Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Eike Sauer hat eine "FAQ Hanf im Recht" erstellt. Diese FAQ wurde von der
Grünen Hilfe überarbeitet und ist bei Cannabis Legal zu finden:
http://www.cannabislegal.de/
"Hanf & Recht in Deutschland"
In Deutschland ist der Anbau, die Einfuhr, der Handel mit und der Besitz der Pflanze Hanf und der darin vorkommenden Wirkstoffe gesetzlich verboten. Hanf ist im medizinischen Sinn kein Betäubungsmittel, wird jedoch juristisch als solches bezeichnet. Das entsprechende Gesetz hiess jedoch früher Opiumgesetz, weil sein ursprünglicher Zweck die Verhinderung des nichtmedizinischen Gebrauchs von Opium und anderen Betäubungsmitteln (Morphium, Heroin) war. "Indischer Hanf" wurde darin im Jahre 1929 aufgenommen weil die zweite Internationale Opiumkonferenz von 1925 auf Antrag von Ägypten und der Türkei beschlossen hatte, Hanf auf eine Liste von zu kontrollierenden Substanzen aufzunehmen. Die Hoechststrafe betrug damals 3 Jahre Gefaengnis.
In der Neufassung des Gesetzes als BtMG im Jahre 1972 wurde das Verbot beibehalten obwohl keine akuten Gefahren durch Hanf bekannt waren. Der Hauptgrund für die Beibehaltung des Verbots war, dass man befuerchtete dass Hanf eine "Einstiegsdroge" sei die zu härteren Drogen führe. Obwohl auch diese These inzwischen weitgehend diskreditiert ist (was u.a. vom Bundesverfassungsgericht 1994 zur Kenntnis genommen wurde), bleibt uns das Verbot weiter erhalten.
Die Gesetzeslage in Deutschland ist völlig schizophren. Eine Droge die weniger gefährlich ist als Alkohol und Nikotin wird immer noch Heroin und Kokain gleichgestellt. Ihre vermutlich 2-4 Millionen Konsumenten werden mit schweren Strafen bedroht. Wer gar ein paar Blumentöpfe voll Hanf anbaut riskiert ein bis fünf Jahre Gefängnis während aber gleichzeitig der Anbau von süchtig machendem Tabak EU-weit aus Steuermilliarden subventioniert wird.
Es ist hoechste Zeit dass Cannabis (Haschisch, Marihuana) aus dem Betäubungsmittelgesetz gestrichen werd und dass Landwirten, Gärtnereien und Privatpersonen wieder der Anbau von Hanf als Genussmittel und preiswertes Naturheilmittel ermoeglicht wird!
Als erster Schritt sollte Cannabisbesitz und Anbau fuer den Eigenbedarf zur Ordnungswidrigkeit umgestuft werden, womit das Ermessensprinzip gelten wuerde. Die Polizei muesste dann nicht mehr in jedem Fall einschreiten sondern koennte beruecksichtigen, ob die Umstaende ueberhaupt ein Einschreiten rechtfertigen. Das jetzige System in dem nur die Staatsanwaltschaft eine Einstellung eines Verfahrens beschliessen kann fuehrt zu einer Verschwendung von Ressourcen in der Strafverfolgung.
Ein kleiner Nachtrag zum deutschen Strafmaß:
1996 wurde ein Mann in Bayern wegen des Besitzes von
10 Gramm (= ca. 6 Konsumeinheiten) Cannabis zu 2 Jahren
auf Bewährung verurteilt.
Das ist genau die selbe Strafe, die ein Hamburger
Grundschullehrer bekam, der sich an 23 Kinden sexuell
vergangen hat, genau die selbe Strafe die eine junge
Frau aus Sachsen bekam, die ihr neugeborenes Kind auf
einer Baustellentoilette auf einem Weihnachtsmarkt
ausgesetzt und erfrieren lassen hat!
Das komplette Betäubungsmittelgesetz:
http://www.gesetze.2me.net/btmg/index.html
Hasch-Hotline zu Recht und Gesetz:
http://www.hasch-hotline.de/Recht/recht.htm
MfG
Nitro