ZIP 17. Dezember 1999, Heft 50, S. 2077-2085
Theodor Siegel, Peter Bareis, Dieter Rückle, Dieter Schneider, Jochen Sigloch, Hannes Streim und Franz W. Wagner *)
In dem nachfolgenden Beitrag kritisieren sieben
Ökonomie-Hoch-
schullehrer den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom
20. September 1999 (ZIP 1999, 1801),
in welchem das Bundesver-
fassungsgericht das
Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands ei-
ner
Aktiengesellschaft im Hinblick auf die Offenlegung stiller Reser-
ven
als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des
Eigentums
i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG bewertet und infolgedessen die
Verfas-
sungsbeschwerde eines auskunftsbegehrenden Aktionärs
nicht zur
Entscheidung angenommen hat. Die Autoren werfen dem
Bundes-
verfassungsgericht vor, dass es bei der grundrechtlichen
Abwägung
theoretische Erkenntnisse, die in den
Wirtschaftswissenschaften in-
zwischen allgemein anerkannt sind,
außer Betracht gelassen habe.
Sollten Agrarwissenschaftler feststellen, dass das
Bundesverfas-
sungsgericht Kartoffeln unter Obst subsumiert hat,
dürfen sie
dann unser höchstes Gericht kritisieren,
obwohl sie keine Ju-
risten, erst recht keine Verfassungsjuristen
sind? Unseres Er-
achtens sollten sie unbedingt Kritik üben,
denn das Funktio-
nieren unseres Staatswesens setzt für
grundlegende Entschei-
dungen eine zutreffende Sachaufklärung
voraus. Genau diese
Sachaufklärung fehlt im Beschluss des
Bundesverfassungsge-
richts zur aktienrechtlichen Frage der
Informationspflicht
oder des Informationsverweigerungsrechts
hinsichtlich stiller
Reserven:1
Am 20. September 1999 entschied der Erste Senat des Bundes-
verfassungsgerichts, eine Verfassungsbeschwerde nicht
zur
Entscheidung anzunehmen, die den Auskunftsanspruch nach
§
131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AktG betraf. Hintergrund der Be-
schwerde
war die Forderung eines Aktionärs, zur Beturteilung
der
Angemessenheit einer Ausgleichszahlung Auskunft über
die Höhe
der stillen Reserven zu erhalten.
Die Begründung der Nichtannahame der Verfassungsbeschwer-
de
wirft Grundsatzfragen hinsichtlich des Verständnisses
der
Funktion von Unternehmen auf, zu denen wir als Professoren
der
Betriebswirtschaftslehre Stellung beziehen wollen. Unsere
Äußerung
soll dazu dienen, dem Bundesverfassungsgericht
deutlich zu machen,
dass eine Gruppe von betriebswirtschaft-
lichen Fachvertretern die
für die Nichtannahme der Beschwer-
de vorgebrachte Begründung
von ihrer Sachlogik her nicht
nachvollziehen kann. So stellen wir
als Professoren der Be-
triebswirtschafslehre fest,
- dass der ökonomische Sachverhalt in eklatant unzutreffen-
der Weise gewürdigt wurde und
- gravierende Fehler bei der Deduktion des Beschlussergeb-
nisses
zu bemängeln sind.
Unsere Bereitschaft zur Klärung der Zusammenhänge lag
be-
reits vor dem für uns unerwarteten Beschluss des
Bundesver-
fassungsgerichts vor, wurde allerdings entgegen dem
Antrag
des Beschwerdeführers2
nicht in Anspruch genommen.
So unanfechtbar der kritisierte Beschluss juristisch ist - genau-
so anfechtbar ist seine ökonomische und seine logische
Basis.
Wir glauben, diese Anfechtung sollte hier vorgetragcn
werden,
um einen weiten Abbau des durch den Beschluss
erschütter-
ten Vertrauens in den deutschen Kapitalmarkrt zu
verhindern
und den Grundstein für einen Wiederaufbau zu
legen.
Eine fundierte Entscheidung über die Zweckmäßigkeit
des
Auskunftsverweigerungsrechts über die stillen Reserven
einer
Kapitalgesellschaft kann nur in Kenntnis des Zwecks
getroffen
werden. Wir sehen es als gesichertes Wissen im
marktwirt-
schaftlichen System an, dass es volkswirtschaftlich
optimal ist,
wenn das Kapital so eingesetzt wird, dass es
höchstmögliche
Renditen erwirtschaftet, denn umso höher
ist der Volkswohl-
stand und das verteilungsfähige
Volkseinkommen.3
Voraus-
setzung dafür ist ein funktionsfähiger
Kapitalmarkt, der das
Kapital zu den besten
Verwendungsmöglichkeiten lenkt.4
Da-
mit geeignete und möglichst die (subjektiv) besten
Kapitalan-
lagen erkannt werden können, bedarf es geeigneter
Informa-
tionen; in diesem Zusammenhang ist der einzelne
Kapital-
marktteilnehmer wesentlich auch auf den
handelsrechtlichen
Jahresabschluss (und den Lagebericht)
angewiesen. Wir spre-
chen hier von Funktionenschutz des
Kapitalmarkts durch
Rechnungslegung.
Der Funktionenschutz erfordert Individualschutz: Der Eigen-
kapitalgeber darf eine getreue Rechnungslegung durch das von
ihm
beauftragte Management erwarten. Andernfalls drohen
dem
Anteilseigner Vermögenseinbußen: Solange er
Anteilseig-
ner ist, können seine Gewinnansprüche
verkürzt werden, und
für den Fall seines Ausscheidens
läuft er Gefahr, seinen Anteil
zu billig abzugeben. Weiterhin
kann das Management gegen-
über den Eigen- und
Fremdkapitalgebern Misswirtschaft vertu-
schen und seine Ablösung
verhindern oder zumindest hinaus-
zögern, falls es seine
Informationsvorsprünge nicht zugunsten
der Gesellschafter
aufdecken muss. In jedem Fall ist zu be-
fürchten, dass
besser informierte Insider unverdiente Vorteile
einstecken
beziehungsweise verdienten Nachteilen entgehen.
Ist der Individualschutz nicht hinreichend gesichert, gefährdet
dies den Funktionenschutz. Im Interesse der optimalen
Kapi-
talallokation müssen die Möglichkeiten der
ungetreuen Re-
chenschaft durch unzutreffende Reehnungslegung und
die
Zurückhaltung von Informationen weitestgehend
reduziert
werden. Wird Informationsverfälschung nicht
verhindert, so
reagiert der Kapitalmarkt mit Misstrauen. Die
erforderliche
Transparenz muss durch zweckdienliche Informationen
über
"ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
der Kapitalgesellschaft"
(§264 Abs. 2 Satz 1 HGB)
hergestellt werden. Dies bedeutet
insbesondere
- eine getreue (vom Wirtschaftsprüfer bestätigte)
Rechnungs-
legung, die eine Abrechnung über die im letzten
Geschäftsjahr
erzielten Gewinne und Informationen zum Zwecke
der Ge-
winnprognose enthält (Ertragslage);
- die möglichst verlässliche Information über den
Wert des
in der Gesellschaft vorhandenen Vermögens, zu dem
nicht
nur die Buchwerte des bilanzierten Vermögens gehören,
son-
dern auch die stillen Rücklagen (Vermögenslage).
Das Erfordernis der Transparenz und der Oflenlegung stiller
Reserven (= stiller Rücklagen) wird neuerdings auch für
den
Bankbereich, der jahrzehntelang als der hort stiller
Reserven
(aber in unbekannter Höhe) galt,5
immer deutlicher gefor-
dert.6
Deren noch in § 340 f HGB formuliertes Bewertungspri-
vileg
entspricht nicht dem Geist der EG-Bankenbilanz-Richtli-
nie; es
ist zu hoffen, dass die EG-Kommission kapitalmarkt-
schützend
eingreift. Ebenso fordert die europäische
Versiche-
rungsbilanz-Richtlinie eine nach Kapitalanlagearten
differen-
zierte Aufdeckung der Zeitwerte; die deutsche Umsetzung
in
§ 54 der Verordnung über die Rechnungslegung von
Versiche-
rungsunternehmen (RechVersV) bleibt allerdings hinter
den
Anforderungen des EU-Rechts deutlich zurück.7
Die Kenntnis der Vermögenslage, insbesondere der stillen Re-
serven, ist nicht nur für Entscheidungen über den Kauf
oder
Verkauf von Unternehmensanteilen relevant, sondern vor
al-
lem für Abfindungsfragen. Werden die Anteilseigner bei
der
Bestimmung der Abfindung nicht über die vorhandenen
stil-
len Reserven informiert, besteht die Gefahr der
Schädigung
der einflusslosen Aktionäre. Die Kenntnisse
des Managements
stehen in der Regel nur denjenigen Anteilseignern
zur Verfü-
gung, die auf Grund ihrer Mehrheits- oder
sonstigen Macht-
position das Management eingesetzt haben. Die
Rechtsord-
nung hat die Aufgabe, zu verhindern, dass die wissenden
die
uninformierten Anteilseigner ausbeuten.
Darüber hinaus können bei fehlender lnformation über
die
Höhe stiller Rücklagen Minderheitsgesellschafter
abhängiger
Unternehmen geschädigt werden, wenn zum
Beispiel auf
Grund der (unbekannten) höheren Werte im Rahmen
eines
Beherrschungsvertrages höhere Pachtzahlungen
marktkon-
form wären, der Mehrheitsgesellschaftcr jedoch
nicht auf eine
entsprechende Vertragskorrektur hinwirkt.8
Sichert die Rechtsordnung entsprechende lnformationspflich-
ten
nicht, schwindet das Vertrauen in den Kapitalmarkt. Dies
bewirkt,
dass die nicht als Mehrheitsgesellschafter informier-
ten
Kapitaleigner sich entweder aus dem Markt zurückziehen,
weil
sie eine nachteilige Auslese ("adverse selection")
befürch-
ten. Oder sie berücksichtigen
Misstrauenszuschläge bei ihrer
Renditeerwartung, erkennen
diese Forderungen jedoch oft am
Eigenkapitalmarkt als nicht
durchsetzbar, weil Mehrheitsge-
sellschafter bei Marktenge
Dividenden und Kurse in einer ge-
wünschten Höhe halten
werden. Dann verwundert das Aus-
weichen des anlagebereiten
Sparkapitals auf Kapitalaniagen in
ausländischen Staaten, die
über einen informationsfreundli-
chen Kapitalmarkt verfügen,
nicht.
Auch ohne den kritisierten Beschluss des Bundesverfassungs-
gerichts ist international Misstrauen in die deutschen
Rech-
nungslegungsregeln des Handelsgesetzbuchs zu
konstatieren.
Bekanntlich werden die nach den originär
deutschen Vor-
schriften aufgestellten Abschlüsse an
US-amerikanischen Bör-
sen nicht anerkannt. Die
internationalen Verständnisschwie-
rigkeiteiten stiegen noch,
als sich bei der damaligen Daimler-
Benz AG herausstellte, dass
sie nach US-Kapitalmarktrech-
nungslegung einen Verlust von 1,839
Mrd. DM, nach deut-
schem HGB jedoch einen Gewinn von 615 Mio. DM
auswies,
als sie für die erstmalige Notierung an der New York
Stock Ex-
change eine Überleitungsrechnung vorlegte.9
Derartige Infor-
mationsverzerrungen haben dazu geführt, dass
der deutsche
Gesetzgeber den Konzernabschluss für
internationale Regeln
geöffnet hat10
und deren Relevanz für den Einzelabschluss in
der Zukunft
nicht auszuschließen ist.
Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Beschluss ein er-
heblicher Rückschlag für das Bemühen, das
internationale
Vertrauen in das deutsche Gesellschafts- und
Bilanzrecht wie-
derzugewinnen. Die ausdrückliche Bestätigung
der Verfas-
sungsmäßigkeit des
Auskunftsverweigerungsrechts des Vor-
stands - selbst bei
nachgewiesener Schädigung von Minder-
heitsgesellschaftern -
durch das höchste deutsche Gericht un-
terstreicht
augenfällig, dass es dem Eigenkapitalgeber auf dem
deutschen
Kapitalmarkt erschwert oder unmöglich gemacht
wird, seine
Vorstellungen vom tatsächlichen Marktwert seines
Eigenkapitals
zu ermitteln.
Stille Reserven (stille Rücklagen) drücken den
Unterschied
zwischen dem Zeitwert und dem Sachwert eines
Vermögens-
gegenstandes (bei dessen Untebewertung oder
Nichtansatz)
beziehungsweise einer Schuldposition (bei deren
Überbewer-
tung oder unberechtigtem Ansatz11)
aus. Hierzu erscheinen
zwei Spezifizierungen sinnvoll:
Entscheidend ist nicht der
Zeitwert des Beschaffungsmarktes,
sondern der Zeitwert des
Absatzmarktes, denn von diesem Zcitwert
hängt die erwartete
Reservenrealisierung ab. Ferner:
Übersteigt der Zeitwert auch
den steuerlichen Buchwert, so
dass eine zusätzliche Steuerlast
zu erwarten ist, so ist
diese bei der Berechnung der stillen
Rücklage jeweils als
"latente" Steuer12
zu berücksichtigen. Für
die weitere Analyse ist es
wichtig, die stillen Reserven in zwei
Gruppen einzuteilen: in
stille Zwangsrücklagen und sonstige
stille Rücklagen.13
Die stillen Zwangsrücklagen verkörpern unrealisierte Ge-
winne, denn sie ergeben sich aus dem Anschaffungskosten-
prinzip,
das als Ausfluss des Gewinnrealisationsprinzips dafür
sorgt,
dass Wertsteigerungen erst dann als Gewinn ausgewie-
sen werden,
wenn sie am Markt realisiert worden sind.14
Diese
Vorschrift resultiert aus der bei Kapitalgesellschaften auf
das
Gesellschaftsvermögen begrenzten Haftung.15
Die Bewertung
mit Zeitwerten würde grundsätzlich die
Ausschüttung noch
nicht realisierter Gewinne ermöglichen,
wodurch Gläubiger
geschädigt werden können.16
Da die stillen Zwangsrücklagen
- wie in dem Fall, der den
kritisierten Beschluss des Bundes-
verfassungsgerichts ausgelöst
hat - von erheblicher Bedeutung
sein können, muss es
verwundern, dass sie einem Teil der Ju-
risten unbekannt sind.17
Die sonstigen stillen Rücklagen entstehen aus realisierten
Ge-
winnen, die nicht offen ausgewiesen, sondern im
Jahres-
abschluss verborgen werden. Sie setzen sich aus
Schätzrück-
lagen, Vereinfachungsrücklagen und
Emessensrücklagen
(Wahlrechtsrücklagen) zusammen.
Weitere "willkürfreie Will-
kürrücklagen"18
des § 253 Abs.4 HGB können hier außer Be-
tracht
bleiben, da sie in Kapitalgesellschaften nicht zulässig
sind
(vgl. § 279 Abs. 1 Satz 1 HGB). Schätzrücklagen
ergeben
sich aus der Natur bestimmter Bilanzierungssachverhalte,
ins-
besondere bei Rückstellungen oder bei den
Nutzungsdaueran-
nahmen von ahnutzbarem Anlagevermögen. Diese
Problema-
tik verstärkt sich durch das im deutschen
Bilanzrecht veran-
kerte Vorsichtsprinzip, das eine im Vergleich
mit einem ge-
dachten Erwartungswert eher niedrigere Bewertung auf
derAk-
tivseite beziehungsweise eine eher höhere Bewertung
auf der
Passivseite verlangt.19
Veinfachungsrücklagen können in be-
stimmten Fällen
- wie bei den sog. geringwertigen Vermögens-
gegenständen
- auftreten, in denen der zusatzliche Verwal-
tungsaufwand bei
einer exakten Erfassung nicht durch eine
Verbesserung der
Information aufgewogen wird.
Ermessensrücklagen spiegeln die eigentlichen bilanzpoliti-
schen Wahlrechte wider. Diese reichen von der Wahl zwi-
schen
verschiedenen Verfahren der planmäßigen Abschrei-
bung
für das abnutzbare Anlagevermögen über steuerlich
mo-
tivierte Rücklagen bis zur Wahl zwischen dem sog.
Vollkos-
tenansatz und dem sog. Teilkostenansatz bei der
Bewertung
selbsterstellter Erzeugnisse. Nur sehr partiell und
bedingt sieht
der Gesetzgeber im Zusammenhang mit
Ermessenswahlrech-
ten Informationen über stille Reserven
vor: Wenn im Vorrats-
vermögen (wie in der Regel) ein
Durchschnitts- oder ein Be-.
wertungsvereinfachungsverfahren
angewendet wird, sind - bei
"erheblichem" Unterschied
gegenüber der Einzelbewertung -
Differenzbeträge zu
Börsenkursen oder anderen Marktpreisen
anzugeben (vgl. §
284 Abs. 2 Nr.4 HGB).
Es ist hier nicht der Ort, die Begründungen für die
Erlaubnis
zur Bildung stillen Reserven in diesen heterogenen
Fällen zu
diskutieren. Festzuhalten ist aber, dass die
Genehmigung stil-
ler Rücklagen durch den Gesetzgeber
keineswegs20
zu der
Konsequenz eines Auskunftsverweigerungsrechts führt,
denn
im Gesetz ist nicht von der Legung stiller Rücklagen die
Rede
(deren Stille dann gewollt sein könnte); vielmehr werden
be-
stimmte Unterbewertungen des Vermögens
beziehungsweise
Überbewertungen der Schulden erlaubt.21
Im Übrigen ist auf die oft erhebliche Größenordnung
der
durch die umgekehrte Maßgeblichkeit in die
Handelsbilanz
gelangenden sog. "steuerrechtlichen
Abschreibungen" hinzu-
weisen, welche (wie gleichermaßen
vorerst steuerfreie Ge-
winne) als steuerliche Subventionen
anzusehen sind und
- auch wenn man diese akzeptiert - zu einer
unnötigen Verfäl-
schung der Handelsbilanz führen.22
Die Höhe dieser steuer-
bedingten stillen Rücklagen ist
nur nach dem ersten Eindruck
des Gesetzes aus dem Anhang zu
entnehmen. Dieser Ein-
druck täuscht, weil sich die
erforderliche Anhangsangabe (vgl.
§ 281 Abs. 2 Satz 1 HGB)
lediglich auf die Reservenbildung
des letzten Geschäftsjahres
bezieht und nicht die gegenläufi-
gen Effekte durch die
Auflösung früherer Rücklagen berück-
sichtigt.
Auch aus der Verpflichtung zur Angabe des Ausma-
ßes der
Beeinflussung des Jahresergebnisses auf Grund steuer-
licher
Vorschriften (vgl. § 285 Nr.5 HGB) folgen keine Infor-
mationen
über den Stand stiller Reserven.
Aus den bisherigen Überlegungen zur (Nicht-)Berechtigung
der
Bildung stiller Reserven und zur Informationslage über
vorhandene
stille Reserven ergibt sich folgende Beurteilung
hinsichtlich der
Erreichung der dargelegten Erfordernisse für
die
Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts, wobei nach den bei-
den
unterschiedlichen Typen stiller Reserven zu differenzie-
ren ist:
Innerhalb der Gruppe der sonstigen stillen Rücklagen lassen
sich Schätzrücklagen kaum vermeiden. Auch die Bildung
von
Vereinfachungsrücklagen kann für sich geltend
machen, dass
sie infolge geringfügiger Höhe weder
Informationsverfälschun-
gen noch nennenswerte
Ausschüttungskürzungen befürchten
lassen. Genau
diese Nachteile weisen jedoch alle Wahlrechte
auf, die über
Vereinfachungswahlrechte hinausgehen; solche
Wahlrechte sind daher
abzulehnen. So stehen die Ermessens-
rücklagen nicht im
Einklang mit den Grundsätzen ordnungs-
gemäßer
Buchführung, die (angeblich) die Basis des Dritten
Buchs des
HGB darstellen (vgl. § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Den stillen Zwangsrücklagen kommt im hier aufzugreifenden
Problem eine entscheidende Bedeutung zu. Ihre Offenlegung
ist
im geltenden Recht nicht vorgesehen:
- Sie sind der Bilanz nicht zu entnehmen.
- Sie brauchen nach herrschender Meinung im Allgemeinen
nicht
im Anhang angegeben zu werden, obwohl unseres Er-
achtens im
vorliegenden Fall § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB mit sei-
ner
Forderung nach zusätzlichen Angaben greift, da andern-
falls
ein "den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage . . . nicht
vermittelt"
wird.23
- Dem fragenden Aktionär darf nach § 131 Abs. 3 Satz 1
Nr. 3 AktG die entsprechende Information verweigert werden.
Insbesondere bei Grundstücken können die Zwangsrücklagen
sehr hoch sein. Wenn sich Marktpreise für Anteile in
Un-
kenntnis dieser Rücklagen bilden, ist damit zu rechnen,
dass
sich Insider die Ungleichverteilung der Informationen
zunut-
ze machen und dem Veräußerer einen
Vermögensschaden zu-
fügen, der materiell zu einer
partiellen Enteignung rührt. Da-
her erfordert die
Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes Trans-
parenz über
die stillen Zwangsrücklagen. Transparenz kann
auf mehreren
Wegen herbeigeführt werden: Die gegenwärtige
Diskussion
über die Einbeziehung internationaler
Rechnungs-
legungsgrundsätze in das deutsche Recht zielt
darauf ab, dem
Kapitalmarktteilnehmer entscheidungsrelevante Daten
zur
Verfügung zu stellen ("decision usefulness").
Dabei kann das
bisherige Kapitalerhaltungsziel aufrechterhalten
und durch
das Informationsziel ergänzt werden, wenn sich aus
Bilanz
und Gewinn- und Verlustrechnung sowohl ein
kapitalerhal-
tendes (ausschüttungsrelevantes) als auch ein
informations-
orientiertes (möglichst prognosetaugliches)
Jahresergebnis er-
sehen lässt24
("duale GoB"25).
Hierfür bietet es sich an, alle
Vermögensgegenstände
mit ihren Zeitwerten26
(Einzelveräu-
ßerungswerten) anzusetzen,27
wobei allerdings positive Diffe-
renzen gegenüber den
fortgeführten Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten
ausschüttungsgesperrt in einer Neubewer-
tungstücklage
auf der Passivseite zu neutralisieren sind. Auf
diese Weise wären
die stillen Zwangsrücklagen offen - aber ge-
gen
Ausschüttungen gesperrt - ausgewiesen.28
Bis zu einer solchen Lösung oder für den Fall, dass man
die-
sen Weg nicht gehen will, darf indessen § 131 Abs. 3
Satz 1
Nr. 3 AktG nicht als Hemmnis gegen die Transparenz
stiller
Reserven benutzt werden: Da diese Vorschrift dem
grundge-
setzlich garantierten Schutz des Eigentums widerspricht,
ist sie
folglich aufzuheben.
Dass zwischen der genannten Vorschrift des § 131 AktG und
§
15 WpHG ein krasser Widerspruch besteht, ist dem
Bundes-
verfassungsgericht offensichtlich nicht aufgefallen,
obwohl die
Problematik bereits in der juristischen Literatur
zutreffend be-
schrieben wurde.29
Wird dem Vorstand einer Aktiengesell-
schaft als Emittent
börsenzugelassener Wertpapiere - aber
nicht der
Öffentlichkeit - eine "neue Tatsache" bekannt,
die
wegen ihrer Auswirkung auf die Vermögenslage der
Gesell-
schaft "geeignet ist, den Börsenpreis . . .
erheblich zu beein-
flussen", so muss sie unverzüglich
veröffentlicht werden,30
da-
mit sie nicht von Insidern ausgenutzt werden kann (vgl. §
14
WpHG). Werden stille Reserven dem Vorstand dadurch be-
kannt,
dass er zum Beispiel von der Wertsteigerung einer Be-
teiligung im
Ausland im Gefolge einer erfolgreichen Explora-
tien erfährt,
muss er nach dem Gesetz über den Wertpapier-
handel darüber
berichten. Nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
AktG soll er jedoch
die Aussage verweigern dürfen - ein er-
staunlicher Kontrast.
Während derzeit keine konkreten Erwartungen gehegt
werden
können, dass die oben (unter II 3) beschriebene
Sollsituation
in absehbarer Zeit erreicht wird, hat im Gegenteil
das Bundes-
verfassungsgericht in dem zu kritisierenden Beschluss
diejeni-
gen im Ergebnis gestärkt, die an einseitigen
Informationsvor-
sprüngen von Insidern beziehungsweise
Mehrheitsgesellschaf-
tern interessiert sind. Das Ergebnis der
Ablehnung der Verfas-
sungsbeschwerde gegen § 131 Abs. 3 Satz
1 Nr. 3 AktG leitet
das Gericht in mehrfacher hinsicht fehlerhaft
ab, wobei die
falsche Wahrnehmung der wirtschaflichen Realitit
durch un-
zutreffende Bildung logischer Folgerungen ergänzt
wird:
- Einseitige lnformationsvorsprünge seien zum Interessenaus-
gleich zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern vertretbar.
- Einseitige Informationsvorsprünge seien zum Interessenaus-
steich zwischen Gesellschaftern vertretbar.
- Es wird als beachtliches Argument angesehen, dass im HGB
1985/86 eine Verringerung der einseitigen
Informationsvor-
sprünge bei Kapitalgesellschaften erreicht
worden sei und dass
mit der erwarteten Zunahme internationaler
Einflüsse ein wei-
terer Abbau anzunehmen sei. Im Übrigen
sei die Ermittlung
stiller Reserven "außerordentlich
schwierig".
- Die Problematik sei mangels kontroverser Diskussion in der
Fachliteratur ohne grundsätzliche Bedeutung.
Zunächst ist eine Grundposition zu klären: Das Gericht
will
auch Interessen der Kapitalgesellschaft als solcher
anerkennen,
geht also offensichtlich von der Existenz einer
"Unterneh-
mung an sich" aus. In der ökonomischen
Realitat gibt es keine
Unternehmung "an sich", sondern
es gibt Akteure und Bezie-
hungen zwischen den Akteuren. Auch bei
Unternehmungen
mit eigener Rechtspersönlichkeit als
juristische Person stellt
die Unternehmung lediglich das
Rechtskleid für vertragliche
und andere Beziehungen im
Zusammenhang mit wirtschaftli-
chen Aktivitäten dar.31
Die "Unternehmung" ist nicht etwa
das Management, denn
dieses ist im Auftrage einer wichtigen
Gruppe der Akteure, der
Eigenkapitalgeber, tätig. Interessen
der Kapitalgesellschaft
als solcher kann es infolgedessen nicht
geben. Daher kann die
Gesellschaft auch nicht schutzbedürf-
tig sein. Schutzbedarf
kann nur für Akteure oder Akteursgrup-
pen bestehen; hierfür
muss die Argumentation bei diesen an-
setzen.
Offenkundig geht das Bundesverfassungsgericht von einem
anderen
Verständnis aus. Es folgt überholten Vorstellungen,
die
insbesondere in den 30erJahren gepflegt wurden, als zum
Beispiel
Forderungen nach dem Entzug des Stimmrechts
der Kleinaktionäre
"im Eigeninteresse des Unternehmens
selbst"32
oder nach der Schaffung eines kapitalunabhängigen
Stimmrechts
der Verwaltung mit der Qualität als "Führer-
stimmrecht",
dem sich die Hauptversammlung als "abgesetz-
ter König"
zu beugen habe,33
erhoben wurden.34
So muss es
auch als problematisch erscheinen, eine Verbindung des
Aus-
kunftsverweigerungsrechts im Aktiengesetz 1965 mit dem
ent-
sprechenden Recht im Aktiengesetz 1937 herzustellen,35
nach
dessen § 112 Abs. 3 es ausreichte, dass der Vorstand
"überwie-
gende Belange der Gesellschaft oder . . .
de(n) gemeine(n)Nut-
zen von Volk und Reich" anführte.
Während in einer marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung
derartige Sichtweisen verworfen werden müssen und der
Kapi-
talmarkt eine Orientiewag am Shareholder Value fordert,
geht
das Bundesverfassungsgericht weiterhin von der Gesell-
schalt "an
sich" aus und sieht für diese in der Legung
stiller
Reserven folgende Vorteile:36
- "Mittel der Unternehrnenssicherung und Konkusvorsor-
ge";
- Schutz "gegen allgemeine wirtschaftliche Risiken";
- Schutz gegen "Wertschwankungen der bilanzierten Vermö-
gensgegenstände";
-Sicherung des ,good will' des Unternehmens im Markt.
Möglicheweise leitet das Gericht seine Unternehmensvorstel-
lung aus der Maxime der Sozialbindung des Eigentums (vgl.
Art.
14 Abs. 2 Satz 2 GG) ab, übersieht aber, dass auch bei ei-
nem
sog. Stakeholder-Ansatz, der unter anderem auch
Arbeit-
nehmerinteressen einbezieht, Transparenz über die
tatsächli-
chen Werte eine Voraussetzung zur Zielerreichung
darstellt.
Bezüglich der venneintlichen Vorteile stiller Reserven ist
zu-
nächst festzuhalten, dass Unternehmenserhaltung an sich
mit
marktwirtschaftlicher Ordnung nicht vereinbar ist.
Kapitalan-
leger werden in eigenem Interesse "ihre"
Unternehmung erhal-
ten wollen, wenn diese hinreichende Renditen
erwirtschaftet.
Ist diese Bedingung nicht erflüllt, liegt es
im Interesse der
Volkswirtschaft und der Aktionäre, das
Kapital in andere Un-
ternehmen zu lenken. Dies führt
offensichtlich nicht etwa gene-
rell zur Vernichtung von
Arbeitsplätzen, sondern zum Ersatz
wenig produktiver durch
andere, produktivere Arbeitsplätze.
Unternehmenssicherung kann somit kein relevantes Argu-
ment
sein, sondern nur im Ausmaß notwendigen Gläubiger-
schutzes
im Hinblick auf die Konkursvorsorge ein zu beach-
tendes Ziel
darstellen. Konkursvorsorge wird durch
geeignete
Kapitalerhaltungsvorschriften erreicht, nicht jedoch
durch die
Legung stiller Reserven. Diese sind kein geeignetes,
sondern
ein kontraproduktives Mittel: Werden Gewinne
unbemerkt
thesauiert (d.h. stille Reserven gebildet), ergibt sich
daraus
nur dann eine zusätzliche Konkursvorsorge, wenn diese
- in
guten Zeiten - nicht erforderlich ist. Wird
Konkursvorsorge
relevant, droht die Verschleierung und
Verschleppung der
Aufdeckung der kritischen Situation, indem die
stillen Reser-
ven still wieder aufgelöst werden.
Damit wird deutlich, was vom Schutz gegen allgemeine wirt-
schaftliche Risiken durch Bildung stiller Rücklagen zu
halten
ist: Das eigentlich relevante wirtschaftliche Risiko für
den Ka-
pitalanleger ist, dass er seine Mittel an falscher Stelle
angelegt
hat, nämlich wenn keine hinreichende Rendite zu
erzielen ist.
Auch falls ein schlechtes Ergebnis wegen
unvermeidbarer äu-
ßerer Umstände vom Management
nicht zu vertreten ist, darf
diesem nicht die Möglichkeit der
Verschleierung gegeben wer-
den, nur um auf Kosten der
Kapitalgeber die Verdienstquelle
der Manager aufrechtzuerhalten.
Die Gefahr der Verschleie-
rung liegt besonders nahe, wenn ein
schlechtes Ergebnis auf
Missmanagement zurückzuführen
ist und der bisherige Vor-
stand seine Absetzung verhindern
möchte. Stille Reserven
sind also ein Schutz gegen das
Entlassungsrisiko von Mana-
gern. Es ist daher unverständlich,
dass das Bundesverfassungs-
gericht stille Reserven als Schutz
gegen nicht weiter erläuterte
wirtschaftliche Risiken
verteidigt und die gegenteilige Wir-
kung verkennt.
Unbestritten kann eine vorangegangene Thesaurierung von
Gewinnen
die Überbrückung von kritischen Phasen erleich-
tern.
Die Behauptung des Gerichts, dass dieses Ziel mit offe-
nen
Rücklagen "nicht oder jedenfalls nicht mehr in
gleicher
Weise" erreicht werden könne wie mit stillen
Rücklagen, ist
jedoch falsch: Wenn ein Unternehmen eine Krise
durch den
Einsatz von thesaurierten Ressourcen überstehen
kann, dann
kann der Erfolg nicht davon abhängen, ob die
betreffenden
Gewinne mit oder ohne Kenntnis der Aktionäre
thesauriert
worden sind.
Die Position des Gerichts können wir uns nur über das
Miss-
verständnis erklären, dass es glaubt, den
Aktionären bekannte
Gewinne würden von diesen dem
Unternehmen entzogen,
während ihnen unbekannte Gewinne im
Bedarfsfalle noch im
Unternehmen (ohne zwischenzeitliche
Misswirtschaft) vor-
handen seien. Dieser Auffassung liegen zwei
gravierende Fehl-
vorstellungen zugrunde: (a) Ein Beauftragter
braucht über
seine Auftragsdurchführung nicht zu
berichten. (b) Die Aktio-
näre würden sich durch
Entnahme des Gewinns selbst schädi-
gen, indem sie "das
Unternehmen" schädigen.
Zum Fehler (a) halten wir jede Erklärung für
überflüssig. Beim
Fehler (b) unterliegt das Gericht der
Vorstellung von der
"grassierenden Begehrlichkeit"37
der Aktionäre, welche ihr
Unternehmen mutwillig ausplündern.
Selbst wenn Aktionäre
sich so verhalten wollten, müsste
das Gericht begründen, dass
die Aktionäre von
Verfassungs wegen daran zu hindern sind,
sich selbst zu schädigen.
Doch sei diese Unterstellung nicht
weiter verfolgt: Uns erscheint
es sinnvoll, im Bereich rationa-
ler Erklärungen zu
verbleiben und anzunehmen, dass Aktionä-
re in der Regel
keine zusätzlichen Gewinnausschüttungen für
Konsumzwecke
benötigen. Bei höherem Geldbedarf für Kon-
sumzwccke
werdern sie selten auf höhere Dividenden hoffen,
sondern
Anteile verkaufen. Wenn Aktionäre auf Gewinnaus-
schüttung
drängen, kann als nachvollziehbare Erklärung nur
dienen,
dass sie bessere Anlagemöglichkeiten als die im aus-
schüttenden
Unternehmen vorhandenen als Alternativen ken-
nen. Dann aber ist
es - wie erörtert - im Interesse der volks-
wirtschaftlich
optimalen Kapitalallokation, dass ihnen die
Möglichkeit
zusteht, den Kapitaleinsatz über Gewinnentnah-
men
umzuleiten.
Diesem Argument entgegenzuhalten, "die Gesellschaft könne
gegenüber den Renditeerwartungen der Aktionäre eine
Politik
der ,gläsernen, aber verschlossenen Taschen' kaum
durchhal-
ten",38
verkennt die Zusammenhänge: Im Regelfall können
Vorstand
und Aufsichtsrat vor den Aktionären über einen
Großteil
der Gewinnverwendung entscheiden. Wenn das Ma-
nagment die
Aktionäre von sinnvollen, renditeträchtigen Ak-
tivitaten
überzeugt, braucht es seine Taschen weder zu ver-
sckließen
noch zu verbergen. In diesem Fall wären die Aktio-
näre
im eigenen Interesse mit einer Einschränkung der
Ge-
winnausschüttung einverstanden oder würden
ausgeschüttete
Gewinne bei einer Kapitalerhöhung in dem
Unternehmen
einsetzen. Daher ist es ökonomisch unbegründet,
ein "kurz-
fristiges Renditeinteresse" gegen
"höherrangige strategische In-
teressen der
Aktiengesellschaft" abzuwägen.39
Möglicherweise ist das Bundesverfassungsgericht auch durch
die Vorstellung von Ebenroth/Koos beeinflusst, dass es zu ei-
nem
"Ausverkauf" des Unternehmens kommen könne, wenn
es
einen "Anspruch auf Sofortausschüttung sämtlicher an
ei-
nem imperfekten Markt zu realisierenden
Unternehmensvor-
teile" (= Gewinne?) gäbe.40
Diese Auffassung erzeugt sowohl
juristischen als auch ökonomischen
Widerspruch. Zugunsten
des Managements gibt es bekanntlich §
58 Abs. 2 AktG.41
Und
wieso ein Unternehmen "ausverkauft" wird, falls es
Ge-
winne vollständig ausschüttet, aber sein übriges
Eigenkapital
aufrechterhält, vermögen wir nicht zu
verstehen.
Woraus sich der oben angeführte angebliche Vorteil stiller
Re-
serven als Schutz gegen Wertschwankungen von
Vermögens-
gegenständen ergeben soll, ist für uns
auch unter Rückgriff auf
die angegebene Quelle eines
betriebswirtschaftlichen Autors42
nicht
auszumachen. Die mit einer anderen Quelle zweier Ju-
nisten
belegte Behauptung des Gerichts, dass der Goodwill
durch stille
Reserven geschützt werde, steigert die Verwirrung
noch. Hier
heißt es: "Als Bewertungsreserven sollen sie
einen
Ausgleich gegen Wertschwankungen innerhalb der
bilanzier-
ten Aktiva des Gesellschaftsvermögens bilden, um
eine Schä-
digung des ,good will' zu verhindem."43
Für diese merkwürdi-
ge Aussage wird keinerlei
Begründung genannt. Wenn ein Ak-
tivum "zu niedrig"
wird, soll es dann durch Auflösung stiller
Reserven
aufgepäppelt werden? Wenn der Wert "zu hoch"
wird,
soll er dann durch Bidung stiller Reserven abgeschmol-
zen werden?
Hängt der Unternehmenswert denn von Bilanz-
positionen (und
deren Manipulation) ab? Können zwei Juris-
ten tatsächlich
die betriebswirtschaftliche Theorie aus den An-
geln heben, die
einhellig der Auffassung ist, dass ein Unter-
nehmenswert nicht
aus Buchgrößen abzuleiten ist, sondern
sich als Barwert
der erwarteten (entnahmefähigen) Einzah-
lungsüberschüsse,
gegebenenfalls zuzüglich eines Veräuße-
rungserlöses
an der Börse, ergibt?44
Wir meinen, dass das Ge-
richt elementare wirtschaftliche
Zusammenhänge missachtet
hat, weil es der Argumentation von
juristischen Autoren zum
Opfer gefallen ist, die der
wirtschaftlichen Theorie nicht kun-
dig sind - obwohl es auch
unter Juristen Stimmen gibt, wel-
che die "Lehre vom
Unternehmen an sich" als einen "Ver-
such, die
Machtansprüche der herrschenden Verwaltung von
der Gesamtheit
der Aktionäre zu lösen und aus sich heraus
zu
legitimieren",45
beschreiben.46
Das Gericht stellt mit Recht fest, dass ein Teil der
Aktionäre,
namentlich Großaktionäre, "ein
Interesse daran haben, dass
stille Reserven nicht aufgedeckt
werden".47
Daraus wird aller-
dings genau die falsche Folgerung abgeleitet.
Da "die unter-
nehmerische Komponente der
Unternehmensbeteiligung im
Vordergrund" zu stehen habe,
folgert das Gericht, dass Ge-
winne versteckt werden müssten,
um sie zu thesaurieren.
Dabei wird nicht berücksichtigt, dass der Interessenausgleich
unter den Gesellschaftern nach der Konzeption des
Aktienge-
setzes über das Gewicht der Stimmrechte zu erfolgen
hat.
Wenn allein die Stimmrechte nicht ausreichen sollten,
dann
müssen Argumente zugunsten der Thesaurierung geboten
wer-
den. Wenn weder Stimmrechte noch Argumente
ausreichen,
entspricht es unseres Erachtens einer fragwürdigen
politischen
Einstellung, wenn dem Großaktionär dann
erlaubt sein soll,
sein Ziel auf heimlichem Wege zu erreichen,
indem er seinen
Einfluss beim Management geltend macht. Indessen
verfügen
die thesaurierungswilligen Großaktionäre
in aller Regel über
so viel Stimmrechte, dass sie ihr Ziel
ohne weiteres auf dem
gesellschafisrechtlich vorgesehenen Wege
erreichen können.
Noch unverständlicher erscheint, dass das Gericht vor der zu-
treffend erkannten Gefahr, "Aktien zu billig an einen
wissen-
den ,Insider' zu verkaufen", die Augen schließt.
Unseres Er-
achtens ist es nicht zu übersehen, dass der
Großaktionär in
der Regel ein "wissender Insider"
ist und somit die gegebenen-
falls unwissenden Kleinaktionäre
bei Aktienerwerb oder Ab-
findungen übervorteilen kann.
Bekanntlich verbietet das Ak-
tienrecht jeden Sondervorteil, der
einem Aktionär eingeräumt
wird (vgl. § 53a AktG).
Dieses Verbot umzusetzen, ist eine der
wichtigsten Aufgaben des
aktienrechtlichen Eigentumsschut-
zes.
Der Konsequenz, die der Kommentator der Süddeutschen
Zeitung
aus der gegenteiligen Auffassung des Bundes-
verfassungsgerichts
zieht, ist eigentlich nichts hinzuzufügen:
Es lasse sich eine
"neue Maxime für die Entwicklung der Ak-
tienkultur"
ableiten, die da heiße: "Schützt die
Großaktionäre
gegen die Meute der Kleinaktionäre,
die das Unternehmen
nur ausplündern wollen."48
Jedoch soll ergänzend der dort ge-
schilderte Sachverhalt
vorgestellt werdern: "Auf Grund der in
der Hauptversammlung
1992 abgeschmetterten Anfrage ge-
lang es dem Großaktionär
. . . noch rund 40 Prozent der freien
Akien zu einem Börsenkurs
von 200 bis 240 DM aufzukau-
fen." Erst später "einigte
man sich auf ein Abfindungsangebot
von 700 DM je Aktie, was in
etwa dem inneren Wert ent-
sprach".
Müssen die frühen Aktienverkäufer diese späte
Erkenntnis
nicht so empfinden, dass sie im Ergebnis um etwa zwei
Drittel
ihres Eigentums gebracht wurden? Können sie dann
verste-
hen, dass das Bundesverfassungsgericht ihr
Eigentumsrecht
nicht verletzt sieht? Unseres Erachtens beweist der
dem Ge-
richtsbeschluss zugrunde liegende Sachverhalt, dass das
Ge-
richt nach dem zutreffenden Erkennen des Problems an
der
zwingenden Logik des Ergebnisses gescheitert ist.
Vor dem beschriebenen empirischen Hintergrund des Be-
schlusses
des Bundesverfassungsgerichts muss dessen Folge-
rung, dass "keine
unverhältnismäßige Beeinträchtigung des
In-
formationsrecht der Aktionäre" vorliege,49
verwundern. Er-
staunen lässt, dass das Gericht seine
ursprünglich zutreffende
Erkenntnis, dass es grundsätzlich
zu unterscheidende Typen
stiller Reserven gibt,50
aus den Augen verliert und unterstellt,
dass es nur sonstige
stille Rücklagen - also keine stillen
Zwangsrücklagen -
gebe.
So spielt es für das Gericht eine Rolle, dass die "Berechnung
stiller Reserven regelmäßig außerordentlich
schwierig ist".
Dies mag häufig zutreffen, ist aber
irrelevant: Für die vom Ge-
richt betrachteten sonstigen
stillen Reserven halten sich die
Ungenauigkeiten meist in Grenzen.
Wenn ein Wahlrecht zur
Reservenbildung besteht, ist die
rücklagenfreie Ansatzalterna-
tive naturgemäß
bekannt, so dass Ungenauigkeiten in den
Hintergrund treten oder
dem bei der Bilanzierung ohnehin
Unvermeidlichen entsprechen.
Uns geht es aber vor allem - wie das oben (III 2) dargestellte
Beispiel zeigt - um die stillen Zwangsrücklagen: um die
Ab-
schätzung eines wegen des Anschaffungswertprinzips nicht
bi-
lanzierungsfähigen höheren Zeitwertes. Falls dieser
nicht mit
Exaktheit zu ermitteln ist, wird der Aktionär auch
keine exakte
Benennung erwarten - aber er hat Anspruch auf die
Angabe
des vermuteten betraglichen Rahmens des Zeitwertes. In
die-
sem Zusammenhang sind auch pragmatische Lösungen
denk-
bar, wie etwa die vom Kläger beantragte Offenlegung von
Ver-
sicherungswerten. Bemerkenswert erscheint, dass in
der
Schweiz sogar entsprechende Angaben im Geschäftsbericht
er-
forderlich sind,51
wenngleich dort längst noch nicht alle
Transparenzwünsche
erfüllt sind.52
Unkenntnis des deutschen Jahresabschlussrechts stellt das Ge-
richt unter Beweis, indem es die Offenlegung "schwierig"
zu
berechnender stiller Reserven als "unter Umständen in
Wider-
spruch zu tragenden Prinzipien des deutschen
Bilanzrechts,
namentlich zum Vorsichtsprinzip . . . und zum
Realisations-
prinzip" qualifiziert. Deutlicher kann man die
Verkennung
des Handelsbilanzrechts nicht zum Ausdruck bringen;
so
kann das Realisationsprinzip von Natur aus keine Beziehung
zur
Frage stiller Reserven (jenseits unrealisierter Gewinne
=
Zwangsrücklagen) aufweisen. Vor allem wird an dieser
Stelle
eine geistige Nähe des Gerichts zu dem häufig vom
Manage-
ment aus Eigeninteresse gepflegten Missverständnis
deutlich,
dass die Bildung stiller Reserven durch das
Vorsichtsprinzip
begründet sei. Dieser Vorstellung tritt die
Betriebswirtschafts-
lehre seit langem entgegen.
Völlig sachfremd erscheint der Hinweis, dass "die in dem
Aus-
kunftsverweigerungsrecht des Vorstands liegende
grundrechtli-
che Belastung (!)" dadurch eingeschränkt
sei, dass der Kapital-
gesellschaft die Legung "willkürfreier
Willkürrücklagen"53
nach
§ 253 Abs. 4 HGB untersagt ist. Bei einem weiteren
Ent-
schärfungsargument des Gerichts vermischen sich wohl
Un-
kenntnis der Situation und eine unseres Erachtens
fragwürdige
Vorstellung von seiner Normenkontrollaufgabe: "Im
Licht"
der Entwicklung hin zu internationalen
Rechnungslegungs-
grundsätzen sei die vom
Auskunftsverweigerungsrecht "aus-
gehende Grundrechtseinbuße
(!) als nicht besonders gravie-
rend anzusehen."
Hier stellen sich zwei Fragen:
- Woher weiß das Gericht, dass in absehbarer Zeit stille Re-
serven aus dem Jahresabschluss ersichtlich sein werden?
Selbst
wenn der Übergang zu internationalen
Rechnungslegungs-
grundsätzen zumindest für
börsennotierte Kapitalgesellschaf-
ten auch für den
Einzelabschluss angenommen wird, ist nicht
ohne weiteres eine
Bilanzierung unter Ausschaltung aller sons-
tigen stillen
Rücklagen gesichert Von den stillen Zwangsrück-
lagen
indessen - deren Existenz das Gericht hier wieder über-
sieht
- ist im Allgemeinen gar keine Rede, so dass die Argu-
mentation
des Gerichts wesentlich ins Leere geht.
- Selbst wenn in künftigen Jahren jegliche stillen Reserven
of-
fen zu legen wären, wie kann es das Gericht dann
rechtferti-
gen, dass bislang und bis dahin Aktioiiäre in
ihrer jetzigen
Rechtsposition in erheblichem Ausmaß durch
Informations-
verweigerung geschädigt werden dürfen?
Eine grundgesetzli-
che Würdigung dieser Situation zwingt zum
Verbot einer sol-
chen Schädigung; das entgegengesetzte
Ergebnis des Bundes-
verfassungsgerichts erscheint uns nicht
nachvollziehbar.
Besonders aufschlussreich - und bedauerlich - ist die
unzu-
treffende Behauptung des Bundesverfassungsgerichts: ".
. .
eine kontroverse Diskussion in der Fachliteratur . . . gibt
es
nicht."54
Daraus leitet das Gericht ab, dass keine grundsätzli-
che
Bedeutung für die Frage der Verfassungskonformität von
§
131 Abs. 3 Satz 1 Nr.3 AktG festzustellen sei. Hierfür stützt
es
sich lediglich auf zwei Quellen: auf ein vielleicht nicht
zufällig
im zeitlichen Zusammenhang mit der Anbringung
der
Verfassungsbeschwerde entstandenes Gutachten von Ebenroth
und
Koos55,
das sich auf ältere juristische Literatur bezieht
und
ökonomische Positionen ignoriert, sowie auf einen Auf-
satz
des Betriebswirtes Moxter56.
Für das relevante betriebswirtschaftliche Umfeld muss man
-
nur leicht überspitzt - feststellen, dass es tatsächlich
keine
kontroverse Diskussion gibt, allerdings mit
umgekehrtem
Ergebnis. Die diesbezügliche Position von Moxter
(vgl. oben
III 1) steht außerhalb der heutigen
Fachwissenschaft,57
sie
würde wohl bei wissenschaftlichen Veranstaltungen
unter
Ökonomen nicht mehr diskutiert. Vorstellungen, die
hinsicht-
lich der Rechnungslegung die Interessen des
Managements
und nicht die des Kapitalrnarkts stützen, mögen
noch verein-
zelt vertreten werden, doch sind sie - in der Theorie
schon
vor Jahrzehnten - von der Konzeption des Shareholder
Value
überholt worden.58
In dieser - vorherrschenden - kapital-
marktorientierten
Sichtweise ist der Anteilseigner die Person,
auf dessen Interesse
das Unternehmen auszurichten ist; dass
der Anteilseigner Anspruch
auf umfassende Information
durch seinen Verwalter besitzt, ist
selbstverständlich.
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts haben vermutlich
die
inhaltliche Bedeutung der Shareholder-Value-Diskussion
verkannt.
Durch das Einholen von Gutachten bei Betriebswir-
ten hätten
sie ihren Irrtum vermeiden können. Spätestens mit
der
vorliegenden Veröffentlichung wird das Gericht die These
vom
Fehlen einer kontroversen Diskussion nicht mehr auf-
rechterhalten
können.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Sep-
tember
1999, mit dem das Auskunftsverweigerungsrecht des
§ 131 Abs.
3 Satz 1 Nr. 3 AktG als verfassungsmäßig qualifi-
ziert
wird, stellt einen kaum zu überschätzenden Rückschlag
für
die Bemühungen dar, die Funktionsfähigkeit des deut-
schen
Kapitalmarkts zu stärken und internationales Misstrau-
en
abzubauen. Das Gericht leitet sein Ergebnis durchgängig
in
fragwürdiger Weise ab. Aus der Verfassungsbeschwerde
sind
ihm alle Gegenargumente prinzipiell bekannt.59
Es erkennt
an, dass der Grundrechtsschutz des Eigentums durch Art.
14
GG berührt ist; es gesteht auch eine "von der
Vorschrift aus-
gehende Grundrechtseinbuße" zu. Bei der
Lektüre der Argu-
mente des Bundesverfassungsgerichts
entsteht der Eindruck,
dass das Ergebnis der Argumentationsfolge
nur die Feststel-
lung der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen
Bestim-
mung sein könne.
Umso überraschender - und unlogisch - erscheint die Ein-
schätzung der Grundrechtseinbuße durch das
Bundesverfas-
sungsgericht als "nicht besonders gravierend".
Was gravierend
ist, kann nur aus ökonomischer Sicht bestimmt
werden. Die
zur Klärung dieser Frage zweckmäßige
Kooperation zwischen
dem Gericht und Ökonomen hat
bedauerlicherweise nicht
stattgefunden. Leider stützt sich
das Gericht auf die in der Li-
teratur nur noch vereinzelt
vorgetragene Wertung eines durch
"grassierende
Begehrlichkeit" gekennzeichneten Aktionärs
und steht
damit im Gegensatz zu der nahezu einhelligen öko-
nomischen
Auffassung, dass gesellschaftsrechtliche Regelun-
gen des
Kapitalmarktes - wie zur Frage der Information des Auf-
traggebers
durch den Beauftragten - der volkswirtschaftlichen
Zielsetzung der
Effizienz des Kapitalmarkts und dem Schutz
der
Nicht-Mehrheitsgesellschafter zu entsprechen haben.
Insbesondere müssen die Vorstellungen des Gerichts zurück-
gewiesen werden,
- dass es in der vorliegenden Frage ein Interesse der "Unter-
nehmung an sich" gebe;
- dass ein Interesse eines Großaktionärs an
Intransparenz, das
heißt am Beibehalten von
Inforrnationsvorsprüngen, dem Be-
dürfnis von
Kleinaktionären nach Transparenz vorgehe.
Der Gesichtspunkt der Vermögensschäden, die Aktionäre
bei
Unkenntnis über die stillen Reserven erleiden können,
bedarf
in der Betriebswirtschaftslehre keiner Diskussion mehr.
Dieser
Gesichtspunkt soll in diesem Beitrag insbesondere für
einen
Teil der Juristen betont werden. Die Gefahr von
Vermögens-
schäden stellt im Ergebnis eine gravierende
Beeinträchtigung
des in Art. 14 GG geschützten
Eigentumsrechts dar.
Mit dem vorliegenen Beitrag wollen wir vor allem dem Bun-
desverfassungsgericht die Gelegenheit nehmen, sich bei
der
nächsten einschlägigen Verfassungsbeschwerde noch
einmal
auf die irrtümliche Annahme zu stützen, dass es
zum jüngsten
Beschluss keine kontroversen Auffassungen gebe.
*)Theodor
Siegel, Professor für Rechnungslegung urd Wirtschafts-
prüfung,
Humboldt-Universität zu Berlin (Federführung);
Peter
Bareis, Professor für Betriebswirtschaftliche
Steuerlehre und Prü-
fungswesen, Universität Hohenheim;
Dieter Rückle, Professor für
Wirtschaftsprüfung
und Rechnungswesen, Universität Trier; Dieter
Schneider,
Professor für Unternhmensbesteuerung und Unterneh-
mensprüfung,
Ruhr-Universität Bochum; Jochen Siegloch, Professor
für
Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung,
Uni-
versität Bayreuth; Hannes Streim, Professor für
Theoretische Wirt-
schaftslehre (Unternehmensprüfung),
Ruhr-Universität Bochum;
Franz W. Wagner, Professor für
Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
und Wirtschaftsprüfung,
Eberhard-Karls-Universität Tübingen
1)BVerfG,
Beschl. v. 20.9.1999 - 1 BvR 168/93, ZIP 1999, 1801, dazu EWiR
1999,
1033 (Luttermann).
2)Persönliche Information von Prof. Wenger.
3)Vgl.
auch Streim in: Meffert/Krawitz (Hrsg.),
Unternehmensrechnung und
-besteuerung, Festschrift D. Börner,
1998, S. 323, 326.
4)Damit
ist die notwendige staatliche Ordnungspolitik nicht vollständig
be-
schrieben, sondern nur eine der wichtigsten Voraussetzungen
genannt.
5)Vgl.
noch die Veteidigung der "bankspezifischen Möglichkeiten
zur Le-
gung stiller Reserven" mit dem Zweck der Nutzung als
"Signal der Entwar-
nung" im Falle einer Ertragskrise
(!) bei Ballwieser/Kuhner, Rechnungslegungs-
vorschriften
und wirtschaftliche Stabilität, 1994, S. 127.
6)So
etwa Basle Committee on Banking Supervision, Enhancing Bank
Trans-
parency, 1998; Internet: www.bis.org/publ/index.htm
(Stand: 4. 11. 1999);
Böcking/Bierschwale, BB 1999,
2235, 2240 f.
7)Vgl.
Lehmann/Kirchgesser/Rückle, Versicherungsvertrag und
Versicherungs-
Treuhand, Ertragsbesteuerung, Überschußermittlung
und -verwendung, 1997,
S. 290 f.
8)Dies
war die Ausgangssituation für den vorliegenden Beschluss. Vgl.
hierzu
LG Heidelberg ZIP 1994, 780 (m. Anm. Wenger), dazu
EWiR 1994, 423
(Noack).
9)Vgl. Daimler-Benz AG, Das Geschäftsjahr 1993, S. 73.
10)Vgl.
§ 292a HGB (bis 2004). Vgl. hierzu z.B. Pellens/Bonse/Gassen,
DB
1998,785.
11)Beispiel: Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs. 2 HGB.
12)Es handelt sich jedoch nicht um eine latente Steuer i.S.v. § 274 HGB.
13)Vgl.
etwa Schneider, Betriebswirtschaftslehre, Bd. 2,
Rechnungswesen, 2.
Aufl., 1997, S. 195 ff.
14)Vgl.
etwa Sigel in: Castan u.a.(Hrsg.), Beck'sches Handbuch der
Rech-
nungslegung,Losebl.Lfg. 1985, Teil B 161, Rz. 129 - 131.
15)Vgl.
z.B. Streim, Grundzüge der handels- und
steuerrechtlichen Bilanzie-
rung, 1988, S. 20.
16)Selbstverständlich
kann mit der Ausschüttungssperre nicht jegliche Ge-
fahr für
Gläubiger gebannt werden, vgl. in diesem Zusammenhang
Schneider
(Fußn. 13), S. 112 ff.
17)Vgl.
die unvollständige Aufzählung der stillen Rucklagen in der
jüngst er-
schienenen Dissertation von Grage, Das
Auskunftsrecht des Aktionärs unter
besonderer Berücksichtung
von Minderheitenbeteiligungen als Gegenstand
aktienrechtlicher
Auskunftsbegehren, Köln, 1999, S. 81.
18)Dieser
Ausdruck geht wohl auf Baetge zurück, der jedoch
Rücklagen nach
§ 253 Abs. 4 HGB in bestimmten Fällen
als vertretbar ansieht, vgl. Baetge, Bi-
lanzen, 4. Aufl.,
1996, S. 272 ff.
19)Vgl.
hierzu etwa Leffson, Die Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung,
7. Aufl., 1987, S. 477 ff.; Rückle,
in: Leffson/Rückle/Großfeld (Hrsg.),Hand-
buch
unbestimmter Rechtsbegriffe im Bilanzrecht des HGB. 1986, S. 403
ff.,
412 ff.; Schildbach, Der handelsrechtliche
Jahresabschluß, 4 Aufl., 1995,
S. 121 f.
20)Entgegen Grage (Fußn. 17), S.81.
21)Dieser
Unterschied wird auch bei Ebenroth/Koos, Die
Verfassungsmäßig-
keit des
Auskunftsverweigerungsrechts gem. § 131 Abs. 3 AktG bei
Aktionärs-
anfragen bezüglich stiller Reserven, BB
1995, Beilage 8, S. 6, verkannt.
22)Vgl.
etwa die grundlegende Kritik bei Wagner, Steuer und
Wirtschaft
1990, 3.
23)So auch bereits Lachnit, WPg 1993, 193, 200.
24)Vgl.
Siegel, in:
Fischer/Homberg (Hrsg.), Jahresabschluss und
Jahresab-
schlussprüfung, Festschrift Baetge, 1997, S. 117
ff., 140 f.
25)Vgl.
Ordelheide, in: Börsig/Coenenberg (Hrsg.), Controlling
und Rech-
nungswesen im internationalen Wettbewerb, 1998, S. 15
ff., 31 f.
26)Zu
einem solchen Vorgehen vgl. bereits Léautey, in:
Bulletin de L'Institut
International de Statistique, Tome XIV,
2ème Livraison, 1904, S. 156 ff., 171.
27)Dass
hierfür z.T. pragmatische Lösungen benötigt werden,
ist an dieser
Stelle nicht zu diskutieren. Vgl hierzu Siegel,
BFuP 1998, 593, 597 ff.
28)Vgl. Léautey (Fußn. 26), S. 171.
29)Vgl.
die Abschnitte "Stille Reserven als strafbegründendes
Insiderwissen"
und "Stille Reserven als Gegenstsnd der
Ad-hoc-Publizität" bei Kübler, ZHR
159
(1995), 550, 564 ff.
30)§
15 Abs. 1 Satz 1 WpHG. Zur möglichen Kursaussetzung durch die
Börse
vgl. dort Abs. 2.
31)Vgl.
zur "juristische(n) Person als ein Vertragsgeflecht" auch
Adams, Ei-
gentum, Kontrolle und beschränkte Haftung, 1991,
S. 14.
32)Müller-Erzbach,
Umgestaltung der Aktiengesellschaft zur
Kerngesellschaft
verantwortungsvoller Großaktionäre,
1929, S. 27.
33)Schlegelberger, Die Erneuernung des deutschen Aktienrechts, 1935, S. 21.
34)Vgl. hierzu Wagner, BFuP 1997, 473, 483 ff.
35)Dies tun Ebenroth/Koos (Fußn.21), S. 8.
36)BVerfG
ZIP 1999, 1801, 1803 (auch in Folgenden). Das Gericht stützt
sich
unverkennbar auf Ebenroth/Koos (Fußn. 21), S. 10.
37)So Moxter, BB 1985, 1101, 1103.
38)Hier
stützt sich das Gericht offenbar auf Moxter, für
den die Gegenvorstel-
lung - allerdings ohne Angabe von Gründen
- "auf einem wenig realistischen
Menschenbild" beruht;
vgl. Moxter, BB 1985, 1101, 1103.
39)So aber Ebenroth/Koos (Fußn. 21), S 11.
40)Ebenroth/Koos (Fußn. 21), S 11.
41)Eine
Kritik dieser Vorschrift ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Beitra-
ges.
42)Nämlich Moxter, BB 1985, 1101.
43)Ebenroth/Koos (Fußn. 21), S 10.
44)Vgl.
z.B. Moxter, Grundsätze ordnungsmäßiger
Unternehmensbewertung,
1976, passim; Mandl/Rabel,
Unternehmensbewertung, 1997, S.64,
Drukarczyk,
Unternehmensbewertung, 2. Aufl., 1998, S. 118.
45)Ulrich,
Aktionärseigentum und Mitbestimmung, Diss., Bochum 1969,
S.
115.
46)Zitat
z.T. bereits wörtlich bei Mestmäcker, Verwaltung,
Konzerngewalt
und Rechte der Aktionäre, 1958, S. 14.
47)Zitate weiterhin nach BVerfG ZIP 1999, 1801, 1803.
48)Maier-Mannhart,
Stille Reserven bleiben still, in: Süddeutsche Zeitung
v.
28.10.1999, S.26 (auch die folgenden Zitate).
49)Zitate weiterhin nach BVerfG ZIP 1999, 1801, 1803.
50)Vgl. BVerfG ZIP 1999, 1801, 1802 f.,sowie oben II 2.
51)Vgl.
Art. 663 b Nr. 4 OR. Siehe dazu Kaserer, ZIP 1999, 2085 (in
diesem
Heft).
52)Vgl. Maier-Mannhart (Fußn. 48).
53)Vgl. hierzu oben bei Fußn. 18.
54)BVerfG ZlP 1999, 1801, 1802.
55)Vgl. Ebenroth/Koos, (Fußn. 21).
56)Vgl. Moxter, DB 1985, 1101.
57)Vgl.
z.B. aber auch bereits Passow, Die Bilanzen der privaten und
öffenli-
chen Unternehmungen, 3. Aufl., Bd. 2, 1922, S.73
f.; Schmidt, Die organische
Tageswertbilanz, 3. Aufl.,
1929/Nachdruck: 1951, S. 110 f.; le Coutre,
in:
Seischab/Schwantag, Handwörterbuch der
Betriebswirtschaft, 3. Aufl., 1956,
Sp. 1153 - 1177; Kosiol,
Pagatorische Bilanz, 1976, S. 979 f.
58)Vgl. hierzu im Einzelnen Wagner, BFuP 1997, 473.
59)Vgl.
die Skizzierung der Position von Wenger in dem Verfahren;
BVerfG
ZIP 1999, 1801, 1802.