VII. Finanzunternehmen (Abs. 3)
Der bisherige Begriff Finanzinstitut
wurde mit der 6. KWG-Novelle
zum 1. Januar 1998 durch den Begriff
Finanzunternehmen ersetzt. Die
Neufassung hebt sich
deutlicher von den Begriffen Kreditinstitut und
Finanz
dienstleistungsinstitut ab. Unter Absatz 3 werden alle
Unternehmen des Fi-
nanzsektors als Restgröße erfaßt,
die Anknüpfungspunkt fur verschiedene
aufsichtsrechtliche
Tatbestände sind (z.B. Eigenkapitalbemessung nach § 10
Abs.
6 Nr. 1 und 5, Konsolidierung nach § § 10 a, 13 b). Sie
sind nicht in die
Solvenzaufsicht einbezogen und auch nicht
erlaubnispflichtig.
Die ursprüngliche Definition des
Begriffs geht auf die Zweite Bank-
rechtskoordinierungsrichtlinie
zurück. Sie war von Anfang an nicht dek-
kungsgleich mit den
entsprechenden EU-rechtlichen Begriffen. Die Termi-
nologie und
Struktur der Regelungen mußte dem deutschen KWG
angepaßt
werden. So sind Depot-, Effekten-, Garantie- und
Girogeschäfte nach deut-
schem Recht entgegen der Zweiten
Richtlinie als Bankgeschäfte zu klassifi-
zieren. Für
deren Betrieb ist eine Banklizenz notwendig.
Durch die Umsetzung der
Wertpapierdienstleistungsrichtlinie wurden
weitere
Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 1997 Finanzinstitut waren,
zum
Finanzdienstleistungs- oder Kreditinstitut. Dies trifft auf
Finanzinstitute
zu, die das Sortengeschäft nach dem heutigen
Absatz 1 a Satz 2 Nr. 7 (siehe
Rdnr. 137ff.) betrieben haben, den
Handel mit Terminkontrakten, Optio
nen, Wechselkurs- oder
Zinssatzinstrumenten im Auftrag von Kunden nach
Absatz 1 a und die
Portfolioverwaltung (Absatz 1 a Satz 2 Nr. 3). Das Emis
sionsgeschäft
ist nunmehr Bankgeschäft (Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 10)
oder
Finanzdienstleistung (Absatz 1 a Satz 2 Nr. 2).
Ein Finanzunternehmen nach
Absatz 3 ist ein Unternehmen, das nicht
Institut (Absatz 1 b) ist
und dessen Haupttätigkeit darin besteht, eines der im
Katalog
der Nr. 1 bis 8 genannten Geschäfte zu betreiben. Das BMF kann
nach
Anhörung der Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere
Unternehmen als
Finanzunternehmen bestimmen, die künftig in
die Liste im Anhang der Zwei
ten
Bankrechtskoordinierungsrichtlinie aufgenommen werden, Satz 2.
Bei der Feststellung, ob die fragliche
Tätigkeit die Haupttätigkeit des
Finanzunternehmens
darstellt, kann z. B. der Anteil am Gesamtumsatz maB-
geblich
sein. Es genügt auch, wenn die Hälfte der Bilanzsumme oder
die Hälfte
des Eigenkapitals auf die maßgebliche
Tätigkeit entfällt. Auf die Anzahl der
Geschäfte
kommt es nicht an. Selbst die Vornahme nur eines einzigen
Geschäfts
kann zur Qualifikation als Finanzunternehmen
fuhren. So kann eine Objekt
gesellschaft durch Abschluß
eines einzigen Leasingvertrages Finanzunterneh-
men werden
(RegBegr. zur 4. KWG-Novelle, BT-Drs. 12/3337).
Die Zahl Geschäftstypen,
die ein Unternehmen zum Finanzunterneh-
men qualifizieren können,
ist nunmehr auf acht Einzelfälle beschränkt.
Dazu
gehören:
- der Beteiligungserwerb (Nr. 1, siehe
Rdnr. 160 und 161ff. zur Finanzhol-
ding-Gesellschaft),
- der Erwerb von Geldforderungen
z. B. im Form des Factoring oder
im Rahmen von Asset-backed
Transaktionen (Nr. 2; siehe oben
Rdnr. 51 sowie
U.H.Schneider/Eichholz/Ohl, ZIP 1992, 1452; Baums,
WM
1993, 1; König/van Aerssen, WM 1997, 1777 m. w N.;
Schreiben des
BAKred V0111 19. März 1997, I 3 - 21 - 3/95,
abgedruckt in: Consbruch/
Möller/Bähre/Schneider,
KWG, Nr. 4293),
- der Abschluß von
Leasingverträgen (Nr. 3, siehe oben Rdnr. 51; all-
gemein
Hoppe, Leasing-Gesellschaften nach der KWG-Novelle, 1987),
- die Ausgabe oder Verwaltung von
Kreditkarten oder Reiseschecks
(Nr. 4, siehe oben Rdnr. 51,
93, 159),
- der Handel mit Finanzinstrumenten fur
eigene Rechnung (Nr. 5, siehe zur
Abgrenzung zum Eigenhandel
für andere Rdnr. 127 f.),
- die Anlageberatung (Nr. 6; siehe Rdnr. 120 Anlagevermittlung),
- die Unternehmensberatung i. S. d. Nr. 7 und
- das Geldmaklergeschäft (Nr. 8).
Problematisch kann die Einstufung von
Industrieholding-Gesellschaften als
Finanzunternehmen sein. Dem
Wortlaut nach fallt jede Holding-Gesell-
schaft unter den
Tatbestand des Beteiligungserwerbs nach Nr. 1,
deren
Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben
oder zu halten. Er-
faßt sind daher auch reine Industrie-
oder Versicherungsholding-Gesell-
schaften. Dies hat zur
Folge, daß Beteiligungen an derartigen Unternehmen
oder
nachrangige Darlehen ab einem bestimmten Umfang nach § 10 Abs.
6
Satz 1 Nr. 5 vom haftenden Eigenkapital abzuziehen sind. Dies
erscheint
nicht sachgerecht. Daher hat das BAKred hier Ausnahmen
zugelassen, obwohl
dies im Widerspruch zu EU-rechtlichen Vorgaben
steht (Schreiben des BA-
Kred vom 28. Dezember 1993, I - 5 - 1/92
und vom 17. Mai 1995, I 3 -
21- 78/95; Szagunn/Haug/Ergenzinger,
§ 1 KWG Rdnr. 82).
(Quelle:
Fülbier in:
Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG-Kommentar
§ 1 S. 170-171 Rdnr. 154-160)