Seminararbeit Sozialakademie St.Pölten, AKB II

Betreuer: Prof. DSA Dr. Karl Dvorak

 

 

Verfasserin: Erika Langgartner

Wegscheid 13

3593 Pölla

Tel. 02731 / 348

email: [email protected]

 

 

 

 

 

"Ein Blödsinn zahlt sich einfach nicht aus..."

 

Der Außergerichtliche Tatausgleich

und seine Anwendung im Jugendstrafrecht

mit Anwendungsbeispiel St. Pölten und Krems, Niederösterreich

 

 

 

 

Abgabetermin: März 2002

Einleitung

 

Der Außergerichtliche Tatausgleich (ATA) ist sicher einer der faszinierendsten Bereiche der Sozialarbeit. Die Gründe dafür liegen in der ganzheitlichen Sicht-weise, den großen Erfolgen und der Sinnhaftigkeit für die Betroffenen und die Gesellschaft. Aus der Begeisterung für diese Art von Konfliktregelung habe ich dieses Thema für meine Seminararbeit ausgesucht. Die Konzentration auf die Zielgruppe Jugendliche ergibt sich daraus, dass ich den ATA hier als besonders sinnvoll erachte, weil delinquentes Verhalten von Jugendlichen oft als Ausdruck ihrer Experimentierfreudigkeit, des Ausprobierens, Grenzen-Aufspürens oder der Identitätssuche interpretiert werden kann. Hier sollte man nicht mit dem Straf-recht reagieren, sondern die entstehenden Konflikte begleiten und bearbeiten, wie es der ATA anbietet, um ihnen die Konsequenzen ihres Verhaltens bewusst zu machen.

Diese Arbeit beschreibt die Funktionsweise des ATA und untersucht die aktuelle Anwendung anhand der konkreten Fallzahlen aus den Gerichtssprengeln St. Pöl-ten und Krems, Niederösterreich. Ein Kapitel widmet sich der Fragwürdigkeit von Strafen, besonders bei Jugendlichen, und ein weiteres, wie jugendliche Täter und Geschädigte den ATA erleben und was diese Konfliktregelung für sie gebracht hat.

Die Arbeit gliedert sich folgendermaßen:

[ Ich habe angesichts der Kompliziertheit (und eigentlich entgegen meinen Anschauungen) das Splitten aufgegeben und nur männliche Formen verwendet, und bitte die Konfliktreglerinnen, Täterinnen, weiblichen Geschädigten, Staatsanwältinnen und Sozialarbeiterinnen etc. um Nachsicht!]

 

 

    1. Der Außergerichtliche Tatausgleich
    2. Der ATA ist als Alternative zum Prinzip der Strafe zu verstehen, da hier auf kleinere und mittlere Delikte nicht mit Gerichtsverhandlung und Aburteilung reagiert wird, sondern eine Konfliktregelung zwischen Täter und Geschädigtem eingeleitet wird – beide sollen ihren Konflikt gemeinsam bearbeiten und werden dabei von einem Konfliktregler in institutionellem Rahmen angeleitet. Grund-prinzip ist dabei die Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat, die Übernah-me von Verantwortung und die Schadenswiedergutmachung. Das Opfer erhält dabei – im Unterschied zu einer Gerichtsverhandlung – Genugtuung auf emotio-naler und materieller Ebene. Der ATA ist von allen diversionellen Maßnahmen die einzige, bei der der Opferschutz eine so herausragende Position einnimmt. Der Herstellung des Rechtsfriedens wird auf diese Art viel mehr entsprochen als auf anderen Wegen, sei es durch eine Gerichtsverhandlung, wo dem Geschä-digten oftmals nur die Rolle eines Zeugen zukommt, als auch durch andere diversionelle Maßnahmen, von denen der Geschädigte in keiner Weise profitiert (Geldbuße, gemeinnützige Leistungen, Probezeit).

      Bei jugendlichen Tätern wird beim ATA mit besonderem pädagogischem An-spruch vorgegangen, um ihnen den Unrechtsgehalt ihres Handelns und die Tragweite der Konsequenzen klar zu machen. Vergleiche der Rückfallsquoten zwischen strafrechtlich "behandelten" Tätern und solchen, bei denen der ATA angewendet wurde, ergeben deutlich bessere Ergebnisse für den ATA und machen deutlich, dass diese Methode offenbar besser geeignet ist, dass sich Täter von ihren sozial schädlichen Verhaltensmustern distanzieren können, in dem sie bewusst die Ursachen dafür erarbeiten und sich mit den Folgen kon-frontieren. Diese eingehende Behandlung einer Straftat zeigt auch, dass es sich hier keinesfalls um eine Bagatellisierung des kriminellen Sachverhalts handelt.

      Der Außergerichtliche Tatausgleich ist eine Einrichtung bzw. ein Fachbereich des Vereins Neustart (vormals: VBSA, Verein für Bewährungshilfe und Soziale Arbeit). Vor der Umstrukturierung des Vereins, die gerade eben läuft, gab es in Österreich 12 Geschäftsstellen für den ATA mit insgesamt 85 Konfliktreglern (derzeit gibt es noch keine genauen Angaben, wie das in Hinkunft bei Neustart aufgeteilt wird). Die Konfliktregler sind zum Großteil Diplomierte Sozialarbeiter (zu 90%), daneben gibt es noch Psychologen und Juristen; die meisten verfügen über eine Zusatzausbildung in Psychotherapie und/oder Mediation. Die Mitarbeiter durchlaufen den intern entwickelten Ausbildungslehrgang "Mediation im Strafrecht" sowie Fort- und Weiterbildungsseminare.

       

      1. Voraussetzungen
      2. Die Bereitschaft des Täters, sich mit seinem Handeln auseinanderzusetzen, ist die Grundvoraussetzung für die Einleitung des ATA. Ohne sein Mitwirken, die Verantwortung für seine Tat zu übernehmen und sich aktiv damit und mit dem Geschädigten auseinanderzusetzen, kann ein solches Verfahren nicht begonnen werden. Erst in zweiter Linie wird dann der Geschädigte einbezogen, wobei im Jugendstrafrecht das Einverständnis des Geschädigten nicht zwingend vorliegen muss (im Unterschied zum ATA für Erwachsene, bei dem es ohne Einwilligung des Geschädigten nicht geht).

         

      3. Die in Frage kommenden Delikte
      4. Der ATA wird vor allem bei Delikten leichter bis mittelschwerer Kriminalität angewendet (s.u. rechtliche Grundlagen). Beim ATA für Jugendliche ist der Anteil der Delikte gegen Leib und Leben (Körperverletzung, gefährliche Dro-hung) in etwa ähnlich groß wie der der Vermögensdelikte (Sachbeschädigun-gen, Diebstahl) – im Vergleich dazu überwiegen bei den Erwachsenen die De-likte gegen Leib und Leben massiv. Der Schwerpunkt der Arbeit mit Jugend-lichen liegt in Auseinandersetzungen zwischen Jugendlichen, Gruppendelikten und schweren Vermögensdelikten. Das mit Abstand häufigste Delikt beispiels-weise im Gerichtssprengel Krems im Jahr 2000 betrifft Körperverletzung, dann folgen Sachbeschädigung, gefährliche Drohung, Diebstahl und Raufhandel und vereinzelt weitere Delikte (geringfügige Abweichungen in der Reihenfolge in den unterschiedlichen Gerichtssprengeln und Bundesländern je nach Zuwei-sungspraxis der Staatsanwälte und Gerichte).

        Eine Studie des Instituts für Soziologie der Uni Linz, die die im ATA Linz behan-delten Fälle aus dem Jahr 1996 untersucht und eine Befragung von Tätern und Geschädigten mittels Fragebögen durchgeführt hat (s. Literaturverzeichnis), gibt an, dass Körperverletzungsdelikte eher im sozialen Nahbereich stattfinden, Delikte gegen das Vermögen eher gegenüber Unbekannten. Ein Drittel der Delikte wird demnach alleine begangen (v.a. Körperverletzungen, gefährliche Drohung), zwei Drittel mit anderen (Diebstähle und Sachbeschädigungen).

        Die zugewiesenen Fälle kommen von der Ebene der Bezirksgerichte, d.h. betref-fen Delikte leichterer Kriminalität, sowie aus dem Gerichtshofbereich, also mitt-lerer Kriminalität; die Anteile aus beiden Bereichen sind in den verschiedenen Bundesländern und Gerichtssprengeln unterschiedlich, je nach der Handhabung durch Leitende Staatsanwälte und Gerichte.

        Innerhalb der Stellen des ATA werden die Konflikte in einer anderen Weise eingeteilt, nämlich nach Konfliktarten: Situative Konflikte (z.B. Streitereien im Straßenverkehr oder in Lokalen), Partnerschaftskonflikte, Familien-/Verwandt-schaftskonflikte, Nachbarschaftskonflikte, Arbeitsplatzkonflikte, Schulkonflikte, sonstige. Diese Einteilung wird von den Konfliktreglern für die Einschätzung und Bearbeitung der Konfliktfälle für pragmatischer und praktikabler als die nach Delikten gehalten.

         

      5. Rechtliche Grundlagen der diversionellen Maßnahmen

Seit 1.1.2000 sieht das Gesetz vier diversionelle Maßnahmen vor: Nach § 90a Abs 1 StPO hat der Staatsanwalt von der Verfolgung zurückzutreten, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhaltes feststeht, dass eine Bestrafung im Hinblick auf

nicht geboten erscheint, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen ab-zuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzu-wirken.

Der § 90g regelt den ATA wie folgt: "(1) Unter den Voraussetzungen des § 90a kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurücktre-ten, wenn der Verdächtige bereit ist, für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen, wenn er allfällige Folgen der Tat auf eine den Umständen nach geeignete Weise ausgleicht, insbeondere dadurch, dass er aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beiträgt, und wenn er erforderlichenfalls Verpflichtungen eingeht, die seine Bereitschaft bekunden, Verhaltensweisen, die zur Tat geführt haben, künftig zu unterlassen. (2) Der Verletzte ist in Bemühungen um einen außerge-richtlichen Tatausgleich einzubeziehen, soweit er dazu bereit ist. Das Zustande-kommen eines Ausgleichs ist von seiner Zustimmung abhängig, es sei denn, dass er diese aus Gründen nicht erteilt, die im Strafverfahren nicht berücksichti-gungswürdig sind. Seine berechtigten Interessen sind jedenfalls zu berücksichti-gen (§ 90i). (3) Der Staatsanwalt kann einen Konfliktregler ersuchen, den Ver-letzten und den Verdächtigen über die Möglichkeit eines außergerichtlichen Tat-ausgleichs sowie im Sinne der §§ 90i und 90j zu belehren und bei ihren Bemü-hungen um einen solchen Ausgleich anzuleiten und zu unterstützen (§ 29a des Bewährungshilfegesetzes). (4) Der Konfliktregler hat dem Staatsanwalt über Ausgleichsvereinbarungen zu berichten und deren Erfüllung zu überprüfen. Einen abschließenden Bericht hat er zu erstatten, wenn der Verdächtige seinen Verpflichtungen zumindest soweit nachgekommen ist, dass unter Berücksichti-gung seines übrigen Verhaltens angenommen werden kann, er werde die Ver-einbarungen weiter einhalten, oder wenn nicht mehr zu erwarten ist, dass ein Ausgleich zustande kommt."

Im Jugendgerichtsgesetz sieht § 6 vor, dass der Staatsanwalt von der Verfol-gung unter folgenden Voraussetzungen abzusehen hat:

Wenn der StA trotz Vorliegen dieser Voraussetzungen keinen Verfolgungsver-zicht abgegeben hat, hat das Gericht das Verfahren einzustellen.

§ 7 (4) bezieht sich noch mal konkret auf den ATA: "Das Zustandekommen eines außergerichtlichen Tatausgleichs setzt die Zustimmung des Verletzten nicht voraus."

Das Jugendgerichtsgesetz gestattet dem Staatsanwalt also den Einsatz von Diversion bei Delikten mit einer Strafobergrenze bis zu 10 Jahren (das ent-spricht nach JGG 5 Jahren, der Strafrahmen ist bei Jugendstraftaten ja um die Hälfte herabgesetzt), bindet jedoch das Gericht in dieser Hinsicht an überhaupt keine Grenze (nach § 7 JGG).

 

    1. Ablauf des Tatausgleichs
    2. In den meisten Fällen weist der Staatsanwalt, manchmal aber auch das Gericht die Strafanzeige in geeignet erscheinenden Fällen der Geschäftsstelle des ATA zu. Auf einer Teamsitzung des ATA werden die eingelangten Fälle besprochen, die dafür am besten geeignete Methode (s.u.) diskutiert und an einen Mitarbei-ter (oder an zwei, wenn gemeinsam gearbeitet wird) übertragen. Dieser Kon-fliktregler berät nun die Beteiligten, in erster Linie Täter und Geschädigten (manchmal aber auch noch andere beteiligten Personen wie die Eltern, Rechts-anwälte o.ä.), über diese Möglichkeit der Konfliktregelung und unterstützt sie bei der Durchführung. In Einzelgesprächen sowie in den gemeinsamen Aus-gleichsgesprächen können wichtige Themen zur Sprache gebracht werden, die Tat wird von beiden Seiten aus bearbeitet, und eine Versöhnung und/oder Schadensgutmachung angestrebt. Inhalt der zuerst stattfindenden Einzelge-spräche ist im Wesentlichen die Abklärung der Bereitschaft für die Konfliktrege-lung sowie die Tathintergründe bzw. auf Seiten des Opfers die Verletzungen oder Schäden. Im Ausgleichsgespräch geht es dann um die Begegnung und Konfrontation der beiden Konfliktparteien unter Begleitung des Konfliktreglers in Richtung einer gemeinsamen Lösung und Aussöhnung.

      [ In manchen Fällen findet jedoch kein solches Ausgleichsgesprächs statt, v.a. dann, wenn entweder zu wenig Interesse des Geschädigten vorliegt und ihm der Aufwand zu groß erscheint (z.B. bei geringer Sachbeschädigung), oder wenn der Geschädigte dem Täter nicht mehr begegnen will (z.B. ehemalige Freundin in Fällen von Nötigung oder gefährlicher Drohung). Hier wird dann oft mit dem Täter alleine eine schriftliche Entschuldigung und Vereinbarung erar-beitet.]

      Über die Einigung wird zum Abschluss des Ausgleichsgesprächs eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen. Die Einhaltung dieser Vereinbarung wird vom Konfliktregler überprüft, wenn sie beispielsweise beinhaltet, sich von der Wohn-gegend des Geschädigten fernzuhalten. Die Formen des Tatausgleichs reichen dabei von mündlicher oder schriftlicher Entschuldigung über Geldzahlungen (einmalig oder in Raten), symbolische Wiedergutmachungen, Dienstleistungen, Abmachungen über den Umgang miteinander bis hin zu Verzichtserklärungen des Geschädigten.

      Der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht (je nach Zuweisung) wird Bericht über die Ausgleichsverhandlung und deren Erfüllung erstattet. Bei einem positiven Abschluss (beim ATA für Jugendliche zumeist in über 90% der Fälle) folgt der Staatsanwalt/das Gericht in den allermeisten Fällen dem Ergebnis und stellt das Verfahren ein. Kommt der ATA nicht zustande, wird das Strafverfahren weiter-geführt. Rechtlich bindend ist der Ausgang des ATA für Staatsanwalt oder Gericht jedoch nicht, daher kommt es manchmal vor, dass das Strafverfahren trotz negativem Ausgang des ATA eingestellt wird (umgekehrt selten).

      In ca. zwei Dritteln der Fälle dauert die Abwicklung des Tatausgleichs bei Ju-gendlichen bis drei Monate, der Rest dauert länger, bis sechs Monate, selten noch länger. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer im ATA St. Pölten liegt mit 125 Tagen bei Jugendlichen etwas über dem Bundesdurchschnitt.

      Clearing: Wenn sich der zuweisende Staatsanwalt bzw. das zuweisende Gericht über die Art der Diversion noch nicht im Klaren ist, kann er bzw. es die Clea-ringstelle des ATA in Anspruch nehmen. Auch durch den ATA selbst kann ein Fall wieder an die Clearingstelle zurückgegeben werden, wenn diese Bearbei-tung für den Fall nicht geeignet erscheint. Dort wird dann – oft unter Einbezie-hung des Beschuldigten – die beste oder passendste diversionelle Möglichkeit erarbeitet (Geldbuße, gemeinnützige Leistung, Probezeit, ATA). Von Seiten des ATA werden Geldbußen und gemeinnützige Leistungen nicht so gerne vorge-schlagen, weil die Sinnhaftigkeit dieser Maßnahmen bezweifelt wird; eine Pro-bezeit wird v.a. dann erwogen, wenn der Klient über einen längeren Zeitraum eine eingehende Betreuung durch einen Bewährungshelfer benötigt.

       

    3. Die Rollen der Beteiligten: des Konfliktreglers, des Täters, des Geschädigten

Der Konfliktregler schafft als allparteilicher Dritter den Rahmen für die ideelle und materielle Wiedergutmachung des Täters an das Opfer. Er nimmt eine empathische Haltung für beide Seiten ein, ohne deren Position und Meinung zu übernehmen; er versteht sich also – im Unterschied zur "normalen" Sozialarbeit – nicht als Anwalt eines Klienten, sondern als prozessbegleitender neutraler Vermittler. Beide Beteiligte sollen gleichermaßen zum Ausdruck ihrer Gefühle und Sichtweisen geführt werden, wobei der Konfliktregler unterlegene oder strukturell benachteiligte Personen zu unterstützen hat. Der Konfliktregler soll den Täter mit der Tat und ihren Folgen so konfrontieren, dass eine Einsicht in das geschehene Unrecht und damit eine Entschuldigung möglich wird. Er soll eine Atmosphäre herstellen, in der der Geschädigte in die Lage versetzt wird, über die Verletzung seiner Rechte und Gefühle zu sprechen und sie dem Täter entgegenzuhalten. Komplexe Antworten werden vom Konfliktregler inhaltlich aufgeschlüsselt; dabei wird sichergestellt, dass die jeweiligen Aussagen vom anderen verstanden und nachvollzogen werden können. Der Lösungsprozess wird vom Konfliktregler durch verschiedene Interventionen angeregt, der Kom-munikationsprozess wird gesteuert und in eine Richtung gelenkt, die in die Aus-söhnung münden soll. Am Ende des Prozesses soll eine Vereinbarung zustande-kommen, hinter der beide Beteiligte stehen können. Die Einhaltung dieser Ver-einbarung wird vom Konfliktregler kontrolliert. Nach Abschluss des Ausgleichs – sowohl bei gelungenem Abschluss als auch bei gescheitertem – hat der Konflikt-regler einen Bericht an die zuweisende Stelle, die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht, zu verfassen.

Der Täter muss sich im Klaren sein, ob er bereit ist, Verantwortung für seine Tat zu übernehmen und sich mit ihr und ihren Folgen auseinanderzusetzen. Dazu werden der persönliche Hintergrund und die soziale Situation besprochen, bei jugendlichen Tätern in besonders sorgfältiger, pädagogischer Weise: In in-tensiven Einzelgesprächen, u.U. auch in mehreren, werden die Gründe und Ur-sachen, warum es zum Delikt gekommen ist, sowie die Tatfolgen und Verlet-zungen des Geschädigten eingehend besprochen. Der Beschuldigte soll in der Folge Lösungsvorschläge für den emotionalen und finanziellen Aspekt erarbei-ten. Im Ausgleichsgespräch muss sich der Täter mit den Gefühlen und Forde-rungen des Geschädigten auseinandersetzen und aktiv an einer Lösung des Konflikts mitarbeiten. Nach dem erfolgreichen Austausch mit dem Geschädigten hat er finanzielle und/oder symbolische Wiedergutmachung zu leisten (meist wird eine mündliche oder schriftliche Entschuldigung ausgesprochen), die in einer gemeinsamen Vereinbarung festgehalten werden.

Als Pauschalbeitrag ist vom Täter ein Kostenbeitrag von 2000,- öS zu leisten.

Der Geschädigte steht nicht nur als Zeuge, sondern als unmittelbar Betroffener im Mittelpunkt. Er wird über das Verfahren und seine Rechte auf Wiedergut-machung sowie über Opferschutzeinrichtungen informiert bzw. professioneller Rechtsberatung zugeführt. Er hat die Möglichkeit, seine Betroffenenheit und die durch die Tat entstandenen Verletzungen und Kränkungen zu besprechen und wird schließlich zu seinen Vorstellungen für eine Wiedergutmachung und Ge-nugtuung befragt. Im Ausgleichsgespräch erhält er den Raum, seinen Kontra-henten zu befragen, zu konfrontieren und angemessene Forderungen zu stel-len. Nach einer emotionalen Befriedung erhält er seine Ansprüche rasch und unbürokratisch erfüllt. Neben der Wiedergutmachung wird auch eine Zukunfts-perspektive für ein künftiges friedliches Zusammenleben geschaffen.

 

1.6 Methoden

Aus der Standardmethode, die bei der Bearbeitung der Jugendlichen-Fälle ent-standen ist, hat sich im Laufe der Jahre aufgrund der Zuweisung von Erwach-senendelikten, die größtenteils eine andere Konfliktstruktur aufweisen, eine Vielzahl an modifizierten Bearbeitungsweisen entwickelt. Ein Parkplatzstreit ist beispielsweise grundsätzlich anders zu bearbeiten als ein Konflikt, hinter dem eine gescheiterte Ehe steht.

Zunächst erfolgt eine Abklärung, ob der Fall alleine oder zu zweit bearbeitet wird. Das hängt einerseits von der Art des Konflikts ab: Bei Gewalt in Paarbezie-hungen, Familienkonflikten und Nachbarschaftskonflikten wird immer zu zweit gearbeitet, weil sich diese oft schwieriger gestalten. Andererseits wird auch nach persönlichen Vorlieben des Konfliktreglers entschieden, ob er lieber alleine oder im Team arbeitet. Die Co-Mediation bietet sowohl Chancen als auch Risken und hängt davon ab, ob beide zusammenpassen, ob Vertrauen und Reflexions-bereitschaft vorhanden ist, man sich vorher Spielregeln ausmacht u.ä.

Danach wird, je nach Einschätzung des Konflikts, eine der drei Methoden ausgewählt: Standard, Tandem oder gemischtes Doppel (s.u.).

Der Prozess lässt sich bei allen Methoden in drei Phasen einteilen:

Die prä-mediative Phase umfasst die Einzelgespräche (bzw. beim Tandem die Erstgespräche) mit den Beteiligten. Dabei geht es um Information und Akzep-tanz des ATA, Abklärung der Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme durch den Täter, Bearbeitung der Verletzungen und Kränkungen des Opfers, Wahr-nehmungen zum Konflikt, Interessenslagen, Motivation, Erarbeitung der Hinter-gründe, Bereitschaft zur gemeinsamen Lösung und zum Contracting, evtl. Einbeziehung von anderen (Dritten), sowie um die Besprechung der weiteren Vorgangsweise (Lösungsansätze, Zukunftsszenarien etc.).

In der mediativen Phase soll die Kommunikation, die zunächst über den Kon-fliktregler läuft, langsam in eine direkte Kommunikation zwischen den Konflikt-parteien gelenkt werden. Der Konfliktregler moderiert den weiteren Prozess von der Reflexion der eigenen Konfliktanteile, der Suche nach Optionen und Lösun-gen bis hin zum emotionalen und materiellen Ausgleich inklusive einer schriftli-chen Vereinbarung. Es kann u.U. auch hier notwendig sein, andere Beteiligte miteinzubeziehen.

Die post-mediative Phase besteht in der Kontrolle der Vereinbarungen sowie im Abschluss des Ausgleichsprozesses in Form eines Berichts an Staatsanwaltschaft oder Gericht mit einer Bewertung, ob das Verfahren gelungen ist oder nicht.

Standard-Methode – Einzelmediation

Hier werden die beiden "Parteien" jeweils einzeln zu einem Gespräch eingela-den und später zu einem gemeinsamen Ausgleichsgespräch. Dabei wird in drei Schritten hintereinander vorgegangen (die Methode wird auch als 3-Schritt-Methode bezeichnet):

Vorteile der Methode: Raum und Zeit für den Entscheidungsprozess und die Erarbeitung von Verbindlichkeit und Vertrauen, geringe Störfaktoren, Klienten-zentrierung.

Nachteile: mangelnde Transparenz; Begünstigung von Phantasien, die zwi-schenzeitlich über den Inhalt des Gesprächs des anderen wachsen könnten; mangelnder Einblick in Machtverhältnisse.

Anwendung: V.a. bei Jugendlichen ist im Einzelgespräch eine eingehende Erar-beitung der Tathintergründe möglich. Auch in Fällen familiärer Gewalt kann eine längere Vorarbeit in mehreren Einzelgesprächen notwendig sein, um in Ruhe die Tatfolgen und die grundsätzliche Einstellung zur Weiterführung der Bezie-hung(en) abzuklären.

Tandem

Beim Tandem werden alle Beteiligten auf einmal eingeladen, alle Schritte werden zugleich durchgeführt:

Begonnen wird mit einer Informations- und warming-up-Phase, in der der Kon-fliktregler sowohl dem Täter als auch dem Geschädigten den ATA und den wei-teren Ablauf erläutert und Ängste abbaut. Danach wird in einem Gespräch mit dem Opfer – vor dem Täter, der dabei nur zuhört – ein Erstgespräch geführt, in der dieses Gelegenheit hat, die Sach- und Gefühlslage aus seiner Perspektive darzustellen. Dann wird dieses Setting umgedreht, und der Täter kann sich nun aus seiner Sicht vor dem Geschädigten, der jetzt die Zuhörerrolle zugewiesen bekommt, zu der Tat äußern. Dabei werden auch die anderen Bestandteile der prä-mediativen Phase (Motivation, Verantwortungsübernahme, Bereitschaft zum Contracting) zum Thema.

Das nun folgende Ausgleichsgespräch zu dritt entspricht der mediativen Phase mit den oben schon geschilderten Elementen.

Vorteile: Die Parteien erleben unmittelbar den anderen, das Bild des anderen kann unmittelbar korrigiert werden; kein Raum für Phantasien; die Informa-tionen kommen aus erster Hand; geringere Bagatellisierungs- und Maximie-rungstendenzen; Zeitökonomie.

Nachteile: Risiko der Überforderung, wenn Aufbau von Vertrauen zum Konflikt-regler nicht gelingt (da kaum Gelegenheit); Gefahr der Wiederholung des Kon-fliktgeschehens mit Eskalationsgefahr, v.a. wenn keine oder nur vage Verant-wortung übernommen wird; Gefahr dass vorschnelle Lösungen und Vereinba-rungen getroffen werden.

Variante Einzelmediation oder Co-Mediation: Der Konfliktregler kann diesen Prozess alleine oder zu zweit mit einem Kollegen begleiten:

Anwendung: Bei drohender Verfestigung von Positionen, die durch Einzelgespräche weiter genährt werden würde, z.B. bei Nachbarschafts-konflikten.

Gemischtes Doppel

Wie der Name schon sagt, wird hier immer zu zweit gearbeitet, und zwar ge-mischtgeschlechtlich. Nach den zugleich stattfindenden Einzelgesprächen folgt sofort ein gemeinsames Ausgleichsgespräch:

Dem Konfliktpaar steht ein Konfliktreglerpaar zur Seite, wobei zunächst gleich-geschlechtlich zugeordnet wird: der männliche Konfliktpartner spricht mit dem männlichen Mediator, zugleich – in einem anderen Raum – die weibliche Kon-fliktpartnerin mit der weiblichen Mediatorin. Diese Gespräche entsprechen der prä-mediativen Phase wie bei den anderen Methoden. Unmittelbar im Anschluss daran findet das Ausgleichsgespräch statt. Dabei können folgende Interven-tionstechniken angewendet werden:

Nach dem Gesprächseinstieg durch den Geschichtenspiegel und nachfolgender Korrektur und Ergänzungen wird die Kommunikation, die auch hier zunächst wieder über die Konfliktregler läuft, in eine Kommunikation zwischen den Kon-fliktparteien gelenkt. Dabei agieren die Konfliktregler nicht als Anwälte der je-weiligen Konfliktparteien, sondern moderieren gemeinsam die Diskussion, bie-ten eine Rückschau in die Beziehungsvergangenheit, pointieren die Konflikt-themen, geben Anregungen zur konstruktiven Konfliktbearbeitung und fixieren die getroffenen Vereinbarungen zur gemeinsamen besseren Zukunft der Kon-fliktparteien.

Vorteile: Diese Methode verbindet die Vorzüge der Drei-Schritt-Methode, des Tandems und der Co-Mediation: Im Einzelgespräch ist Platz für den ungestörten Ausdruck der eigenen Position, und zum "eigenen" Mediator kann Vertrauen aufgebaut werden; durch das direkt anschließende Ausgleichsgespräch wird verhindert, dass Phantasien wuchern, Transparenz wird somit gewährleistet;

die Co-Mediation entlastet die Mediatoren und ermöglicht ein erweiteres Metho-denrepertoire.

Nachteile: höherer Koordinationsaufwand.

Anwendung: Hauptsächlich bei Paarkonflikten. Neben der konfliktbezogenen Wiedergutmachung wird es den Konfliktparteien möglich gemacht, ihre Bezie-hung zueinander zu reflektieren und auf Perspektive neu zu gestalten oder bei auflösender bzw. bereits geschiedener Paarbeziehung auf ein geregeltes Auseinander hinzuarbeiten.

 

2. Warum nicht strafen?

Ein Vergleich mit den Delikten, die Erwachsene begehen, zeigt, dass bei Jugendlichen weit mehr Vermögens- als Aggressionsdelikte aufzufinden sind (ATA/E: 17%, ATA/J: 39,9%, Zahlen vom ATA St. Pölten aus dem Jahr 2000); oder, anders betrachtet, ist bei den Jugendlichen der Anteil an situativen Konflikten mit 49% wesentlich höher als bei den Erwachsenen (31%).

Diese Zahlen führen zu Überlegungen, welche Delikte Jugendliche hauptsächlich begehen, warum sie sie begehen, was sie dazu gebracht hat, und wie sie am besten – und für die Gesellschaft am vorteilhaftesten – daraus lernen können.

Die schon erwähnte Studie aus Linz zeigt, dass ein Drittel der Delikte alleine, hingegen zwei Drittel mit anderen begangen werden. Offenbar spielen gruppen-dynamische Effekte hier eine große Rolle. Betroffene Jugendliche, die in der Studie befragt worden sind (s. Punkt 3), äußern sich – auf die Frage, was sich durch den ATA für sie verändert hat – zum Großteil so, dass sie "nicht mehr in eine solche Situation kommen möchten" und "so etwas nicht mehr machen würden", konkret: "Ich gehe solchen Sachen aus dem Weg", "Dass ich jetzt nicht mehr leicht zuhaue", "Beim nächsten Mal bin ich weniger aggressiv", "Ich werde mich aus jedem Konflikt heraushalten", "Lege jetzt mehr Wert auf die Sachen anderer Leute" usf. Was läßt sich daraus schließen? Meines Erachtens ist bei vielen dieser Vorfälle eine mangelnde Affektkontrolle oder überhaupt: zu wenig Vernunft festzustellen, und die Jugendlichen lernen aus der Konfrontation mit ihrem Verhalten und ihrem Gegenüber durch den ATA, dass bedachtes und kontrolliertes Verhalten in Konfliktsituationen die günstigere Variante ist als Aggressivität und Zuschlagen, bzw. dass leichtfertiger Umgang, Diebstahl und Zerstörung von fremden Eigentum nicht mehr so locker aussieht, wenn man sich mit dem Geschädigten konfrontiert.

Zu den Ursachen lassen sich aus einem soziologischen Blickwinkel heraus Störungen in der Persönlichkeitsentwicklung, im Familiensystem oder Verhaltensstörungen herauskristallisieren. Der VBSA führt folgende Ursachen für kriminelles Verhalten von Jugendlichen an (aus dem Skript "Kriminalität – Straffälligenhilfe", s. Literaturverzeichnis):

Ziel der Betreuung straffällig gewordener Jugendliche ist nach Meinung des VBSA, "die Persönlichkeitsreifung und Selbstverantwortung des Jugendlichen zu fördern und Defizite im sozialen Umfeld auszugleichen, um eine delinquente Entwicklung hintanzuhalten."

Die Wirkung von Strafe:

Gerade im Bereich der Jugendkriminalität stellt sich die Frage, inwieweit her-kömmliches Strafen geeignet ist, delinquentes Verhalten zu vermeiden. Zunächst einige Überlegungen zur Wirkung von Strafe:

Die Reaktion der Gesellschaft auf kriminelles Verhalten mit Strafen (Gerichts-verhandlung, Verurteilung und Geld- oder Haftstrafen) besteht in einer grund-legenden Stigmatisierung: Für den Betroffenen beginnt damit oft ein Lebens-weg, der durch Benachteiligungen, Ausgrenzungen, Bewältigungsschwierigkei-ten und damit einem erhöhten Risiko, erneut straffällig zu werden, beschrieben werden kann. Die anfängliche Stigmatisierung des auffällig gewordenen Verhal-tens hat Folgen: Schwierigkeiten bei der Suche nach einem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz, das Abwenden von Freunden und Verwandten, der schlechte Ruf führen zur Verfestigung eines abweichenden Selbst-und Weltbildes (Etikettie-rung, Theorie des Labeling approach).

Die Bewertung strafbarer Handlungen sieht zudem – je nach Sozietät – oft ganz anders aus: Die Normen der unteren Schichten werden mit viel größerer Wahr-scheinlichkeit strafrechtlich kodifiziert als die der mittleren und oberen Schich-ten, eine doppelte Begünstigung der oberen Schichten und eine doppelte Be-nachteiligung der unteren Schichten wird sichtbar.

Kriminalität trägt daher auch Züge einer gesellschaftlichen, willkürlichen Zu-schreibung. Ist Strafe – so gesehen – dann gerecht?

In einer Aussendung des VBSA (ebenfalls aus dem Skript "Kriminalität – Straffälligenhilfe") wird dazu klar Stellung bezogen:

"Strafen (...) sind aber keineswegs geeignet, kriminelles Verhalten zu verhindern. Im Gegenteil: Sie forcieren Verarmungsprozesse, schaffen und verschärfen die Ausgrenzung von Menschen und deren soziale Probleme. Entscheidender und kriminalitätsverhütender als das Strafrecht aber ist für den Personenkreis der sozial benachteiligten Straffälligen die Verbesserung ihrer Lebenslagen."

"Je früher gestraft wird, desto sicherer ist der Rückfall. Eine Studie des Max-Planck-Institutes für Internationales Strafrecht in Freiburg/Breisgau über Jugenddelinquenz im internationalen Vergleich hat folgende Ergebnisse ge-bracht: Je gelinder die Gesellschaft auf die Kriminalität Jugendlicher reagiert, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie mit diesen später Erwachsen-Gewordenen nie mehr kriminelle Sorgen haben wird. Das gilt in besonderem Ausmaß für Ersttäter. (...) Der bloße Verzicht auf Strafe bewirkt noch gar nichts, an ihre Stelle müssen Wiedergutmachung und Gemeinschaftsleistungen treten, damit Jugendliche auf Dauer resozialisiert werden können. Für die Mehrzahl der Jugendlichen ist das Episodenhafte und das Flüchtige der Delikts-begehung kennzeichnend (...). Das bedeutet wiederum, daß entwicklungs-psychologisch gesehen, abweichendes Verhalten ein oft sehr kurzes Durch-gangsstadium in der Entwicklung von Jugendlichen ist."

Eine Bestrafung unterstützt beim jugendlichen Straftäter u.U. lediglich eine abwehrende, widerständige Haltung und Techniken der Neutralisierung (das begangene Unrecht sei nicht so schlimm bzw. nur gerecht, wenn man die Um-stände bedenkt). Es sei also für eine positive Verarbeitung der Straftat notwen-dig, meint der VBSA, "dem Täter die Einsicht in sein Handeln zu ermöglichen. Die Einsicht in die Verletzungen, in die Kränkungen, in die Angst, die er bei einem Geschädigten bzw. einem Opfer ausgelöst hat, kann er letztlich nur über den Kontakt mit dem Opfer gewinnen. Sehr oft werden von Jugendlichen irgendwelche Sachwerte beschädigt. Daß dahinter aber eine Person steckt, die sich über diesen Vorfall ärgert, die Schwierigkeiten hat, den erlittenen Schaden zu beheben, die aber jedenfalls Angst hat, neuerlich Opfer eines kriminellen Verhaltens zu werden, dies alles wäre eine für den Jugendlichen wichtige, weil verändernde Erfahrung."

Genau diese Begegnung mit dem Opfer kommt aber im Strafrecht nicht oder kaum vor; das Opfer hat oft nur die Funktion eines Zeugen und erhält keine Gelegenheit, vor Gericht seine Positionen und Gefühle zu äußern. Die Konfron-tation mit dem Opfer bleibt dem Täter vor Gericht also meist erspart. Ein Urteil kann dem Täter vielleicht zu einer besseren Einsicht verhelfen, tut es aber oft nicht.

Resümierend kann sicher gesagt werden, dass Konfliktregelung wie der ATA das weit bessere Instrument für die Resozialisierung von jugendlichen Straf-tätern ist, als Strafen es sind, jedenfalls bezogen auf das Anwendungsspektrum der leichten bis mittleren Kriminalität.

 

3. Wie erleben Täter und Geschädigte den Außergerichtlichen Tatausgleich?

Studenten vom Linzer Institut für Soziologie haben 1998 einen Forschungs-bericht vorgelegt (s. Literaturverzeichnis), in dem sie u.a. ein Feedback der betroffenen Täter und Geschädigten einholten, die 1996 beim Linzer ATA betreut worden waren. Dazu wurden "ein Jahr danach" standardisierte Frage-bögen ausgeschickt, die demographische Fragen, Fragen zur Tat, zum Ablauf und zum Ergebnis der Konfliktregelung beinhalteten. Von 570 ausgesandten kamen 152 ausgefüllt zurück. Die Ergebnisse:

Einzelgespräche: 82% der Befragten empfanden die Einzelgespräche "sehr angenehm" bis "eher angenehm", bei Frauen mit einer Verschiebung zu "eher angenehm". Am ehesten angenehm wurden die Einzelgespräche beim Delikt Körperverletzung empfunden, am wenigsten beim Delikt Gefährliche Drohung.

Ausgleichsgespräche: Diese werden schon weniger angenehm empfunden: lediglich 58% fanden die Ausgleichsgespräche "sehr angenehm" bis "eher angenehm". In einem Viertel der Fälle fand kein Ausgleichsgespräch statt, v.a. beim Delikt Sachbeschädigungen.

Ausreichende Informationen durch den Konfliktregler: 85% stimmen uneinge-schränkt bis eher zu, dabei 96% der Täter und 70% der Geschädigten, d.h. Geschädigte fühlen sich häufiger weniger gut informiert. Besonders stark zeigt sich das beim Delikt Diebstahl, wo mehr als die Hälfte der Geschädigten die erhaltenen Informationen als eher oder überhaupt nicht ausreichend beurteilten (im Gegensatz zu einem Viertel der Täter beim selben Delikt).

Verständlichkeit der Informationen: 80% haben diese leicht verstanden (davon 86% der Täter, 72% der Geschädigten). Jedoch fanden bei Frauen als Geschä-digte nur 58% die Informationen leicht verständlich. Insgesamt hatten 20% Verständnisprobleme, davon 4% sogar gravierende.

Äußerung von Wünschen: 83% antworteten mit "ja" bis "eher ja" (Täter 88%, Geschädigte nur 54%). Geschädigte Frauen äußerten sich zu 33% auch hier wieder in höherem Maße mit "nein". Zur Frage, ob der Konfliktregler auf diese Wünsche eingegangen ist, meinten 80% "ja" bis "eher ja"; die Geschädigten (Frauen wie Männer) deutlich öfter (32%) "eher nein" bis "nein".

Unparteilichkeit des Konfliktregers: 80% haben den Konfliktregler unparteiisch erlebt, und jeweils rund 10% parteiisch entweder auf der Seite der Täter oder der Geschädigten. Täter und Geschädigte unterscheiden sich hier ebensowenig wie Frauen und Männer.

Zufriedenheit mit dem Ergebnis: 86% meinen "ja" bis "eher ja" (90% der Täter, 84% der Geschädigten). Bei den Frauen gibt es signifikante Abweichungen: Alle Täterinnen sind zufrieden, aber nur zwei Drittel der geschädigten Frauen sind mit dem Ergebnis uneingeschränkt zufrieden. Die Zufriedenheit hängt nicht mit der Form des Ergebnisses zusammen, sondern die subjektiven Erfahrungen, wie angenehm das Gespräch empfunden wurde, die ausreichende Information und das Einbringen von Vorstellungen und Wünschen waren dabei wichtig.

Mitwirkung am Zustandekommen des Ergebnisses: 69% sagen auf die Frage der eigenen Mitwirkung "ja" bis "eher ja", dabei weichen Täter und Geschädigte signifikant voneinander ab: Täter 81%, Geschädigte 52%. Geschädigte haben also in weit geringerem Maße das Gefühl, selbst am Zustandekommen des Er-gebnisses mitgewirkt zu haben. Dies gilt noch ausgeprägter für Frauen als Ge-schädigte: Nur 29% meinen, hier mitgewirkt zu haben, 46% haben überhapt nicht mitwirken können!

Leichtigkeit oder Schwierigkeit des Erzielens eines Ergebnisses: 75% sagen "einfach" bis "eher einfach". Bei Körperverletzungen und gefährlicher Drohung geringer; je leichter erzielt, desto zufriedener; ein Viertel meint, das Ergebnis wäre auch ohne Konfliktregler möglich gewesen, 45% eher nein; kein Unter-schied zwischen Tätern und Geschädigten.

Grundsätzliche Einstellung zum ATA: 75 % sagen grundsätzlich über den ATA "kann ich nur weiterempfehlen". 15% finden ihn "zwar eher gut, aber man müßte einiges verändern". 6% erklären ihn grundsätzlich für gut, nur in ihrem Fall wegen ... (Angabe von Gründen) nicht möglich. 3% stehen ihm klar ableh-nend gegenüber. Auch hier ist wieder eine Abweichung bei den Geschädigten und weiblichen Befragten festzustellen (nur 69% bzw. 63% Zustimmung).

Ein Großteil der Täter und viele Geschädigten wollen sich für diese Möglichkeit der Konfliktregelung bedanken (es ist gut daß es den ATA gibt, macht weiter so, danke, super daß es diese Einrichtung gibt etc.).

Was wurde beim ATA positiv erlebt? Zumeist wurde hier die Atmosphäre (freundliche Behandlung, großes Verständnis, unbürokratischer Ablauf etc.) positiv hervorgehoben, die Gespräche (Konfliktregler versetzen sich in beide Positionen; Beratung, Aufklärung und Hilfe; offene Diskussion etc.), und die Tatsache, die Sache ohne Gericht zu regeln (keine Vorstrafe, billig davon-gekommen etc.), sowie das erzielte Ergebnis (Möglichkeit Fehler auszubessern, persönliche Entschuldigung des Täters, kurz und schmerzlos etc.) genannt.

Was wurde beim ATA negativ erlebt? Hier wurden – anteilig jedoch weniger als bei den positiven Erlebnissen – folgende Äußerungen gemacht: "Kein Vertrauen zur Konfliktreglerin", "keine Rücksichtnahme auf Arbeitszeit", "fühlte mich überfordert", "der Täter ist wie ein Unschuldiger behandelt worden", "Konflikt-regler war parteiisch", "zu wenig Informationen vorher", "keine richtige Ent-schuldigung vom Täter" etc.

Was hat sich durch den ATA verändert? Ein Großteil der Täter möchte nicht mehr in eine solche Situation kommen und würde "so etwas" nicht wieder machen: "Streitereien aus dem Weg gehen", "ich verhaue niemanden mehr", "ich habe aus meinen Fehlern gelernt", "ein Blödsinn zahlt sich einfach nicht aus", "ich stehle nichts mehr", "weniger Alkohol", "wenn mich einer blöd anredet, überhöre ich es einfach", "ich probe von mir selbst aus keine Straf-taten mehr zu begehen – bringt nichts", "ich bin froh daß es durch diese Weise abgelaufen ist, ich hoffe ich komme nie wieder in diese Situation", "ich denke es war eine zweite Chance für mich, ich denke jetzt ganz anders", "man wird bei seinen Taten nachdenklicher", "ich bin viel sensibler im Umgang mit anderen geworden, wahrscheinlich auch reifer" etc.

Es gibt aber auch ein paar (wenige) Unverbesserliche, die in Zukunft besser aufpassen und sich nicht mehr erwischen lassen wollen ("geändert hat sich nichts, doch bei einer nächsten Rauferei gebe ich acht, daß niemand dabei zusieht"). Auch in Notwehrsituationen würden einige wieder ähnlich reagieren: "Wenn mir jemand mutwillig eine Zigarette unter dem Auge ausdrücken will, dann werde ich wieder zuschlagen".

Von den Geschädigten sind viele vorsichtiger geworden: "Vorsichtigerer Um-gang mit fremden Menschen", "ich lasse nie mehr Geld in der Garderobe", "Konflikten noch mehr aus dem Weg gehen", "das nächste Mal in meiner Situation weglaufen, dann gibt es keine Probleme mehr mit der Polizei" etc. Hinsichtlich der Täter werden von den Geschädigten folgende Äußerungen gemacht: "ich habe es positiv empfunden, daß es dieses Engagement für ju-gendliche Täter gibt", "es ist v.a. gut für Täter, sie zeigen Reue und versuchen sich zu bessern, und ich selbst brauche mich um nichts zu kümmern", "daß man vieles mit Reden regeln kann", "das Wecken der Einsicht und die Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung ist besonders bei jugendlichen Straftätern wichtiger als Strafen nach dem Strafgesetz, da es eher zu Trotzreaktionen und Frust führt und die Wiederholung nur eine Frage der Zeit ist" etc.

Es gibt auch negative Statements: "Es gibt für jugendliche Straftäter immer weniger Abschreckung bzw. Gründe eine Tat nicht zu begehen, da sie ja schon vor der Tat mit einem ATA rechnen können", "ich werde nie wieder an einem ATA teilnehmen – sinnlos! Der Täter spricht immer gut zu, auch zum Bewäh-rungshelfer, kaum bei der Tür hinaus, sagen sie sich ‚der kann mich mal!’"

 

4. Derzeitige Anwendung in den Gerichtssprengeln St. Pölten und Krems im Jahr 2000

 

Aus dem Jahr 2000 liegen für die Gerichtssprengel St. Pölten und Krems/Donau folgende Zahlen vor:

Insgesamt wurden im Jahr 2000 784 Fälle dem ATA St. Pölten zugewiesen, davon 194 Jugendliche und 590 Erwachsene. Im Vergleich mit dem Jahr 1999 waren das insgesamt um 36,8% mehr Zuweisungen, der Anteil der Jugend-lichen hat dabei jedoch abgenommen: 1999 waren es 218 Jugendliche, im Jahr 2000 nur 194 (-11% ).

Unterteilen lassen sich diese Angaben in die beiden Gerichtssprengel: Im Sprengel St. Pölten gab es dabei 130 Zuweisungen von Jugendlichen, in Krems/Donau 64. Die Vergleichszahlen mit 1999: St. Pölten 158 Zuweisungen (das entspricht einer Abnahme um 17,7%), in Krems 60 (+6,6%).

Die Daten aus dem ersten Halbjahr 2001 lassen Schwankungen erkennen; so nimmt im Sprengel St. Pölten sowohl die insgesamte Zahl der Zuweisungen und insbesondere der Anteil der Erwachsenen wieder zu. In Krems hingegen scheint es einen gegenteiligen Effekt zu geben, hier lässt sich eher eine Abnahme der Zuweisungen erkennen.

 

Aufteilung auf Delikte:

Delikte gegen Leib und Leben 59,6%

und gegen die Freiheit (Körperverletzung,

gefährliche Drohung, Raufhandel etc.):

Vermögensdelikte (Sachbeschädigung, 39,9%

Diebstahl etc.)

Sonstige Delikte 0,5%

Im Vergleichsjahr 1999 waren es bei den Delikten gegen Leib und Leben 49,1% (+10,5%), bei Vermögensdelikten 48,2% (-8,3%), sonstige 2,7% (-2,2%).

Wie schon in Kapitel 1.2 erwähnt, werden die Konflikte im ATA selbst nach Konfliktarten definiert, um die Bearbeitungsweise daran orientieren zu können:

 

Aufteilung auf Konfliktarten:

Situative Konflikte 49%

Sozial-nahe Konflikte (Gewalt in Paar- 17%

Beziehungen, Familien-, Nachbarschafts-,

Arbeitsplatz- und Schulkonflikte)

Konflikte im sonstigen sozialen Nahbereich 7%

Kein Personenkonflikt 27%

Der Vergleich zum Jahr 1999: Abnahme bei den situativen Konflikten um 8%, Zunahme bei sozial-nahen Konflikten um 10%, Abnahme bei Konflikten im sonstigen sozialen Nahbereich um 2%, gleich bei "kein Personenkonflikt".

Besonders der Unterschied zwischen den Jugend- und Erwachsenenkonflikten ist hier interessant: Die situativen Konflikte betragen bei Erwachsenen nur 31%, der Anteil der sozial-nahen Konflikte liegt bei 53%.

Die Bearbeitungsdauer liegt bei den Jugendlichen bei durchschnittlich 125 Tagen, bei den Erwachsenen bei 98 Tagen. Hier spiegelt sich die sorgfältigere Vorgangsweisen wider, die bei den Jugendlichen zur Klärung der Tathinter-gründe angewendet wird.

Positiv erledigt wurden 88% der Fälle beim ATA/J, bei den Erwachsenen 63%. Auch diese Zahlen sind ein Indiz für die positive Wirkung dieser Konfliktrege-lung v.a. auf Jugendliche.

 

 

Schlusswort

 

 

Alles zusammen betrachtet, spricht sehr vieles für den Außergerichtlichen Tat-ausgleich: Er wird von den Betroffenengruppen – seien es Täter oder Geschädigte – in hohem Ausmaß positiv beurteilt, die Sozialarbeiter selbst sind davon höchst überzeugt; zunehmend wenden auch die Staatsanwälte und Gerichte diese diversionelle Möglichkeit an; die außerordentlichen Erfolge geben ihm ebenso recht wie die günstigen Rückfallquoten; auch die Berichterstattung in den Medien fällt überwiegend zustimmend aus, und es gibt in allen gesellschaft-lichen und politischen Gruppen Unterstützer – man kann den ATA getrost als Erfolgs-und Vorzeigeprojekt der Sozialarbeit bezeichnen.

Bleibt nur zu hoffen, dass das auch in Zukunft von den Entscheidungsträgern und politisch Verantwortlichen so wahrgenommen und der ATA in seiner An-wendung nicht beschränkt wird. Einige Vorstöße haben zu Beginn der politi-schen Wende, also mit dem Machtantritt der schwarz-blauen Koalition vor zwei Jahren, in Richtung Verschärfung von Strafen und härteren Umgang mit Straf-fälligen aufhorchen lassen – gefolgt ist hinsichtlich des ATA bisher zum Glück noch nichts (die Verschärfungen im Zuge des Kampfes gegen den Terrorismus sowie jene im Drogenbereich gehen zwar in eine bedenkliche Richtung, betref-fen den ATA selbst jedoch nicht).

Modelle der Konfliktregelung wie der ATA gehören zum Entwurf einer toleranten Gesellschaft, in der ein milder Umgang mit abweichendem Verhalten, jugendli-chen "Dummheiten" oder zwischenmenschlichen Konflikten einer rigiden, stra-fenden Haltung gegen "Gesetzesbrecher" – zumindest bezogen auf leichte bis mittlere Straftaten – vorgezogen wird. Damit ist nicht eine Verharmlosung von Kriminalität oder eine gänzliche Abschaffung von Strafen und Unterbringung ge-meint, und auch nicht ein Darüber-Hinweg-Sehen, sondern ein anderer, päda-gogischer Umgang: nämlich die genaue Aufarbeitung und Bereinigung eines Konfliktes in aller Ernsthaftigkeit und durchaus mit spürbaren Konsequenzen für den Täter – jedoch ohne Stigmatisierung und Ausgrenzung.

 

Literaturverzeichnis:

 

 

"Außergerichtlicher Tatausgleich (ATA) Wien. Konfliktregelung in Strafsachen". Unterlagen des ATA Wien; Mössmer Martina, Gstöttner Bernhard, Koblinger Norbert, Königshofer Michael, Dez. 1996.

"Der Außergerichtliche Tatausgleich bei Jugendlichen. Empirische Untersuchungen eines Soziologischen Grundpraktikums". Universität Linz, Institut für Soziologie, Abteilung für Wirtschaftssoziologie und Stadt- und Regionalforschung, Linz 1998.

"Information: Außergerichtlicher Tatausgleich". Broschüre des VBSA, 3. aktualisierte Auflage, Dezember 1997.

"Konflikt- und Deliktarten 2000": Statistische Unterlagen des ATA St. Pölten aus dem Jahr 2000.

"Kriminalität – Straffälligenhilfe. Fakten, Thesen, Argumente". Skript des Seminars mit Andreas Zembaty, WS 00/01, Sozialakademie Grenzackerstraße, Berufstätigenform, 1100 Wien.

"Methoden des ATA": Unterlagen zum Seminar "Diversion – die neue Strafe", mit Karl Dvorak, WS 01/02, Sozialakademie St. Pölten.

"Rückfallshäufigkeit bei ATA/E und ATA/J": Statistische Unterlagen des ATA St. Pölten.

"Statistische Daten 1-6/2001. Außergerichtlicher Tatausgleich St. Pölten": Statistische Unterlagen des ATA St. Pölten aus dem Jahr 2001.

Die rechtlichen Angaben stammen aus dem Rechtsinformationsystem (ris) des Bundeskanzleramtes.

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