VII. Finanzunternehmen (Abs. 3)


Der bisherige Begriff Finanzinstitut wurde mit der 6. KWG-Novelle
zum 1. Januar 1998 durch den Begriff Finanzunternehmen ersetzt. Die
Neufassung hebt sich deutlicher von den Begriffen Kreditinstitut und Finanz
dienstleistungsinstitut ab. Unter Absatz 3 werden alle Unternehmen des Fi-
nanzsektors als Restgröße erfaßt, die Anknüpfungspunkt fur verschiedene
aufsichtsrechtliche Tatbestände sind (z.B. Eigenkapitalbemessung nach § 10
Abs. 6 Nr. 1 und 5, Konsolidierung nach § § 10 a, 13 b). Sie sind nicht in die
Solvenzaufsicht einbezogen und auch nicht erlaubnispflichtig.


Die ursprüngliche Definition des Begriffs geht auf die Zweite Bank-
rechtskoordinierungsrichtlinie
zurück. Sie war von Anfang an nicht dek-
kungsgleich mit den entsprechenden EU-rechtlichen Begriffen. Die Termi-
nologie und Struktur der Regelungen mußte dem deutschen KWG angepaßt
werden. So sind Depot-, Effekten-, Garantie- und Girogeschäfte nach deut-
schem Recht entgegen der Zweiten Richtlinie als Bankgeschäfte zu klassifi-
zieren. Für deren Betrieb ist eine Banklizenz notwendig.


Durch die Umsetzung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie wurden
weitere Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 1997 Finanzinstitut waren,
zum Finanzdienstleistungs- oder Kreditinstitut. Dies trifft auf Finanzinstitute
zu, die das Sortengeschäft nach dem heutigen Absatz 1 a Satz 2 Nr. 7 (siehe
Rdnr. 137ff.) betrieben haben, den Handel mit Terminkontrakten, Optio
nen, Wechselkurs- oder Zinssatzinstrumenten im Auftrag von Kunden nach
Absatz 1 a und die Portfolioverwaltung (Absatz 1 a Satz 2 Nr. 3). Das Emis
sionsgeschäft ist nunmehr Bankgeschäft (Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 10) oder
Finanzdienstleistung (Absatz 1 a Satz 2 Nr. 2).


Ein Finanzunternehmen nach Absatz 3 ist ein Unternehmen, das nicht
Institut (Absatz 1 b) ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, eines der im
Katalog der Nr. 1 bis 8 genannten Geschäfte zu betreiben. Das BMF kann nach
Anhörung der Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen als
Finanzunternehmen bestimmen, die künftig in die Liste im Anhang der Zwei
ten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie aufgenommen werden, Satz 2.


Bei der Feststellung, ob die fragliche Tätigkeit die Haupttätigkeit des
Finanzunternehmens darstellt, kann z. B. der Anteil am Gesamtumsatz maB-
geblich sein. Es genügt auch, wenn die Hälfte der Bilanzsumme oder die Hälfte
des Eigenkapitals auf die maßgebliche Tätigkeit entfällt. Auf die Anzahl der
Geschäfte kommt es nicht an. Selbst die Vornahme nur eines einzigen Geschäfts
kann zur Qualifikation als Finanzunternehmen fuhren. So kann eine Objekt
gesellschaft durch Abschluß eines einzigen Leasingvertrages Finanzunterneh-
men werden (RegBegr. zur 4. KWG-Novelle, BT-Drs. 12/3337).


Die Zahl Geschäftstypen, die ein Unternehmen zum Finanzunterneh-
men qualifizieren können, ist nunmehr auf acht Einzelfälle beschränkt. Dazu
gehören:

- der Beteiligungserwerb (Nr. 1, siehe Rdnr. 160 und 161ff. zur Finanzhol-
ding-Gesellschaft),

- der Erwerb von Geldforderungen z. B. im Form des Factoring oder
im Rahmen von Asset-backed Transaktionen (Nr. 2; siehe oben
Rdnr. 51 sowie U.H.Schneider/Eichholz/Ohl, ZIP 1992, 1452; Baums,
WM 1993, 1; König/van Aerssen, WM 1997, 1777 m. w N.; Schreiben des
BAKred V0111 19. März 1997, I 3 - 21 - 3/95, abgedruckt in: Consbruch/
Möller/Bähre/Schneider
, KWG, Nr. 4293),

- der Abschluß von Leasingverträgen (Nr. 3, siehe oben Rdnr. 51; all-
gemein Hoppe, Leasing-Gesellschaften nach der KWG-Novelle, 1987),

- die Ausgabe oder Verwaltung von Kreditkarten oder Reiseschecks
(Nr. 4, siehe oben Rdnr. 51, 93, 159),

- der Handel mit Finanzinstrumenten fur eigene Rechnung (Nr. 5, siehe zur
Abgrenzung zum Eigenhandel für andere Rdnr. 127 f.),

- die Anlageberatung (Nr. 6; siehe Rdnr. 120 Anlagevermittlung),

- die Unternehmensberatung i. S. d. Nr. 7 und

- das Geldmaklergeschäft (Nr. 8).


Problematisch kann die Einstufung von Industrieholding-Gesellschaften als
Finanzunternehmen sein. Dem Wortlaut nach fallt jede Holding-Gesell-
schaft
unter den Tatbestand des Beteiligungserwerbs nach Nr. 1, deren
Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten. Er-
faßt sind daher auch reine Industrie- oder Versicherungsholding-Gesell-
schaften
. Dies hat zur Folge, daß Beteiligungen an derartigen Unternehmen
oder nachrangige Darlehen ab einem bestimmten Umfang nach § 10 Abs. 6
Satz 1 Nr. 5 vom haftenden Eigenkapital abzuziehen sind. Dies erscheint
nicht sachgerecht. Daher hat das BAKred hier Ausnahmen zugelassen, obwohl
dies im Widerspruch zu EU-rechtlichen Vorgaben steht (Schreiben des BA-
Kred vom 28. Dezember 1993, I - 5 - 1/92 und vom 17. Mai 1995, I 3 -
21- 78/95; Szagunn/Haug/Ergenzinger, § 1 KWG Rdnr. 82).



(Quelle:
Fülbier in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG-Kommentar
§ 1 S. 170-171 Rdnr. 154-160)

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