Privatrechtsverfahren privatisieren ?
Die Dauer von privaten Rechtsstreiten veranlaßt die Beschleunigung der Zivilprozesse zu suchen.
In der Bundesrepublik wurde mit der jetzigen Reform der Zivilprozeßordnung ein Schritt in diese Richtung getan.
Schon länger bestehen Bestrebungen die Verfahren durch Schiedsgerichte abzukürzen. Deren Entscheidung ist in internationalen und nationalen Vertragswerken schon lange vorgesehen und wird mehr oder weniger erfolgreich praktiziert.
Um die etwas aufwendige Prozedur der Einsetzung von Schiedsgerichten zu vereinfachen, werden verstärkt ständige Schiedsgerichte gegründet. Diese Bestrebungen können auch als Form der Selbsthilfe verstanden werden, weil die ordentlichen Gerichte zu lange brauchen und in vielen Bereichen, wie Handels- und Gesellschaftsrecht schnelle Entscheidungen unverzichtbar sind.
Auf der Suche nach Lösungsvorschlägen sollen die Schiedsverfahren und andere Entscheidungsprozeße in Gesellschaft, Wirtschaft und Politik betrachtet werden.
Was spricht dagegen, die für das Privatrecht zuständige Gerichtsbarkeit zu privatisieren, nachdem so viele vorher für undenkbare staatliche Institutionen privatisiert wurden.
In anderen gesellschaftlichen Bereichen werden höchst bedeutsame Entscheidungen von zivilen Gremien getroffen. Die Verfahren sind zwar auch zum Teil formalisiert, besonders in Parlamenten, auch in Behörden, Institutionen, Gesellschaften, Vereinen, scheinen jedoch effektiver, sachnäher und schneller.
Die Schiedsgerichte sind zwar in der Zivilprozeßordnung geregelt, ihre Entscheidungen müssen durch die ordentliche Gerichtsbarkeit anerkannt werden, ihr Verfahren hat jedoch privaten Charakter und unterliegt weitgehend der privaten Vereinbarung zwischen den Parteien.
Von diesem Blick über den Zaun ausgehend sollen folgende Aspekte eines Entscheidungsprozesses für private Rechtsstreitigkeiten betrachtet werden:
Das Selbstverständnis der Entscheider, 2. die Instanzen, 3. die Verfahrensregeln.
In Schiedsgerichtsverfahren werden die Entscheidungen nicht von staatlich ernannten Berufsrichtern getroffen, oftmals nicht einmal von Juristen, sondern Fachleuten des betreffenden Sachgebiets.
Die Entscheidungsträger in anderen gesellschaftlichen Bereichen stehen zumeist in der persönlichen Verantwortung für ihre Entscheidungen, wenn schon nicht zurechenbar, so doch vorhaltbar.
Die Berufsrichter sind vor persönlicher Verantwortung für ihre Tätigkeit vollständig geschützt und allenfalls an der Beurteilung ihrer Tätigkeit solange interessiert, wie sie noch Aufstiegschancen sehen.
Die Freistellung der Berufsrichter von persönlicher Verantwortung ist im Grundgesetz als richterliche Unabhängigkeit verankert und steht in der Tradition der Gerichtsbarkeit, die vor feudaler, staatlicher, parteilicher und lobbyistischer Willkür und Einflußnahme geschützt werden sollte.
Wie ist aber der wichtigste Beteiligte am privaten Rechtsstreit, das rechtsuchende Publikum, vor Richtern geschützt, die im Vertrauen auf ihre Unkündbarkeit und Geschütztheit, ihre Aufgabe unzulänglivh erfüllen, sich von Vorutteilen leiten lassen, sich die Sache einfach machen, lebensfremd entscheiden. Wer schützt rechtsuchende Bürger vor einer Ziviljustiz, die nicht in der Lage ist, ihre Rechtsstreite schnell zu entscheiden. Die Justiz klagt regelmäßig über zu geringe sachliche und personelle Zuwendungen. Es fehlt der Justiz das Verständnis dafür, daß sie für den Bürger da ist, daß der Bürger nicht Antragsteller sei sollte, der vom Gericht etwas will, sondern daß die Justiz dem Bürger eine Dienstleistung erbringt. Das Bemühen jedes Richters, seine Tätigkeit gut zu machen und zu gerechten Entscheidungen zu gelangen ist unbestritten. Die Grundeinstellung der Justiz ist angreifbar.
Richter sind nicht durch ihre Ernennung, das Richtergesetz und den schwarzen Kittel mit höheren Erkenntnissen ausgestattet, sondern normale Fachleute, die ihren Job so gut und so schlecht machen, wie andere auch. Richter sind nicht unfehlbar, selbst bei den höchsten Gerichten nicht, wie der nicht seltene Wechsel der höchstrichterlichen Rechtsprechung belegt. Damit werden nicht selten eine Unzahl von vorhergehenden Urteilen im nachhinein als falsch bezeichnet, die in allen Instanzen unter Anlehnung an eine inzwischen geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen sind.
Konsequente Justizreform
Prozesse dauern zu lange.
Ursache sind bürokratische Vorschriften und nicht Schwächen der Richter und Prozeßbeteiligten, auch nicht zu geringe Personalausstattung.
Der Federstrich des Gesetzgebers, der juristische Literatur zur Makulatur werden läßt, ist der Alptraum aller Reformer und erschwert einen unbefangenen Ansatz.
In der Gesellschaft haben sich eine Vielzahl von Entscheidungsvorgängen entwickelt, die unkomplizierter und effektiver ablaufen, obwohl es oft um bedeutsamere Entscheidungen geht.
Diese Erfahrungen auszuwerten ist fruchtbarer als das Klammern an traditionellen Rechtsvorschriften und allzu vorsichtige Korrekturen vorzunehmen.
Unvoreingenommen von überkommenen Vorschriften werden Möglichkeiten gesucht, das Verfahren zu vereinfachen und die Instanzen durch ein modernes Controlling zu ersetzen.
Die Justiz produziert serienweise Urteile, die sie selbst nachträglich als falsch bezeichnet. Ein Teil dieser Urteile wird aufgehoben durch übergeordnete Instanzen, ein größerer Teil bleibt bestehen, wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung nachträglich ändert. Das erscheint ineffektiv und dem Vertrauen in die Justiz nicht dienlich.
Der Ansatz ist schief. Juristen sind keine unfehlbaren Übermenschen, auch wenn sie ihre Autorität durch schöne Kleider verstärken, sondern tun ihre Arbeit wie andere auch. Errare humanum est.
Ziel der Verfahren können nicht unfehlbare Urteile sein, sondern nur das Bemühen möglichst gute Arbeit zu leisten, Urteile zu erarbeiten, die dem gegenwärtigen Stand der Gesetzeslage und der Rechtsprechung und dem Gerechtigkeitsempfinden der Betroffenen entsprechen.
Es bietet sich an, die Möglichkeiten einer grundlegenden Reform des Zivilprozesses durch ein Schiedsgericht zu erproben, das von Anwälten betrieben werden könnte, weil diese ohnehin bestrebt sind, eine ständige Schiedsgerichtsbarkeit einzurichten.
Nachfolgend eine Vorschlag für die Einrichtung eines Anwaltsgerichts als ständiges Schiedsgericht deutscher Anwälte.
Deutsche
Anwälte verhelfen Bürgern zügig, effektiv, sicher und kostengünstig zur
Entscheidung ihrer Rechtsstreite und entlasten gleichzeitig die Justiz.
Die
Justiz ist hoffnungslos überlastet, Prozesse dauern zu lange, besonders wenn sie Instanzen durchlaufen.
Darum
haben Rechtsanwälte das Anwaltsgericht als ständiges Schiedsgericht
eingerichtet.
Das
Anwaltsgericht orientiert sich nicht nur an den Verfahrensregeln der Justiz,
sondern an den wichtigen Entscheidungsprozessen in Politik, Parlament,
Wirtschaft, Verwaltung, Verbänden, Vereinen und Gesellschaften.
- Das
Verfahren stützt sich auf die Regeln der Eilverfahren in der
Zivilprozessordnung, ist jedoch weitgehend frei von den strengen Regeln. Die
Parteien müssen die Beweise selbst beischaffen, können aber Beweise,
Zeugenaussagen, Gutachten, Auskünfte und alle sonstigen Beweismittel
schriftlich vorlegen oder zum Termin stellen,
- Der
Instanzenzug wird durch ein modernes Controlling ersetzt, das sicher stellt,
dass alle Urteile nach menschlichem Ermessen dem Stand der Rechtsprechung und
-wissenschaft entsprechen.
- Das
Verfahren folgt einem festen vorher bekannten Verfahrensplan, der in der Regel
drei, höchstens 6 Monate dauert.
- Das
Gericht hilft den Parteien schon vor der mündlichen Verhandlung durch
schriftliche Ratschläge, bei denen die Möglichkeiten der Recherche in
juristischen Datenbanken genutzt werden.
-
Richter werden jährlich von Anwälten gewählt wie im angloamerikanischen
Rechtssystem. Sie sind in ihrer richterlichen Tätigkeit unabhängig und keinen
politischen und gesellschaftlichen Pressionen ausgesetzt. Ihre Vergütung ist
von ihrer Leistung abhängig. Ihr dienstliches Verhalten wird vom Gericht
beaufsichtigt.
Das
Verfahren folgt einem strikten Verfahrensplan, von dem das Gericht nur in
dringend begründeten Ausnahmefällen abweichen kann.
Verfahrensplan:
0.
Woche Klageeinreichung
2.
Woche Klageerwiderung
4.
Woche Replik
6.
Woche Duplik
8.
Woche Vorabverfügung, Terminsladung
10.
Woche Verhandlung
12.
Woche Urteil
Das
Verfahren beginnt mit der Einreichung der Klageschrift beim Anwaltsgericht und
der Zahlung der Gerichtskosten.
In der
Klageschrift muss der Kläger nachweisen, dass der Beklagte dem Verfahren vor
dem Anwaltsgericht zugestimmt hat. Die Klageschrift muss einen bestimmten
Antrag enthalten und bei unbezifferten Anträgen den Streitwert vorläufig
angeben.
Mit der
Zustellung der Klageschrift setzt das Gericht dem Beklagten eine Frist für die
Klageerwiderung.
Der
Beklagte muss sich in der Klageerwiderung zu der Zuständigkeit des
Anwaltsgerichts äussern. Tut er dies nicht oder stimmt zu, ist das
Anwaltsgericht zuständig. Er muss klar stellen, wieweit er dem Klageantrag
widerspricht oder ihn anerkennt. Widerspricht er, muss er zu allen
tatsächlichen Behauptungen des Klägers Stellung nehmen.
Wenn
der Beklagte dem Klageantrag nicht widerspricht oder diesen anerkennt, erlässt
das Gericht ohne mündliche Verhandlung ein Anerkenntnisurteil, wenn der Klagevortrag
schlüssig ist, andernfalls weist es den Kläger auf die Unschlüssigkeit hin und
gibt ihm Gelegenheit, die Klage zurückzunehmen oder den Vortrag zu ergänzen.
Mit der
Zustellung der Klageerwiderung übersendet das Gericht den Parteien den
Verfahrensplan.
Spätestens
mit Replik und Duplik müssen die Parteien für alle streitigen Behauptungen
schriftliche Beweise vorlegen.
Mit der
Terminsladung übersendet das Gericht den Parteien eine Vorabverfügung, in der
die rechtlichen und tatsächlichen Streitfragen herausgestellt und Ratschläge
für das weitere Prozessverhalten erteilt werden. Das Gericht stellt den
Parteien die Ergebisse der Recherchen in juristischen Datenbanken zu relevanten
Rechtsfragen zur Verfügung.
Die
Parteien können zu den Rechtsfragen bis zum Verhandlungstermin schriftlich
oder in der Verhandlung mündlich Stellung nehmen.
Neuer
Tatsachenvortrag wird nach der Terminsladung nur noch zugelassen, wenn die
Partei einen dringenden Grund dafür nachweist oder in der Vorabverfügung dazu
aufgefordert wurde.
Nach
der Duplik fasst das Gericht relevante Rechtsfragen zusammen und sendet diese
an den Service des Anwaltsgericht. Dort werden mögliche aktuelle Präzedenzentscheidungen
recherchiert und zurückgesandt.
Das
Gericht erstellt unter Berücksichtigung der Recherche seine Vorabverfügung und
sendet diese mit der Terminsladung den Parteien.
Die
Parteien müssen bis zum Verhandlungstermin eine eidesstattliche Versicherung
vorlegen, dass sie die eigenen Schriftsätze sorgfältig gelesen haben und dass
die darin enthaltenen tatsächlichen Behauptungen zutreffen.
Im
Termin wird die Sach- und Rechtslage erörtert und versucht die Parteien zu
einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu bewegen.
Erscheint
eine Partei zum Verhandlungstermin nicht, legt das Gericht seiner Entscheidung
die bisherigen Schriftsätze der nicht erschienen Partei zugrunde und erörtert
die Sache nur mit der erschienenen Partei.
Bepauptungen
und Zeugenaussagen, die nicht eidesstattlich versichert sind, muss das Gericht
nicht berücksichtigen.
Danach
wird die Verhandlung geschlossen.
Als
Beweismittel sind ähnlich wie im Strafverfahren alle sachdienlichen Mittel
zugelassen.
Die
Parteien haben den Sachverhalt umfassend darzustellen und die erforderlichen
Beweismittel beizuschaffen.
Zeugenaussagen
und Gutachten müssen schriftlicher vorgelegt werden. Die Richtigkeit der
Zeugenaussagen muss eidessstattlich versichert werden. Zeugen und Gutachter
können zusätzlich zur Verhandlung gestellt werden.
Urkunden
müssen in Kopie vorgelegt werden. Wenn der Gegner die Echtheit der Urkunde
bestreitet, ist diese in der Verhandlung vorzulegen. Die Echtheit kann durch
eine eidesstattliche Versicherung bestätigt werden.
Der
Richter entscheidet nach eigenem Ermessen, ob er die Echtheit der Urkunde
erkennt. Er kann sich die Echtheit einer Urkunde vom Aussteller auch
telefonisch bestätigen lassen. Nur bei begründeten Zweifeln veranlasst das
Gericht ein Gutachten über deren Echtheit.
Auskünfte
müssen die Parteien selbst einholen. Wird die Echtheit einer Auskunft
bestritten, kann der Richter sich diese fernmündlich bestätigen lassen und dies
vermerken.
Das
Gericht ist auch im Übrigen berechtigt, alle erforderlichen Erkundigungen,
Ergänzungen von Zeugenaussagen, Auskünften, Urkunden, Gutachten usw. telefonisch
einzuholen und zu vermerken.
Auch
die Rechtsvertreter der Parteien können Vermerke über eigene Telefongespräche,
Auskünfte und andere Feststellungen erstellen und vorlegen.
Objekte
des Augenscheins und ihr Beweiswert müssen im Schriftsatz beschrieben und in
der Verhandlung vorgelegt werden.
Fotografien,
Videoaufzeichnungen, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Beweismittel können den
Schriftsätzen angefügt werden. Wenn ein Dulpikat für die Gegenseite nicht
möglich ist, stellt das Gericht solche Beweismittel dem Gegner schon vorab zur
Verfügung.
Der
Richter, der die Verhandlung führte, erstellt zunächst den Sachverhalt.
In der
ersten Phase des Controling wird der Sachverhalt mit der Kopie der Akte einem
Controler vorgelegt, der nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wird.
Richter
und Controller entwerfen unabhängig voneinander eine vorläufige Entscheidung
und leiten diese der Geschäftsstelle zu.
Stimmen
beide Entscheidungen überein, wird das Urteil vom Richter erstellt.
Unterscheiden
sich beide Entscheidungen nur geringfügig oder nimmt der Controller
Korrekturen am Sachverhalt vor, klären Richter und Controller die Differenz
durch direkten Kontakt.
Stimmen
die Entscheidungen nicht überein, wird die Sache mit Akten und Entscheidungen
dem zentralen Anwaltsgericht vorgelegt.
Dort
entscheiden Spruchkammern den Rechtstreit endgültig. Die Spruchkammern
bestehen aus drei gleichberechtigten Richtern und tagen mindestens
wöchentlich.
Die
Geschäftsstelle weist die Sache der fachlich zuständigen Spruchkammer zu und
dort einem der drei Richter als Berichterstatter.
Der
Berichterstatter bereitet die Tagung der Spruchkammer vor. Er kann mit dem
Richter und Controller, sowie mit den Parteien Kontakt aufnehmen, Ergänzung des
Sachverhalts aufgeben und alle erforderlichen Massnahmen ergreifen,
einschliesslich telefonischer Rückfragen bei Parteien, Zeugen und
Sachverständigen, um den Rechtsstreit einer endgültigen Entscheidung oder einem
Vergleich zuzuführen.
Bei der
Tagung der Spruchkammer wird über das Votum des Berichterstatters entschieden.
Es besteht letztmalig die Möglichkeit, weitere Massnahmen zu veranlassen.
In
dringenden Fällen können Parteien, Zeugen oder Sachverständige auch vorgeladen
werden.
Die
Entscheidung der Spruchkammer ist endgültig.
Danach
wird die Sache zur Ausfertigung des Urteils an das örtliche Anwaltsgericht
zurückgegeben.
Rechtsmittel
gegen Urteile und Anerkenntnisurteile des Anwaltsgerichts sind nicht möglich.
Solange
das Anwaltsgericht noch als Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung
fungiert, müssen die Ur-teile der ordentlichen Justiz zur Bestätigung vorgelegt
werden. Die Vorlage der Urteile erfolgt durch das Anwaltsgericht.
Richter,
Controller und Oberrichter werden von den Mitgliederversammlungen des
Anwaltsgerichts jährlich gewählt.
Richter
sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig und dürfen keinen politischen oder
gesellschaftlichen Pressionen ausgesetzt werden.
Die
Vergütung der Richter ist von ihrer Leistung abhängig.
Sie
erhalten eine Grundvergütung, die nach der Anzahl der Erledigungen der
Rechtsstreite und ihrer Übereinstimmung mit dem endgültigen Urteil erhöht
wird.
Alle
Richter unterliegen in ihrem dienstlichen und fachlichen Verhalten der
Aufsicht des örtlichen Vorstands des Gerichts.
Sie
erhalten vor der Mitgliederversammlung die Beurteilung zur Stellungnahme.
Die
dienstliche und fachliche Beurteilung ist Grundlage ihrer Wiederwahl.
Das
Anwaltsgericht besteht aus den örtlichen Anwaltsgerichten am Sitz des
Landgerichts und dem Oberen Anwaltsgericht in Berlin.
Das
obere Anwaltsgericht hat eine Mitgliederversammlung, einen Vorstand,
Spruchkammern, eine Geschäftsstelle und einen Service.
Die
Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der örtlichen Anwaltsgerichte
und tagt mindestens jährlich. Sie wählt den Vorstand und die Richter,
beschliesst über Satzungsänderungen, die Verfahrensordnung, den jährlichen
Geschäftsbericht und das Budget des folgenden Jahres.
Der
Vorstand führt die Geschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen und vertritt
das Anwaltsgericht nach aussen. Er schlägt die Richter zur Wahl vor und führt
die Dienstaufsicht.
Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer für die
Geschäftsstelle und dem Geschäftsführer für den Service und die Finanzen.
Die
Spruchkammern werden nach Rechtsgebieten gebildet und bestehen aus vier
gleichberechtigten Richtern, von denen jeweils drei an den Tagungen teilnehmen.
Bei entstrechendem Geschäftsanfall können mehrere Spruchkammern für dasselbe
Rechtsgebiet eingerichtet werden.
Die
Geschäftsstelle weist die eingehenden Rechtsstreite dem Richter einer
Spruchkammer zu, fertigt Entscheidungen und Korrespondenz und übernimmt den
Telefonverkehr für die Richter und führt deren Anweisungen aus.
Der
Service hat juristische Assistenten, die für das obere und die örtlichen
Anwaltsgerichte juristische Zuarbeit leisten, insbesondere einschlägige
Literatur in den juristischen Datenbanken recherchieren.
Die
örtlichen Anwaltsgerichte bestehen aus der Mitgliederversammlung, dem
Vorstand, der Geschäftsstelle und Abteilungen, die für bestimmte Rechtsgebiete
zuständig sind. Bei entsprechendem Geschäftsanfall können mehrere Abteilungen
für dasselbe Rechtsgebiet eingerichtet werden.
Die
Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der örtlichen Anwaltsgerichte
und tagt mindestens jährlich. Sie wählt den Vorstand und die Richter,
beschliesst über den jährlichen Geschäftsbericht und das Budget des folgenden
Jahres.
Der
Vorstand führt die Geschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen und vertritt
das örtliche Anwaltsgericht nach aussen. Er schlägt die Richter zur Wahl vor
und führt die Dienstaufsicht.
Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer für die
Geschäftsstelle und dem Geschäftsführer für die Finanzen.
Die
Geschäftsstelle weist die eingehenden Rechtsstreite dem Richter einer Abteilung
zu, fertigt Entscheidungen und Korrespondenz und übernimmt den Telefonverkehr
für die Richter und führt deren Anweisungen aus.
Jede
Abteilung besteht aus einem Richter und einem Stellvertreter. Verhandlungen und
deren Vorbereitung führen der Richter oder sein Stellvertreter allein.
Die
Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht entsprechen den Kosten der
Verfahren der Justiz. Mit der Klage sind die vollständigen Gerichtsgebühren
einzuzahlen. Wenn das Verfahren ohne streitiges Urteil erledigt wird, erhält
der Kläger ein Drittel und wenn das Verfahren ohne mündliche Verhandlung
erledigt wird, ein weiteres Drittel der Gerichtskosten zurück.
In dem
Urteil des Anwaltsgerichts wird auch über die Verpflichtung zur Übernahme der
Kosten des Rechtsstreits entschieden. In der Regel wird der Betrag der Kosten
im Urteil mit ausgewiesen, andernfalls wird der Betrag der zu erstattenden
Kosten in einem gesonderten schriftlichen Verfahren durch Beschluss
festgesetzt.
In der
Klage kann in dringenden Fällen beantragt werden, vorab ohne mündliche
Verhandlung eine vorläufige Entscheidung zu treffen.
Die
Eilbedürftigkeit ist gegeben, wenn die Regelung eines Zustands dringend
erforderlich ist oder die Rechte des Klägers andernfalls erheblich
beeinträchtigt werden.
Die zur
Begründung des Eilantrags erforderlichen Tatsachen müssen in der Klageschrift
durch Beweismittel glaubhaft gemacht werden.
Die
vorläufige Entscheidung kann auf Antrag des Beklagten vor dem Urteil wieder
aufgehoben werden, wenn dieser glaubhaft macht, dass die vorläufige Entscheidung
nicht berechtigt war.
Im
Urteil oder einem Vergleich wird auch über die vorläufige Entscheidung
endgültig entschieden.
Die
vorläufige Entscheidung wird der Justiz zur sofortigen Bestätigung vorgelegt.
Zustellung
Zustellungen
erfolgen nach den Regeln der Zivilprozessordnung.
Die
Klageschrift und Urteile des Anwaltsgerichts werden den Parteien förmlich
zugestellt.
Wiederaufnahme
Das
Verfahren kann auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn diese
nachweist,
- dass
von der Gegenseite vorgelegte und für das Urteil erhebliche Beweismittel
objektiv falsch waren
- dass
sie über neue Beweismittel verfügt, über die sie im vorherigen Verfahren nicht
verfügen konnte,
- dass
die getroffene Entscheidung von einer Entscheidung des Anwaltsgerichts, eines
oberen Bundesgerichts oder Oberlandesgerichts erheblich abweicht. Die
Wiederaufnahme kann sich auch auf Entscheidungen stützen, die erst nach dem
Urteil im vorherigen Verfahren ergangen sind, sofern seit der Zustellung des
Urteils nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind,
In der
Entscheidung über die Wiederaufnahme wird auf Antrag zugleich über den Ersatz
für Vollstreckungsmassnahmen entschieden.
Das
Verfahren über die Wiederaufnahme folgt im übrigen den Regeln des normalen
Klageverfahrens.
Wenn
ein Urteil des Anwaltsgerichts in der Wiederaufnahme abgeändert wird, haftet
das Anwaltsgericht den Parteien gegenüber für Schaden aus solchen Urteilen, die
von einer mehr als einen Monat vor dem Urteil ergangenen und veröffentlichten
Entscheidung eines oberen Bundesgerichts oder Oberlandesgerichts erheblich
abweicht.
Der
Schaden kann wird durch die Höhe der Klageforderung zuzüglich Zinsen begrenzt.
Der Kläger der Wiederaufnahme muss in dem Wiederaufnahmeverfahren seinen
Anspruch auf Schadensersatz gegen den unterlegenen Beklagten der
Wiederaufnahme abtreten.
Über
den Anspruch auf Schadensersatz gegen das Anwaltsgericht wird zugleich mit der
Wiederaufnahme entschieden.