfög)  (durch Stempel und Unterschrift der Heimathochschule auf der DAAD-Antragskarte),

-Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen (auf DAAD-Vordruck) - der Nachweis einer anderen Fremdsprache als der Verkehrssprache des Gastlandes wird nur anerkannt, wenn die Gastinstitution diese schriftlich als Praktikumssprache bestätigt -,

- Nachweis des abgeschlossenen Grundstudiums bzw. Studienganges (Hauptfach),

- Nachweis über die Teilnahme an einem auslandsbezogenen Studiengang im Hauptfach (auf DAAD-Vordruck),

- Bescheinigung des Fachbereichs/der Fakultät über die Anerkennung des Praktikums (auf DAAD-Vordruck),

- Bestätigung der ausländischen Ausbildungsstätte mit Angabe des genauen  Praktikumszeitraumes und seines Inhalts sowie Nennung des fachlichen Betreuers (Schreiben mit Briefkopf, Stempel und Unterschrift oder beglaubigte Kopie) .

 

Fehlende Unterlagen können bis Praktikumsbeginn nachgereicht werden, sofern der Antrag selbst fristgerecht eingegangen ist.

3. Der verantwortliche Fachbereich prüft die Anträge und Antragsunterlagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit, beurteilt die Praktikumsvorhaben und erstellt eine Rangliste der Bewerber. Die Anträge werden dem DAAD mit der Rangliste zu den oben genannten Bewerbungsterminen zugeleitet.

Der DAAD entscheidet über die Anträge und spricht persönliche Förderungszusagen aus. - Kollektive Zusagen für eine Gruppe sind ausgeschlossen. - Die Förderungszusage bzw. Ablehnung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Mündliche, insbesondere telefonische Auskünfte oder Zusagen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom DAAD schriftlich bestätigt werden. - Der zuständige Fachbereich erhält über die getroffenen Entscheidungen Kenntnis.

Die Förderungszusage des DAAD wird erst wirksam, wenn sich der Empfänger auf dem ihr beiliegenden DAAD-Vordruck schriftlich mit der Annahme des Stipendiums einverstanden erklärt und die Allgemeinen Förderungsbedingungen (Abschnitt I oben) sowie die nachstehend aufgeführten Verpflichtungen (IV) anerkannt hat. Diese Annahmeerklärung muß dem DAAD spätestens sechs Wochen nach Ausfertigung der Zusage vorliegen, andernfalls erlischt die Förderungszusage. Die Auszahlung des Kurzstipendiums erfolgt erst nach Eingang der Annahmeerklärung beim DAAD.

 

IV. Verpflichtungen des Stipendiaten

Der Stipendiat verpflichtet sich weiterhin, daß er

- die Buchung der Reise selbst vornimmt und die mit der Buchung eingegangenen Verpflichtungen übernimmt,

- das für die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis im Gastland erforderliche Visum rechtzeitig einholt,

- einen ausreichenden Versicherungsschutz für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes gegen Krankheit, Unfall

(einschließlich Invalidität und Tod) abschließt,

- bei Nichtantritt bzw. Abbruch des Praktikums sowie Annullierung des Platzangebotes durch den ausländischen Ausbildungsbetrieb den DAAD umgehend informiert und das Stipendium in voller Höhe zurückzahlt, das Praktikum über die festgelegte Dauer (mindestens 60 Kalendertage) wahrnimmt und spätestens acht Wochen  nach dessen Beendigung dem DAAD

1. eine Bescheinigung der ausländischen Ausbildungsstätte über den Zeitraum des absolvierten Praktikums sowie

2. einen Abschlußbericht (Deckblatt auf DAAD-Vordruck) über den Erfolg der Ausbildung zuschickt und

- einer Weitergabe des Erfahrungsberichtes an künftige Praktikanten zumindest ohne Nennung der personen-

    bezogenen Daten des Verfassers zustimmt. Diese Richtlinien sind ergänzender Bestandteil der Förderungszusage und der Annahmeerklärung. Die Richtlinien treten am 01.01.1991 in Kraft.

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