Das Reinheitsgebot
1493 erließ Herzog Georg der Reiche von Bayers-Landshut eine Verordnung, die 1516 auf ganz Bayern ausgedehnt wurde: Das bayerische Reinheitsgebot. Das älteste Lebensmittelgesetz in seiner Ur-Form:
"Wie das Pier Summer vie Winter auf dem Land sol geschenkt und prauen werden"
"Item wir
ordnen, setzen und wollen mit Rathe unnser Lanndtschaft das füran allenthalben
in dem Fürstenthumb Bayrn auff dem Lande auch in unsern Stettn vie Märckthen
da deshalb hieuor kain sonndere ordnung gilt von Michaelis bis auff Georij ain
mass oder kopffpiers über einen pfennig müncher werung un von Sant Jorgentag
biß auf Michaelis die mass über zwen pfennig derselben werung und derenden der
kopff ist über drey haller bey nachgeferter Pene nicht gegeben noch außgeschenckht
sol werden. Wo auch ainer nit Merrzn sonder annder pier prawen oder sonst haben
würde sol erd och das kains weg hüher dann die maß umb ainen pfennig schenken
und verkauffen. Wir wollen auch sonderlichen dass füran allenthalben in unsern
stetten märckthen un auf dem lannde zu kainem pier merer stückh genommen un gepraucht solle werdn.
Welcher aber dise unsere Ordnung wissendlich überfaren unnd nie hallten
wurde den sol von seiner gerichtsobrigkait dasselbig vas pier zustraff unnachläßlich
so offt es geschieht genommen werden. jedoch wo ain brüwirt von ainem ainem
pierprewen in unnsern stettn märckten oder aufm lande jezuzeitn ainen Emer
piers zwen oder drey kauffen und wider unnter den gemaynen pawrfuolck
ausschenken würde dem selben allain aber sonstnyemandes soldyemaßs oder der
kopfpiers umb ainen haller hüher dann oben gesetzt ist zugeben un ausschencken
erlaube unnd unuerpotn."
Bis in die heutige Zeit gilt diese Verordnung sinngemäß im Deutschen Biersteuergesetz. Dort sind neben steuerrechtlichen Vorschriften auch die Anforderungen an das Bierbrauen aus dem Reinheitsgebot von 1516 enthalten:
1.) Zur Bereitung
von untergärigem Bier darf, abgesehen von den Vorschriften in den Absätzen 4
bis 6, nur Gestenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden
2.) Die Bereitung von obergärigem Bier unterliegt derselben Vorschrift; es
ist hierbei jedoch auch die Verwendung von anderem Malz und die Verwendung von
technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker sowie von Stärkezucker und
aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln zulässig. Unter Malz
wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden.
3.) Die Verwendung von Farbebieren, die nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser
hergestellt sind, ist bei der Bierbereitung gestattet, unterliegt jedoch
besonderen überwachungsmaßnahmen.
4.) An Stelle von Hopfen dürfen bei der Bierbereitung auch Hopfenpulver oder
Hopfen in anderweit zerkleinerter Form oder Hopfenauszüge verwendet werden,
sofern diese Erzeugnisse den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
1. Hopfenpulver
und anderweit zerkleinerter Hopfen sowie Hopfenauszüge müssen ausschließlich
aus Hopfen gewonnen sein. 2. Hopfenauszüge müssen die beim Sudverfahren in die
Bierwürze übergehenden Stoffe des Hopfens oder dessen Aroma- und Bitterstoffe
in einer Beschaffenheit enthalten, wie sie Hopfen vor oder bei dem Kochen in der
Bierwürze aufweist.
2.Den Vorschriften des Lebensmittelrechts entsprechen. DieHopfenauszüge dürfen
der Bierwürze nur vor Beginn oder während derDauer des Würzekochens
beigegeben werden.
5.) Als Klärmittel für Würze und Bier dürfen nur solche Stoffe
verwendetwerden, die mechanisch oder absorbierend wirken und bis
aufgesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche,
technischunvermeidbare Anteile wieder ausgeschieden werden. Auf Antrag kann im
einzelnen Fall zugelassen werden, daß bei der Bereitung von besonderen Bieren
und von Bier, das zur Ausfuhr oder zu
wissenschaftlichen Versuchen bestimmt ist, von den Absätzen 1 und 2
abgewichen wird.
6.) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 finden keinerlei Verwendung für
diejenigen Brauereien, die Bier nur für den Hausgebrauch herstellen (Hausbrauer)
7.) Der Zusatz von Wasser zum Bier durch Brauer nach Feststellung des
Extraktgehaltes der Stammwürze im Gärkeller oder durch Bierhändler oder durch
Wirte ist untersagt. Das Hauptzollamt kann Brauern unter den erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen den Zusatz von Wasser zum Bier nach Feststellung des
Extraktgehaltes der Stammwürze im Gärkeller gestatten.
8.) Die Vermischung von Einfachbier, Schankbier, Vollbier und Starkbier
miteinander sowie der Zusatz von Zucker zum Bier nach Entstehung der Steuer oder
durch Bierhändler oder Wirte ist untersagt. Der Bundesminister für Finanzen
kann Ausnahmen erlassen. Zur Herstellung von obergärigem Einfachbier kann nach
Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung [...]
Die deutschen Biertrinker bestehen auf Einhaltung des Reinheitsgebotes, daran hat auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. März 1997 nichts geändert: Wegen des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union dürfen seitdem in Deutschland auch solche Biere verkauft werden, die nicht nach dem Reinheitsgebot hergestellt sind. Sie können andere Rohstoffe - wie etwa unvermälzte Gerste, Mais, Reis oder Hirse - oder Zusatzstoffe enthalten, müssen aber eindeutig gekennzeichnet werden. Solche Biere werden bisher nicht in nennenswertem Umfang auf dem deutschen Markt angeboten, weil Sie kaum vom Verbraucher angenommen werden.