Reisekosten abzug kein fruehstueck


 


Reisekosten abzug kein fruehstueck

Als Reisekosten werden im Steuerrecht Aufwendungen bezeichnet, die bei beruflich oder betrieblich bedingten Reisen anfallen.

"Reise" ist dabei als gleichzeitige Abwesenheit von Wohnung und von regelmäßiger Arbeitsstätte definiert. Als "beruflich oder betrieblich veranlasst" wird sie nur angesehen, wenn die private Lebensführung den Zweck der Reise nicht oder nur unwesentlich berührt.

Reisekosten umfassen Fahrtkosten, Übernachtungskosten und sogenannten "Verpflegungsmehraufwand".

Für Selbständige (Gewerbetreibende und Freiberufler) stellen die Kosten Betriebsausgaben dar, in den anderen Einkunftsarten sind es Werbungskosten.

Begriff und Abgrenzung der Dienstreise

vorläufig: siehe Dienstreise

Die Reisekosten

Die Kosten sind, abgesehen vom Verpflegungsmehraufwand, grundsätzlich nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Normalerweise erfolgt dies über eine Reisekostenabrechnung. Kein Dienstgang mehr Die Reiseart entsprechenden Essen ( Arbeitgeber Frühstück, Arbeitgeber Mittagessen, Arbeitgeber Abendessen).

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