Ausgewählte Rechtsvorschriften

Brandenburgisches Schulgesetz (vom 14.08.2002;letzte Änderung Nov.2007)
Berufsbildungsgesetz
Berufsschulverordnung des Landes Brandenburg (vom 05.04.2002)
Aufbewahrung von Wertsachen
Verwaltungsvorschrift "Wassersport"
Beurlaubung vom Sport- und Schwimmunterricht
Versorgung von verletzten SchülerInnen
 

 

   
   
   

 

 

 

aus: Amtsblatt des MBJS Nr.8 vom 25.06.1998

Pkt.: 2.2.3  Abs.2

 

Nicht zu den Aufgaben der Lehrkräfte gehört es, die beim Sportunterricht abzulegenden Gegenstände einzusammeln und zu beaufsichtigen. Die Lehrkraft ist lediglich dazu verpflichtet, darauf zu achten. dass die Schülerinnen und Schüler zur Vermeidung von  Verletzungsgefahren sportgerechte Kleidung tragen und Gegenstände, die beim Sport behindern oder zu Verletzungen führen können. vor dem Unterrichtsbeginn ablegen. Der Schulträger muss dafür sorgen, dass die abzulegenden Sachen während der Zeit, in der sich die Schülerinnen und Schüler nicht selbst darum kümmern können, angemessen gesichert werden und dass die Schülerinnen und Schüler nach dem Ende des Sportunterrichts Gelegenheit haben diese wieder an sich zu nehmen. Wenn eine Lehrkraft Wertgegenstände der Schülerinnen und Schüler deshalb einsammelt und aufbewahrt,  weil der Schulträger keine sichere Autobewahrungsmöglichkeit bereitgestellt hat, handelt sie für den Schulträger. Im Falle des Abhandenkommens haf­tet deshalb nicht das Land als Dienstherr der Lehrkraft im Rahmen der Staatshaftung, sondern gegebenenfalls der Schulträger. Die Lehrkraft ist auch nicht verpflichtet, bei jedem einzelnen Kind darauf zu achten, dass dieses alle seine abgelegten oder, verwahrten Sachen nach dem Sportunterricht wieder an sich nimmt. Es genügen allgemeine Belehrungen, eine allgemeine Organisation und die übliche Aufsicht. Im Schadensfalle muss wiederum eine Prüfung nach den in Nummer 2.2.1 und 2.2.2 genannten Kriterien erfolgen.

 

Verwaltungsvorschriften über die Wahrnehmung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht im schulischen Bereich
(VV-aufsicht - VV AUFs) Vom 8. Juli 1996
(ABl.-MBJS S. 383)

geändert durch die erste Verwaltungsvorschrift zur Änderung der VV-Aufsicht (1ÄVVAUFs) vom 10 Februar 2000

Anlage 3: Sicherheit bei besonderen schulischen Veranstaltungen

1. Wassersport (z. B. Schwimmen, Rudern, Paddeln, Segeln, Segelsurfen) ist mit besonderen Gefahren verbunden, denen die aufsichtführenden Lehrkräfte Rechnung tragen müssen. Ob und welche Teile eines ausgewählten Gewässers von den einzelnen Schülerinnen und Schülern benutzt werden dürfen, hat die Lehrkraft zu prüfen und zu entscheiden.

2. Vor Beginn der schulischen Veranstaltung ist für den Wassersport eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern einzuholen.

3. Nur wer die Gefahren des Wassers kennt, kann ihnen durch richtiges Verhalten begegnen. Die Lehrkraft hat sich bei der Auswahl eines Gewässers über die zu beachtenden Bestimmungen und die örtlichen Gegebenheiten eingehend zu unterrichten. Ratschlägen und Warnungen der einheimischen Bevölkerung, insbesondere ortskundiger Personen ist Gehör zu schenken. Sie entbinden jedoch nicht die aufsichtführende Lehrkraft von der Verantwortung.

5. Die Ausübung der Wassersportarten Kanusport, Rudern, Segeln und Segelsurfen ist nur bei günstigen, stabilen Wetterlagen gestattet. Die Ausübung im Dunkeln und bei Nebel ist nicht gestattet. Die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler müssen mindestens das Deutsche Jugendschwimmabzeichen in Bronze erworben oder entsprechende Schwimmleistungen anderweitig nachgewiesen haben. Es sind geeignete Schwimmwesten zu tragen. Werden die Schülerinnen und Schüler von einem Rettungsboot begleitet, kann bei Schülerinnen und Schülern ab der Sekundarstufe I auf das Tragen von Schwimmwesten verzichtet werden.

 

Beurlaubung vom Sport- und Schwimmunterricht

VV-Schulbetrieb vom 1. Dezember 1997 (ABl. MBJS 5.894), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 15. Juni 1999 (ABI. MBJS S.258)

(1) Schülerinnen und Schüler können aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise vom Sport- oder Schwimmunterricht beurlaubt werden. Die Beurlaubung muss von den Eltern oder von der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler schriftlich beantragt und begründet werden. Ein ärztliches Attest ist beizufügen. Auf ein Attest kann bei offenkundigen Erkrankungen oder Behinderungen verzichtet werden. Wenn die Beurlaubung eine Frist von vier Wochen überschreitet und die Gesundheitsstörung nicht offensichtlich ist, ist eine schulärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die schulärztliche Untersuchung wird in den Gesundheitsämtern durchgeführt und ist kostenfrei. Das Formular gemäß Anlage 2 ist verbindlich.

(2) Die Beurlaubung soll höchstens für ein halbes Jahr ausgesprochen werden, es sei denn, dass die Art der Erkrankung oder Behinderung mit Sicherheit eine Teilnahme am Sport- oder Schwimmunterricht innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht zulässt

(3) Die vom Sport- oder Schwimmunterricht beurlaubten Schülerinnen und Schüler können zur Teilnahme an theoretischen Unterweisungen und zu Hilfsdiensten herangezogen werden, wenn die Art der Erkrankung oder Behinderung dies zulässt.

(4) Mädchen sollen auch während der Menstruation am Sportunterricht teilnehmen. Auf Dauerleistungen, intensive Beanspruchung der Bauchmuskulatur, schweres Heben und Schwimmen soll verzichtet werden. Bei starken Menstruationsbeschwerden kann eine Befreiung von einzelnen Unterrichtsstunden durch die Sportlehrkraft erfolgen. In Zweifelsfällen kann ein ärztliches Gutachten verlangt werden.

(5) Eine Befreiung vom Schwimmunterricht kann im Ausnahmefall aus Gründen eines religiösen Glaubenskonfliktes für Schülerinnen bei entsprechender glaubhafter Versicherung (insbesondere bei Angehörigen der islamischen Glaubensrichtung) auf Antrag durch die Schulleitung erfolgen. Dies gilt auch für den koedukativen Sportunterricht, wenn ein nach Geschlechtern getrennter Sportunterricht nicht eingerichtet wird oder nicht eingerichtet werden kann.

 

        Änderung der VV-Schulbetrieb  Rundschreiben Nr.35/00 vom 13.Oktober 2000

Im Vorgriff auf eine Änderung der VV-Schulbetrieb sind ab dem Beginn des Schuljahres 200012001 abweichend von Nummer 10 Abs. 1 Satz 6 bis 8 der VV­Schulbetrieb für Beurlaubungen vom Sport- oder Schwimmunterricht auch Bescheinigungen von Haus- oder Fachärzten anzuerkennen,, wenn die Beurlaubung länger als vier Wochen andauert. Die Bescheinigung muss weiterhin Aussagen darüber enthalten,, ob eine Teilnahme an einzelnen Übungen möglich ist und wenn ja,, welche Übungen durchgeführt werden dürfen. An Stelle des Formulars gemäß Anlage 2 der VV-Schulbetrieb ist das anliegende Formular zu verwenden und den betroffenen Schülerinnen und Schülern durch die Schule bereitzustellen. Die Gesundheitsämter bieten die Untersuchungen und Bescheinigungen bei Notwendigkeit weiterhin kostenfrei an.

 

Versorgung von verletzten SchülerInnen

( Auszüge aus VV-Aufsicht- Änderung vom 03.01.2002 - nur Sek.II betreffende Passagen)

 

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