Dresdner Tageszeitung
für nationale Politik, wirthschaftliche Reform und deutsche Kunst
Nr. 53Dresden, Sonntag, den 5.März 189913. Jahrgang
Inhalt:
Drohende Wetter! – Politisches. – Kunst und Kultur. – Parteibewegung. – Deutscher Reichstag. – Drahtmeldungen. –
"Die ungezügelte Expansionslust der Dresdner Bank." – Oertliches und Sächsisches. – Roman. – Vermischtes. –
Volkswirtschaftliches. – Küchenzettel.
Die in der Thronrede bei der Eröffnung des Reichstages in Aussicht gestellte Novelle zur Gewerbeordnung hat die Zustimmung des Bundesrathes gefunden und
wird nunmehr unverzüglich dem Reichstage zugehen.
Von einzelnen minder wichtigen Bestimmungen abgesehen, enthält der Entwurf, wie die "N.A.Z." aus zuverlässiger Quelle erfährt, im Wesentlichen folgendes:
Zur Beseitigung der über die Mißstände im Gewerbe der Gesindevermiether und Stellenvermittler
laut gewordenen Klagen sollen die Gewerbetreibenden fortan der Konzessionspflicht unterworfen und die Landes – Centralbehörden ermächtigt werden,
über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen, sowie über den Geschäftsbetrieb dieser Personen Vorschriften zu erlassen.
Solche Vorschriften sollen fortan auch bezüglich der Auktionatoren erlassen werden können.
Außerdem sollen die Gesindevermiether und Stellenvermittler verpflichtet werden, das Verzeichnis ihrer Taxen der Ortspolizeibehörde einzureichen und
anzuschlagen.
Die Bücherrevisoren werden den in § 36 der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbetreibenden gleichgestellt.
Ferner bringt der Entwurf Bestimmungen über die Einführung von Lohnbüchern und Arbeitszetteln, sowie die Mitgabe von Arbeit nach Hause an
Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter.
Mit einigen, zu Theil nicht unwesentlichen Abänderungen wiederholen dieselben die Vorschläge im Artikel 1 des in der Session 1895/97 unerledigt gebliebenen
Entwurfes.
In erster Linie auf die Konfektionsindustrie berechnet, ermöglichen die neuen Vorschläge gleichzeitig eine Anwendung auf andere Gewerbezweige, für welche
etwa ähnliche Mißstände festgestellt werden.
Die Einführung von Lohnbüchern oder Arbeitszettel, sowie das Verbot der Mitgabe von Arbeit nach Hause soll auf diejenigen Gewerbe beschränkt werden,
in denen die Unklarheit der Arbeitsbedingungen oder die Länge der Arbeitszeit zu Mißständen geführt hat.
Endlich enthält der Entwurf eine Reihe von Bestimmungen über die Beschäftigung von Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern in den offenen Verkaufsstellen.
Hiernach soll diesen Personen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von 10 Stunden und innerhalb der Arbeitszeit eine
angemessene Mittagspause gewährt werden müssen.
Wird die Mittagspause außerhalb des Gebäudes der Verkaufsstelle eingenommen, so soll die Festsetzung der Dauer der Pause durch die Gemeindebehörde
erfolgen, sie muß indessen mindestens eine Stunde betragen.
Dem Gedanken des obligatorischen Ladenschlusses trägt der Entwurf insoweit Rechnung, als er auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der betheiligten
Geschäftsinhaber die höhere Verwaltungsbehörde ermächtigt, nach Anhörung der Gemeindebehörde für alle oder einzelne Geschäftszweige anzuordnen, daß die
offenen Verkaufsstellen während einer näher zu bezeichnenden Zeit zwischen 8 Uhr Abends und 6 Uhr Morgens geschlossen sein müssen.
Die Befolgung der Grundsätze des neuen Handelsgesetzbuches über die Fürsorge der für die Gesundheit der Handelsgehülfen soll durch die Aufnahme besonderer
gewerbepolizeilicher Vorschriften in die Gewerbeordnung gesichert werden.