Privatrechtsverfahren  privatisieren ?. 1

Anwaltsgericht 3

Verfahren. 3

Beweismittel 5

Controlling. 5

Bestätigung. 6

Richter 6

Organe des Anwaltsgerichts. 6

Kosten. 7

Eilentscheidungen. 7

Haftung. 8

Privatrechtsverfahren
privatisieren ?

Die Dauer von privaten Rechtsstreiten veranlaßt die Beschleunigung der Zivilprozesse zu suchen.

In der Bundesrepublik wurde mit der jetzigen Reform der Zivilprozeßordnung ein Schritt in diese Richtung getan.

Schon länger bestehen Bestrebungen die Verfahren durch Schiedsgerichte abzukürzen. Deren Entscheidung ist in internationalen und nationalen Vertragswerken schon lange vorgesehen und wird mehr oder weniger erfolgreich praktiziert.

Um die etwas aufwendige Prozedur der Einsetzung von Schiedsgerichten zu vereinfachen, werden verstärkt ständige Schiedsgerichte gegründet. Diese Bestrebungen können auch als Form der Selbsthilfe verstanden werden, weil die ordentlichen Gerichte zu lange brauchen und in vielen Bereichen, wie Handels- und Gesellschaftsrecht schnelle Entscheidungen unverzichtbar sind.

Auf der Suche nach Lösungsvorschlägen sollen die Schiedsverfahren und andere Entscheidungsprozeße in Gesellschaft, Wirtschaft und Politik betrachtet werden.

Was spricht dagegen, die für das Privatrecht zuständige Gerichtsbarkeit zu privatisieren, nachdem so viele vorher für undenkbare staatliche Institutionen privatisiert wurden.

In anderen gesellschaftlichen Bereichen werden höchst bedeutsame Entscheidungen von zivilen Gremien getroffen. Die Verfahren sind zwar auch zum Teil formalisiert, besonders in Parlamenten, auch in Behörden, Institutionen, Gesellschaften, Vereinen, scheinen jedoch effektiver, sachnäher und schneller.

Die Schiedsgerichte sind zwar in der Zivilprozeßordnung geregelt, ihre Entscheidungen müssen durch die ordentliche Gerichtsbarkeit anerkannt werden, ihr Verfahren hat jedoch privaten Charakter und unterliegt weitgehend der privaten Vereinbarung zwischen den Parteien.

Von diesem Blick über den Zaun ausgehend sollen folgende Aspekte eines Entscheidungsprozesses für private Rechtsstreitigkeiten betrachtet werden:

Das Selbstverständnis der Entscheider, 2. die Instanzen, 3. die Verfahrensregeln.

In Schiedsgerichtsverfahren werden die Entscheidungen nicht von staatlich ernannten Berufsrichtern getroffen, oftmals nicht einmal von Juristen, sondern Fachleuten des betreffenden Sachgebiets.

Die Entscheidungsträger in anderen gesellschaftlichen Bereichen stehen zumeist in der persönlichen Verantwortung für ihre Entscheidungen, wenn schon nicht zurechenbar, so doch vorhaltbar.

Die  Berufsrichter sind vor persönlicher Verantwortung für ihre Tätigkeit vollständig geschützt und allenfalls an der Beurteilung ihrer Tätigkeit solange interessiert, wie sie noch Aufstiegschancen sehen.

Die Freistellung der Berufsrichter von persönlicher Verantwortung ist im Grundgesetz als richterliche Unabhängigkeit verankert und steht in der Tradition der Gerichtsbarkeit, die vor feudaler, staatlicher, parteilicher und lobbyistischer Willkür und Einflußnahme geschützt werden sollte.

Wie ist aber der wichtigste Beteiligte am privaten Rechtsstreit, das rechtsuchende Publikum, vor Richtern geschützt, die im Vertrauen auf ihre Unkündbarkeit und Geschütztheit, ihre Aufgabe unzulänglivh erfüllen, sich von Vorutteilen leiten lassen, sich die Sache einfach machen, lebensfremd entscheiden. Wer schützt rechtsuchende Bürger vor einer Ziviljustiz, die nicht in der Lage ist, ihre Rechtsstreite schnell zu entscheiden. Die Justiz klagt regelmäßig über zu geringe sachliche und personelle Zuwendungen. Es fehlt der Justiz das Verständnis dafür, daß sie für den Bürger da ist, daß der Bürger nicht Antragsteller sei sollte, der vom Gericht etwas will, sondern daß die Justiz dem Bürger eine Dienstleistung erbringt. Das Bemühen jedes Richters, seine Tätigkeit gut zu machen und zu gerechten Entscheidungen zu gelangen ist unbestritten. Die Grundeinstellung der Justiz ist angreifbar.

Richter sind nicht durch ihre Ernennung, das Richtergesetz und den schwarzen Kittel mit höheren Erkenntnissen ausgestattet, sondern normale Fachleute, die ihren Job so gut und so schlecht machen, wie andere auch. Richter sind nicht unfehlbar, selbst bei den höchsten Gerichten nicht, wie der nicht seltene Wechsel der höchstrichterlichen Rechtsprechung belegt. Damit werden nicht selten eine Unzahl von vorhergehenden Urteilen im nachhinein als falsch bezeichnet, die in allen Instanzen unter Anlehnung an eine inzwischen geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen sind.

 

Konsequente Justizreform

Prozesse dauern zu lange.

Ursache sind bürokratische Vorschriften und nicht Schwächen der Richter und Prozeßbeteiligten, auch nicht zu geringe Personalausstattung.

Der Federstrich des Gesetzgebers, der juristische Literatur zur Makulatur werden läßt, ist der Alptraum aller Reformer und erschwert einen unbefangenen Ansatz.

In der Gesellschaft haben sich eine Vielzahl von Entscheidungsvorgängen entwickelt, die unkomplizierter und effektiver ablaufen, obwohl es oft um bedeutsamere Entscheidungen geht.

Diese Erfahrungen auszuwerten ist fruchtbarer als das Klammern an traditionellen Rechtsvorschriften und allzu vorsichtige Korrekturen vorzunehmen.

Unvoreingenommen von überkommenen Vorschriften werden Möglichkeiten gesucht, das Verfahren zu vereinfachen und die Instanzen durch ein modernes Controlling zu ersetzen.

Die Justiz produziert serienweise Urteile, die sie selbst nachträglich als falsch bezeichnet. Ein Teil dieser Urteile wird aufgehoben durch übergeordnete Instanzen, ein größerer Teil bleibt bestehen, wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung nachträglich ändert. Das erscheint ineffektiv und dem Vertrauen in die Justiz nicht dienlich.

Der Ansatz ist schief. Juristen sind keine unfehlbaren Übermenschen, auch wenn sie ihre Autorität durch schöne Kleider verstärken, sondern tun ihre Arbeit wie andere auch. Errare humanum est.

Ziel der Verfahren können nicht unfehlbare Urteile sein, sondern nur das Bemühen möglichst gute Arbeit zu leisten, Urteile zu erarbeiten, die dem gegenwärtigen Stand der Gesetzeslage und der Rechtsprechung und dem Gerechtigkeitsempfinden der Betroffenen entsprechen.

Es bietet sich an, die Möglichkeiten einer grundlegenden Reform des Zivilprozesses durch ein Schiedsgericht zu erproben, das von Anwälten betrieben werden könnte, weil diese ohnehin bestrebt sind, eine ständige Schiedsgerichtsbarkeit einzurichten.

Nachfolgend eine Vorschlag für die Einrichtung eines Anwaltsgerichts als ständiges Schiedsgericht deutscher Anwälte.

Anwaltsgericht

Deutsche Anwälte verhelfen Bürgern zügig, effektiv, si­cher und kostengünstig zur Entscheidung ihrer Rechts­streite und entlasten gleichzeitig die Justiz.

Die Justiz ist hoffnungslos überlastet, Prozesse dauern  zu lange, besonders wenn sie Instanzen durchlaufen.

Darum haben Rechtsanwälte das Anwaltsgericht als ständiges Schiedsgericht eingerichtet.

Das Anwaltsgericht orientiert sich nicht nur an den Ver­fahrensregeln der Justiz, sondern an den wichtigen Ent­scheidungsprozessen in Politik, Parlament, Wirtschaft, Verwaltung, Verbänden, Vereinen und Gesellschaften.

- Das Verfahren stützt sich auf die Regeln der Eilverfahren in der Zivilprozessordnung, ist je­doch weitgehend frei von den strengen Regeln. Die Parteien müssen die Beweise selbst beischaf­fen, können aber Beweise, Zeugenaussagen, Gut­achten, Auskünfte und alle sonstigen Beweismittel schriftlich vorlegen oder zum Termin stellen,

- Der Instanzenzug wird durch ein modernes Controlling ersetzt, das sicher stellt, dass alle Urteile nach menschlichem Ermessen dem Stand der Rechtsprechung und -wissenschaft entspre­chen.

- Das Verfahren folgt einem festen vorher be­kannten Verfahrensplan, der in der Regel drei, höchstens 6 Monate dauert.

- Das Gericht hilft den Parteien schon vor der mündlichen Verhandlung durch schriftliche Ratschläge, bei denen die Möglichkeiten der Re­cherche in juristischen Datenbanken genutzt wer­den.

- Richter werden jährlich von Anwälten gewählt wie im angloamerikanischen Rechtssystem. Sie sind in ihrer richterlichen Tätigkeit unabhängig und keinen politischen und gesellschaftlichen Pressionen ausgesetzt. Ihre Vergütung ist von ih­rer Leistung abhängig. Ihr dienstliches Verhalten wird vom Gericht beaufsichtigt.

Verfahren

Das Verfahren folgt einem strikten Verfahrensplan, von dem das Gericht nur in dringend begründeten Ausnah­mefällen abweichen kann.

Verfahrensplan:

0. Woche      Klageeinreichung

2. Woche      Klageerwiderung

4. Woche      Replik

6. Woche      Duplik

8. Woche      Vorabverfügung, Terminsladung

10. Woche     Verhandlung

12. Woche     Urteil

Das Verfahren beginnt mit der Einreichung der Klage­schrift beim Anwaltsgericht und der Zahlung der Gerichtskosten.

In der Klageschrift muss der Kläger nachweisen, dass der Beklagte dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht zugestimmt hat. Die Klageschrift muss einen bestimmten Antrag enthalten und bei unbezifferten Anträgen den Streitwert vorläufig angeben.

Mit der Zustellung der Klageschrift setzt das Gericht dem Beklagten eine Frist für die Klageerwiderung.

Der Beklagte muss sich in der Klageerwiderung zu der Zuständigkeit des Anwaltsgerichts äussern. Tut er dies nicht oder stimmt zu, ist das Anwaltsgericht zuständig. Er muss klar stellen, wieweit er dem Klageantrag wider­spricht oder ihn anerkennt. Widerspricht er, muss er zu allen tatsächlichen Behauptungen des Klägers Stellung nehmen.

Wenn der Beklagte dem Klageantrag nicht widerspricht oder diesen anerkennt, erlässt das Gericht ohne mündli­che Verhandlung ein Anerkenntnisurteil, wenn der Klagevortrag schlüssig ist, andernfalls weist es den Kläger auf die Unschlüssigkeit hin und gibt ihm Ge­legenheit, die Klage zurückzunehmen oder den Vortrag zu ergänzen.

Mit der Zustellung der Klageerwiderung übersendet das Gericht den Parteien den Verfahrensplan.

Spätestens mit Replik und Duplik müssen die Parteien für alle streitigen Behauptungen schriftliche Beweise vorlegen.

Mit der Terminsladung übersendet das Gericht den Par­teien eine Vorabverfügung, in der die rechtlichen und tatsächlichen Streitfragen herausgestellt und Ratschläge für das weitere Prozessverhalten erteilt werden. Das Gericht stellt den Parteien die Ergebisse der Recherchen in juristischen Datenbanken zu relevanten Rechtsfragen zur Verfügung.

Die Parteien können zu den Rechtsfragen bis zum Ver­handlungstermin schriftlich oder in der Verhandlung mündlich Stellung nehmen.

Neuer Tatsachenvortrag wird nach der Terminsladung nur noch zugelassen, wenn die Partei einen dringenden Grund dafür nachweist oder in der Vorabverfügung dazu aufgefordert wurde.

Nach der Duplik fasst das Gericht relevante Rechtsfra­gen zusammen und sendet diese an den Service des An­waltsgericht. Dort werden mögliche aktuelle Präze­denzentscheidungen recherchiert und zurückgesandt.

Das Gericht erstellt unter Berücksichtigung der Recher­che seine Vorabverfügung und sendet diese mit der Terminsladung den Parteien.

Die Parteien müssen bis zum Verhandlungstermin eine eidesstattliche Versicherung vorlegen, dass sie die ei­genen Schriftsätze sorgfältig gelesen haben und dass die darin enthaltenen tatsächlichen Behauptungen zutreffen.

Im Termin wird die Sach- und Rechtslage erörtert und versucht die Parteien zu einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu bewegen.

Erscheint eine Partei zum Verhandlungstermin nicht, legt das Gericht seiner Entscheidung die bisherigen Schriftsätze der nicht erschienen Partei zugrunde und erörtert die Sache nur mit der erschienenen Partei.

Bepauptungen und Zeugenaussagen, die nicht eidesstatt­lich versichert sind, muss das Gericht nicht berücksich­tigen.

Danach wird die Verhandlung geschlossen.

Beweismittel

Als Beweismittel sind ähnlich wie im Strafverfahren alle sachdienlichen Mittel zugelassen.

Die Parteien haben den Sachverhalt umfassend darzustel­len und die erforderlichen Beweismittel beizuschaffen.

Zeugenaussagen und Gutachten müssen schriftlicher vorgelegt werden. Die Richtigkeit der Zeugenaussagen muss eidessstattlich versichert werden. Zeugen und Gut­achter können zusätzlich zur Verhandlung gestellt wer­den.

Urkunden müssen in Kopie vorgelegt werden. Wenn der Gegner die Echtheit der Urkunde bestreitet, ist diese in der Verhandlung vorzulegen. Die Echtheit kann durch eine eidesstattliche Versicherung bestätigt werden.

Der Richter entscheidet nach eigenem Ermessen, ob er die Echtheit der Urkunde erkennt. Er kann sich die Echtheit einer Urkunde vom Aussteller auch telefonisch bestätigen lassen. Nur bei begründeten Zweifeln veran­lasst das Gericht ein Gutachten über deren Echtheit.

Auskünfte müssen die Parteien selbst einholen. Wird die Echtheit einer Auskunft bestritten, kann der Richter sich diese fernmündlich bestätigen lassen und dies vermer­ken.

Das Gericht ist auch im Übrigen berechtigt, alle erfor­derlichen Erkundigungen, Ergänzungen von Zeugenaus­sagen, Auskünften, Urkunden, Gutachten usw. telefo­nisch einzuholen und zu vermerken.

Auch die Rechtsvertreter der Parteien können Vermerke über eigene Telefongespräche, Auskünfte und andere Feststellungen erstellen und vorlegen.

Objekte des Augenscheins und ihr Beweiswert müssen im Schriftsatz beschrieben und in der Verhandlung vor­gelegt werden.

Fotografien, Videoaufzeichnungen, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Beweismittel können den Schriftsätzen an­gefügt werden. Wenn ein Dulpikat für die Gegenseite nicht möglich ist, stellt das Gericht solche Beweismittel dem Gegner schon vorab zur Verfügung.

Controlling

Der Richter, der die Verhandlung führte, erstellt zu­nächst den Sachverhalt.

In der ersten Phase des Controling wird der Sachverhalt mit der Kopie der Akte einem Controler vorgelegt, der nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wird.

Richter und Controller entwerfen unabhängig voneinan­der eine vorläufige Entscheidung und leiten diese der Geschäftsstelle zu.

Stimmen beide Entscheidungen überein, wird das Urteil vom Richter erstellt.

Unterscheiden sich beide Entscheidungen nur geringfü­gig oder nimmt der Controller Korrekturen am Sachver­halt vor, klären Richter und Controller die Differenz durch direkten Kontakt.

Stimmen die Entscheidungen nicht überein, wird die Sa­che mit Akten und Entscheidungen dem zentralen An­waltsgericht vorgelegt.

Dort entscheiden Spruchkammern den Rechtstreit end­gültig. Die Spruchkammern bestehen aus drei gleichbe­rechtigten Richtern und tagen mindestens wöchentlich.

Die Geschäftsstelle weist die Sache der fachlich zustän­digen Spruchkammer zu und dort einem der drei Richter als Berichterstatter.

Der Berichterstatter bereitet die Tagung der Spruch­kammer vor. Er kann mit dem Richter und Controller, sowie mit den Parteien Kontakt aufnehmen, Ergänzung des Sachverhalts aufgeben und alle erforderlichen Mass­nahmen ergreifen, einschliesslich telefonischer Rückfra­gen bei Parteien, Zeugen und Sachverständigen, um den Rechtsstreit einer endgültigen Entscheidung oder einem Vergleich zuzuführen.

Bei der Tagung der Spruchkammer wird über das Vo­tum des Berichterstatters entschieden. Es besteht letzt­malig die Möglichkeit, weitere Massnahmen zu veran­lassen.

In dringenden Fällen können Parteien, Zeugen oder Sachverständige auch vorgeladen werden.

Die Entscheidung der Spruchkammer ist endgültig.

Danach wird die Sache zur Ausfertigung des Urteils an das örtliche Anwaltsgericht zurückgegeben.

Rechtsmittel gegen Urteile und Anerkenntnisurteile des Anwaltsgerichts sind nicht möglich.

Bestätigung

Solange das Anwaltsgericht noch als Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung fungiert, müssen die Ur-teile der ordentlichen Justiz zur Bestätigung vorgelegt werden. Die Vorlage der Urteile erfolgt durch das An­waltsgericht.

Richter

Richter, Controller und Oberrichter werden von den Mitgliederversammlungen des Anwaltsgerichts jährlich gewählt.

Richter sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig und dürfen keinen politischen oder gesellschaftlichen Pres­sionen ausgesetzt werden.

Die Vergütung der Richter ist von ihrer Leistung abhän­gig.

Sie erhalten eine Grundvergütung, die nach der Anzahl der Erledigungen der Rechtsstreite und ihrer Überein­stimmung mit dem endgültigen Urteil erhöht wird.

Alle Richter unterliegen in ihrem dienstlichen und fach­lichen Verhalten der Aufsicht des örtlichen Vorstands des Gerichts.

Sie erhalten vor der Mitgliederversammlung die Beur­teilung zur Stellungnahme.

Die dienstliche und fachliche Beurteilung ist Grundlage ihrer Wiederwahl.

Organe des Anwaltsgerichts

Das Anwaltsgericht besteht aus den örtlichen Anwalts­gerichten am Sitz des Landgerichts und dem Oberen Anwaltsgericht in Berlin.

Das obere Anwaltsgericht hat eine Mitgliederversamm­lung, einen Vorstand, Spruchkammern, eine Geschäfts­stelle und einen Service.

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der örtlichen Anwaltsgerichte und tagt mindestens jähr­lich. Sie wählt den Vorstand und die Richter, beschliesst über Satzungsänderungen, die Verfahrensordnung, den jährlichen Geschäftsbericht und das Budget des folgen­den Jahres.

Der Vorstand führt die Geschäfte zwischen den Mitglie­derversammlungen und vertritt das Anwaltsgericht nach aussen. Er schlägt die Richter zur Wahl vor und führt die Dienstaufsicht.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Ge­schäftsführer für die Geschäftsstelle und dem Geschäfts­führer für den Service und die Finanzen.

Die Spruchkammern werden nach Rechtsgebieten gebil­det und bestehen aus vier gleichberechtigten Richtern, von denen jeweils drei an den Tagungen teilnehmen. Bei entstrechendem Geschäftsanfall können mehrere Spruchkammern für dasselbe Rechtsgebiet eingerichtet werden.

Die Geschäftsstelle weist die eingehenden Rechtsstreite dem Richter einer Spruchkammer zu, fertigt Entscheid­ungen und Korrespondenz und übernimmt den Telefonv­erkehr für die Richter und führt deren Anweisungen aus.

Der Service hat juristische Assistenten, die für das obere und die örtlichen Anwaltsgerichte juristische Zuarbeit leisten, insbesondere einschlägige Literatur in den juri­stischen Datenbanken recherchieren.

Die örtlichen Anwaltsgerichte bestehen aus der Mitglie­derversammlung, dem Vorstand, der Geschäftsstelle und Abteilungen, die für bestimmte Rechtsgebiete zuständig sind. Bei entsprechendem Geschäftsanfall können meh­rere Abteilungen für dasselbe Rechtsgebiet eingerichtet werden.

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der örtlichen Anwaltsgerichte und tagt mindestens jähr­lich. Sie wählt den Vorstand und die Richter, beschliesst über den jährlichen Geschäftsbericht und das Budget des folgenden Jahres.

Der Vorstand führt die Geschäfte zwischen den Mitglie­derversammlungen und vertritt das örtliche Anwaltsge­richt nach aussen. Er schlägt die Richter zur Wahl vor und führt die Dienstaufsicht.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Ge­schäftsführer für die Geschäftsstelle und dem Geschäfts­führer für die Finanzen.

Die Geschäftsstelle weist die eingehenden Rechtsstreite dem Richter einer Abteilung zu, fertigt Entscheidungen und Korrespondenz und übernimmt den Telefonverkehr für die Richter und führt deren Anweisungen aus.

Jede Abteilung besteht aus einem Richter und einem Stellvertreter. Verhandlungen und deren Vorbereitung führen der Richter oder sein Stellvertreter allein.

Kosten

Die Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht ent­sprechen den Kosten der Verfahren der Justiz. Mit der Klage sind die vollständigen Gerichtsgebühren einzu­zahlen. Wenn das Verfahren ohne streitiges Urteil erle­digt wird, erhält der Kläger ein Drittel und wenn das Verfahren ohne mündliche Verhandlung erledigt wird, ein weiteres Drittel der Gerichtskosten zurück.

In dem Urteil des Anwaltsgerichts wird auch über die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten des Rechts­streits entschieden. In der Regel wird der Betrag der Kosten im Urteil mit ausgewiesen, andernfalls wird der Betrag der zu erstattenden Kosten in einem gesonderten schriftlichen Verfahren durch Beschluss festgesetzt.

Eilentscheidungen

In der Klage kann in dringenden Fällen beantragt wer­den, vorab ohne mündliche Verhandlung eine vorläufige Entscheidung zu treffen.

Die Eilbedürftigkeit ist gegeben, wenn die Regelung ei­nes Zustands dringend erforderlich ist oder die Rechte des Klägers andernfalls erheblich beeinträchtigt werden.

Die zur Begründung des Eilantrags erforderlichen Tat­sachen müssen in der Klageschrift durch Beweismittel glaubhaft gemacht werden.

Die vorläufige Entscheidung kann auf Antrag des Be­klagten vor dem Urteil wieder aufgehoben werden, wenn dieser glaubhaft macht, dass die vorläufige Ent­scheidung nicht berechtigt war.

Im Urteil oder einem Vergleich wird auch über die vor­läufige Entscheidung endgültig entschieden.

Die vorläufige Entscheidung wird der Justiz zur soforti­gen Bestätigung vorgelegt.

Zustellung

Zustellungen erfolgen nach den Regeln der Zivilpro­zessordnung.

Die Klageschrift und Urteile des Anwaltsgerichts wer­den den Parteien förmlich zugestellt.

Wiederaufnahme

Das Verfahren kann auf Antrag einer Partei wieder auf­genommen werden, wenn diese nachweist,

- dass von der Gegenseite vorgelegte und für das Urteil erhebliche Beweismittel objektiv falsch wa­ren

- dass sie über neue Beweismittel verfügt, über die sie im vorherigen Verfahren nicht verfügen konnte,

- dass die getroffene Entscheidung von einer Ent­scheidung des Anwaltsgerichts, eines oberen Bun­desgerichts oder Oberlandesgerichts erheblich ab­weicht. Die Wiederaufnahme kann sich auch auf Entscheidungen stützen, die erst nach dem Urteil im vorherigen Verfahren ergangen sind, sofern seit der Zustellung des Urteils nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind,

In der Entscheidung über die Wiederaufnahme wird auf Antrag zugleich über den Ersatz für Vollstreckungs­massnahmen entschieden.

Das Verfahren über die Wiederaufnahme folgt im übri­gen den Regeln des normalen Klageverfahrens.

Haftung

Wenn ein Urteil des Anwaltsgerichts in der Wiederauf­nahme abgeändert wird, haftet das Anwaltsgericht den Parteien gegenüber für Schaden aus solchen Urteilen, die von einer mehr als einen Monat vor dem Urteil er­gangenen und veröffentlichten Entscheidung eines obe­ren Bundesgerichts oder Oberlandesgerichts erheb­lich abweicht.

Der Schaden kann wird durch die Höhe der Klagefor­derung zuzüglich Zinsen begrenzt. Der Kläger der Wie­deraufnahme muss in dem Wiederaufnahmeverfahren seinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den unterle­genen Beklagten der Wiederaufnahme abtreten.

Über den Anspruch auf Schadensersatz gegen das An­waltsgericht wird zugleich mit der Wiederaufnahme ent­schieden.

 

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