Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:

1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von
Krankheiten oder Unfällen und anderen im Vertrag genannten Ereignissen im Inund
Ausland. Er gewährt im Versicherungsfall bei Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld.
2. Versicherungsfall ist die im Verlauf einer medizinisch notwendigen ärztlichen
Heilbehandlung festgestellte Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherungsfall beginnt mit
der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Arbeitsunfähigkeit
und keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehen.
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3. Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte
Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in
keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit
nachgeht. Muß die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge
ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich
zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Arbeitsunfähigkeit im vereinbarten
Aufenthaltsland.
§ 2 UMFANG DER VERSICHERUNGSLEISTUNG

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:

1. Die Leistungspflicht des Versicherers beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit
zuzüglich etwaiger tariflich vereinbarter leistungsfreier Tage (Karenztage).
Die Leistungspflicht endet mit Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
oder mit dem Ende der Versicherung gemäß A, - Allgemeiner Teil, § 5 und B
Besonderer Teil, Abschnitt II - Krankentagegeldversicherung, § 4, spätestens jedoch
mit der tariflich vereinbarten Leistungsdauer.
2. Der Versicherer verpflichtet sich, den Versicherungsschutz zum Ersten des folgenden
Monats des auf den Antrag des Versicherungsberechtigten und der versicherten
Person anzupassen, wenn und soweit,
a) durch eine Änderung des regelmäßigen, aus der beruflichen Tätigkeit herrührenden
Nettoeinkommens eine Erhöhung des vereinbarten Krankentagegeldes
notwendig ist, um das vorherige prozentuale Verhältnis des Krankentagegeldes
zum Nettoeinkommen wiederherzustellen. Diese Verpflichtung des
Versicherers besteht bei einer Verringerung des Krankengeldanspruches gegenüber
einem gesetzlichen Leistungsträger entsprechend.

b) durch eine Änderung der Dauer der Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Falle
der Arbeitsunfähigkeit der Wechsel in eine Tarifstufe mit anderer Karenzzeit
erforderlich wird.

Die Anpassung muß innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt der Gründe für dieÄnderung beantragt werden. Die Änderungsgründe sind glaubhaft zu machen
und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Für laufende Versicherungsfälle
wird vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung an der erhöhte
Versicherungsschutz gewährt.

3. Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das Nettoeinkommen des Hauptversicherten
unter die Höhe des dem Versicherungsverhältnis zu Grunde gelegten
Einkommens gesunken ist, kann er ohne Unterschied, ob der
Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht, das Krankentagegeld und
den Beitrag rückwirkend ab dem Eintritt der Minderung entsprechend herabsetzen
bzw. zuviel gezahlte Leistungen zurückfordern.
4. Die Zahlung von Krankentagegeld setzt voraus, dass die versicherte Person während
der Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt oder Zahnarzt oder im
Krankenhaus behandelt wird.
5. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person
freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter
ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische
Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.
6. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung in Krankenanstalten,
die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten
aufnehmen, im übrigen aber die Voraussetzung von § 2, Abs. 5, erfüllen,
werden die tariflichen Leistungen nur dann erbracht, wenn der Versicherer
diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei TBC-Erkrankungen
wird in vertraglichem Umfange auch bei stationärer Behandlung in TBC-
Heilstätten und -Sanatorien geleistet.
§ 3 BESONDERE AUSCHLÜSSE

Soweit nicht anders vereinbart besteht keine Leistung:

1. Bei Arbeitsunfähigkeit ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner wegen
Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung. Abweichend hiervon
werden für in einem Arbeitsverhältnis befindliche Personen, die für die Zahlung
eines Krankentagegeldes mit einer Karenzzeit (leistungsfreie Zeit) von mindestens
42 Tagen versichert sind, außerhalb der gesetzlichen Beschäftigungsverbote
gem. § 3, Abs. 2), Leistungen erbracht.
2. Bei Arbeitsunfähigkeit während gesetzlicher Beschäftigungsverbote für in einem
Arbeitsverhältnis befindliche werdende Mütter und Wöchnerinnen (Mutterschutz).
§ 4 ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN ZUM ENDE DER
VERSICHERUNG

1. Der Versicherungsschutz endet zusätzlich zu A - Allgemeiner Teil, § 5 mit Aufgabe
der Erwerbstätigkeit, mit Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder
einer teilweisen Erwerbsminderung sowie mit Bezug einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits-
oder Erwerbsminderungs- oder Altersrente.
2. Über die Frage, ob, in welchem Grade und von welchem Zeitpunkt an Berufs-,
Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung im Sinne dieser Versicherungsbedingungen
vorliegt, entscheidet der Versicherer aufgrund der eingereichten
bzw. von ihm eingeholten Nachweise und teilt seinen Bescheid durch eingeschriebenen
Brief mit.
Stand: 01.01.2007


§ 5 BESONDERE OBLIEGENHEITEN gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist

1. Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer unverzüglich,
spätestens aber innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist, durch Vorlage eines
Nachweises anzuzeigen. Die Bescheinigung kann vorab per Faxsimile übermittelt
werden. Die Originale sind unverzüglich auf den Postweg zu bringen. Eine
Bescheinigung von Ehe- oder Lebenspartnern, Eltern oder Kindern reichen zum
Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Bei verspätetem Zugang der Anzeige
wird das Krankentagegeld erst vom Zugangstage an gezahlt, jedoch nicht vor
dem im Tarif vorgesehenen Zeitpunkt. Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist dem
Versicherer regelmäßig, soweit nicht anders vom Versicherer gefordert, in höchstens
vierzehntägigen Abständen nachzuweisen. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
2. Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer eine Krankentagegeldversicherung
abgeschlossen oder macht eine versicherte Person von der
Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch,
ist der Versicherungsberechtigte oder die versicherte Person verpflichtet, den
Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten.
3. Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist dem Versicherer unverzüglich
anzuzeigen.
4. Der Neuabschluß einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden
Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit Einwilligung
des Versicherers vorgenommen werden.
5. Versicherte Personen sind verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich eine nicht
nur vorübergehende Minderung des aus der Berufstätigkeit herrührenden
Nettoeinkommens oder eine Änderung der Dauer der Fortzahlung des Entgelts
durch den Arbeitgeber mitzuteilen.
ALLGEMEINER HINWEIS: AUSZUG AUS DEM VVG

§ 6 VERLETZUNG EINER OBLIEGENHEIT

1. Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem
Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte
Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen
ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem
er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen
ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so kann er sich
auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
2. Ist eine Obliegenheit verletzt, die von dem Versicherungsnehmer zum Zweck der
Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Gefahrerhöhung dem Versicherer
gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte
Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den
Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung
gehabt hat.
3. Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt
wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu
erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger
Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung
Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt
hat.
4. Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit
zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
§ 11 FÄLLIGKEIT

1. Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des
Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen
fällig.
2. Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls
nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung
auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages verlangen,
den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat.
3. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge
eines Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
4. Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung, Verzugszinsen
zu zahlen, befreit wird, ist unwirksam.
§ 12 VERJÄHRUNG

1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, bei der
Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
2. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet
worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung
des Versicherers gehemmt.
3. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch
auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht
wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer
verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.

§ 38 VERSPÄTETE ZAHLUNG DER ERSTEN ODER EINMALIGENPRÄMIE

1. Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer,
solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb
von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.
2. Ist die Prämie zurzeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
§ 39 VERSPÄTETE ZAHLUNG EINER FOLGEPRÄMIE

1. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens
zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung
der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben,
die nach den Absätzen 2, 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung,
die ohne Beachtung dieser Vorschriften erfolgt, ist unwirksam.
2. Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer
zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Prämie oder der geschuldeten
Zinsen oder Kosten im Verzuge, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei.
3. Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist, wenn der Versicherungsnehmer
mit der Zahlung im Verzuge ist, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung
der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, dass sie mit Fristablauf wirksam wird,
wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzuge
ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer
innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit
der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem
Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall
bereits eingetreten ist.
4. Soweit die in den Absätzen 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen,
dass Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur ein, wenn die
Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt.
§ 67 ÜBERGANG DES ERSATZANSPRUCHS

1. Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen
einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieserdem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum
Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer
seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des
Anspruchs dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht
insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen
können.
2. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihmin häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang
ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den
Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Stand: 01.01.2007

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