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Die Satzung des Fördervereins
in der gekürtzen Fassung vom 15 Dezenber 1993

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der Musikschule der Stadt Sankt Augustin e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Sankt Augsustin.

§ 2
Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es, die Bestrebungen und Ziele der Musikschule der Stadt Sankt Augsutin ideell und materielll zu unterstützen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung begabter sowie sozial schwacher Personen, durch Hilfe bei der Anschaffung von Instrumeten, Kostümen u.ä. und durch sonstige Förderung der musikalischen Erziehung durch die Verfügungstellung von Geld und Sachmitteln. Der Verein versteht sich als Sammelverein im Sinne des § 58.1 A.O.

§ 3 
Geschäftsjahr.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Geimeinnützigkeit

Der Verein verfolgt auschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Lienie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5
Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, juristische Personen und Körperschaften werden. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärtung, Tod des Mitglieds bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristiscvhen Personen. Eine Mitgliedschaft kann immer auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung erlöschen.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.. 

§ 6
Mitgliedsbeitrag und Spenden

Über die Höhe des jährlichen Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Spenden können unabhängig von der Mitgliedschaft in unbegrenzter Höhe entrichtet werden.

§ 7
Organe

Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.

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Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens der vierte Teil der Mitglieder des Vereins die Einberufung verlangt.
Die Einladung zur Mitglidersannlung hat unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich mindestent zwei Wochen vor dem Tage der Mitgliederversanmmlung zu erfolgen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenn Mitgleider. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Kassenprüfers
- Mitgliedsbeitrag
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden/Stellvertreter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 9
Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertrenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie einem Beisitzer. Die Amtszeit des Vorstand beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Wahl erfolgt ist. Der Vorstand kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen jederzeit weitere Personen zur Beratung hinzuziehen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung diese Position neu zu besetzen.

§ 10
Geschäftsführung und Vertretung

Der Vorstasnd führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Arbeitsbericht und die Jahresrechung vor.
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss, er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitgieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters.
Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen jeweils eines der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter sein muss.

§ 11
Musikschulleiter/in

Der/Die Leiter/in der Musikschule der Satdt Sankt Augustin wird als beratendes Mitglied zu den Sitzungen des Vorstandes sowie zu der Mitgliederversammlung eingeladen. Er/Sie kann sich vertreten lassen.

§ 12
Einnahmen

Alle Einnahmen und etwaigen Gewinne dürfen nur für dei satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Zweckgebundene Zuwendungen werden nach den Auflagen des Spenders ebenfalls entsprechend dieser Satzung verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Tätigkeit des Vereins und der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder duirch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 13
Auflösung des Vereins

Bei Auflösuing des Vereins, der Aufhebung oder bei Wegfall des Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Sankt Augustin mit der Auzflage, es für die Förderung kultureller Aufgaben zu verwenden.

§ 14
Inkraftreten

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 30. Spetember 1993 einstimmig beschlossen und tritt damit in Karft. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts in SIegburg eingetragen.
 
 

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