SOZIALVORSCHRIFTEN
IM STRASSENVERKEHR
Bek.
der Neufassung des Europäisches Übereinkommens über die Arbeit
des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Vom
31. Juli 1985 BGBl II S.889
geändert
am 18.08.1997, BGBl II S.1550
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien -
von dem Wunsche geleitet, die
Entwicklung und Verbesserung des internationalen Personen- und Güterverkehrs
auf der Straße zu fördern, überzeugt von der Notwendigkeit, die
Sicherheit des Straßenverkehrs zu erhöhen, bestimmte
Arbeitsbedingungen im internationalen Straßenverkehr nach den Grundsätzen
der Internationalen Arbeitsorganisation zu regeln und gemeinsam
bestimmte Maßnahmen zu treffen, um die Beachtung dieser Regelungen zu
sichern -
haben folgendes vereinbart:
Artikel
1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet
a) "Fahrzeug" jedes
Kraftfahrzeug oder jeden Anhänger; dieser Begriff schließt miteinander
verbundene Fahrzeuge ein;
b) "Kraftfahrzeug" jedes
mit eigener Kraft verkehrende Straßenfahrzeug mit Antriebsmotor, das üblicherweise
auf der Straße der Beförderung von Personen oder Gütern oder dem
Ziehen von Fahrzeugen dient, die für die Personen- oder Güterbeförderung
benutzt werden; dieser Begriff schließt landwirtschaftliche
Zugmaschinen nicht ein;
c) "Anhänger" jedes
Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug angehängt zu
werden; dieser Begriff schließt Sattelanhänger ein;
d) "Sattelanhänger"
jeden Anhänger, der dazu bestimmt ist, mit einem Kraftfahrzeug so
verbunden zu werden, daß er teilweise auf diesem aufliegt und daß ein
wesentlicher Teil seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung von
diesem getragen wird;
e) "miteinander verbundene
Fahrzeuge" solche miteinander verbundenen Fahrzeuge, die am Straßenverkehr
als Einheit teilnehmen;
f) "höchstes zulässiges
Gesamtgewicht" das Höchstgewicht des beladenen Fahrzeugs, das von
der zuständigen Behörde des Zulassungsstaats als zulässig erklärt
wurde;
g) "Straßenverkehr"
jede Fortbewegung eines zur Personen- oder Güterbeförderung benutzten
Ieeren oder beladenen Fahrzeugs auf Straßen, zu denen die Öffentlichkeit
Zugang hat:
i)
jede Fahrt auf der Straße eines leeren oder besetzten Fahrzeugs zur
Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem
Fahrersitz;
ii)
jede Fahrt auf der Straße eines leeren oder beladenden Fahrzeugs zur Güterbeförderung,
iii)
jede Fahrt im Sinne der Ziffern i oder ii dieser Begriffsbestimmung, und
zwar auch dann, wenn die Beförderung des Fahrzeugs unmittelbar vor oder
nach der erwähnten Fahrt auf dem See-, Schienen-, Luft- oder
Binnenwasserweg erfolgt;
h) "internationaler Straßenverkehr"
jeden Straßenverkehr, der mindestens einen Grenzübergang umfaßt;
i) "Linienverkehr" ist
die regelmäßige Beförderung von Personen in einer bestimmten
Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen
ein- oder aussteigen können.
Eine Betriebsregelung oder entsprechende Dokumente, die von den zuständigen
Behörden der Vertragsparteien genehmigt und vom Verkehrsunternehmer vor
ihrer Anwendung veröffentlicht werden rnüssen, legen die Beförderungsbedingungen,
insbesondere die Zahl der Fahrten, den Fahrplan, die Tarife und die Beförderungspflicht
fest, soweit diese Bedingungen nicht durch Gesetz oder Verordnung
bestimmt sind.
Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten
bestimmt, auch die regelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von
Personen unter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des
Linienverkehrs nach Satz 1 gegeben sind. Diese Beförderungen - vor
allem die Beförderung von Arbeitnehmern zur Arbeitsstelle und von dort
zu ihrer Wohnung und die Beförderung von Schülern zur Lehranstalt und
von dort zu ihrer Wohnung - werden als Sonderformen des Linienverkehrs
bezeichnet;
j) "Fahrer" jede Person,
gleichviel ob im Arbeitsverhältnis stehend oder nicht, die das Fahrzeug,
sei es auch nur für kurze Zeit, selbst lenkt oder sich im Fahrzeug
befindet, um es gegebenenfalls lenken zu können;
k) "Mitglied des
Fahrpersonals" den Fahrer oder eine der nachstehenden Personen,
gleichviel ob im Arbeitsverhältnis stehend oder nicht:
i)
"Beifahrer" jede Person, die den Fahrer begleitet, um ihn bei
bestimmten im Verkehr zu verrichtenden Tätigkeiten zu unterstützen,
und die sich in der Regel an den Beförderungshandlungen tatsächlich
beteiligt, ohne Fahrer im Sinne des Buchstabens j dieses Artikels zu
sein;
ii)
"Schaffner" jede Person, die den Fahrer eines zur Personenbeförderung
eingesetzten Fahrzeugs begleitet und beauftragt ist, insbesondere die
Fahrausweise oder sonstigen Ausweise die zur Fahrt berechtigen, zu
verkaufen und zu kontrollieren;
l) "Woche": der Zeitraum
zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr;"
m) "Ruhezeit": jeder
ununterbrochene Zeitraum von mindestens 1 Stunde, in dem der Fahrer frei
über seine Zeit verfügen kann;
n) entfallen
o) entfallen
Artikel
2
Geltungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen gilt im
Hoheitsgebiet einer Vertragspartei für den internationalen Straßenverkehr
mit jedem Fahrzeug, das im Hoheitsgebiet dieser oder einer anderen
Vertragspartei zugelassen ist.
(2) Jedoch
a.
braucht eine Vertragspartei dieses Übereinkommen auf Mitglieder
des Fahrpersonals nicht anzuwenden, die in der Regel nur in ihrem
Hoheitsgebiet beschäftigt sind, wenn sie dieses während einer Beförderung
im internationalen Straßenverkehr nicht verlassen;
b.
gilt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen
Vertragsparteien, deren Hoheitsgebiet befahren wird, dieses Übereinkommen
nicht für die Beförderung im internationalen Straßenverkehr mit
o
Fahrzeugen,
die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht,
einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt;
o
Fahrzeugen,
die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und
Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen -
einschließlich des Fahrers - zu befördern;
o
Fahrzeugen,
die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die
Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
o
Fahrzeugen
mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;
o
Fahrzeugen,
die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften
selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;
o
Fahrzeugen,
die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz,
der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr,
des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postsachenbeförderungsdienstes,
von Rundfunk und Fernsehen oder für die Erkennung von Rundfunk- und
Fernsehübertragungen oder -empfang eingesetzt werden:
o
Fahrzeugen
die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden:
o
Spezialfahrzeugen
für ärztliche Aufgaben:
o
Fahrzeugen,
die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet
werden;
o
besonderen
Pannenhilfefahrzeugen:
o
Fahrzeugen,
mit denen für Zwecke der technischen Entwicklung oder bei Reparatur-
oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und
neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen
worden sind:
o
Fahrzeugen,
die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke
verwendet werden;
o
Fahrzeugen,
die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe
von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an
diese Betriebe verwendet werden.
c) entfallen
d) entfallen
Artikel
3
Anwendung
von Bestimmungen
des Übereinkommens
auf den Straßenverkehr mit Fahrzeugen aus Nichtvertragsstaaten
(1) Jede Vertragspartei wendet in
ihrem Hoheitsgebiet auf den internationalen Straßenverkehr mit
Fahrzeugen die in Nichtvertragsstaaten zugelassen sind, mindestens
ebenso strenge Bestimmungen an wie in den Artikeln 5, 6, 7, 8, 9 und 10
vorgesehen sind.
(2) Es bleibt jeder Vertragspartei
überlassen, bei Fahrzeugen, die in einem Nichtvertragsstaat zugelassen
sind, anstelle eines Kontrollgerätes, das den Spezifikationen im Anhang
dieses Übereinkommens entspricht, nur Tageskontrollblätter zu
verlangen. die vom Fahrer handschriftlich auszufüllen sind.
Artikel
4
Allgemeine
Grundsätze
Jede Vertragspartei kann höhere
Mindestwerte oder niedrigere Höchstwerte als nach den Artikeln 5 bis 6
anwenden. Dieses Übereinkommen gilt jedoch weiterhin für diejenigen
Fahrer die in Fahrzeugen, welche in einem anderen Vertragsstaat oder
Nichtvertragsstaat zugelassen sind, Beförderungen im internationalen
Straßenverkehr durchführen.
Artikel
5
Fahrpersonal
(1) Das Mindestalter der im Güterverkehr
eingesetzten Fahrer wird festgesetzt:
a.
bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu
7,5 Tonnen einschließlich - Anhänger oder Sattelanhänger
gegebenenfalls inbegriffen - auf das vollendete 18. Lebensjahr;
b.
bei den übrigen Fahrzeugen auf
o
das
vollendete 21. Lebensjahr oder
o
das
vollendete 18. Lebensjahr falls der Fahrer Inhaber eines Befähigungsnachweises
über den erfolgreichen Abschluß einer von einer Vertragspartei
anerkannten Ausbildung für Fahrer im Güterkraftverkehr ist. Die
Vertragsparteien werden sich gegenseitig über das geltende nationale
Mindestniveau der Ausbildung und andere sachdienliche Bedingungen
unterrichten die auf Fahrer im internationalen Güterverkehr anzuwenden
sind soweit sie unter dieses Übereinkommen fallen.
(2) Die im Personenverkehr
eingesetzten Fahrer müssen mindestens 21 Jahre alt sein.
Die im Personenverkehr im Umkreis
von mehr als 50 km um den Standort des Fahrzeugs eingesetzten Fahrer müssen
außerdem
a.
mindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines im Güterverkehr
eingesetzten Fahrers von Fahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht
von mehr als 3,5 Tonnen ausgeübt haben oder
b.
mindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines Fahrers ausgeübt
haben, der im Personenverkehr Im Umkreis von bis zu 50 km um den
Standort des Fahrzeugs oder in anderen Arten der Personenbeförderung
eingesetzt war, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, aber nach
Auffassung der zuständigen Behörde die erforderliche Erfahrung
verliehen haben, oder
c.
Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen
Abschluß einer von einer der Vertragsparteien anerkannten Ausbildung für
Fahrer im Personenkraftverkehr sein.
Artikel
6
Lenkzeiten
(1) Die nachstehend Tageslenkzeit
genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen
und einer wöchentlichen Ruhezeit darf 9 Stunden nicht überschreiten.
Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.
Der Fahrer muß nach höchstens
sechs Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit im Sinne des Artikels
8 Absatz 3 einlegen.
Die wöchentliche Ruhezeit kann
bis zum Ende des sechsten Tages verschoben werden, falls die
Gesamtlenkzeit während der sechs Tage nicht die Höchstdauer übersteigt,
die sechs Tageslenkzeiten entspricht.
Im internationalen
Personenverkehr, außer dem Linienverkehr, werden die in den Unterabsätzen
2 und 3 genannten Zahlenangaben "sechs" und
"sechsten" durch "zwölf" und "zwölften"
ersetzt.
(2) Die Gesamtlenkzeit darf
innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Wochen 90
Stunden nicht überschreiten.
Artikel
6a
entfällt
Artikel
7
Unterbrechungen
(1) Nach einer Lenkzeit von 4 ½
Stunden ist eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen,
sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.
(2) Diese Unterbrechung kann durch
Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in
die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzulegen sind, daß
Absatz 1 eingehalten wird.
(3) Der Fahrer darf während
dieser Unterbrechungen keine anderen Arbeiten ausführen. Für die
Anwendung dieses Artikels gelten die Wartezeit und die Nichtlenkzeit,
die in einem fahrenden Fahrzeug, auf einer Fähre oder in einem Zug
verbracht werden, nicht als andere Arbeiten.
(4) Nach diesem Artikel eingelegte
Unterbrechungen dürfen nicht als tägliche Ruhezeit betrachtet werden.
Artikel
8
Ruhezeiten
(1) Der Fahrer legt innerhalb
jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11
zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf
nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf,
sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum
Ausgleich gewährt wird.
Die Ruhezeit kann an den Tagen, an
denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24
Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen
einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muß. In diesem
Falle erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.
(2) Während jedes Zeitraums von
30 Stunden, in dem sich mindestens zwei Fahrer im Fahrzeug befinden, muß
jeder von ihnen eine tägliche Ruhezeit von mindestens 8 zusammenhängenden
Stunden einlegen.
(3) In jeder Woche muß eine der
in den Absätzen 1 und 2 genannten Ruhezeiten als wöchentliche Ruhezeit
auf insgesamt 45 zusammenhängende Stunden erhöht werden. Diese
Ruhezeit kann am Standort des Fahrzeugs oder am Heimatort des Fahrers
auf eine Mindestdauer von 36 zusammenhängenden Stunden oder außerhalb
dieser Orte auf eine Mindestdauer von 24 zusammenhängenden Stunden verkürzt
werden. Jede Verkürzung ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit
auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden
dritten Woche zu nehmen ist.
(4) Eine wöchentliche Ruhezeit,
die in einer Woche beginnt, und in die darauffolgende Woche
hineinreicht, kann der einen oder anderen der beiden Wochen zugerechnet
werden.
(5) Im Personenverkehr, auf den
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 4 anzuwenden ist, kann eine wöchentliche
Ruhezeit auf die Woche übertragen werden, die auf die Woche folgt, für
welche die Ruhezeit genommen werden muß, und an die wöchentliche
Ruhezeit dieser zweiten Woche angehängt werden.
(6) Jede als Ausgleich für die
Verkürzung der täglichen und/oder der wöchentlichen Ruhezeit
genommene Ruhezeit muß zusammen mit einer anderen mindestens achtstündigen
Ruhezeit genommen werden und ist dem Betroffenen auf dessen Antrag hin
am Aufenthaltsort des Fahrzeugs oder am Heimatort des Fahrers zu gewähren.
(7) Die tägliche Ruhezeit kann im
Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet
ist und nicht fährt.
(8) Begleitet ein Fahrer im Güter-
oder Personenverkehr ein Fahrzeug, das auf einem Fährschiff oder mit
der Eisenbahn befördert wird, so darf abweichend von Absatz 1 die tägliche
Ruhezeit einmal unterbrochen werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:
·
der an
Land verbrachte Teil der täglichen Ruhezeit muß vor oder nach dem auf
dem Fährschiff oder in der Eisenbahn verbrachten Teil der täglichen
Ruhezeit liegen;
·
der
Zeitraum zwischen den beiden Teilen der täglichen Ruhezeit muß so kurz
wie möglich sein und darf auf keinen Fall vor der Verladung des
Fahrzeugs oder nach dem Verlassen der Eisenbahn oder des Schiffs durch
das Fahrzeug 1 Stunde übersteigen: dabei umfaßt der Vorgang der
Verladung bzw. des Verlassens auch die Zollformalitäten;
·
während
der beiden Teile der täglichen Ruhezeit muß dem Fahrer ein Bett oder
eine Schlafkabine zur Verfügung stehen.
Die in dieser Weise unterbrochene
tägliche Ruhezeit ist um 2 Stunden zu erhöhen.
Artikel
9
Ausnahmen
Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr
vereinbar ist, kann der Fahrer, um einen geeigneten Halteplatz zu
erreichen, von diesem Übereinkommen abweichen, soweit dies erforderlich
ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung
zu gewährleisten. Der Fahrer hat Art und Grund der Abweichung von den
Bestimmungen auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts oder in seinem
Arbeitszeitplan zu vermerken.
Artikel
10
Kontrollgerät
(1) Die Vertragsparteien schreiben
für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge den Einbau und
die Benutzung eines Kontrollgerätes nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen vor :
a.
Das Kontrollgerät muß hinsichtlich Bauart, Einbau, Benutzung
und Prüfung den Vorschriften dieses Übereinkommens und des Anhanges
einschließlich der Anlagen, die Bestandteil des Übereinkommens sind,
entsprechen. Ein Kontrollgerät, das in bezug auf Konstruktion,
Installation, Einsatz und Test die Bestimmungen der Verordnung des Rates
Nr. 3821/85 (EWG) vom 20. Dezember 1985 erfüllt, wird so betrachtet als
erfülle es die Bestimmungen dieses Artikels.
b.
Ist die ordnungsgemäße Benutzung eines im Fahrzeug eingebauten
Kontrollgerätes nicht möglich, muß jedes Mitglied des Fahrpersonals
handschriftlich unter Verwendung der entsprechenden Symbole die Angaben
über seine Zeiten der beruflichen Tätigkeiten und seine Ruhezeiten auf
seinem Schaublatt vermerken.
c.
Können die Mitglieder des Fahrpersonals infolge des Verlassens
des Fahrzeugs das Kontrollgerät nicht benutzen, so müssen sie unter
Verwendung der entsprechenden Symbole auf ihrem Schaublatt die
verschiedenen Zeiten ihrer beruflichen Tätigkeiten, während der sie
vom Fahrzeug entfernt waren, vermerken.
d.
Die Mitglieder des Fahrpersonals müssen die Schaublätter für
die laufende Woche und für den letzten Tag der vorangegangenen Woche an
dem sie gefahren sind, mit sich führen und bei Kontrollen vorlegen können.
e.
Die Mitglieder des Fahrpersonals müssen für den ordnungsgemäßen
Betrieb und das Bedienen des Kontrollgerätes sorgen; im Falle einer
Betriebsstörung muß es so schnell wie möglich instandgesetzt werden.
(2) Der Unternehmer händigt den
Fahrern eine ausreichende Anzahl Schaublätter aus wobei dem persönlichen
Charakter dieser Schaublätter, der Dauer des Dienstes und der Möglichkeit
Rechnung zu tragen ist, daß beschädigte oder von einem zuständigen
Kontrollbeamten beschlagnahmte Schaublätter ersetzt werden müssen. Der
Unternehmer händigt den Fahrern nur solche Schaublätter aus, die einem
amtlich genehmigten Muster entsprechen und die sich für das in das
Fahrzeug eingebaute Gerät eignen.
(3) Die Unternehmen haben die gemäß
Absatz 1 Buchstaben b, c und d ausgefüllten Schaublätter gut geordnet
für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten nach dem Zeitpunkt der
letzten Eintragung aufzubewahren und den Kontrollorganen auf Verlangen
vorzulegen.
Artikel
11
Überwachung
durch das Unternehmen
(1) Das Unternehmen muß seinen
Fahrbetrieb so einrichten, daß die Mitglieder des Fahrpersonals dieses
Übereinkommen einhalten können.
(2) Das Unternehmen hat die Dauer
der Lenkzeiten und der weiteren Arbeiten sowie die Ruhezeiten regelmäßig
zu überwachen und sich hierbei aller ihm zur Verfügung stehenden
Unterlagen zu bedienen, wie zum Beispiel der persönlichen Kontrollbücher.
Stellt das Unternehmen Verstöße gegen dieses Übereinkommen fest, so müssen
diese unverzüglich abgestellt und Maßnahmen getroffen werden, die eine
Wiederholung ausschließen, zum Beispiel durch Abänderung der Zeitpläne
und der Fahrstrecken.
(3) Fahrer im Lohnverhältnis dürfen
nicht nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke und/oder der Menge der
beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien
oder Zuschlägen für diese Fahrstrecke oder Gütermengen, es sei denn,
daß diese Entgelte nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr
zu beeinträchtigen.
Artikel
12
Durchführungsmaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei trifft
alle geeigneten Maßnahmen, um die Beachtung dieses Übereinkommens
sicherzustellen, insbesondere durch einen angemessenen Umfang von Straßen-
und Betriebskontrollen. Die zuständigen Verwaltungsbehörden der
Vertragsparteien halten einander über die zu diesem Zweck getroffenen
allgemeinen Maßnahmen auf dem laufenden.
(2) Die Vertragsparteien gewähren
einander Beistand im Hinblick auf die Anwendung dieses Übereinkommens
und die Überwachung der Anwendung.
(3) Im Rahmen dieses gegenseitigen
Beistandes übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien
einander regelmäßig alle verfügbaren Angaben über
·
die von
Gebietsfremden begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieses Übereinkommens und ihre Ahndung
·
die von
einer Vertragspartei verhängten Maßnahmen zur Ahndung von
Zuwiderhandlungen, die ihre Gebietsansässigen auf dem Territorium einer
anderen Vertragspartei begangen haben.
In Fällen von schweren Verstößen
enthalten diese Informationen auch die verhängte Strafe.
(4) Legt das Ergebnis einer Straßenkontrolle,
der der Fahrer eines im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei
zugelassenen Fahrzeugs unterzogen wird, den Verdacht auf Verstöße
nahe, die während der Kontrolle nicht aufgedeckt werden können, weil
die erforderlichen Angaben fehlen, so leisten die zuständigen Behörden
der betreffenden Vertragsparteien einander bei der Klärung Amtshilfe. Führt
die zuständige Vertragspartei hierzu eine Kontrolle auf den Geschäftsgrundstücken
des Unternehmens durch, so werden die Ergebnisse dieser Kontrolle der
betreffenden anderen Vertragspartei mitgeteilt
Artikel
13
Übergangsbestimmungen
Die Vorschriften des neuen
Artikels 10 - Kontrollgerät - werden für die Vertragsparteien dieses
Übereinkommens nicht vor dem 24. April 1995 verbindlich. Bis dahin
finden die Vorschriften des alten Artikels 12 - Persönliches
Kontrollbuch - und des alten Artikels 12 a - Kontrollgerät - weiterhin
Anwendung.
Artikel
14
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Übereinkommen liegt
bis zum 31. März 1971 zur Unterzeichnung auf; nach diesem Tag liegt es
für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa und für
Staaten, die nach Absatz 8 der Statuten in beratender Eigenschaft zu
dieser Kommission zugelassen sind, zum Beitritt auf.
(2) Das Übereinkommen bedarf der
Ratifikation.
(3) Die Ratifikations- oder
Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu
hinterlegen.
(4) Dieses Übereinkommen tritt am
hundertachtzigsten Tag nach der Hinterlegung der achten Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(5) Für jeden Staat, der dieses
Übereinkommen nach der in Absatz 4 genannten Hinterlegung der achten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt,
tritt dieses Übereinkommen am hundertachtzigsten Tag nach der
Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in
Kraft.
Artikel
15
(1) Jede Vertragspartei kann
dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Artikel
16
Dieses Übereinkommen tritt außer
Kraft, wenn nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während
zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als drei beträgt.
Artikel
17
(1) Jeder Staat kann bei
Unterzeichnung dieses Übereinkommens, bei Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt
durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete
Notifikation erklären, daß sich die Gültigkeit dieses Übereinkommens
auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale
Beziehungen er wahrnimmt. Das Übereinkommen wird für jedes in der
Notifikation genannte Hoheitsgebiet am hundertachtzigsten Tage nach
Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder, falls das Übereinkommen
dann noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.
(2) Jeder Staat, der nach Absatz 1
erklärt hat, daß sich dieses Übereinkommen auf ein Hoheitsgebiet
erstreckt, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann das Übereinkommen
in bezug auf dieses Hoheitsgebiet nach Artikel 15 kündigen.
Artikel
18
(1) Jede Streitigkeit zwischen
zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen
zwischen den streitenden Parteien beigelegt.
(2) Jede Streitigkeit, die nicht
durch Verhandlungen beigelegt werden konnte, wird auf Antrag einer der
streitenden Vertragsparteien einem Schiedsverfahren unterworfen und
demgemäß einem oder mehreren Schiedsrichtern unterbreitet, die von den
streitenden Parteien in gegenseitigem Einvernehmen ausgewählt werden.
Einigen sich binnen drei Monaten nach dem Tage des Antrags auf ein
Schiedsverfahren die streitenden Parteien nicht über die Wahl eines
Schiedsrichters oder der Schiedsrichter, so kann jede dieser Parteien
den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen
Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung überwiesen
wird.
(3) Die Entscheidung des nach
Absatz 2 bestellten Schiedsrichters oder der Schiedsrichter ist für die
streitenden Vertragsparteien bindend.
Artikel
19
(1) Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen
erklären, daß er sich durch Artikel 18 Absätze 2 und 3 nicht als
gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind durch diese Absätze
gegenüber keiner Vertragspartei gebunden, die einen solchen Vorbehalt
gemacht hat.
(2) Macht ein Staat bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde einen anderen
als den in Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalt, so teilt der Generalsekretär
der Vereinten Nationen diesen Vorbehalt jenen Staaten mit, die ihre
Ratifikations- oder Beitrittsurkunden bereits hinterlegt und das Übereinkommen
seitdem nicht gekündigt haben. Der Vorbehalt gilt als angenommen, wenn
binnen sechs Monaten nach dieser Mitteilung keiner dieser Staaten gegen
die Annahme Einspruch erhoben hat. Andernfalls ist der Vorbehalt unzulässig,
und die Ratifikations- oder Beitrittsurkunde des betreffenden Staates
ist ungültig, falls er seinen Vorbehalt nicht zurückzieht. Bei der
Anwendung dieses Absatzes wird der Einspruch von Staaten nicht berücksichtigt,
deren Beitritt oder Ratifikation wegen von ihnen erhobener Vorbehalte
auf Grund dieses Absatzes ungültig ist.
(3) Jede Vertragspartei, deren
Vorbehalt im Unterzeichnungsprotokoll zu diesem Übereinkommen
angenommen worden ist oder die nach Absatz 1 einen Vorbehalt gemacht hat
oder die einen Vorbehalt gemacht hat, der nach Absatz 2 angenommen
worden ist, kann ihn jederzeit durch eine an den Generalsekretär
gerichtete Notifikation zurückziehen.
Artikel
20
(1) Ist dieses Übereinkommen drei
Jahre lang in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei durch eine an
den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation die
Einberufung einer Konferenz zur Revision des Übereinkommens beantragen.
Der Generalsekretär notifiziert diesen Antrag allen Vertragsparteien
und beruft eine Rivisionskonferenz ein, wenn binnen vier Monaten nach
seiner Notifikation mindestens ein Drittel der Vertragsparteien ihm ihre
Zustimmung zu dem Antrag mitteilt.
(2) Wird eine Konferenz nach
Absatz 1 einberufen, so setzt der Generalsekretär alle Vertragsparteien
davon in Kenntnis und fordert sie auf, binnen drei Monaten die Vorschläge
einzureichen, deren Prüfung durch die Konferenz sie wünschen. Der
Generalsekretär teilt spätestens drei Monate vor Eröffnung der
Konferenz allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der
Konferenz sowie den Wortlaut der Vorschläge mit.
(3) Der Generalsekretär lädt zu
jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 14
Absatz 1 bezeichneten Staaten ein.
Artikel
21
(1) Jede Vertragspartei kann eine
oder mehrere Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der
Wortlaut jedes Änderungsvorschlages ist dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen mitzuteilen, der ihn allen Vertragsparteien übermittelt
und allen anderen in Artikel 14 Absatz 1 bezeichneten Staaten zur
Kenntnis bringt.
(2) Binnen sechs Monaten nach dem
Tage der Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär
kann jede Vertragspartei diesem bekanntgeben,
a.
daß sie gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erhebt, oder
b.
daß sie den Vorschlag anzunehmen beabsichtigt, die für die
Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Staat jedoch noch nicht
erfüllt sind.
(3) Solange eine Vertragspartei,
die eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b gemacht hat, dem
Generalsekretär die Annahme des Änderungsvorschlags nicht notifiziert
hat, kann sie binnen neun Monaten nach Ablauf der für die Mitteilung
vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen den Änderungsvorschlag
Einspruch erheben.
(4) Wird nach den Absätzen 2 und
3 Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erhoben, so gilt er als nicht
angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.
(5) Ist kein Einspruch nach den
Absätzen 2 und 3 gegen den Änderungsvorschlag erhoben worden, so gilt
er zu folgendem Zeitpunkt als angenommen:
a.
wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe
b gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von sechs
Monaten,
b.
wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 2
Buchstabe b gemacht hat, zum früheren der folgenden zwei Zeitpunkte:
o
sobald
alle Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht haben, dem
Generalsekretär ihre Annahme des Änderungsvorschlages notifiziert
haben, jedoch frühestens mit Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist
von sechs Monaten, falls alle Annahmeerklärungen vor diesem Zeitpunkt
notifiziert worden sind;
o
mit
Ablauf der im Absatz 3 vorgesehenen Frist von neun Monaten.
(6) Jede Änderung tritt drei
Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie als angenommen gilt.
(7) Der Generalsekretär
notifiziert sobald als möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag
Einspruch nach Absatz 2 Buchstabe a erhoben worden ist und ob eine oder
mehrere Vertragsparteien eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b an
ihn gerichtet haben. Haben eine oder mehrere Vertragsparteien eine
solche Mitteilung gemacht, so notifiziert er in der Folge allen
Vertragsparteien, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die
eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen den Änderungsvorschlag
erheben oder ihn annehmen.
(8) Unabhängig von dem in den Absätzen
1 bis 6 vorgesehenen Änderungsverfahren kann der Anhang zu diesem Übereinkommen
durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen aller
Vertragsparteien geändert werden. Hat die Verwaltung einer
Vertragspartei erklärt, daß nach ihrem innerstaatlichen Recht ihre
Zustimmung zu einer solchen Vereinbarung von einer entsprechenden
Sonderermächtigung oder von der Billigung durch eine gesetzgebende Körperschaft
abhängt, so gilt die Zustimmung der betreffenden Vertragspartei zur Änderung
des Anhangs als nicht erteilt, bis diese Verwaltung dem Generalsekretär
notifiziert hat, daß die erforderliche Ermächtigung oder Billigung
erteilt worden ist. Die Vereinbarung zwischen den zuständigen
Verwaltungen legt den Tag des Inkrafttretens des geänderten Anhangs
fest und kann vorsehen, daß während einer Übergangszeit der alte
Anhang ganz oder teilweise neben dem neuen in Kraft bleibt.
Artikel
22
(1 ) Die Anlagen 1 und 2 zum
Anhang dieses Übereinkommens können entsprechend dem in diesem Artikel
festgelegten Verfahren geändert werden.
(2) Auf Antrag einer
Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung der Anlagen 1
und 2 zum Anhang dieses Übereinkommens vom Hauptausschuß Straßenverkehr
der Europäischen Wirtschaftskommission geprüft.
(3) Wird eine Änderung durch die
Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen und
stellt diese Mehrheit die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden
Vertragsparteien dar, wird sie der Generalsekretär an die zuständigen
Behörden aller Vertragsparteien zwecks Zustimmung mitteilen.
(4) Die Änderung ist angenommen,
wenn innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach dieser Mitteilung
weniger als ein Drittel der zuständigen Behörden der Vertragsparteien
dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen diese Änderung bekanntgeben.
(5) Jede angenommene Änderung
wird durch den Generalsekretär allen Vertragsparteien mitgeteilt und
tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Artikel
23
Außer den Notifikationen, die
nach den Artikel 20 und 21 vorgesehen sind, notifiziert der
Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 14 Absatz 1
bezeichneten Staaten
a.
die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 14,
b.
die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 14
in Kraft tritt,
c.
die Kündigungen nach Artikel 15,
d.
das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 16,
e.
die Notifikationen nach Artikel 17,
f.
die Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 19,
g.
das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 21.
Artikel
24
Das Unterzeichnungsprotokoll zu
diesem Übereinkommen hat dieselbe Gültigkeit, Wirkung und Dauer wie
das Übereinkommen selbst und gilt als Bestandteil desselben.
Artikel
25
Nach dem 31. März 1971 wird die
Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Artikel 14 Absatz 1 bezeichneten
Staaten beglaubigte Abschriften.
Zu Urkunde dessen haben die hierzu
gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen
zu Genf am ersten Juli 1970 in einer Urschrift in englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Anhang
- Anlage 1
Vorschriften
über Bau, Prüfung, Einbau und Nachprüfung
I.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Anhangs sind:
a.
Kontrollgerät:
ein für den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmtes Gerät zum
vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen und Aufzeichnen von
Angaben über die Fahrt des Fahrzeugs sowie über bestimmte
Arbeitszeiten der Fahrer;
b.
Schaublatt:
für die dauerhafte Aufzeichnung von Angaben geeignetes Blatt, das in
das Kontrollgerät eingelegt wird und auf dem die Schreibeinrichtung des
Gerätes fortlaufend die Diagramme der zu registrierenden Angaben
aufzeichnet;
c.
Konstante des Kontrollgerätes:
Kenngröße, die den Wert des Eingangssignals angibt, der für das
Anzeigen und Aufzeichnen einer zurückgelegten Wegstrecke von 1 km
erforderlich ist; diese Konstante wird ausgedruckt in Umdrehungen je
Kilometer (K = ... U km ) oder in Impulsen je
Kilometer (K = ... Imp/km);
d.
Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs:
Kenngröße, die den Zahlenwert des Ausgangssignals angibt, das am
Anschlußstutzen für das Kontrollgerät am Kraftfahrzeug entsteht (in
einigen Fällen Getriebestutzen und in anderen Fällen Radachse) bei
einer unter den normalen Prüfbedingungen zurückgelegten Wegstrecke von
einem Kilometer (vgl. Kapitel Vl Nummer 4 dieser Anlage). Die
Wegdrehzahl wird in Umdrehungen je Kilometer (w = ... U/km) oder in
Impulsen je Kilometer (w = ... Imp/km) ausgedrückt;
e.
wirksamer Umfang der Fahrzeugräder:
Mittelwert der von jedem Antriebsrad bei einer vollen Umdrehung zurückgelegten
Wegstrecke. Die Messung dieser Wegstrecken muß unter den normalen Prüfbedingungen
erfolgen (vgl. Kapitel Vl Nummer 4 dieser Anlage) und wird in folgender
Form ausgedrückt: 1 = ... mm.
II.
Allgemeine Funktionsmerkmale des Kontrollgerätes
Das Gerät muß folgende Angaben
aufzeichnen:
1.
die vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke,
2.
die Geschwindigkeit des Fahrzeugs,
3.
die Lenkzeit,
4.
die sonstigen Arbeits- und die Bereitschaftszeiten,
5.
die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten,
6.
das Öffnen des das Schaublatt enthaltenden Gehäuses,
7.
bei elektronischen Kontrollgeräten (Geräte, die durch
elektrisch übertragene Signale des Geschwindigkeits- und Weggebers
betrieben werden) jede über 100 Millisekunden hinausgehende
Unterbrechung der Stromversorgung des Kontrollgerätes (ausgenommen die
Beleuchtung), der Stromversorgung des Geschwindigkeits- und Weggebers
und jede Unterbrechung der Signalleitung zum Geschwindigkeits- und
Weggeber.
Bei Fahrzeugen, zu deren Betrieb
zwei Fahrer eingesetzt werden, muß das Kontrollgerät so beschaffen
sein, daß die unter 3., 4. und 5. aufgeführten Zeitgruppen für diese
Fahrer des Fahrpersonals gleichzeitig und unterscheidbar auf zwei
verschiedenen Schaublättern aufgezeichnet werden können.
III.
Bauartmerkmale des Kontrollgerätes
A.
Allgemeines
1. Für das Kontrollgerät sind
folgende Einrichtungen vorgeschrieben:
a.
Anzeigeeinrichtungen:
o
für die
Wegstrecke (Kilometerzähler),
o
für die
Geschwindigkeit (Tachometer),
o
für die
Zeit (Uhr);
b.
Schreibeinrichtungen:
o
zur
Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecken,
o
zur
Aufzeichnung der jeweiligen Geschwindigkeit,
o
eine oder
mehrere Einrichtungen zur Aufzeichnung der Zeit nach Maßgabe des
Kapitels III Buchstabe c Nummer 4;
c.
eine Vorrichtung, durch die
o
jedes Öffnen
des das Schaublatt enthaltenden Gehäuses,
o
für
elektronische Kontrollgeräte gemäß Kapitel II Nummer 7 jede über 100
Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung des
Kontrollgerätes, ausgenommen die Beleuchtung, spätestens beim
Wiedereinschalten der Stromversorgung,
o
für
elektronische Kontrollgeräte gemäß Kapitel II Nummer 7 jede über 100
Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung des
Geschwindigkeits- und Weggebers und jede Unterbrechung der Signalleitung
zum Geschwindigkeits- und Weggeber auf dem Schaublatt gesondert markiert
wird.
2. Etwa vorhandene
Zusatzeinrichtungen des Gerätes dürfen weder die einwandfreie
Arbeitsweise noch das Ablesen der vorgeschriebenen Einrichtungen beeinträchtigen.
Das Gerät muß mit diesen etwa
vorhandenen Zusatzeinrichtungen zur Bauartgenehmigung vorgelegt werden.
3. Werkstoffe
a.
Alle Bauteile des Kontrollgerätes müssen aus Werkstoffen von
hinreichender Stabilität und mechanischer Festigkeit sowie genügender
elektrischer und magnetischer Unveränderlichkeit bestehen.
b.
Jede Änderung eines Teils des Gerätes oder der Art der zu
seiner Herstellung verwendeten Werkstoffe bedarf einer vorherigen
Genehmigung der Behörde, die die Bauartgenehmigung für das Gerät
erteilt hat.
4. Messung der zurückgelegten
Wegstrecke
Die zurückgelegten Wegstrecken können
gezählt und aufgezeichnet werden:
a.
beim Vorwärtsfahren und beim Rückwärtsfahren oder
b.
nur beim Vorwärtsfahren.
Die etwaige Aufzeichnung der zurückgelegten
Wegstrecken beim Rückwärtsfahren darf die Klarheit und Genauigkeit der
übrigen Aufzeichnungen in keiner Weise beeinträchtigen.
5. Messung der Geschwindigkeit
a.
Der Meßbereich des Geschwindigkeitsmeßgerätes wird in der
Bauartgenehmigung festgelegt.
b.
Eigenfrequenz und Dämpfung des Meßwerks müssen so bemessen
sein, daß die Anzeige und die Aufzeichnung der Geschwindigkeit im Meßbereich
Beschleunigungen bis zu 2 m/s2 innerhalb der Fehlergrenzen
folgen können.
6. Messung der Zeit (Uhr)
a.
Die Stelleinrichtung der Uhr muß in einem das Schaublatt
enthaltenden Gehäuse liegen, dessen Öffnung jeweils automatisch auf
dem Schaublatt registriert wird.
b.
Wird das Schaublatt vom Uhrwerk angetrieben. so muß die
einwandfreie Laufzeit der Uhr nach vollständigem Aufziehen mindestens
10 v. H. über der maximalen Aufzeichnungsdauer des Schaublatts (der
Schaublätter) liegen.
7. Beleuchtung und Schutz
a.
Die Anzeigeeinrichtungen müssen mit einer nicht blendenden
Beleuchtungseinrichtung versehen sein.
b.
Unter normalen Betriebsbedingungen müssen alle Teile der
Inneneinrichtung gegen Feuchtigkeit und Staub geschützt sein. Außerdem
müssen sie durch plombierbare Gehäuse gegen Eingriffe geschützt sein.
B.
Anzeigeeinrichtungen
1. Wegstreckenzähler (Kilometerzähler)
a.
Der Wert der kleinsten Meßeinheit des Wegstreckenzählers muß
0,1 km betragen. Die Ziffern, die jeweils 100 m darstellen, müssen
deutlich von denen zu unterscheiden sein, die ganze Kilometer
darstellen.
b.
Die Ziffern des Wegstreckenzählers müssen gut lesbar sein und
eine sichtbare Höhe von mindestens 4 mm haben .
c.
Der Wegstreckenzähler muß mindestens 99 999,9 km
anzeigen können.
2. Geschwindigkeitsmeßgerät
(Tachometer)
a.
Innerhalb des Meßbereichs muß die Geschwindigkeitsskala
einheitlich in Abschnitte von 1, 2, 5 oder 10 km/h geteilt sein. Der
Geschwindigkeitswert der Skala ( Teilstrichabstand) darf 10 v. H. der
Skalengeschwindigkeit nicht übersteigen.
b.
Der außerhalb des Meßbereichs liegende Anzeigebereich braucht
nicht beziffert zu sein.
c.
Der einer Geschwindigkeitsänderung von 10 km/h entsprechende
Teilstrichabstand darf nicht kleiner sein als 10 mm.
d.
Auf einem Zeigermeßgerät darf der Abstand zwischen Zeiger und
Skala 3 mm nicht übersteigen.
3. Zeitmeßgerät (Uhr)
Die Zeitanzeige muß auf dem Gerät
von außen sichtbar sein und sich zuverlässig leicht und unmißverständlich
ablesen lassen.
C.
Schreibeinrichtungen
1. Allgemeines
a.
Jedes Gerät muß unabhängig von der Form des Schaublatts (Band
oder Scheibe) eine Markierung besitzen, die ein richtiges Einlegen des
Schaublatts ermöglicht, so daß die Zeitmarkierung, auf dem Schaublatt
mit der Zeitangabe der Uhr übereinstimmt. Der Antrieb des Schaublatts
muß so beschaffen sein, daß das Schaublatt spielfrei transportiert
wird und jederzeit eingelegt und entnommen werden kann.
b.
Bei Schaublättern in Scheibenform wird die Transporteinrichtung
durch das Uhrwerk angetrieben. In diesem Fall muß der Vorschub des
Schaublatts gleichförmig schleichend erfolgen und mindestens 7 mm in
der Stunde, gemessen am inneren Kreisrand des Geschwindigkeits- und
Schreibfelds, betragen.
Bei
Bandschreibern muß der geradlinige Vorschub des Bandes mindestens 10 mm
in der Stunde betragen, wenn die Transporteinrichtung durch das Uhrwerk
angetrieben wird.
d.
Die zurückgelegte Wegstrecke, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs
sowie das Öffnen des das Schaublatt (die Schaublätter) enthaltenden
Gehäuses müssen vollautomatisch aufgezeichnet werden.
2. Aufzeichnung der zurückgelegten
Wegstrecke
a.
Zurückgelegte Wegstrecken von 1 km Länge müssen in der
Aufzeichnung Strecken von mindestens 1 mm auf der jeweiligen Koordinate
entsprechen.
Auch bei Geschwindigkeiten an der
oberen Grenze des Meßbereichs muß die Wegstreckenaufzeichnung noch
einwandfrei ablesbar sein.
3. Aufzeichnung der
Geschwindigkeit
a.
Der Schreibstift für die Geschwindigkeitsaufzeichnung muß unabhängig
von der Form des Schaublatts grundsätzlich geradlinig und senkrecht zur
Bewegungsrichtung des Schaublatts geführt sein.
Jedoch
kann der Schreibstift kreisbogenförmig geführt sein, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
o
Die
Schreibspur muß senkrecht zum mittleren Kreisumfang (bei Schaublättern
in Scheibenform) oder zu der Achse (bei Schaublättern in Bandform) des
Geschwindigkeitsschreibfelds verlaufen;
o
das Verhältnis
des Krümmungsradius des Führungsbogens zur Breite des
Geschwindigkeitsschreibfelds darf für alle Schaublattformen nicht
kleiner als 2,4 : 1 sein;
o
einzelne
Striche der Zeitskala müssen das Schreibfeld in der Führung des
Schreibfelds entsprechenden bogenförmigen Führung durchziehen. Der
Abstand zwischen den Strichen darf höchstens einer Stunde der Zeitskala
entsprechen.
b.
Einer Geschwindigkeitsänderung von 10 km/h muß in der
Aufzeichnung eine Strecke von mindestens 1,5 mm auf der jeweiligen
Koordinate entsprechen.
4. Aufzeichnung der Zeiten
a) Kontrollgeräte müssen so
gebaut sein, daß die Lenkzeit immer automatisch aufgezeichnet wird und
die übrigen Zeitgruppen durch die Betätigung einer Schaltvorrichtung
unterscheidbar aufgezeichnet werden können:
aa) unter dem Zeichen
die Lenkzeiten;
unter dem Zeichen
alle sonstigen Arbeitszeiten
unter dem Zeichen
die Bereitschaftszeit, also
o
die
Wartezeit, d.h. die Zeit, in der die Fahrer nur an ihrem Arbeitsplatz
verbleiben müssen, um der etwaigen Aufforderung nachzukommen, die Fahrtätigkeit
aufzunehmen bzw. wieder aufzunehmen oder andere Arbeiten zu verrichten,
o
die während
der Fahrt neben dem Fahrer verbrachte Zeit,
o
die während
der Fahrt in einer Schlafkabine verbrachte Zeit,
dd) unter dem Zeichen
die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten.
Jede Vertragspartei kann
gestatten, daß die vorstehend unter Buchstabe bb und cc genannten Zeiträume
in die Schaublätter, die für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen
Fahrzeuge verwandt werden, sämtlich unter dem Zeichen eingetragen
werden.
b) Aus der Beschaffenheit der
Schreibspuren, ihrer Anordnung und gegebenenfalls den in Nummer 4
Buchstabe a vorgesehenen Zeichen muß einwandfrei erkennbar sein, um
welche Zeitgruppe es sich handelt.
Die einzelnen Zeitgruppen werden
auf dem Schaublatt durch unterschiedliche Breiten der Schreibspuren oder
in jeder anderen Form dargestellt, die eine mindestens gleiche
Ablesbarkeit und Auswertbarkeit des Schaublatts sicherstellt.
c) Bei Fahrzeugen, zu deren
Betrieb ein aus mehreren Fahrern bestehendes Fahrpersonal eingesetzt
wird, müssen die unter Nummer 4 Buchstabe a genannten Aufzeichnungen
auf zwei getrennten, den einzelnen Fahrern zugeordneten Schaublättern
erfolgen. In diesem Fall muß der Vorschub der einzelnen Schaublätter
durch dieselbe Vorrichtung oder durch gleichgeschaltete Vorrichtungen
erfolgen.
D.
Verschlußeinrichtungen
1. Das Gehäuse, welches das
Schaublatt (die Schaublätter) und die Stelleinrichtung der Uhr enthält,
muß mit einem Schloß versehen sein.
2. Jedes Öffnen des Gehäuses,
welches das Schaublatt (die Schaublätter) und die Stelleinrichtung der
Uhr enthält, muß automatisch auf dem Schaublatt (den Schaublattern)
registriert werden.
E.
Bezeichnungen
1. Auf dem Skalenblatt des Gerätes
müssen folgende Bezeichnungen angebracht sein:
o
in
unmittelbarer Nähe der Anzeige des Wegstreckenzählers die Maßeinheit
der zurückgelegten Wegstrecken mit der Abkürzung "km",
o
in der Nähe
der Geschwindigkeit die Abkürzung "km/ h",
o
der Meßbereich
des Geschwindigkeitsmeßgeräts in der Form Vmin. ... km/h, Vmax....
km/h. Diese Bezeichnung kann fehlen, wenn sie auf dem Typenschild des
Gerätes erscheint.
Diese Vorschriften gelten jedoch
nicht für Kontrollgeräte, für die die Bauartgenehmigung vor dem 10.
August 1970 erteilt wurde.
2. Das mit dem Gerät verbundene
Typenschild muß folgende Angaben enthalten, die auf dem eingebauten Gerät
leicht ablesbar sein müssen:
o
Name und
Anschrift des Herstellers,
o
Fabriknummer
und Baujahr,
o
Prüfzeichen
des Gerätetyps,
o
die Gerätekonstante
in der Form k = ... U/km oder k = Imp/km,
o
gegebenenfalls
Geschwindigkeitsmeßbereich in der unter Nummer 1 angegebenen Form,
o
falls das
Gerät so neigungsempfindlich ist, daß hierdurch die zulässigen
Fehlergrenzen bei den Angaben des Geräts überschritten werden, die zulässige
Neigung in der Form:
wobei
a
der von der
waagerechten Stellung der (nach oben geneigten) Vorderseite des
betreffenden Gerätes aus gemessene Winkel ist; b
und c
sind die höchstzulässigen
Neigungsausschläge nach oben und unten gegenüber dem Winkel a
.
F.
Zulässige Fehlergrenzen (Anzeige- und Schreibeinrichtungen)
1. Prüfstandversuch vor dem
Einbau
a.
Zurückgelegte Wegstrecke:
±
1 v. H. der tatsächlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km beträgt;
b.
Geschwindigkeit:
tatsächliche Geschwindigkeit ±
3 km/h;
c.
Zeit:
±
2 Minuten pro Tag, jedoch nicht mehr als 10 Minuten nach 7 Tagen,
wenn die aufziehfreie Laufzeit der Uhr nicht weniger als 7 Tage beträgt.
2. Beim Einbau
a.
zurückgelegte Wegstrecke:
±
2 v. H. der tatsächlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km beträgt:
b.
Geschwindigkeit:
tatsächliche Geschwindigkeit ±
4 km/h
c.
Zeit:
±
2 Minuten pro Tag oder ± 10
Minuten nach 7 Tagen.
3. Im Betrieb
a.
zurückgelegte Wegstrecke:
±
4 v. H. der tatsächlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km beträgt;
b.
Geschwindigkeit:
tatsächliche Geschwindigkeit ±
6 km/h;
c.
Zeit:
±
2 Minuten pro Tag oder ± 10
Minuten nach 7 Tagen.
4. Die unter den Nummern 1, 2 und
3 genannten zulässigen Fehlergrenzen gelten für Temperaturen zwischen
0 °C und 40 °C; die Temperaturen werden unmittelbar am Gerät
gemessen.
5. Die unter den Nummern 2 und 3
genannten zulässigen Fehlergrenzen gelten, wenn sie unter den unter
Kapitel Vl genannten Bedingungen ermittelt worden sind.
IV.
Schaublätter
A.
Allgemeines
1.
Die Schaublätter müssen so beschaffen sein, daß sie das normale
Funktionieren des Gerätes nicht behindern und daß die Aufzeichnungen
unverwischbar sowie einwandfrei abzulesen und auszuwerten sind.
Sie müssen ihre Abmessungen und
ihre Aufzeichnungen bei normaler Feuchtigkeit und Temperatur behalten.
Jedes Mitglied des Fahrpersonals
muß auf den Schaublättern, ohne sie zu beschädigen und ohne Beeinträchtigung
der Lesbarkeit, folgende Eintragungen vornehmen können:
a.
bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen;
b.
bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt
und den Ort;
c.
die Kennzeichennummer des Fahrzeugs, das ihm zugewiesen ist, und
zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge
im Falle des Fahrzeugswechsels während der Benutzung des Schaublatts;
d.
den Stand des Kilometerzählers
o
vor der
ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,
o
am Ende
der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,
o
im Falle
des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags (Zähler des vorherigen
Fahrzeugs und Zähler des neuen Fahrzeugs);
e.
gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.
Die Schaublätter müssen bei
sachgemäßer Lagerung mindestens ein Jahr lang gut lesbar sein.
2. Die Mindestdauer möglicher
Aufzeichnungen auf den Schaublättern muß unabhängig von der Form der
Schaublätter 24 Stunden betragen.
Sind mehrere Schaublätter
miteinander verbunden, um die mögliche Dauer der eingriffsfreien
Aufzeichnungen zu verlängern, so müssen die Verbindungen der einzelnen
Schaublätter so ausgeführt sein, daß die Aufzeichnungen an den Übergangsstellen
von einem Schaublatt zum nächsten weder Unterbrechungen noch Überlappungen
aufweisen.
B.
Schreibfelder und ihre Einteilung
1. Die Schaublätter weisen die
folgenden Schreibfelder auf:
·
ein
Schreibfeld für die Geschwindigkeitsaufzeichnung,
·
ein
Schreibfeld für die Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke.
·
ein
Schreibfeld (oder Schreibfelder) für die Aufzeichnung der Lenkzeit, der
sonstigen Arbeits- und der Bereitschaftszeiten, der
Arbeitsunterbrechungen und der Ruhezeiten.
2. Das Schreibfeld für die
Geschwindigkeitsaufzeichnung muß mindestens von 20 zu 20 km/h
eingeteilt sein. Jeder Teilstrich muß mit der entsprechenden
Geschwindigkeit beziffert sein. Die Abkürzung km/h muß mindestens an
einer Stelle des Schreibfeldes erscheinen. Der letzte Teilstrich muß
mit dem oberen Ende des Meßbereichs übereinstimmen.
3. Das Schreibfeld für die
Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke muß so eingeteilt sein, daß
die Anzahl der zurückgelegten Kilometer leicht ablesbar ist.
4. Das Schreibfeld (die
Schreibfelder) für die Aufzeichnung der Zeiten nach Nummer 1 muß (müssen)
Hinweise enthalten, die eine eindeutige Unterscheidung der einzelnen
Zeitgruppen ermöglichen.
C.
Angaben auf dem Schaublatt
Jedes Schaublatt muß folgende
Aufdrucke tragen:
o
Name und
Anschrift oder Firmenzeichen des Herstellers,
o
Prüfzeichen
des Schaublattmusters,
o
Prüfzeichen
des Gerätetyps (oder der Gerätetypen), für den (oder die) das
Schaublatt zulässig ist,
o
obere
Grenze des Geschwindigkeitsmeßbereichs in km/h.
Auf jedem Schaublatt muß außerdem
mindestens eine Zeitskala aufgedruckt sein, die ein direktes Ablesen der
Uhrzeit im Abstand von 15 Minuten sowie eine einfache Ermittlung der
Abschnitte von 5 Minuten ermöglicht.
D.
Freier Raum für handschriftliche Eintragungen
Auf dem Schaublatt muß Raum für
mindestens folgende handschriftliche Eintragungen des Fahrers vorgesehen
sein:
o
Name und
Vorname des Fahrers,
o
Zeitpunkt
sowie Ort des Beginns und des Endes der Benutzung des Schaublatts,
o
amtliches
(amtliche) Kennzeichen des Fahrzeugs (der Fahrzeuge), das (die) dem
Fahrer während der Benutzung des Schaublatts zugewiesen ist (sind),
o
Stand des
Kilometerzählers des Fahrzeugs (der Fahrzeuge), das (die) dem Fahrer während
der Benutzung des Schaublatts zugewiesen ist (sind),
o
Uhrzeit
des Fahrzeugwechsels.
V.
Einbau des Kontrollgerätes
A.
Allgemeines
1. Das Kontrollgerät muß so in
das Kraftfahrzeug eingebaut werden, daß der Fahrer vom Fahrersitz aus
Geschwindigkeitsmeßgerät, Wegstreckenzähler und Uhr leicht ablesen
kann und alle Bauteile einschließlich der Übertragungselemente gegen
unbeabsichtigte Beschädigungen geschützt sind.
2. Die Konstante des Kontrollgerätes
muß durch eine geeignete Justiereinrichtung an die Wegdrehzahl des
Kraftfahrzeugs angeglichen werden können.
Kraftfahrzeuge mit mehreren
Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet
sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch
auf die Wegdrehzahl gebracht werden, für die die Angleichung des Gerätes
an das Fahrzeug erfolgt ist.
3. Nach der Einbauprüfung beim
Ersteinbau wird am Fahrzeug im oder neben dem Kontrollgerät gut
sichtbar ein Einbauschild angebracht. Nach jedem Eingriff eines
zugelassenen Installateurs oder einer zugelassenen Werkstatt, der eine
Änderung der Einstellung des eigentlichen Einbaus erfordert, ist das
Einbauschild durch ein neues Schild zu ersetzen.
Das Einbauschild muß mindestens
die nachstehenden Angaben enthalten:
o
Name,
Anschrift oder Firmenzeichen des zugelassenen Installateurs oder der
zugelassenen Werkstatt,
o
Wegdrehzahl
des Kraftfahrzeugs in der Form w = ... U/km, oder w = ... Imp/km,
o
wirksamer
Reifenumfang in der Form 1 =...mm,
o
Datum der
Messung der Wegdrehzahl des Fahrzeugs und des wirksamen Reifenumfangs.
B.
Plombierung
Folgende Geräteteile müssen
plombiert werden:
a.
das Einbauschild, es sei denn, es ist so angebracht, daß es sich
nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen läßt,
b.
die Enden der Verbindung zwischen dem eigentlichen Kontrollgerät
und dem Fahrzeug,
c.
die eigentliche Justiereinrichtung und deren Anschluß an die übrigen
Teile der Anlage,
d.
die Umschaltvorrichtung bei Kraftfahrzeugen mit mehreren
Hinterachsuntersetzungen,
e.
die Verbindungen der Justiereinrichtung und der
Umschalteinrichtung mit den übrigen Teilen der Anlage,
f.
die unter Kapitel III Abschnitt A Nummer 7 Buchstabe b
vorgesehenen Gehäuse.
In Einzelfallen können bei der
Bauartgenehmigung des Gerätes weitere Plombierungen vorgesehen werden;
auf dem Bauartgenehmigungsbögen muß angegeben werden, wo diese Plomben
angebracht sind.
Nur die Plomben an den unter den
Buchstaben b, c und e genannten Verbindungsstellen dürfen in Notfällen
entfernt werden. Jede Verletzung der Plomben muß Gegenstand einer
schriftlichen Begründung sein, die der zuständigen Behörde zur Verfügung
zu halten ist.
Vl.
Einbauprüfungen und Nachprüfungen
Die Vertragsparteien bezeichnen
die Stellen, die die Einbauprüfungen und Nachprüfungen vornehmen.
1. Bescheinigung für neue oder
reparierte Geräte
Für jedes neue oder reparierte
Einzelgerät werden die ordnungsgemäße Arbeitsweise und die
Genauigkeit der Angaben und Aufzeichnungen innerhalb der unter Kapitel
III Abschnitt F Nummer 1 festgelegten Grenzen durch die unter Kapitel V
Abschnitt B Buchstabe f vorgesehene Plombierung bescheinigt.
Die Vertragsparteien können zu
diesem Zweck eine erste Prüfung vornehmen, die in der Nachprüfung und
Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder instandgesetzten Gerätes
mit dem genehmigten Muster und/oder den Anforderungen dieses Anhangs
einschließlich seiner Anlagen besteht, oder die Bescheinigung den
Herstellern oder deren Beauftragten übertragen.
2. Einbauprüfungen
Bei dem Einbau in ein
Kraftfahrzeug müssen die Geräte und die Gesamtanlage den Vorschriften
über die unter Kapitel III Abschnitt F Nummer 2 festgelegten zulässigen
Fehlergrenzen entsprechen.
Die bei der Nachprüfung
erforderlichen Prüfungen werden von dem zugelassenen Installateur oder
der zugelassenen Werkstatt in eigener Verantwortung durchgeführt.
3. Regelmäßige Nachprüfungen
a.
Regelmäßige Nachprüfungen der in Kraftfahrzeugen eingebauten
Geräte erfolgen mindestens alle zwei Jahre und können unter anderem im
Rahmen der technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge durchgeführt
werden.
Überprüft
werden insbesondere:
o
ordnungsgemäße
Arbeitsweise des Gerätes,
o
Vorhandensein
des Prüfzeichens auf den Geräten,
o
Vorhandensein
des Einbauschildes,
o
Unversehrtheit
der Plomben des Gerätes und der anderen Einbauteile,
o
wirksamer
Umfang der Reifen.
b.
Die Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Kapitels III
Abschnitt F Nummer 3 über die zulässigen Fehlergrenzen während der
Benutzung wird mindestens alle sechs Jahre einmal vorgenommen, die
einzelnen Vertragsparteien können für die in ihrem Hoheitsgebiet
zugelassenen Kraftfahrzeuge auch eine kürzere Frist vorschreiben. Das
Einbauschild muß bei jeder Nachprüfung erneuert werden.
4. Messung der Anzeigefehler
Die Messung der Anzeigefehler beim
Einbau und während der Benutzung wird unter folgenden Bedingungen
durchgeführt, die als normale Prüfbedingungen anzusehen sind:
o
unbeladenes
Fahrzeug in fahrbereitem Zustand,
o
Reifendruck
gemäß den Angaben des Herstellers,
o
Reifenabnutzung
innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenze,
o
Bewegung
des Fahrzeugs: das Fahrzeug muß sich mit eigener Motorkraft geradlinig
auf ebenem Gelände und mit einer Geschwindigkeit von 50 ±
5 km/h fortbewegen, die Messung kann auch auf einem geeigneten Prüfstand
durchgeführt werden, sofern sie eine vergleichbare Genauigkeit bietet.
Anhang
- Anlage 2
Prüfzeichen und Bauartgenehmigungsbogen
1. Prüfzeichen
1.
Das Prüfzeichen besteht
o
aus einem
Rechteck, in dem der Buchstabe e angebracht ist, gefolgt von der
Kennzahl des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat und zwar
Nachfolgende Nummern werden
zugeteilt:
|
Deutschland
|
1
|
|
Frankreich
|
2
|
|
Italien
|
3
|
|
Niederlande
|
4
|
|
Schweden
|
5
|
|
Belgien
|
6
|
|
Tschechische
Republik
|
8
|
|
Spanien
|
9
|
|
Jugoslawien
|
10
|
|
Vereinigtes
Königreich
|
11
|
|
Österreich
|
12
|
|
Luxemburg
|
16
|
|
Norwegen
|
17
|
|
Dänemark
|
18
|
|
Rumänien
|
19
|
|
Polen
|
20
|
|
Portugal
|
21
|
|
Russische
Förderation
|
22
|
|
Griechenland
|
23
|
|
Irland
|
24
|
|
Kroatien
|
25
|
|
Slowenien
|
26
|
|
Slowakische
Republik
|
27
|
|
Belarus
|
28
|
|
Estland
|
29
|
|
Moldau,
Republik
|
30
|
|
Bosnien-Herzegowina
|
31
|
|
Lettland
|
32
|
a.
Ländern, die Vertragspartei des Abkommens von 1958 über die
Annahme einheitlicher Zulassungsbedingungen und die gegenseitige
Anerkennung von Zulassungen für Kraftfahrzeugausrüstung und -teile
sind, dieselben Nummern wie sie diesen Ländern im Rahmen dieses
Abkommens zugeteilt wurden*);
b.
Ländern, die Nichtvertragspartei des Abkommens von 1958 sind, in
der chronologischen Reihenfolge der Ratifizierung oder des Beitritts in
diesem Abkommen und
o
aus einer
Bauartgenehmigungsnummer, die der Nummer des für das Muster des
Kontrollgerätes oder des Schaublatts ausgestellten
Bauartgenehmigungsbogens entspricht und an einer beliebigen Stelle in
der Nähe des Rechtecks anzubringen ist.
2. Das Prüfzeichen wird auf dem
Typenschild eines jeden Gerätes und auf jedem Schaublatt angebracht.
Das Prüfzeichen muß unverwischbar und gut lesbar sein.
3. Die nachstehend angegebenen
Abmessungen des Prüfzeichens sind in Millimetern ausgedruckt und
stellen die Mindestabmessungen dar. Die Relationen zwischen diesen
Abmessungen müssen eingehalten werden.
II.
Bauartgenehmigungsbogen
Die Vertragspartei. die eine
Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller eine
Bauartgenehmigung nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der
erteilten Bauartgenehmigung oder etwaigen Entzug verwendet jede
Vertragspartei Durchschriften dieses Dokuments.
Bauartgenehmigungsbogen
Name der zuständigen Behörde
Mitteilung betreffend
·
die
Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgerätes
·
den
Entzug der Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgerätes
·
die
Genehmigung für ein Schaublatt
·
den
Entzug der Genehmigung für ein Schaublatt
Nr. der Bauartgenehmigung
1.
Fabrik- oder Handelsmarke
2.
Bezeichnung des Musters
3.
Name des Herstellers
4.
Anschrift des Herstellers
5.
Zur Bauartgenehmigung vorgelegt am
6.
Prüfstelle
7.
Datum und Nummer des Prüfprotokolls
8.
Datum der Bauartgenehmigung
9.
Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung
10.
Muster des Gerätes (oder der Geräte), für das (die) das
Schaublatt zulässig ist
11.
Ort
12.
Datum
13.
Anlagen (Beschreibungen usw.)
14.
Bemerkungen
(Unterschrift)
Anhang
- Kontrollgerät
Allgemeine Vorschriften
I. Bauartgenehmigung
Artikel
1
Jeder Antrag auf eine
Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät- oder ein Schaublatt-Muster
wird zusammen mit einer entsprechenden Beschreibung vom Hersteller oder
einem Beauftragten bei einer Vertragspartei eingereicht. Für ein und
dasselbe Kontrollgerät- oder Schaublatt-Muster kann dieser Antrag nur
bei einer Vertragspartei gestellt werden.
Artikel
2
Jede Vertragspartei erteilt die
Bauartgenehmigung für alle Kontrollgerät- oder Schaublatt-Muster, wenn
diese den Vorschriften der Anlage 1 zu diesem Anhang entsprechen und
wenn die Vertragspartei die Möglichkeit hat, die Übereinstimmung der
Fertigung mit dem zugelassenen Muster zu überwachen.
Änderungen oder Ergänzungen
eines Musters, für das die Bauartgenehmigung bereits erteilt ist, bedürfen
einer Nachtrags-Bauartgenehmigung der Vertragspartei, die die ursprüngliche
Bauartgenehmigung erteilt hat.
Artikel
3
Die Vertragsparteien erteilen dem
Antragsteller für jedes gemäß Artikel 2 zugelassene Kontrollgerät-
oder Schaublatt-Muster ein Prüfzeichen entsprechend dem Muster im
Anhang Anlage 2.
Artikel
4
Die zuständigen Behörden der
Vertragspartei, bei der die Bauartgenehmigung beantragt worden ist, übermitteln
den Behörden der anderen Vertragsparteien innerhalb eines Monats eine
Durchschrift des Genehmigungsbogens sowie eine Durchschrift der
erforderlichen Beschreibung für jedes genehmigte Kontrollgerät- oder
Schaublatt-Muster. Sie unterrichten sie über jede Ablehnung eines
Genehmigungsantrages; im Falle der Ablehnung teilen sie die Gründe dafür
mit.
Artikel
5
(1) Stellt eine Vertragspartei,
die eine Bauartgenehmigung gemäß Artikel 2 erteilt hat, fest, daß
Kontrollgeräte oder Schaublätter mit dem von ihr erteilten Prüfzeichen
nicht dem von ihr zugelassenen Muster entsprechen, so trifft sie die
erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Fertigung mit dem
zugelassenen Muster sicherzustellen. Diese können gegebenenfalls bis
zum Entzug der Bauartgenehmigung gehen.
(2) Die Vertragspartei, die eine
Bauartgenehmigung erteilt hat, muß diese widerrufen, wenn das
Kontrollgerät oder das Schaublatt, wofür die Bauartgenehmigung erteilt
worden ist, als nicht im Einklang mit diesem Anhang einschließlich
seiner Anhänge stehend anzusehen ist oder bei seiner Verwendung einen
Fehler allgemeiner Art erkennen läßt, der es für seinen Zweck
ungeeignet macht.
(3) Wird die Vertragspartei, die
eine Bauartgenehmigung erteilt hat, von einer anderen Vertragspartei darüber
unterrichtet, daß einer der in den Absätzen 1 und 2 genannten Falle
vorliegt, so trifft sie nach Anhörung dieser Vertragspartei ebenfalls
die in diesen Absätzen vorgesehenen Maßnahmen vorbehaltlich des
Absatzes 5.
(4) Die Vertragspartei, die einen
der in Absatz 2 genannten Fälle festgestellt hat, kann den Vertrieb und
die Inbetriebnahme der Kontrollgeräte oder Schaublätter bis auf
weiteres untersagen. Dasselbe gilt für den in Absatz 1 vorgesehenen
Fall, wenn der Hersteller nach erfolgter Anmahnung die Übereinstimmung
der von der Ersteichung befreiten Kontrollgeräte oder Schaublätter mit
der zugelassenen Bauart bzw. mit den Anforderungen dieses Anhangs nicht
herbeigeführt hat.
Auf jeden Fall teilen die zuständigen
Behörden der Vertragsparteien einander innerhalb eines Monats den
Entzug einer Bauartgenehmigung oder andere in Übereinstimmung mit den
Absätzen 1, 2 und 3 getroffene Maßnahmen sowie die dafür maßgeblichen
Gründe mit.
(5) Bestreitet eine
Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, daß die in den
Absätzen 1 und 2 genannten Fälle, auf die sie hingewiesen worden ist,
gegeben sind, so bemühen sich die betreffenden Vertragsparteien um die
Beilegung des Streitfalls.
Artikel
6
(1) Beim Antrag auf eine
Bauartgenehmigung für ein Schaublatt-Muster ist anzugeben, für welches
Kontrollgerät (welche Kontrollgeräte) dieses Schaublatt bestimmt ist;
für Prüfungen des Schauplatts ist außerdem ein geeignetes Kontrollgerät
des (der) entsprechenden Typs (Typen) zur Verfügung zu stellen.
(2) Die zuständigen Behörden
einer jeden Vertragspartei geben auf dem Bauartgenehmigungsbögen des
Schaublatt-Musters an, in welchem Kontrollgerät (welchen Kontrollgeräten)
dieses Schaublatt-Muster verwendet werden kann.
Artikel
7
Die Vertragsparteien dürfen die
Zulassung oder die Benutzung der mit dem Kontrollgerät ausgerüsteten
Fahrzeuge nicht aus Gründen ablehnen bzw. verbieten, die mit dieser
Ausrüstung zusammenhängen, wenn das Gerät das in Artikel 6
bezeichnete Prüfzeichen und die in Artikel 9 genannte Einbauplakette
aufweist.
Artikel
8
Jede Verfügung aufgrund dieses
Anhangs, durch die eine Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät- oder
Schaublatt-Muster verweigert oder entzogen wird, ist eingehend zu begründen.
Sie ist dem Betreffenden unter Angabe der Rechtsmittel und der
Rechtsmittelfristen mitzuteilen, die nach dem geltenden Recht der
Vertragsparteien vorgesehen sind.
Il.
Einbau und Prüfung
Artikel 9
(1) Einbau und Reparaturen des
Kontrollgeräts dürfen nur von Installateuren oder Werkstätten
vorgenommen werden, die von den zuständigen Behörden der
Vertragsparteien hierzu zugelassen worden sind, wobei diese Behörden
vor der Zulassung die beteiligten Hersteller anhören können.
(2) Der zugelassene Installateur
oder die zugelassene Werkstatt versehen die durchgeführten
Plombierungen mit einem besonderen Zeichen. Die zuständigen Behörden
einer jeden Vertragspartei führen ein Verzeichnis der verwendeten
Zeichen.
(3) Die zuständigen Behörden der
Vertragsparteien teilen einander das Verzeichnis der zugelassenen
Installateure oder Werkstätten mit und übermitteln sich eine Abschrift
der verwendeten Zeichen.
(4) Durch die Einbauplakette nach
Anlage 1 wird bescheinigt, daß der Einbau des Kontrollgeräts
entsprechend den Vorschriften dieses Anhangs erfolgt ist.
III.
Benutzungsvorschriften
Artikel 10
Der Unternehmer und die Fahrer
sorgen für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige
Verwendung des Gerätes.
Artikel
11
(1) Die Fahrer dürfen keine
angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter verwenden. Die Schaublätter
müssen deshalb in angemessener Weise geschützt werden.
Wird ein Schaublatt, welches
Aufzeichnungen enthält, beschädigt, so haben die Fahrer das beschädigte
Schaublatt dem ersatzweise verwendeten Reserveblatt beizufügen.
(2) Die Fahrer benutzen für jeden
Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen,
Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit
entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig.
Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist,
hinaus verwendet werden.
Wenn die Fahrer sich nicht im
Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug
eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die Zeiträume von Hand, durch
automatische Aufzeichnung oder aus andere Weise lesbar und ohne
Beschmutzung des Schaublatts eingetragen werden.
Wenn sich mehr als ein Fahrer im
Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern die
erforderlichen Änderungen so vor, daß die in Kapitel 11 Nummern 1 bis
3 der Anlage 1 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der
tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.
(3) Das Gerät muß so beschaffen
sein, daß die Kontrollbeamten nach etwaiger Öffnung des Gerätes, ohne
das Schaublatt bleibend zu verformen, zu beschädigen oder zu
verschmutzen, die Aufzeichnungen der letzten neun Stunden vor dem
Kontrollzeitpunkt ablesen können. Das Gerät muß außerdem so
beschaffen sein, daß ohne Öffnung des Gehäuses nachgeprüft werden
kann, ob die Aufzeichnungen erfolgen.
(4) Der Fahrer muß den zuständigen
Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Schaublätter für die
laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag
der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.
AETR-Vertragsstaaten sind
Andorra
Aserbaidschan
Bosnien-Herzegowina
Bulgarien
Estland
Jugoslawien
Kasachstan
Kroatien
Lettland
Litauen
Moldawien
Polen
Rumänien
Russland
Slowakische Republik
Slowenien
Tschechische Republik
Türkei (16. Juli 2001)
Turkmenistan
Weissrussland (Belarus)
sowie die
EU-Staaten und die EWR-Staaten Norwegen und Liechtenstein