Ausgewählte Rechtsvorschriften
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Verwaltungsvorschriften
über die Wahrnehmung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht im
schulischen Bereich geändert durch die erste Verwaltungsvorschrift zur Änderung der VV-Aufsicht (1ÄVVAUFs) vom 10 Februar 2000 Anlage 3: Sicherheit bei besonderen schulischen Veranstaltungen 1. Wassersport (z. B. Schwimmen, Rudern, Paddeln, Segeln, Segelsurfen) ist mit besonderen Gefahren verbunden, denen die aufsichtführenden Lehrkräfte Rechnung tragen müssen. Ob und welche Teile eines ausgewählten Gewässers von den einzelnen Schülerinnen und Schülern benutzt werden dürfen, hat die Lehrkraft zu prüfen und zu entscheiden. 2. Vor Beginn der schulischen Veranstaltung ist für den Wassersport eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern einzuholen. •3. Nur wer die Gefahren des Wassers kennt, kann ihnen durch richtiges Verhalten begegnen. Die Lehrkraft hat sich bei der Auswahl eines Gewässers über die zu beachtenden Bestimmungen und die örtlichen Gegebenheiten eingehend zu unterrichten. Ratschlägen und Warnungen der einheimischen Bevölkerung, insbesondere ortskundiger Personen ist Gehör zu schenken. Sie entbinden jedoch nicht die aufsichtführende Lehrkraft von der Verantwortung. •5. Die Ausübung der Wassersportarten Kanusport, Rudern, Segeln und Segelsurfen ist nur bei günstigen, stabilen Wetterlagen gestattet. Die Ausübung im Dunkeln und bei Nebel ist nicht gestattet. Die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler müssen mindestens das Deutsche Jugendschwimmabzeichen in Bronze erworben oder entsprechende Schwimmleistungen anderweitig nachgewiesen haben. Es sind geeignete Schwimmwesten zu tragen. Werden die Schülerinnen und Schüler von einem Rettungsboot begleitet, kann bei Schülerinnen und Schülern ab der Sekundarstufe I auf das Tragen von Schwimmwesten verzichtet werden. |
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Beurlaubung
vom Sport- und Schwimmunterricht VV-Schulbetrieb
vom 1. Dezember 1997 (ABl. MBJS 5.894), zuletzt geändert durch
Verwaltungsvorschriften vom 15. Juni
1999 (ABI. MBJS S.258) (1) Schülerinnen
und Schüler können aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise vom
Sport- oder Schwimmunterricht beurlaubt werden. Die Beurlaubung muss von
den Eltern oder von der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen
Schüler schriftlich beantragt und begründet werden. Ein ärztliches
Attest ist beizufügen. Auf ein Attest kann bei offenkundigen
Erkrankungen oder Behinderungen verzichtet werden. Wenn die Beurlaubung
eine Frist von vier Wochen überschreitet und die Gesundheitsstörung
nicht offensichtlich ist, ist eine schulärztliche Bescheinigung
vorzulegen. Die schulärztliche Untersuchung wird in den Gesundheitsämtern
durchgeführt und ist kostenfrei. Das Formular gemäß Anlage 2 ist
verbindlich. (2) Die
Beurlaubung soll höchstens für ein halbes Jahr ausgesprochen werden,
es sei denn, dass die Art der Erkrankung oder Behinderung mit Sicherheit
eine Teilnahme am Sport- oder Schwimmunterricht innerhalb eines längeren
Zeitraumes nicht zulässt (3) Die vom
Sport- oder Schwimmunterricht beurlaubten Schülerinnen und Schüler können
zur Teilnahme an theoretischen Unterweisungen und zu Hilfsdiensten
herangezogen werden, wenn die Art der Erkrankung oder Behinderung dies
zulässt. (4) Mädchen
sollen auch während der Menstruation am Sportunterricht teilnehmen. Auf
Dauerleistungen, intensive Beanspruchung der Bauchmuskulatur, schweres
Heben und Schwimmen soll verzichtet werden. Bei starken
Menstruationsbeschwerden kann eine Befreiung von einzelnen
Unterrichtsstunden durch die Sportlehrkraft erfolgen. In Zweifelsfällen
kann ein ärztliches Gutachten verlangt werden. (5) Eine
Befreiung vom Schwimmunterricht kann im Ausnahmefall aus Gründen eines
religiösen Glaubenskonfliktes für Schülerinnen bei entsprechender
glaubhafter Versicherung (insbesondere bei Angehörigen der islamischen
Glaubensrichtung) auf Antrag durch die Schulleitung erfolgen. Dies gilt
auch für den koedukativen Sportunterricht, wenn ein nach Geschlechtern
getrennter Sportunterricht nicht eingerichtet wird oder nicht
eingerichtet werden kann.
Änderung der VV-Schulbetrieb Rundschreiben Nr.35/00
vom 13.Oktober 2000 Im Vorgriff auf eine Änderung der VV-Schulbetrieb sind ab dem Beginn des Schuljahres 200012001 abweichend von Nummer 10 Abs. 1 Satz 6 bis 8 der VVSchulbetrieb für Beurlaubungen vom Sport- oder Schwimmunterricht auch Bescheinigungen von Haus- oder Fachärzten anzuerkennen,, wenn die Beurlaubung länger als vier Wochen andauert. Die Bescheinigung muss weiterhin Aussagen darüber enthalten,, ob eine Teilnahme an einzelnen Übungen möglich ist und wenn ja,, welche Übungen durchgeführt werden dürfen. An Stelle des Formulars gemäß Anlage 2 der VV-Schulbetrieb ist das anliegende Formular zu verwenden und den betroffenen Schülerinnen und Schülern durch die Schule bereitzustellen. Die Gesundheitsämter bieten die Untersuchungen und Bescheinigungen bei Notwendigkeit weiterhin kostenfrei an. |
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Versorgung von verletzten SchülerInnen ( Auszüge aus VV-Aufsicht- Änderung vom 03.01.2002 - nur Sek.II betreffende Passagen)
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